Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.11.2017, RV/2100312/2017

zwingender Studienwechsel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter AAA in der Beschwerdesache der Frau Bfin, über die Beschwerde vom , gerichtet gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom , betreffend die Rückforderung der für das Kind XY, für den Zeitraum vom bis ausgezahlten Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge (Gesamtrückforderungsbetrag 2.850,90 Euro), nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge der Überprüfung des Beihilfenanspruchs für das im Spruch genannte Kind erlangte das Finanzamt davon Kenntnis, dass dieses Kind das betriebene Studium nach dem dritten inskribierten Semester gewechselt hat.
Mit dem nunmehr angefochtenen (Sammel-)Bescheid forderte das Finanzamt daraufhin die für den Zeitraum vom bis ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge zurück.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter auszugsweise aus:
Da der Beruf des Volkschullehrers seit Kindesbeinen an der Berufswunsch von … war, hat sie nach der im Sommer 2012 bestandenen Reifeprüfung im September 2012 an der Eignungsfeststeilung der katholischen pädagogischen Hochschule für das Lehramt Volksschullehrer/Sonderschullehrer teilgenommen, welche sie aber nicht bestanden hat.
Obwohl sie den 2. Versuch der Eignungsfeststellung an der pädagogischen Hochschule Steiermark im September 2013 erfolgreich absolviert hat, erhielt sie dort wegen der begrenzten Studienplätze keinen Studienplatz, weshalb sie im Wintersemester 2013/2014 an der Karl Franzens Universität in Graz ein Lehramtsstudium (Anglistik und Geschichte) begonnen, welches trotz des günstigen Studienerfolges aus ihrer eigenen Wahrnehmung nicht Ihren Eignungen und ihrem Berufswunsch entsprochen hat, weshalb sie im Sommer 2015 ein weiteres Mal an der Eignungsfeststellung der pädagogischen Hochschule Steiermark teilgenommen hat, auf Grund dessen ihr ab dem Wintersemester 2015/2016 ein Studienplatz an der pädagogischen Hochschule Steiermark zugeteilt worden ist.
Da der Studienwechsel somit durch ein unabwendbares Ereignis nämlich die begrenzte Anzahl von Studienplätzen an der pädagogischen Hochschule Steiermark ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt worden ist, liegt im konkreten Fall kein Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Studienförderungsgesetz vor.“

Mit Beschwerdevorentscheidung vom hat das Finanzamt über die Beschwerde abschlägig entschieden. Sie gilt jedoch zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Im Bezug habenden Schriftsatz wurde ergänzend ausgeführt:
„Gemäß § 2 Abs. 1 lit. bFLAG 1967 gelten bei einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen nach dessen Absatz 2 Ziffer 3 Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden, nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz 1 gelten, mit dessen Ziffer 2 die Rückforderung der Familienbeihilfe im Bescheid vom begründet worden ist.
Aus den dargelegten Gründen findet die ablehnende Begründung der Beschwerde keine Deckung in der dafür maßgeblichen gesetzlichen Norm.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999 , sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986 . Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 , erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Der § 17 StudFG lautet:

Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.

Abs. 3: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

Ein Studienwechsel liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes (von § 3 Abs. 1 StudFG erfasstes) Studium beginnt (vgl. zB ).

Sämtliche Beschwerdeausführungen nehmen Bezug auf den Umstand, dass die Tochter der Beschwerdeführerin das von ihr gewünschte Studium erst verspätet aufnehmen konnte.

Im gegenständlichen Fall ist jedoch nur zu klären, ob der (nach dem dritten inskribierten Semester erfolgte) Wechsel vom „Lehramtsstudium (Anglistik und Geschichte)“ zum „Bachelorstudium LA Primarstufe“ durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, verlangt der Gesetzgeber mit der Wendung „zwingend herbeigeführt“ einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine „bloße Kausalität“ hinausgeht, und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen  Studiums möglich sein. Als Beispiele werden im Erkenntnis vom , 97/12/0371, eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, oder eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium (vgl. zum zitierten Erkenntnis auch die Erkenntnisse , und ).

Im vorliegenden Fall wird der Studienwechsel damit begründet, dass das von der Tochter begonnene „Lehramtsstudium (Anglistik und Geschichte)“ „trotz des günstigen Studienerfolgs aus ihrer eigenen Wahrnehmung nicht ihren Eignungen und ihrem Berufswunsch entsprochen hat“.

Damit steht fest, dass der Studienwechsel weder durch ein unabwendbares Ereignis noch ohne Verschulden der Studierenden zwingend herbeigeführt wurde.

Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht damit der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986
§ 3 Abs. 1 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100312.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at