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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.10.2017, RV/2101050/2017

Aussetzung der Einhebung nach Beendigung des Haftungsverfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R über die Beschwerde des X, Adresse, vertreten durch V, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom , Abgabenkontonummer 123, über die Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a BAO) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem Bescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer (Bf.) als Haftungspflichtigen gemäß § 11 BAO für aushaftende Abgaben der X.GmbH über 12.780,81 Euro in Anspruch.

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. im Schriftsatz vom  das Rechtsmittel der - hier nicht verfahrensgegenständlichen - Beschwerde und beantragte die Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO.

In der Beschwerdevorentscheidung vom , zugestellt am , trug das Finanzamt dem Beschwerdevorbringen betreffend Haftung gemäß § 11 BAO zum Teil Rechnung und reduzierte die Haftungsschuld auf 12.598,53 Euro.

Der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid wurde mit dem Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/2100760/2017, als verspätet zurückgewiesen.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Bewilligung der Aussetzung der Einhebung mit der Begründung ab, die dem Antrag zu Grunde liegende Beschwerde sei bereits erledigt worden.

Im Schriftsatz vom focht der Bf. diesen Bescheid vollinhaltlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung an.

Ein Grund, die Aussetzung nach § 212a BAO nicht zu bewilligen, liege nicht vor. Insbesondere sei die Beschwerde nach der Lage des Falles erfolgversprechend im Lichte der Rechtsprechung zu § 212a BAO zu sehen (Verweis auf VwGH 2002/17/0212).

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Auf Grund der Beschwerdevorentscheidung vom betreffend den Haftungsbescheid sei über den gleichzeitig mit der Beschwerde am eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO zu entscheiden gewesen. Wegen der bereits erfolgten Erledigung der Beschwerde sei die abweisende Erledigung des Aussetzungsantrages nach den Bestimmungen der BAO zu Recht ergangen.

Im Schriftsatz vom beantragte der Bf., die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorzulegen.

Mit der Beschwerdevorentscheidung vom sei die Beschwerde vom - mit Ausnahme geringfügiger Bescheidkorrekturen - als unbegründet abgewiesen worden.

Hinsichtlich der Beschwerdegründe werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und dieses Vorbringen auch zum Vorbringen dieses Antrages erhoben.

Es werde der Antrag gestellt, den angefochtenen Haftungsbescheid aufzuheben bzw. zu entscheiden, dass der Bf. aus der Haftung entlassen werde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO lautet:

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus (§ 212a Abs. 5 BAO).

Ist nach einer Beschwerdeerledigung ein einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag unerledigt, ist er als unbegründet abzuweisen (Ott, ZGV 1987, H 5-6, 36, in Ritz5, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Rz 12 zu § 212a).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Bundesfinanzgerichtes ist Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer noch nicht erledigten Beschwerde gegen die Abgabenschuld. Ab dem Zeitpunkt der Beschwerdeerledigung kommt eine Bewilligung des Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht ( ; ).

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom Finanzamt mit der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom erledigt.

Der im Schriftsatz vom gestellte Antrag auf Aussetzung der Einhebung der haftungsgegenständlichen Abgaben war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschwerdevorentscheidung vom - die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung und damit ihr Wirksamwerden erfolgte nach der Aktenlage am - unerledigt.

Die Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung erfolgte mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid vom , laut Vorbringen des Bf. zugestellt am , und somit nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beschwerdevorentscheidung vom .

Die Abweisung des (unerledigt gebliebenen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Beschwerde betreffend Haftungsbescheid, jedoch vor Einbringung des diesbezüglichen Vorlageantrages am , erfolgte daher zu Recht.

Dem Bf. kam somit im Rechtsmittelverfahren betreffend Haftung jedenfalls bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung die Wirkung eines Zahlungsaufschubes zugute, weil gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der Abgaben bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften. 

Dem Bf. kam weiters mit der Einbringung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde gegen den die Aussetzung der Einhebung ablehnenden Bescheid gemäß § 212a Abs. 4 BAO ebenfalls eine Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs. 6 BAO zu.

Das Haftungsverfahren ist mittlerweile mit dem beendet.

Somit ergibt sich durch die Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung offenkundig keine Beeinträchtigung der Rechtsschutzinteressen des Bf. Eine solche wurde im Verfahren auch nicht geltend gemacht. 

Zu den Ausführungen im Vorlageantrag vom ist auszuführen:

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat ().

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist daher, ob der Abweisungsbescheid vom betreffend die Abweisung der Aussetzung der Einhebung der Abgaben gemäß § 212a BAO zu recht erlassen wurde.

Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Sache des gegenständlichen Verfahrens ist hingegen nicht die Heranziehung des Bf. zur Haftung gemäß § 11 BAO, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen bzw. der Antrag, den Haftungsbescheid aufzuheben bzw. den Bf. aus der Haftung zu entlassen, keiner weiteren Erörterung bedürfen.

Da kein weiteres Vorbringen erstattet wurde, war die Beschwerde  als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und auf der ständigen (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruht, war auszusprechen, dass die Revision unzulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101050.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at