Sachliche Unbilligkeit bei unrichtig festgesetzten Abgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1, den Richter R2 und die weiteren Senatsmitglieder L1 und L2, in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH, Renngasse 1, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Waldviertel vom , betreffend Nachsicht § 236 BAO, in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und ihres steuerlichen Vertreters XX und yy für die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH und in Anweseneit des Amtsvertreters AV sowie in Beisein der Schriftführerin SF zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insoweit abgeändert, als gemäß § 236 BAO folgende Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von insgesamt € 159.305,99 durch Abschreibung nachgesehen werden:
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Abgabenart | Zeitraum | Betrag |
Umsatzsteuer | 2002 | 10.113,01 |
Umsatzsteuer | 2003 | 15.300,00 |
Einkommensteuer | 1999 | 4.987,54 |
Einkommensteuer | 2000 | 5.098,94 |
Einkommensteuer | 2002 | 40.295,67 |
Einkommensteuer | 2003 | 36.898,60 |
Anspruchsszinsen | 2000 | 718,01 |
Anspruchsszinsen | 2001 | 4.164,66 |
Anspruchsszinsen | 2002 | 3.108,41 |
Anspruchsszinsen | 2003 | 1.563,39 |
Anspruchsszinsen | 2004 | 1.744,46 |
Aussetzungszinsen | 2008 | 17.748,36 |
Stundungszinsen | 2009 | 5.195,32 |
Stundungszinsen | 2010 | 6.558,66 |
Stundungszinsen | 2011 | 4.191,94 |
Einbringungsgebühr | 2014 | 1.614,50 |
Barauslagenersatz | 2014 | 4,52 |
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Nachsichtsansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) die Nachsicht über einen Abgabenbetrag in Höhe von € 162.624,27 gemäß § 236 BAO wegen offensichtlicher sachlicher Unbilligkeit.
Zur Begründung brachte die Bf Folgendes vor:
„Der betreffende Abgabenbetrag ist auf Nachforderungen aufgrund der Nichtanerkennung von Eingangsrechnungen betreffend Übersetzungstätigkeiten der Firma A-GmbH in den Veranlagungsjahren 1999, 2000, 2002 und 2003 zurückzuführen. Die gegen diese Bescheide eingelegte Berufung beim UFS wurde mit Berufungsentscheidung des RV/0812-G/07, als unbegründet abgewiesen. Die Behandlung der darauffolgenden Beschwerde beim VwGH, Zl. 2008/13/0244-10, wurde von diesem mit Beschluss vom mit der Begründung des § 33a VwGG abgewiesen. Durch die Nichtbehandlung des VwGH war somit der Instanzenzug für die Bf faktisch bereits beim UFS ausgeschöpft. Ungeachtet dessen besteht die sachliche Unbilligkeit einerseits darin, dass der UFS über eine gleichgelagerte Berufung betreffend das Veranlagungsjahr 2001 anders entschieden hat. Wir verweisen dazu auf den Umsatzsteuerbescheid 2001 vom sowie auf die Ergebnisse der Berufungsverhandlung vom vor dem UFS Graz. Andererseits besteht die sachliche Unbilligkeit jedenfalls darin, dass die betreffenden Rechnungen bei der Firma A einer lückenlosen Umsatz sowie ein Ertragsbesteuerung (Körperschaftsteuer) unterworfen wurden. Diesbezügliche Unterlagen, welche diesen Umstand belegen, liegen vor. Die Nichtanerkennung dieser Belege bei der Bf würde zu einer faktischen Doppelbesteuerung führen, sodass ein vom Gesetzgeber nicht beabsichtigtes Ergebnis (nämlich Doppelbesteuerung) die Folge wäre. Nachweise zu den einzelnen Ausführungen können bei Bedarf gerne nachgereicht werden.“
Mit Bescheid vom wies die Abgabenbehörde den Antrag vom um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 162.624,27 ab und führte zur Begründung wie folgt aus:
„Gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Im vorliegenden Fall wird ausschließlich das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit geltend gemacht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuldigkeit ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist.
Zu dem in Ihrer Begründung angeführten Sachverhalt wird festgestellt:
Die Nichtanerkennung von Eingangsrechnungen (wegen Ausstellung von Scheinrechnungen etc.) erfolgte gesetzeskonform. Die nichtanerkannten Vorsteuerbeträge stellen definitiv auch keine Doppelbesteuerung dar. Weiters muss festgehalten werden, dass ein Nachsichtsverfahren nicht dazu bestimmt ist, Einwänden gegen die Abgabenvorschreibung und deren Rechtsgrundlagen zum Durchbruch zu verhelfen.
Da die Abgabenvorschreibung somit ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen war und keine anormale Belastungswirkung vorliegt, fehlt die gesetzliche Voraussetzung für eine Abgabennachsicht und das Ansuchen war aus Rechtsgründen abzuweisen.
Mit Eingabe vom erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß § 245 BAO und führte zur Begründung wie folgt aus:
„In einem nunmehr schon mehr als 10 Jahre dauernden Verfahren wurde ich wiederholt angezeigt und beschuldigt, nunmehr sind mir vom Finanzamt Waldviertet Unterlagen zugesandt worden, welche zeigen, dass die gegen mich erhobenen Anschuldigungen haltlos sind und Umsätze und Tätigkeit sehr wohl von der A-GmbH - Geschäftsführer MG - getätigt wurden.
Einen wesentlichen Punkt stellt die Nichtanerkennung von Eingangsrechnungen (wegen angeblicher Ausstellung von Scheinrechnungen etc.) dar.
Darstellung der sachlichen Unbilligkeit und Unterlagen:
ANLAGE 1 Protokoll - Strafreferat FU
ANLAGE 2 Einstellung des Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft Wien wegen § 33 Abs. 1 Finanzstrafgesetz - Anzeiger Finanzamt Strafreferat vom , Auslöser für dieses Verfahren ist MG als Geschäftsführer der A-GmbH durch seine Selbstanzeige vom und vom .
ANLAGE 3 Selbstanzeige als Geschäftsführer derA-GmbHfür die Jahre 1998 bis 2003
ANLAGE 4 Erweiterung der Selbstanzeige
ANLAGE .2005 Einstellung des Strafverfahrens von der Staatsanwaltschaft Wien wegen § 108, § 146, § 147 und § 299 StGB - Anzeiger MG vom - Zahl Z1 vom
ANLAGE 6 Einstellung des Strafverfahrens - EÖ Anzeiger MG vom
ANLAGE 7 Einstellung des Strafverfahrens - HÖ Anzeiger MG vom
ANLAGE 8a Kanzlei K- Vollmachtskündigung A wegen Nichtbezahlung
ANLAGE 8b PVA-Pensionsnachricht 01/2005 - vorgelegt im Strafakt als Beilage 17
ANLAGE 8c CD - unrechtmäßige Verfahrenshilfe seitens G
ANLAGE 9a NEWS.at - G droht MK mit Betrugsanzeige
ANLAGE 9b Die Presse - G hat Anzeige gegen MK eingebracht
ANLAGE 10a Aktenvermerk der Kanzlei F - offenes Honorar 32.000,00 €
ANLAGE 10b Strafanzeige gegen MK wegen § 146 und § 147 StGB – auch dieses Verfahren wurde eingestellt und nicht weiter verfolgt.
Sachliche Unbilligkeit 1
wegen unterschiedlicher Beurteilung des gleichen Geschäftsfalles und Sachverhaltes
Der UFS, Außenstelle Graz, vertreten durch Hrn. FG war sowohl für die Berufungen des Jahres 2001 als auch für die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 zuständig.
Die Bescheide für 2001 wurden aufgrund einer Betriebsprüfung für die Jahre 1999 - 2001 mit neu festgesetzt. In dieser Betriebsprüfung wurden die Rechnungen der A-GmbHnicht beanstandet und voll anerkannt und es wurde nicht darauf hingewiesen, dass diese Rechnungen dem Umsatzsteuergesetz nicht entsprechen würden.
ANLAGE 11 Abschlussbericht der Betriebsprüfung (eingelangt )
Bei dieser Betriebsprüfung wurden Zahlungen seitens der C-GmbH an mich, die aber nachweislich 2002 und 2003 erfolgten, dem Jahr 2001 als zugeflossen erachtet. Gegen diese Feststellung wurde am Berufung eingebracht.
ANLAGE .2004 Berufung gegen 2001
Am wird die Berufung gegen 2001 vom Finanzamt 6/7/15 Hrn. BL an den UFS, Außenstelle Graz, vertreten durch Hrn. FGweitergeleitet.
Am wird die Berufung gegen 1999, 2000, 2002 und 2003 vom Finanzamt 6/7/15 Hrn. BL an den UFS, Außenstelle Graz, vertreten durch Hrn. FG weitergeleitet.
Am wurde der Berufung gegen 1999, 2000, 2002 und 2003 durch den UFS, Außenstelle Graz, vertreten durch Hrn. FG nicht stattgegeben.
Auszugweise: kein Vorsteuerabzug für Rechnungen der A, da sie nicht dem Umsatzsteuergesetz entsprechen. Weiters ist der Zahlungsfluss nicht nachgewiesen.
Wichtig dabei ist auch festzuhalten, dass kein Zeuge von meiner Seite geladen wurde, obwohl dies mehrmals beantragt wurde, denn diese hätten bestätigen können, dass G ( A) die Leistungen erbracht hat. Somit hat die Behörde in Verkennung des Grundsatzes der amtlichen Ermittlungspflicht im Sinne des §115 BAO den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und ist dadurch zu rechtlich unrichtigen Schlüssen gelangt.
ANLAGE 13 Zeugenliste
Am hatte ich It. Buchungsmitteilung Nr. 12 einen ausgewiesenen Rückstand von € 164.703,50 zuzüglich ausgesetzter Beträge von € 89.062,28, somit insgesamt € 253.766,42.
ANLAGE .2008 Buchungsmitteilung Nr. 12
Beschwerde beim VwGH.
Strafanzeige des Finanzreferenten, FU wegen §33 Abs .2009 Replik seitens des UFS auf die Beschwerde
Ergänzendes Vorbringen bzw. Vorlage von Unterlagen im Berufungsverfahren
ANLAGE 15 Ergänzendes Vorbringen bzw. Vorlage von Unterlagen im Berufungsverfahren - inklusive ANLAGE 13 Zeugenliste und Organigramm
ANLAGE 16 Eidesstattliche Erklärung von WH – steuerlicher Vertreter
Einstellung des Strafverfahrens wegen § 33 Abs 1
Am 30.07,2009 um 11:00 Uhr - nach mehrmaligen Terminverschiebungen - fand schließlich eine Besprechung beim UFS im Verhandlungssaal 502, Vordere Zollamtsstraße 7, statt.
Thema: Doppelversteuerung für das Jahr 2001 und Scheinrechnungen der A
Die Beteiligten waren FG - UFS, Außenstelle Graz, BL - FA 6/7/15, Mitarbeiter von Hrn. FU (Hr. C) - FA 6/7/15, KK - FA 12/Purkersdorf, CU - Verfasser der Beschwerde, RP – Steuerberater, HÖ - Geschäftsführer der C-GmbH, EÖ.
Erstmals wurde der Zeuge HÖ zum Thema Scheinrechnungen gehört und er konnte nachweisen, dass er die von Fr. EÖ zugekauften und von deren Auftragnehmer der A - GF G ausgeführten Leistungen weiter an seinen Kunden, der PA, weiterverkauft hat, schließlich handelte es sich um einen Auftrag von 10 Mio. ATS.
Am wurde der Umsatzsteuerbescheid 2001, der Einkommensteuerbescheid 2001 wieder in den vorherigen Stand vom lt. § 276 BAO neu erlassen. Der Bescheid über Anspruchszinsen 2001 wurde zur Gänze aufgehoben. Weiters wurden alle Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen aufgehoben. Als Grundlage für diese Neufestsetzung der Bescheide wird die Berufung vom {ANLAGE 12) angeführt. Dauer dieses Verfahrens 5 Jahre.
Zum Zeitpunkt dieser Besprechung, die zur Neuausstellung der Bescheide geführt hat, war dem UFS, Herrn FG der Inhalt meiner Beschwerde vor dem VwGH vollinhaltlich bekannt. Noch am wurde seitens des UFS eine Gegenschrift gemäß § 36 VwGG verfasst (eingelangt am beim VwGH).
ANLAGE 17 Bescheide 2001 USt. und EKSt., sowie Anspruchszinsen, BM Nr. 7
ANLAGE .2009 Schreiben der Kanzlei X an das Finanzamt - Abgabensicherung
Am wird dem VwGH - von meiner Seite - mitgeteilt, dass die gerügte Doppelbesteuerung nicht mehr gegeben ist und dass die Betriebsausgaben der Avollinhaltlich anerkannt wurden und diese Erkenntnis gilt auch für die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003.
ANLAGE 19 Äußerung gemäß §36 Abs 8 VwGG
ANLAGE 20 Äußerung gemäß §36 Abs 8 VwGG - mit ANLAGE 6 + 7
Auch die Strafanzeige des Staatsanwaltes vom gegen G von 4 geschädigten Personen wurde auch besprochen. Der UFS oder das Finanzamt hätte ebenfalls die Bescheide für die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 auch nach § 303 (4) - neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel - schon von Amts wegen neu erlassen müssen.
Wären diese Bescheide ebenfalls neu ausgestellt worden, hätte ich die Beschwerde beim VwGH - wegen Erledigung - zurückziehen können. Warum das nicht geschehen ist bzw. welcher Grund dagegen spricht ist mir nicht bekannt.
VwGH - Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt
In der vorliegenden Beschwerde werden insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Zwischen der Beschwerde vom und dem Beschluss vom , welchen die Kanzlei LL erst am erhalten hat, sind ebenfalls 4,5 Jahre vergangen und wenn man bedenkt, dass 9,5 Jahre seit der Selbstanzeige des GF der Avergangen sind, grenzt das bereits an einen Verstoß gegen die Menschenrechte.
Sachliche Unbilligkeit 2
wegen Doppelversteuerung anhand neu hervorgekommener Beweise, falsche Zeugenaussage
MG, als Geschäftsführer der A-GmbH, hat in seiner Selbstanzeige die erbrachten und verrechneten Leistungen für die Jahre 1998 - 2003 als Scheinrechnungen bezeichnet.
In seiner Aussage vom hat er den Zahlungsfluss bestritten, dies entspricht einer falschen Zeugenaussage vor einer Behörde.
ANLAGE 21 Ersuchen um Ergänzung BL - FA 6/7/15
Am übernahm die Kanzlei RPund Partner (mein ehemaliger Steuerberater) ein Paket, welches vom Finanzamt Gmünd weggeschickt wurde.
ANLAGE 22 Übernahmebestätigung durch Fr. Fr, Mitarbeiterin der Kanzlei RP& Partner
Am anlässlich der Unterfertigung meines Jahresabschlusses für 2012 übergab mir mein Steuerberater - Hr. RP - eben oben genanntes Paket. Es war bereits geöffnet worden, ich erhielt aber keine wie immer geartete Information über dessen Inhalt.
Zu diesen Unterlagen hatte ich vorher keinen Zugang und sie wurden auch nicht von meiner Seite dem Finanzamt zur Verfügung gestellt. Weiters möchte ich festhalten, dass MG erst im April 2014 verstarb, somit hätte das Paket im Jänner 2014 noch an ihn retour gehen müssen.
Hier befanden sich nämlich zB die Jahresabschlüsse und die Bescheide der A-GmbH, FN. Aus diesen Jahresabschlüssen und Bescheiden ist eindeutig erkennbar, dass die Erlöse der Agenau jene Beträge sind, die mir aberkannt wurden.
Von 1999 bis 2003 wurden immerhin 16 Zahlungsbestätigungen und 39 Honorarnoten von der Aausgestellt und vom GF MG unterfertigt, gleichzeitig wurden aber auch die Beträge mit 94 Unterschriften vom GF MG als übernommen und bezahlt bestätigt.
Weiters wird in diesen Jahresabschlüssen auch keine offene Kundenforderung ausgewiesen, somit ist erwiesen, dass die Gelder in die Ageflossen sind und sie dadurch ihre Ausgaben in beträchtlicher Höhe, zB für den Patentanwalt tätigen hat können. ANLAGE 26
ANLAGE 23a Bescheid Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer 1999
ANLAGE 23b Bescheid Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer 2000
ANLAGE 23c Bescheid Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer 2001
ANLAGE 23d Jahresabschluss 2002 der Aals Beispiel
ANLAGE 24 Firmenbuchauszug der A
ANLAGE 25 5 Beispiel-Rechnungen der A, diese sind sowohl vom Aussteller als auch als Zahlungsbestätigung vom GF G unterfertigt und somit bestätigt worden.
ANLAGE 26 Zahlungsbestätigung Patentanwalt BP als Beispiel, vorgelegt von G anlässlich seines Strafverfahrens
ANLAGE .2008 Ladung Strafsache MG wegen § 146, § 147 Abs 3, § 148 2. Fall, § 162 Abs. 1, § 162 Abs. 2 StGB und die Anklageschrift Seite 1
Aus dem Firmenbuch ist ersichtlich, dass der letzte Jahresabschluss aus 2002 stammt, aber die A-GmbHgibt es noch immer. Seit mehr als 10 Jahren wurden keine Jahresabschlüsse mehr gemeldet, wie ist das möglich? ANLAGE 24
Persönliche Unbilligkeit
Ich habe immer korrekt meine Steuern bezahlt und habe mir nie etwas zu Schulden kommen lassen, bis zu diesem Behördenverfahren auf der Grundlage einer falschen Zeugenaussage.
FA Waldviertel - Bescheid über Pfändung einer Geldforderung
SVA- Pfändung Ihres Leistungsbezuges
Steuerberater X bringt das Nachsichtsansuchen ein
FA Waldviertel (Krems) Besprechung wegen Nachsicht
FA Waldviertel (Gmünd) Übergabe Unterlagen zur Beurteilung Doppelversteuerung
FA Waldviertel (Hr. R) gibt telefonisch bekannt, dass es keine Wiederaufnahme gibt, da bereits die endgültige Verjährung eingetreten ist.
Bescheid über die Ablehnung der Nachsicht (eingelangt am )
Antrag auf Fristverlängerung für die Einbringung der Beschwerde
Bescheid über die Stattgabe der Fristverlängerung
Ich habe für Fachleute, die für mich die diversen Berufungen und VwGH-Beschwerde erstellt haben, mittlerweile seit 10 Jahren mein ganzes Vermögen aufgewendet um die verleumderischen Behauptungen des Anzeigers MG zu entkräften. Jetzt nach 41 Arbeitsjahren und somit am Ende meines Berufslebens kann ich den aushaftenden Betrag nicht bezahlen, denn dies ergibt eine fast 26-jährige Belastung.
Ich habe lediglich meine Frühpension von € 1.495,60, davon Miete von € 404,25, laufende Kreditrate € 670,76 und Ihre Pfändung von € 454,70.
Daher stelle ich den Antrag, meiner Beschwerde stattzugeben und die Umsatzsteuer 1999 € 3.052,26, Einkommensteuer 1999 € 4.987,54, Umsatzsteuer 2000 € 3.677,24, Einkommensteuer 2000 € 5.098,94, Anspruchszinsen 2000 € 718,01, Umsatzsteuer 2002 € 16.703,89, Einkommensteuer 2002 € 40.295,67, Anspruchszinsen 2002 € 3.108,41, Umsatzsteuer 2003 € 15.300,00, Einkommensteuer 2003 € 36.898,60, Anspruchszinsen 2003 € 1.563,39 sowie alle sonstigen zu Unrecht vorgeschriebenen Stundungszinsen, Versäumniszuschläge etc im Ausmaß von weiteren € 30.046,00, Vollstreckungskosten aus 05/2014 von € 1.619,02 und aus 08/2014 von € 1.626,86, somit insgesamt € 164.695,83 nachzusehen, und um Rücküberweisung der zu Unrecht gepfändeten Beträge meiner Pension von monatlich € 454,70 seit Juni 2014, gesamt somit bis zum heutigen Tage € 4.092,30.
Ich ersuche das Finanzamt, dieser Beschwerde stattzugeben und den Rückstand auszubuchen bzw. in eventu die Bescheide - rückwirkend - neu auszustellen, denn es wurde kein einziges der fünf eingeleiteten Strafverfahren gegen mich eröffnet, allerdings gegen den Anzeiger wurde Anklage erhoben. Das gesamte Verfahren wurde daher aufgrund falscher Tatsachen eröffnet und abgehandelt.
Im Falle einer abweisenden Beschwerde stelle ich den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO für die Jahre 1999, 2000 sowie 2002 und 2003 und ersuche die Abgaben wie in der Anlage erwähnt festzusetzen. ANLAGE 28a - ANLAGE 31b
ANLAGE 28a Bescheid vom - Umsatzsteuer für 1999
ANLAGE 28b Bescheid vom - Einkommensteuer für 1999
ANLAGE 29a Bescheid vom - Umsatzsteuer für 2000
ANLAGE 29b Bescheid vom - Einkommensteuer für 2000
ANLAGE 30a Bescheid vom - Umsatzsteuer für 2002
ANLAGE 30b Bescheid vom - Einkommensteuer für 2002
ANLAGE 31a Bescheid vom - Umsatzsteuer für 2003
ANLAGE 31b Bescheid vom - Einkommensteuer für 2003
Auch die zeitliche Abfolge bestätigt eindeutig, dass MG aus persönlichen Motiven die diversen Anzeigen erstattet hat, um möglicherweise dadurch zu Geld zu kommen, denn zum Zeitpunkt seiner Selbstanzeige am wusste er bereits, dass er seinem Anwalt Herrn F bereits € 32.000,00 schuldet und er mit keinen weiteren Aufträgen von mir rechnen kann, denn das große Projekt war bereits abgeschlossen. ANLAGE 3, ANLAGE 10a + 10b“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
„Mit Antrag vom hat die Bf. um Nachsicht über einen Abgabenbetrag in Höhe von € 162.624,27 gem. § 236 BAO wegen sachlicher Unbilligkeit angesucht. Mangels Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit wurde der Antrag mit Bescheid vom abgewiesen. Am (Verlängerung der Rechtsmittelfrist bis ) wurde gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde gem. § 245 BAO wegen persönlicher sowie sachlicher Unbilligkeit erhoben.
Gem. § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
Unbilligkeit der Einhebung setzt im Allgemeinen voraus, dass unter Bedachtnahme auf die besonderen Umstände des Einzelfalles die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der Einziehung für den Abgabepflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (; ).
Eine Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein (; ).
persönliche Unbilligkeit
Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre.
Persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ist nach der ständigen Rechtsprechung (jedenfalls) dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht keinen Sanierungseffekt hätte (vgl. , ÖStZB 2012/204, mwN).
Eine solche Unbilligkeit ist also dann nicht anzunehmen, wenn sich an der Existenzgefährdung des Abgabenschuldners nichts ändert, gleichgültig, ob die fraglichen Abgabenschuldigkeiten eingehoben würden oder nicht. Vielmehr muss die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der gegenständlichen Abgaben gefährdet sein (vgl. , ÖStZB 2012/267, mwN; ; ÖStZB 2014/441).
Die Bf. hat in der Beschwerden nicht ausreichend dargelegt, weshalb gerade durch die Einbringung der in Rede stehenden Abgaben seine wirtschaftliche Existenz gefährdet wäre. Laut Antrag stehen der monatlichen Pension von ca. € 1.500,00 die monatlichen Fixkosten in der Höhe von € 1.579,21 (darunter auch die Raten von € 454,70 an das Finanzamt) gegenüber. Zudem verweist die Bf. selbst auf Schulden bei anderen Gläubigern, für die der Bf. keine Hinweise auf eine zumindest teilweise Verringerung der offenen Schulden geliefert hat.
Da durch eine Nachsicht der hier beantragten Beträge im Verhältnis zu den anderen offenen Schulden der Bf. kein Sanierungseffekt eintreten würde und sich an der Existenzgefährdung nichts ändern würde, liegt eine persönliche Unbilligkeit nicht vor.
sachliche Unbilligkeit
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung kommt (; ). Jedenfalls muss es, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen (; ). Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (; ; ).
Zu „Sachliche Unbilligkeit 1 wegen unterschiedlicher Beurteilung des gleichen Geschäftsfalles und Sachverhaltes":
Die Nachsicht dient nicht dazu, Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Bescheidbeschwerden nachzuholen (). Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinn von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt werden.
Zu „Sachliche Unbilligkeit 2 wegen Doppelbesteuerung anhand neu hervorgekommener Beweise, falscher Zeugenaussagen":
Eine sachliche Unbilligkeit kann vorliegen, wenn eine vom Gesetz objektiv nicht gewollte Doppelbesteuerung eintritt; dies wäre etwa der Fall, wenn derselbe Vorgang der Gesellschaftsteuer und der Umsatzsteuer unterworfen wird (). Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Nichtanerkennung von Eingangsrechnungen sowie die nichtanerkannten Vorsteuerbeträge stellen keine Doppelbesteuerung bei der Bf. dar.
Da im vorliegenden Fall sowohl das Vorliegen einer sachlichen als auch persönlichen Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen war, diese Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles jedoch tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung ist, blieb für eine Ermessensentscheidung () kein Raum. Die Beschwerde war daher abzuweisen.“
Mit Vorlageantrag vom beantragte die Bf die Beschwerde vom gegen den Bescheid über die Abweisung eines Nachsichtsansuchens dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden sei.
Zu den Beschwerdegründen sowie zur Begründung der Beschwerde werde bis ein ergänzender Schriftsatz nachgereicht.
Weiters stelle die Bf die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Senat gem. § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 274 Abs. 1 Z 1 BAO.
Mit ergänzendem Schriftsatz zum Vorlageantrag vom fasste die Bf durch ihren Vertreter in Ergänzung des bereits Vorgebrachten den dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhalt zusammen und ergänzte ihn wie folgt:
„Die Antragstellerin war in den gegenständlichen Jahren 1999 bis 2003 von der C-GmbH mit der Erstellung von englischsprachigen Dokumentationen für eine von der Auftraggeberin produzierte Maschine beauftragt und gab diesen Auftrag in der Folge an einen Subunternehmer weiter. Dieser lieferte - wie vereinbart - die beauftragten Übersetzungen.
Die Einkünfte und Umsätze aus diesem Auftrag wurden von der Antragstellerin jährlich erklärt und in der Folge Einkommensteuer und Umsatzsteuer erklärungsgemäß veranlagt.
In der Folge fand bei der Antragstellerin eine Außenprüfung statt. Die Außenprüfung endete betreffend die Jahre 1999-2001 und Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum 2002 und 2003 mit der Feststellung, dass die vom beauftragten Subunternehmer verrechneten Entgelte als Betriebsausgaben anzuerkennen sind und diesbezüglich der Vorsteuerabzug im vollen Umfang zusteht. Die wesentlichste Feststellung der Außenprüfung war, dass die an die C-GmbH verrechneten Entgelte aufgrund der Gesellschafterstellung der Antragstellerin im Zeitpunkt der Verrechnung als zugeflossen gelten und nicht erst mit ihrer tatsächlichen Bezahlung.
Gegen die in der Folge ergangenen Bescheide wurde Berufung erhoben.
Mehr als ein Jahr nach dieser Außenprüfung wurden die Verfahren betreffend 1999, 2000, 2002 und 2003 wiederaufgenommen und die vom Subunternehmer verrechneten Entgelte nicht als Betriebsausgabe anerkannt. Der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen wurde nicht zuerkannt.
Gegen die in der Folge ergangenen Bescheide 1999-2000 sowie 2002-2003 wurde Berufung erhoben.
Die Berufung betreffend die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 wurde Ende Juli 2008 abgewiesen und in der Folge Beschwerde an den VwGH erhoben.
Ziemlich genau ein Jahr später, nämlich am , fand beim UFS eine Verhandlung betreffend das Veranlagungsjahr 2001 statt: Ergebnis dieses Termins war, dass die Feststellung der Außenprüfung betreffend den Zuflusszeitpunkt rechtlich nicht haltbar ist und die Leistungen des Subunternehmers als Betriebsausgabe anzuerkennen sind.
Die Vertreter des zuständigen Finanzamtes (BL) als auch des UFS (FG)- beide hatten auch die Bescheide/Berufungsentscheidung betreffend die anderen Jahre (1999, 2000, 2002, 2003) erlassen - gestanden ein, dass ihnen erst jetzt der Sachverhalt vollumfänglich klar sei und kein Zweifel besteht, dass die vom Subunternehmer verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Auf Nachfrage wurde von Seiten des Finanzamtes als auch des UFS eingestanden, dass dies natürlich auch für die anderen Jahre gelte und die Abgabenfestsetzungen auch für diese Jahre zu berichtigen sind.
Daraufhin wurde von Seiten der Antragstellerin sofort vorgebracht, dass bitte auch diese Jahre berichtigt werden. Es wurde darauf hingewiesen, dass dies nicht im Zuge des Berufungsverfahrens betreffend das Veranlagungsjahr 2001 erfolgen kann, man sich aber grundsätzlich um die Berichtigung der anderen Jahre kümmern werde.
Die Besprechung endete für die Antragstellerin aufgrund der Aussagen der teilnehmenden Personen mit dem Ergebnis, dass
1) der Berufung betreffend 2001 stattgegeben werden sollte und
2) sich das Finanzamt/UFS - aufgrund der Erkenntnisse der Verhandlung – darum kümmern wollten, dass auch die damals beim VwGH anhängigen Jahre (1999, 2000, 2002, 2003) entsprechend berichtigt werden.
In der Folge wurde der Berufung betreffend das Jahr 2001 tatsächlich stattgeben.
2012 erging das Erkenntnis des VwGH betreffend die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003, in dem die Behandlung der Beschwerde mangels Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt wurde.
Die Antragstellerin vertraute in all den Jahren - wie besprochen - darauf, dass sich das zuständige Finanzamt bzw. der UFS um die Richtigstellung der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 kümmert.
2014 wurde dann - für die Antragstellerin völlig unerwartet - ein wesentlicher Teil ihrer Pensionsbezüge vom Finanzamt gepfändet.
Fazit:
Persönliche Unbilligkeit: Betreffend die Gründe für die persönliche Unbilligkeit wird auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen.
Sachliche Unbilligkeit: Nach Ritz, BAO, § 236 Rz 11 liegt dann sachliche Unbilligkeit vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.
Richtig ist - wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt -, dass nach ständiger Judikatur die Nachsicht gem. § 236 BAO nicht dazu dient Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und insbesondere unterlassene Rechtsbehelfe nachzuholen. Allerdings ist dies im vorliegenden Fall nicht der Fall. Ganz im Gegenteil hat die Antragstellerin nach der alle möglichen Rechtsmittel (zuerst Berufung, dann Beschwerde) ergriffen, um die unrichtige Abgabenfestsetzung zu bekämpfen.
Letztlich ist es ihr in der Verhandlung vom betreffend das Veranlagungsjahr 2001 auch gelungen sowohl das zuständige Finanzamt als auch den UFS davon zu überzeugen, dass die von Subunternehmer verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Problem war lediglich, dass diese Verhandlung nur das Veranlagungsjahr 2001 betroffen hat und die Veranlagungsjahre 1999, 2000, 2002 und 2003 beim VwGH anhängig waren.
Sie vertraute auf die Aussage der Vertreter des Finanzamtes sowie des UFS (dieselben Personen hatten auch in den anderen Jahren entschieden), dass an der tatsächlichen Leistungserbringung des Subunternehmers in allen Jahren keine Zweifel mehr bestünden und man sich um die Berichtigung aller betroffenen Jahre 1999-2003 kümmern wolle.
Dieses Vertrauen war aufgrund der damals geltenden Rechtslage zulässig. Sowohl der UFS als auch das Finanzamt hätten in all den Jahren rechtlich die Möglichkeit gehabt, die Bescheide 1999, 2000, 2002 sowie 2003 zu berichtigen bzw. berichtigen zu lassen und wären hierzu rechtlich jedenfalls verpflichtet gewesen.
Die Unbilligkeit der Einhebung ergibt sich somit im vorliegenden Fall nicht aus der Tatsache, dass die Antragstellerin mögliche Rechtsbehelfe nicht ergriffen hat, sondern daraus, dass diese berechtigt auf die Aussagen der Abgabenbehörden, die Bescheide zu berichtigen - was rechtlich zwingend geboten gewesen wäre - vertraut hat.
Aufgrund von Verfahrensmängeln, die in überwiegendem Ausmaß von Seiten der Abgabenbehörden verursacht wurden, ist die Beschwerdeführerin nun mit einer zusätzlichen Abgabenschuld belastet.
Unsere Mandantin ist ihr Leben lang ihren steuerlichen Verpflichtungen nach bestem Wissen und Gewissen nachgekommen, wurde jedoch in der Folge mehrfach aufgrund Fehlentscheidungen der Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit finanziell belastet: Dies beginnt bei den Feststellungen der Betriebsprüfung, die sich in der Folge als haltlos herausgestellt haben, und geht bis zur Verweigerung des Betriebsausgabenabzuges, der sich letztlich ebenfalls als ungerechtfertigt herausgestellt hat.
Es wird zu prüfen sein, ob diesbezügliche Schäden nicht im Zuge eines Amtshaftungsverfahrens geltend zu machen sind.
Des Weiteren stellen wir im Namen und Auftrag unserer Mandantin einen Antrag gem. §§ 308 ff BAO auf Wiedereinsetzung der Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages gem. §§ 304 ff BAO bzw. eines Antrages gem. § 295 Abs 3 BAO bzw. eines Antrages gem. § 299 BAO betreffend die Einkommensteuer bzw. Umsatzsteuer 1999, 2000, 2002, 2003.
Mit Eingabe vom verwies die Bf vorab auf die Ausführungen im Antrag auf Nachsicht gemäß § 236 BAO vom sowie in der Bescheidbeschwerde vom und im Vorlageantrag vom bzw in der Ergänzung zum Vorlageantrag vom , legte die für das Verfahren zur Gewährung der Nachsicht wesentlichen Sachverhaltselemente dar und präzisierte die rechtliche Würdigung wie folgt:
Sachverhalt
Mein Auftraggeber, die C-GmbH, entwickelte und produziert ein patentiertes Briefmarkenerkennungssystem und bekam von ihrem Kunden, der PA, den Auftrag, die technischen Voraussetzungen für den Einbau in die von dem japanischen KonzernNC produzierten Briefsortiermaschinen zu prüfen. Dazu war es erforderlich, als Generalvertretung für Österreich in den Jahren 1999 bis 2003 die technischen Anforderungen, die Kommunikation sowie die Dokumentationen sowohl für die PA als auch für den japanischen Konzern NC zu erstellen. Schließlich haben diese Leistungen auch zu Bestellungen von CC-Maschinen durch die PA geführt.
Die C-GmbH hat in der Folge mich beauftragt, die Dokumentationen auf Englisch zu übersetzen. Ich beauftragte wiederum einen Unternehmer, welcher die beauftragte Leistung für mich erbrachte und entsprechende Honorarnoten legte. Sämtliche Umsätze und Einkünfte aus diesen Aufträgen habe ich ordnungsgemäß erklärt und die entsprechenden Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide wurden erklärungsgemäß erlassen.
Aufgrund einer Betriebsprüfung wurde das Jahr 2001 wiederaufgenommen und ein neuer Sachbescheid erlassen, wogegen ich mit Berufung vorging.
Ein Jahr später wurden die Jahre 1999 und 2000 bzw 2002 und 2003 wiederaufgenommen und neue Sachbescheide erlassen. Begründet wurde dies damit, dass die mir von dem Auftragnehmer in Rechnung gestellten Entgelte nicht als Betriebsausgabe anerkannt und auch der Vorsteuerabzug nicht zustehen würde. Gegen diese Bescheide erhob ich ebenfalls Berufung. Die Berufung wurde vom UFS mit Entscheidung vom , RV/0812-G/07, abgewiesen, wogegen ich Beschwerde beim VwGH erhoben habe.
Während die Beschwerde gegen die abweisende Berufungsentscheidung beim VwGH anhängig war, wurde im Berufungsverfahren betreffend das Jahr 2001 am eine mündliche Verhandlung vor dem UFS abgehalten. Der für dieses Verfahren zuständige Referent, FG, war der gleiche Referent, der auch für die Berufung der übrigen Jahre zuständig war. Er leitete die Verhandlung unter anderem in Anwesenheit des zuständigen Finanzbeamten, BL. Der Referent und der Finanzbeamte gestanden im Zuge der Verhandlung - nach erstmaliger Einvernahme von mir namhaft gemachten Zeugen - ein, dass ihnen der Sachverhalt in seiner Gesamtheit erst zu diesem Zeitpunkt klar geworden ist. Sie kamen zu dem Ergebnis, dass der von mir beauftragte Unternehmer die Leistungen unzweifelhaft erbracht hat und somit der Berufung jedenfalls stattzugeben ist.
Der Sachverhalt war für sämtliche gegenständlichen Jahre der gleiche, da es sich um einen großen Auftrag gehandelt hat. Ich habe daher die Anwesenden ersucht, dass man nunmehr auch die übrigen Jahre 1999 und 2000 bzw 2002 und 2003, die zu diesem Zeitpunkt beim VwGH anhängig waren, im Sinne meiner Berufung erledigt. Es wurde mir von allen Seiten zugesichert, dass es zwar im Zuge dieses Berufungsverfahrens nicht möglich sei, man sich aber darum kümmern werde, dass für übrigen Jahre ebenfalls eine Erledigung in meinem Sinne erfolgen wird.
In der Folge erlies das Finanzamt am mittels Berufungsvorentscheidung einen berichtigten Einkommensteuerbescheid 2001 sowie einen berichtigten Umsatzsteuersteuerbescheid 2001, in welchen jeweils auf die Ergebnisse ·der Berufungsverhandlung am vor dem UFS Graz hingewiesen wurde (Anlage 1).
Betreffend die übrigen Jahre habe ich mich ganz auf das Versprechen des Finanzamtes bzw des UFS verlassen, dass sie die Richtigstellung der Bescheide veranlassen werden. Auch als der VwGH die Behandlung meiner Beschwerde mit Beschluss vom , 2008/13/0244, abgelehnt hatte, war ich nach wie vor der Überzeugung, dass ich den Behörden vertrauen kann und die Anwesenden das schon richten werden.
Nach 41 Jahren Erwerbstätigkeit ging ich im Jahr 2014 in meinen wohlverdienten Ruhestand und stellte meine unternehmerische Tätigkeit ein. Zu meiner völligen Überraschung wurde mir am ein Bescheid über die Pfändung einer Abgabenforderung iHv EUR 162.624,27 zugestellt. Ich bin aus allen Wolken gefallen, zumal mir zugesichert wurde, dass sich das Verfahren zu meinen Gunsten erledigen wird.
Seither werde ich auf das Existenzminimum gepfändet und sämtliche, mir aus Veranlagungen zustehenden Abgabengutschriften auf die Abgabenforderung aufgerechnet.
Ich verfüge über kein Vermögen mehr, da ich aufgrund der Pfändung mein Hab und Gut veräußern musste, um meinen Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der massiv steigenden Lebenserhaltungskosten bestreiten zu können. Derzeit beläuft sich der Rückstand auf rd. EUR 136.000,00.
Rechtliche Würdigung
Nach § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Diese Bestimmung ist gemäß § 236 Abs. 2 BAO auf bereits entrichtete Abgaben sinngemäß anwendbar.
Vorliegen einer persönlichen Unbilligkelt
Voraussetzung der Gewährung der Nachsicht nach § 236 BAO ist die Unbilligkeit der Einhebung der betreffenden Abgabenschulden. Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabepflichtigen so schlecht ist, dass auch die Gewährung der Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändert (RAE, Richtlinien für die Abgabeneinhebung vom , BMF-010103/0166- IV/4/2014 Rz 1641 mwN).
Die verfahrensgegenständllche Abgabennachforderung ist die einzige Forderung, die gegen mich besteht. Ich habe weder bei Unternehmen noch gegenüber Privatpersonen Geldschulden. Die in der Beschwerde vom erwähnte Kreditrate betrifft einen Kredit, den ich zu diesem Zeitpunkt noch zu bedienen hatte. Dieser ist jedoch nunmehr gänzlich rückgeführt. Für den Fall, dass mir eine Nachsicht gewährt wird, tritt daher der geforderte Sanierungseffekt ein. Damit wäre ich mit einem Schlag von meinen finanziellen Sorgen befreit, die mich auch psychisch schwer belasten.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden wäre (RAE Rz 1651). Verbleibt dem Abgabepflichtigen zur Bestreitung seines Unterhaltes nur der pfändungsfreie Teil seiner Alterspension, indiziert eine derartige zweifellos bestehende wirtschaftliche Notlage eine Unbilligkeit (vgl ; RAE Rz 1653)
Von meiner Alterspension wird mir ein pfändbarer Betrag iHv rd EUR 500,00 abgezogen. Stellt man den monatlich pfändbaren Betrag unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen der Abgabenschuld von derzeit rd EUR 136.000,00 gegenüber, benötige ich weitere 17 Jahre, bis ich die derzeit aushaftende Abgabenforderung begleichen könnte - hierbei sind jedoch sämtliche Zinsforderungen und Pfändungsgebühren außer Acht gelassen. Unter Berücksichtigung dieser zusätzlichen Kostenfaktoren ist von einer vollständigen Rückzahlung erst in mehr als 20 Jahren zu rechnen - dies natürlich nur unter der Annahme, dass ich das Alter von über 80 Jahren erreiche. Es ist daher gerade in meinem Fall unzweifelhaft von einer wirtschaftlichen Notlage auszugehen, wenn man die aushaftende Abgabenforderung meiner Alterspension gegenüberstellt.
Zwischenfazit: Durch Gewährung der Nachsicht würde die Gefährdung meiner Existenz wegfallen und der geforderte Sanierungseffekt eintreten. Darüber hinaus ist die geforderte Notlage damit zu begründen, dass mir als Pensionistin nur der pfändungsfreie Teil verbleibt. Bei Vergleich der Höhe des Abgabenrückstandes zum monatlich gepfändeten Betrag ist jedenfalls von einer Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeit auszugehen, die eine persönliche Unbilligkeit indiziert.
Vorliegen einer sachlichen Unbilligkelt
Eine Unbilligkeit liegt jedoch nicht nur in persönlicher, sondern auch in sachlicher Natur vor, wie in der Folge dargelegt wird.
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung kommt (RAE Rz 1654 mwN). Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den·vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat (RAE Rz 1654 mwN).
Vorweg ist festzuhalten, dass ich sämtliche im Rahmen meiner Möglichkeit befindlichen Rechtsmittel ergriffen habe, um Rechtsrichtigkeit herzustellen. In dem Verfahren betreffend die Jahre 1999 und 2000 bzw 2002 und 2003 habe ich den Instanzenzug bis zum Höchstgericht ausgeschöpft und Beschwerde beim VwGH einlegt. Aus unglücklichen Umständen hat dieser jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem UFS betreffend das Jahr 2001 haben der Referent sowie der zuständige Finanzbeamte und die übrigen Anwesenden erkannt, dass eine unrichtige Beurteilung des Sachverhaltes vorliegt. In weiterer Folge wurde sowohl der Einkommensteuer als auch der Umsatzsteuerbescheid 2001 abgeändert und der Betriebsausgabenabzug sowie der Vorsteuerabzug gewährt. Aus materiellrechtlicher Sicht wurde meiner Beschwerde betreffend das Jahr 2001 vollinhaltlich stattgegeben.
Aufgrund des ungünstigen Verfahrensverlaufes - zwei parallel laufende Verfahren betreffend die gleiche Rechtsfrage - war es mir aus verfahrensrechtlicher Sicht nicht mehr möglich, mit eigenem Zutun die Stattgabe der Beschwerde gegen die Bescheide der übrigen Jahre zu erwirken. Aus diesem Grund war ich gezwungen, mich auf die Aussagen des UFS-Referenten und des Finanzbeamten zu verlassen. Aus mir unbekannten Umständen ist es leider nicht zu einer Intervention des Finanzamtes oder des UFS gekommen.
Es liegt somit zweifellos ein außergewöhnlicher Geschehensverlauf vor, der von mir nicht beeinflusst werden konnte und nach dem gewöhnlichen Lauf eine Abgabenschuld zur Folge hatte, die ich nach der Zusicherung des UFS-Referenten sowie des Finanzbeamten nicht erwarten durfte.
Zudem ist hier der Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung anzuwenden. Dieser erfordert, dass Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu vermeiden oder zu beseitigen sind (vgl Ritz, BA05, § 114 Rz 1).
Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit dem Sachverhalt in der mündlichen Verhandlung vor dem UFS ist der Referent und der zuständige Finanzbeamte zur Überzeugung gelangt, dass mir der Betriebsausgabenabzug sowie der Vorsteuerabzug zustehen. Das hat zur Folge, dass das Jahr 2001 anders als die Jahre 1999 und 2000 bzw 2002 und 2003 beurteilt wurde, obwohl allen fünf Jahren der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt. Damit besteht zwischen diesen Jahren eine Ungleichbehandlung, wofür es keine sachliche Begründung gibt. Um dem Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung und damit dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit Rechnung zu tragen, ist betreffend diese Abgabennachforderung die Nachsicht zu gewähren.
Festhalten möchte ich darüber hinaus, dass meines Wissens nach dem Finanzamt kein finanzieller Schaden durch den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt erwachsen ist. Mein Auftragnehmer hat sämtliche Einkünfte aus diesem Projekt ordnungsgemäß versteuert. Ebenso wurde die auf die Honorare entfallende Umsatzsteuer entsprechend entrichtet.
Fazit: Es liegt eine sachliche Unbilligkeit vor, weshalb die Gewährung der Nachsicht auch aus diesem Grund geboten ist. In Zusammenschau des gesamten Verfahrensverlaufes kam es hier zu einer anormalen Belastung, die vom Gesetzgeber in dieser Form nicht beabsichtigt ist. Unter Berücksichtigung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ist die Einhebung der Abgabennachforderung unbillig, zumal ich betreffend das Jahr 2001 vollinhaltlich Recht bekommen habe.
Dieses Verfahren beschäftigt mich nun schon seit über 13 Jahren. Die psychische Belastung hinterlässt mittlerweile auch physische Spuren. Die Abgabenforderung ist aus äußerst unglücklichen Umständen nicht berichtigt worden. Mein einziger Wunsch ist es, einen sorgenfreien Lebensabend zu verbringen, weshalb ich ersuche, mir die Nachsicht zu gewähren.
Aus den genannten Gründen halte ich meine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und beantrage, die Aufhebung des Bescheides über die Abweisung des Antrags auf Nachsicht und die Stattgabe meines Antrags auf Gewährung der Nachsicht nach § 236 BAO für die Abgabenschuld iHv EUR 162.624,27.“
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung führte die Bf ergänzend Folgendes aus:
"Nach der Besprechung beim UFS Graz () am wurde der VwGH von der stattgebenden Beschwerdevorentscheidung betreffend das Jahr 2001 bei gleichem zugrundeliegenden Sachverhalt für die dort streitanhängigen Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 informiert.
Besonders betont wird nochmals die persönliche Unbilligkeit der Einhebung. Die Bf bezieht nach mehr als 40-jähriger Berufstätigkeit eine Pension von ca. € 1.500,00 netto, die nunmehr seit mehr als drei Jahren bis auf das Existenzminimum gepfändet wird. Bei gegebenem Abgabenrückstand von ca. € 136.000,00 würde die Lohnpfändung ca. bis etwa zum 80. Lebensjahr der Bf andauern. Das Finanzamt hat in der Berufungsvorentscheidung betont, dass eine Abgabennachsicht wegen damals vorhandener Bankschuld keinen Sanierungseffekt hätte. Diese Bankschuld ist mittlerweile getilgt und die Finanzamtsschuld die einzige aber sehr bedeutende Verbindlichkeit der Bf.
Zur sachlichen Unbilligkeit der Einhebung wird vorgebracht, dass hier eine äußerst ungewöhnliche Konstellation dahingehend gegeben ist, dass nach Ergehen einer abweisenden Berufungsentscheidung für 1999, 2000, 2002 und 2003 vor dem UFS Graz im Juli 2009 ein Erörterungstermin betreffend das Jahr 2001stattgefunden hat, bei dem das Finanzamt aufgrund übermittelter ergänzender Unterlagen über den Zahlungsfluss und die Dokumentation der Leistungserbringung der Beschwerde für dieses Jahr mit Berufungsvorentscheidung stattgegeben hat. Dieser Umstand wurde unverzüglich dem VwGH mitgeteilt in der Annahme, ein aufhebendes Erkenntnis würde ergehen. Unglücklicherweise wurde mit § 33a VwGG dahingehend abgeändert, dass der VwGH bei Nichtvorliegen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung die Beschwerdebehandlung ablehnen konnte, was in der Folge auch unerwarteterweise geschehen ist. Zum damaligen Zeitpunkt war bereits Festsetzungsverjährung eingetreten und eine Abänderung der unrichtigen Bescheide 1999, 2000, 2002 und 2003 war aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr möglich. Gerade für derartige ungewöhnliche Konstellationen mit zugrunde liegender unrichtiger Abgabenfestsetzung hat der Gesetzgeber mit § 236 BAO einen Auffangtatbestand geschaffen. Tatsächlich liegt nunmehr ein ungerechtfertigtes Ergebnis einer Abgabenfestsetzung für die genannten Jahre vor. Erwähnt wird auch, dass der Fiskus auch deswegen nicht geschädigt ist, weil beim Subunternehmer der Fa. A-GmbH die von der Bf geltend gemachten Rechnungen über Übersetzungsleistungen der Besteuerung zugrunde gelegt wurden."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Laut Aktenlage war die Bf in den gegenständlichen Jahren 1999 bis 2003 von der C-GmbH mit der Erstellung von englischsprachigen Dokumentationen für eine von der Auftraggeberin produzierte Maschine beauftragt und gab diesen Auftrag in der Folge an einen Subunternehmer weiter, welcher die beauftragten Übersetzungen wie vereinbart lieferte.
Laut Bericht vom fand bei der Bf eine Außenprüfung statt, die betreffend die Jahre 1999-2001 mit der Feststellung endete, dass die vom beauftragten Subunternehmer verrechneten Entgelte als Betriebsausgaben anzuerkennen sind und diesbezüglich der Vorsteuerabzug im vollen Umfang zusteht. Strittig war im Wesentlichen lediglich der Zeitpunkt des Zuflusses der den Honorarnoten an die C-GmbH zugrunde liegenden Umsätze.
Gegen die anlässlich der Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2001 ergangenen Bescheide vom betreffend die Umsatzsteuer 2001, Einkommensteuer 2001, Anspruchszinsen 2001 sowie die Vorauszahlungen 2004 wurde am eine Berufung erhoben, welcher nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat am mit Beschwerdevorentscheidung vom stattgegeben wurde.
Aufgrund einer Selbstanzeige des MG vom verfügte das Finanzamt mit Bescheiden vom gem. § 303 Abs. 4 BAO die Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich der nachsichtsgegenständlichen Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003, wobei die vom Subunternehmer verrechneten Entgelte nicht als Betriebsausgabe anerkannt und der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht zuerkannt wurden.
Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0812-G/07, als unbegründet abgewiesen.
Die Behandlung der gegen Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0812-G/07, erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2008/13/0244, abgelehnt, weil in der Beschwerde keine Rechtsfragen aufgeworfen wurden, denen im Sinne des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Mit Bescheid vom wurde aufgrund eines Abgabenrückstandes von € 162.624,27 die Pfändung der Pension der Bf verfügt, sodass infolge Überweisung des pfändbaren Betrages von zuletzt € 491,48 monatlich laut Kontoabfrage vom noch der Betrag von € 132.273,96 aushaftet.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben, dass also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen vorliegt. Eine Unbilligkeit kann nicht nur "persönlich" sondern auch "sachlich" bedingt sein. Eine "persönliche" Unbilligkeit läge dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdete. Eine "sachliche" Unbilligkeit wäre anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als "persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine Unbilligkeit des Einzelfalles ist zwar im Allgemeinen nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Wenn aber im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes, also durch einen inhaltlich rechtmäßigen Bescheid, ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles" unbillig.
Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Vorschreibung, sondern auf die Einhebung ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinne von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen nicht mit Erfolg gestützt werden. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Rechtswidrigkeit eines Abgabenbescheides mit den von der Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen diesen Bescheid zu bekämpfen ist (). Zweck des § 236 BAO ist es grundsätzlich hingegen nicht, einen Abgabenbescheid in einem weiteren (zusätzlichen) Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, es sei denn, es wäre die zweckentsprechende Rechtsverfolgung ausnahmsweise unverschuldetermaßen nicht möglich gewesen (vgl. Stoll, BAO-Handbuch, Seite 585).
Es kann somit sein, dass der Unbilligkeitstatbestand auch im Hinblick auf eine unrichtige Abgabenfestsetzung in Verbindung mit einer unterlassenen Berufung gegeben ist, wenn noch weitere, vorwiegend im Bereich der Abgabenbehörde gelegene Umstände hinzu kommen, die nach der besonderen Lage des Falles die Einhebung einer Abgabenschuld unbillig erscheinen lassen ().
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/15/0121, kann der Unbilligkeitstatbestand, der zwar auf die Einhebung abstellt, dennoch gegeben sein, wenn zum Mangel der unrichtigen Abgabenfestsetzung und zur Tatsache des Unterlassens der Ausschöpfung der vorgesehenen Rechtsbehelfe noch weitere besondere Umstände hinzukommen – etwa dann, wenn die Rechtsverfolgung im Festsetzungsverfahren zufolge entschuldbaren Irrtums (insbesondere Rechtsirrtums) unterblieben ist, oder sonst die Rechtsverfolgung im Berufungsverfahren unverschuldetermaßen nicht möglich war -, die nach der besonderen Lage des Falles die Einziehung unbillig erscheinen lassen.
Aufgrund der mit Beschwerdevorentscheidung vom erfolgten Anerkennung der vom beauftragten Subunternehmer verrechneten Entgelte als Betriebsausgaben und des diesbezüglich Vorsteuerabzuges ist infolge des gleichen Sachverhaltes mangels entgegenstehender Feststellungen der Abgabenbehördedavon auszugehen, dass die Nichtanerkennung dieser Entgelte als Betriebsausgabe und des Vorsteuerabzuges aus diesen Rechnungen laut Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0812-G/07, und somit die Abgabenfestsetzung unrichtig ist.
Laut Bekanntgabe durch das Finanzamt Waldviertel (Hr. R) vom ist eine Wiederaufnahme nicht mehr möglich, da bereits die endgültige Verjährung eingetreten ist.
Eine Ausschöpfung weiterer Rechtsbehelfe erscheint somit nicht mehr möglich.
Zwar wäre es der Bf entgegen ihrem Vorbringen aus verfahrensrechtlicher Sicht nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom wohl auch möglich gewesen, aus eigenem Antrag eine Abänderung der Bescheide betreffend die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 zu erwirken, doch erscheint das Unterlassen der Ausschöpfung der vorgesehenen Rechtsbehelfe in Hinblick auf die vorgebrachte Zusicherung und das anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls als entschuldbar, zumal der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 mit Beschluss vom auch die aufschiebende Wirkung zuerkannte und die Bf im Verfahren vor der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl tätig wurde und am dem Verwaltungsgerichtshof mitgeteilte, dass die gerügte Doppelbesteuerung nicht mehr gegeben sei, da die Betriebsausgaben vollinhaltlich anerkannt worden seien und dies auch für die Jahre 1999, 2000, 2002 und 2003 gelte. Am wurde dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Äußerung samt Mitteilung über die Einstellung der Strafverfahren übermittelt.
In Hinblick auf das anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erschien zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom mangels Kenntnis vom Ausgang des Verfahrens die gleichzeitige Rechtsverfolgung durch einen weiteren Rechtsbehelf wohl nicht geboten, zumal auch nicht die lange Verfahrensdauer absehbar war, welche die Bf dann auch an einer rechtzeitigen Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages gehindert hat.
Infolge des Unterbleibens eines rechtzeitigen Wiederaufnahmeantrages gemäß § 303 ff BAO durch die Bf im Festsetzungsverfahren aufgrund des entschuldbaren Rechtsirrtums (laut Antrag vom gemäß §§ 308 ff BAO auf Wiedereinsetzung der Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages), dass der im Verfahren betreffend das Veranlagungsjahr 2001 gestellte Antrag auf Berichtigung der Bescheide 1999, 2000, 2002 und 2003 ausreichend sei, um den Rechtsschutz in diesen Verfahren zu gewähren, wobei dieser Rechtsirrtum von Seiten der Behörde (mit)verursacht worden sei, da bei der Bf offensichtlich zumindest der Eindruck einer Zusage bewirkt wurde, die gegenständlichen Bescheide zu korrigieren, liegt ein solcher im Bereich der Abgabenbehörde gelegener Umstand, welcher nach der besonderen Lage des Falles die Einhebung einer Abgabenschuld unbillig erscheinen lässt, vor. Dieser ist in der vorgebrachten Zusage des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat am zu erblicken, wonach Betriebsausgabenabzug sowie der Vorsteuerabzug auch für die Jahre 1999 und 2000 bzw 2002 und 2003 anzuerkennen sind, da allen fünf Jahren der gleiche Sachverhalt zu Grunde liegt, und man sich darum kümmern werde, dass für übrigen Jahre ebenfalls eine Erledigung im Sinne der Bf erfolgen wird.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () kann sich in jenem Bereich, in welchem es auf Fragen der Billigkeit ankommt, der Grundsatz von Treu und Glauben auswirken.
Treu und Glauben ist demnach eine allgemeine, ungeschriebene Rechtsmaxime, die auch im öffentlichen Recht, somit auch im Steuerrecht - nach Maßgabe des eben Gesagten - zu beachten ist. Gemeint ist damit, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Auch unrichtige Auskünfte im Einzelfall können einen gewissen Vertrauens- und Dispositionsschutz auslösen sowie bei der dessen ungeachtet gebotenen Anwendung des Gesetzes eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nach der Lage des Falles und damit die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten zur Folge haben.
Aufgrund des Vorliegens einer sachlichen Unbilligkeit nach der besonderen Lage des Falles ist somit im Rahmen einer Ermessensentscheidung zu entscheiden, wobei dieses Ermessen sich an dem Zweck des Gesetzes im Ganzen zu orientieren hat (). Zweck der Bestimmung des § 236 BAO ist es, in jenen Fällen, in denen die Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Einzelfalles unbillig ist, die Strenge des Gesetzes nach Ermessen der Behörde durch Billigkeitsmaßnahmen zu mildern ( 440/72), sodass das im Sinne des Zweckes der Bestimmung zur Milderung der Strenge des Gesetzes die nachsichtsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 159.305,99 zur Gänze nachgesehen werden, zumal ein öffentliches Interesse an der Einbringung von zu Unrecht festgesetzten Abgaben (Zweckmäßigkeit) wohl nicht gegeben ist und entsprechend dem Hinweis der Bf auf Ritz, BAO5, § 114 Rz 1, auch dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei der Ermessensübung Bedeutung zukommt. Bezüglich des Ermessenskriteriums der Billigkeit im Sinne des § 20 BAO ist zudem die in der wirtschaftlichen Lage der Bf gelegene besondere Härte der Einbringung der Abgaben (Pfändung der Pension) zu berücksichtigen.
Hinsichtlich der im nachsichtsgegenständlichen Betrag von € 162.624,27, welcher sich aus der Rückstandsaufgliederung vom ergibt, enthaltenen Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 2.239,53, Umsatzsteuer 09/08 in Höhe von € 867,75, Umsatzsteuer 01/09 in Höhe von € 190,00, Umsatzsteuer 04/09 in Höhe von € 15,00 und Umsatzsteuer10/09 in Höhe von € 6,00 ist kein Zusammenhang mit dem vorgebrachten Sachverhalt erkennbar, daher konnte deren Einhebung auch nicht gemäß § 236 BAO nachgesehen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101214.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at