zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 03.11.2017, RV/2100338/2012

Abgaben sind während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter (Masseverwalter), der insofern den Schuldner repräsentiert, festzusetzen.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf., gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Judenburg Liezen vom betreffend Kapitalertragsteuer 2005 bis 2008 beschlossen:

Die Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom wird - soweit sie sich gegen die "Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2005 bis 2008" richtet - als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Beschluss des Landesgerichtes X vom , 999/99, wurde über das Vermögen des Beschwerdeführers (Bf.) der Konkurs eröffnet und Dr. RA zum Masseverwalter bestellt.

Im Gefolge einer Betriebsprüfung setzte die belangte Behörde mit den an "Bf z.H. Dr. RA., Masseverwalter" gerichteten angefochtenen Erledigungen vom die Kapitalertragsteuer für die Jahre 2005 bis 2008 für den Bf. fest.

Mit Beschluss des zuständigen Gerichtes vom wurde der Konkurs (nach Schlussverteilung) aufgehoben.

Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO (vgl. die Erkenntnisse des , und vom , 2002/14/0053). Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl. ; vom , 2003/15/0061; und vom , 97/13/0023).

Die vor dem BFG bekämpften Erledigungen ergingen während des aufrechten Konkursverfahrens.

Es entspricht aber - siehe oben - der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in einem Abgabenverfahren nach der Insolvenzeröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Schuldners tritt, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Masseverwalter festzusetzen (s. zuletzt zB , mwN).

Die angefochtenen Erledigungen konnten daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Sie wären vielmehr an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen (vgl. den erwähnten mwN). Eine an "Herrn (Gemeinschuldner) z.H. des Masseverwalters XY" adressierte Erledigung ist nicht an den Masseverwalter, sondern an den Gemeinschuldner gerichtet. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden (s. nochmals ).

Richtet sich eine Beschwerde gegen einen rechtlich nicht existent gewordenen Bescheid, so ist sie gemäß § 260 BAO als unzulässig zurückzuweisen (zB Ritz, BAO-Kommentar 5. Auflage, § 260 Tz 8, mwH).

Da die als Bescheide intendierten Erledigungen der belangten Behörde sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochten, war die Berufung (Beschwerde) - soweit sie sich gegen die "Bescheide" betreffend Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2005 bis 2008 richtet - zurückzuweisen.

Die ebenfalls angefochtenen, auf Grund der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Bescheide vom , welche die Einkommensteuer für 2003 bis 2008 betreffen, waren demgegenüber zutreffend an "Dr. RA. als Masseverwalter im Insolvenzverfahren" des Bf. gerichtet. Darüber wird das Bundesfinanzgerichtes mit gesonderter Erledigung absprechen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da sich das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall auf die oben zitierte (einhellige) Judikatur stützen konnte, welcher zufolge den angefochtenen Schriftstücken des Finanzamtes keine Bescheidqualität zukommt, war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
mangelnde Bescheidqualität
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2100338.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at