Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.11.2017, RV/2200016/2014

Mangelnde Aktivlegitimation

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der A, Adresse, gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Graz vom , Zahl a, betreffend Erstattung der Mineralölsteuer beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit ist das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz in Kraft getreten. Auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 37 BAO die für Beschwerden geltenden Bestimmungen anzuwenden.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Der nunmehr angefochtene Bescheid vom , Zahl: a, ist an die B ergangen und wurde dieser gegenüber durch Zustellung am wirksam.

Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Beschwerde jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Nur die B war daher zur Einbringung einer Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin hingegen war zur Einbringung einer Beschwerde nicht berechtigt.

Die Beschwerdeführerin hat die nun als Beschwerde zu erledigende und als Einspruch bezeichnete Berufung vom im eigenen Namen eingebracht. Dem Einspruch war zwar eine Vollmacht der B beigelegt, jedoch lässt sich aus den Ausführungen im "Einspruch" nicht ableiten, dass die Beschwerde im Namen der Bescheidadressatin eingebracht worden wäre. Im Gegenteil, es geht klar und eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in ihrem eigenen Namen eingebracht hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat sogar in einem Fall, in dem in der Berufungsschrift Name und Anschrift der Person, an die die Entscheidung ergangen ist, mehrmals angeführt waren, entschieden, dass die Berufung (nun Beschwerde) eindeutig im eigenen Namen der Beschwerdeführerin und nicht im Namen der Vertretenen eingebracht worden ist und daher zurückzuweisen war (). Die im eigenen Namen der Beschwerdeführerin und nicht im Namen der B eingebrachte Beschwerde war daher als nicht zulässig zurückzuweisen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt sich auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2200016.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at