Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.10.2017, RV/5100579/2015

Berücksichtigung des Wochengeldes nach § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz bei Ermittlung des Grenzbetrages der Einkünfte des Ehepartners für den Alleinverdienerabsetzbetrag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RR

in der Beschwerdesache

B F, Adr1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , Steuernummer, betreffend Einkommensteuer 2013

zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem am Ende der Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz Bf) wurde mit Bescheid vom erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 2013 veranlagt, wobei auch der beantragte Alleinverdienerabsetzbetrag Berücksichtigung fand.

2. Nach Änderungen des Bescheides gemäß § 295 Abs. 1 BAO vom sowie vom wurde der zuletzt ergangene Einkommensteuerbescheid 2013 vom  gemäß § 299 BAO aufgehoben. Gleichzeitig erging ein neuerlicher Einkommensteuerbescheid 2013 vom , in dem der Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr Berücksichtigung fand. Dies wurde damit begründet, dass die steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin inkl. Wochengeld höher als 6.000,00 € gewesen seien.

3. Dagegen ist die Beschwerde vom gerichtet. Begründend wies der Bf darauf hin, dass sich die Einkünfte seiner Gattin aus solchen aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.057,00 € sowie aus dem Wochengeld für Betriebshilfeeinsatz in Höhe von 5.650,00 € zusammensetzen und insgesamt somit 6.707,00 € betragen würden. Das Wochengeld sei gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 steuerbefreit. Es diene ua auch dazu, landwirtschaftliche Arbeiten, welche seine Gattin durch ihre Schwangerschaft zum vierten Kind nicht mehr selbst erledigen habe können, von anderen Personen entgeltlich erledigt hätten werden müssen. Den Einnahmen von 5.650,00 € stünden daher Ausgaben für derartige Leistungen gegenüber, wodurch der Gesamtbetrag der Einkünfte unter der maßgeblichen Grenze von 6.000,00 € zu liegen komme und der Alleinverdienerabsetzbetrag zu gewähren wäre. Die Ausgabenbelege und Empfangsbestätigungen könnten jederzeit vorgelegt werden.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde mit dem Hinweis darauf, dass auch steuerfreies Wochengeld in die Grenzbetragsermittlung einzubeziehen sei, abgewiesen.

5. Mit Schriftsatz vom stellte der Bf einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht (Vorlageantrag), in dem er konkret darauf hinwies, dass den Wochengeldbezügen von 5.650,00 € Ausgaben für landwirtschaftliche Arbeiten, die wegen der Schwangerschaft der Gattin von anderen Personen erledigt hätten werden müssen, in Höhe von 900,00 € gegenüberstünden, wodurch der Grenzbetrag von 6.000,00 € unterschritten sei. In diesem Zusammenhang wurde auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates RV/0659-S/08 sowie abermals auf die Möglichkeit der Vorlage der Ausgabenbelege und Empfangsbestätigungen hingewiesen.

6. a. Mit Schreiben vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage des Gesellschaftsvertrages zwischen dem Bf und dessen Gattin betreffend die Landwirtschaft, einer Kopie über die Gewährung des Wochengeldes/Betriebshilfeeinsatz sowie von Zahlungsbelegen über die Ausgaben für Betriebshilfe in Höhe von 900,00 € (samt Ersuchen um Mitteilung der Empfänger dieser Beträge).

6. b. In seinem Antwortschreiben vom  teilte der Bf mit, dass ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag nicht vorliege. Eine Kopie der Bewilligung von Wochengeld für den Betriebshilfeeinsatz durch die Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom über den Antrag von A F (= Gattin des Bf’s) wurde beigelegt. Daraus geht hervor, dass das Wochengeld für den Betriebshilfeeinsatz in der Zeit vom bis in Höhe von 5.650,00 € gewährt und überwiesen werde.
Außerdem wurden zwei Bestätigungen vorgelegt, mit denen Helferin1, wohnhaft Adr2, sowie Helfer2, Adr3, im „September 2013“ jeweils bestätigten, für die Ausübung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten im Betrieb GesbR, Adr1, im Zeitraum bis 300 € (Helferin1) bzw. 600 € (Helfer2) erhalten zu haben.

7. Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche Beschwerde vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt, da nur Bestätigungen und keine Ausgabenbelege vorgelegt worden seien (Verweis auf ).

8. Über schriftliches Ergänzungsersuchen des Bundesfinanzgerichtes vom gab der Bf mit Schreiben vom  unter ausführlicher Darstellung der betrieblichen Situation zusammenfassend Folgendes bekannt:
1) Die beiden Betriebshelfer seien weder zu ihm noch zu seiner Gattin in einem verwandtschaftlichen Verhältnis gestanden.
2) Es habe zu diesen Einsätzen keine schriftlichen Verträge gegeben.
3) A) Seine Gattin sei grundsätzlich für die Gesundheit von 400 biologisch gehaltenen Mastschweinen zuständig (Tierbeobachtung, Verabreichung von homöopathischen Mitteln, Betreuung kranker Tiere, Wiegen schlachtreifer Tiere, Tätowieren, Sortierung und Verladung der Schweine oft nachts, Futterbevorratung, Reinigung der Schweineboxen). Wöchentlich würden cirka 15 Schweine an verschiedene Schlachthöfe geliefert. Weiters helfe sie beim händischen Ampferstechen, bei der Pflanzung und Pflege der Forstpflanzen und gehöre die Betreuung von 80-100 Legehennen, die Aufzucht von Junghennen und jährlich ca. 50 Masthennen zum Aufgabengebiet seiner Gattin. Daneben kümmere sie sich um den Haushalt und um vier Kinder.
Da sie während des Mutterschutzes diese Arbeiten nicht mehr ausführen habe können, sei man auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, welche oft sehr spontan und kurzfristig gebraucht worden sei. Deshalb habe es auch keine fixen Arbeitszeiten und Vereinbarungen gegeben. Es sei kaum jemand bereit, nachts um 02.00 Uhr aufzustehen und Schweine zu verladen. Nicht einmal der Maschinenring könne hier Abhilfe schaffen.
B) un C) Die Helfer hätten lediglich Tätigkeiten übernommen, wenn Eltern oder Schwiegereltern keine Zeit gehabt hätten oder nicht geeignet gewesen wären (zB tägliches Einstreuen, Schweinewiegen, Tätowieren, da diese Arbeiten nur zu zweit möglich seien). Helfer2 habe speziell beim Verladen und Sortieren der Schweine (= häufig nachts) geholfen. Beide Helfer hätten beim Ausmisten der Ställe, bei Unkrautpflege und im Wald geholfen. Kein Helfer sei für private Zwecke eingesetzt worden. Aufzeichnungen seien nicht geführt worden bzw. seien nicht mehr vorhanden und könnte die Hilfe leider nur glaubhaft gemacht werden. Der Stundenlohn habe cirka 10 Euro betragen und sei bar bezahlt worden.
Helfer2 sei landwirtschaftlicher Meister und mittlerweile Obmann des Maschinenrings. Helferin1 sei seit kurzem in Pension und habe mindestens 35 Jahre einen landwirtschaftlichen Betrieb selbst geführt. Somit hätten beide über einschlägige Kenntnisse verfügt.
4) Die Bezahlung sei am Ende der Tätigkeit, nachdem die Gattin die Arbeiten wieder selbst übernehmen habe können, in bar erfolgt. Als Nachweis seien Bestätigungen angefertigt, unterschrieben und auch bereits vorgelegt worden.
5) Die Abrechnung sei nach Stunden erfolgt und seien der Erinnerung nach 10 € pro Stunde verrechnet worden. Leichte Arbeiten beim Maschinenring würden aktuell mit 11 € vergütet. Detaillierte Aufzeichnungen zu den Stunden gebe es nicht.
6) Der Fremdaufwand mit insgesamt 900 € habe damit im Schnitt nur cirka 90 Stunden über einen Zeitraum von cirka 15 Wochen, also 6 Stunden pro Woche entsprochen. Ohne die Hilfe von Eltern und Schwiegereltern wäre dieser wesentliche höher ausgefallen. Eltern und Schwiegereltern hätten diese Arbeiten unentgeltlich ausgeführt. Auch ein Praktikant sei ab für die Dauer von 9 Wochen (nicht jedoch an Wochenenden) im Betrieb tätig gewesen. Ein Betriebshelfer sei nicht beschäftigt gewesen.
7) Es sei beim Maschinenring auch wegen Betriebshilfe angefragt worden. Dieser verfüge jedoch über zu wenig Personal und betreue vorrangig Notfälle (zB bei Schicksalsschlägen). Unabhängig davon wäre für nächtliche Arbeiten kein Personal zu finden. Mit einer ständigen Hilfe wäre dem Betrieb aus den genannten Gründen nicht gedient gewesen. Außerdem sei landwirtschaftliches Personal Mangelware. Erfahrungen mit einer Betriebshelferin, die 35 Autominuten entfernt gewohnt habe, anlässlich der Geburt des zweiten Sohnes hätten dazu bewogen, das Wochengeld pauschal zu beantragen und sich selbst um geeignete Hilfe umzusehen.
Es bestehe die Möglichkeit, bei der SVB Betriebshilfe vom Maschinenring zu beantragen oder dieses Wochengeld pauschal zu beantragen und sich selbst um Hilfe umzusehen. Beim vierten Sohn habe man sich zu Letzterem entschlossen. Sei die Beistellung einer Ersatzarbeitskraft nicht möglich oder sorge die Bäuerin selbst für Aushilfe, so gebühre an Stelle der Betriebshilfe ein Wochengeld. Dieses werde auch dann gewährt, wenn aufgrund der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe nicht eingesetzt werden könne und Nachbarschaftshilfe ebenfalls nicht durchführbar sei. Eine Kopie des entsprechenden Antrages könne, falls dies nötig sei, bei der SVB ausgehoben und beigebracht werden.

9. In ihrer Stellungnahme (E-Mail vom ) zu diesen Ausführungen behielt die belangte Behörde ihren Standpunkt bei.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

I) Sachverhalt:

Das Bundesfinanzgericht legte seiner rechtlichen Beurteilung den nachfolgend dargestellten Sachverhalt, der sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und dem Vorbringen der Parteien des Beschwerdeverfahrens ergibt, zu Grunde:

Der Bf betreibt mit seiner Gattin eine Landwirtschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gewinn nach den Pauschalsätzen der VO über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft, BGBl II 471/2010, ermittelt wird. Außerdem betreibt er am selben Standort eine Kommanditgesellschaft („X F KG“), deren Gesellschafter ebenfalls er und seine Gattin sind und deren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 ermittelt wird.
Aus diesen Betrieben, deren Ergebnisse jeweils in einem Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO festgestellt werden, beziehen beide Ehegatten als Gesellschafter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft.
Auch im Jahr 2013 bezogen beide Ehegatten entsprechende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Die anteiligen Einkünfte der Ehegattin aus Land- und Forstwirtschaft betrugen insgesamt 1.057,58 € (siehe letztgültiger, gemäß § 295 BAO geänderter Bescheid vom ).
Die Gattin des Bf’s war im Jahr 2013 zu ihrem vierten Kind schwanger. In diesem Zusammenhang wurde ihr gemäß § 98 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit Bewilligungsschreiben vom antragsgemäß für den Zeitraum von acht Wochen vor der Geburt bis acht Wochen nach der Geburt (24.04. bis ) Wochengeld aus dem Titel der Betriebshilfe in Höhe von 5.650,00 € gewährt.
Aufgrund dieses Wochengeldbezuges, der zwar einkommensteuerfrei ist, aber für die Bemessung des Grenzbetrages im Zusammenhang mit der Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages des Ehegatten (= Bf) heranzuziehen ist, wurde der entsprechende Betrag von 6.000,00 € im Verein mit den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (insgesamt 6.707,58 € = 1.057,58 € + 5.650,00 €) überschritten.
Im angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2013 des Bf’s wurde daher der ursprünglich berücksichtigte Alleinverdienerabsetzbetrag nicht mehr in Ansatz gebracht.
Der Bf hielt dem entgegen, dass dem steuerfreien Wochengeld Ausgaben in Höhe von 900,00 € gegenüber gestanden hätten, die im betroffenen Zeitraum vom 24.04. bis anstatt der Ehegattin landwirtschaftliche Tätigkeiten im Betrieb GesbR entgeltlich erledigt hätten. Diesbezüglich wurden zwei Bestätigungen (über 300 € bzw. 600 €) der beiden Betriebshelfer vom September 2013 vorgelegt.
Bei diesen zwei Personen (ein Mann/Entschädigung 600,00 € und eine Frau/Entschädigung 300,00 €) handelte es sich um solche mit einschlägigen Kenntnissen im landwirtschaftlichen Bereich, die weder zum Bf noch zu seiner Gattin in einem verwandtschaftlichen Verhältnis standen.
Die Gattin war vor und nach ihrer Schwangerschaft zum vierten Kind neben der Führung des Haushalts und der Betreuung ihrer drei Söhne (im Jahr 2013 8, 5 und 4 Jahre alt) vorwiegend für die Pflege von cirka 400 Mastschweinen (samt Sortierung und Verladung der schlachtreifen Schweine), die Hühnerzucht sowie die Unterstützung bei der Unkrautpflege (Ampferstechen) und der Pflege der Forstpflanzen zuständig.
Während der Zeit der Schwangerschaft sowie des Wochenbettes wurden der Bf und seine Gattin vorwiegend unentgeltlich von den Eltern und Schwiegereltern unterstützt. Wochentags war ab Mitte Juni ein Praktikant am Hof tätig.
Die fremden Helfer übernahmen Tätigkeiten, wenn die Verwandten keine Zeit gehabt oder nicht geeignet gewesen seien, zB beim täglichen Einstreuen, Schweinewiegen, Tätowieren (hier waren zwei Personen nötig). Der männliche Helfer (Entschädigung 600,00 €) half vorwiegend beim Sortieren und Verladen der Schweine (wöchentlich cirka 15 Schlachtschweine), was oft nachts passieren musste. Beide Helfer unterstützten den Bf außerdem vorwiegend beim Ausmisten der Ställe, bei der Unkrautpflege und im Wald. Von einer ständigen Hilfe wurde abgesehen, da die fremde Unterstützung meist nur sehr spontan und kurzfristig notwendig gewesen war. Es gab daher keine fixen Vereinbarungen oder Arbeitszeiten und auch keine Stundenaufzeichnungen.
Die Bezahlung der Helfer erfolgte am Ende der Tätigkeit, nachdem die Gattin ihre Aufgaben wieder übernehmen konnte, pauschal und in bar. Pro Stunde wurden cirka 10 € in Anschlag gebracht (Orientierung am Stundenlohn des Maschinenrings von cirka 11 €), was im Zeitraum von 15 Wochen cirka 90 Arbeitsstunden (6 Stunden pro Woche; 4 Stunden/Mann, 2 Stunden/Frau) entsprach. Als Nachweis wurden von den Empfängern dieser Beträge eigenhändig unterfertigte Bestätigungen über deren Erhalt angefertigt.

 

II) Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt übermittelten Aktenteilen. Darunter befanden sich auch die vom Bf vorgelegten Bestätigungen, mit denen von den Helfern jeweils mittels eigenhändiger Unterschrift bestätigt wurde, dass sie im Zeitraum 24.04. bis für die Ausübung von landwirtschaftlichen Tätigkeiten von „A & B F“ 600,00 € (Helfer2, wohnhaft in Adr3) bzw. 300,00 € (Helferin1, wohnhaft in Adr2) erhalten hatten.
Darüber hinaus schilderte der Bf die betriebliche Situation in seinem Schriftsatz vom , der in Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Bundesfinanzgerichtes vom mit E-Mail vom übermittelt wurde, ausführlich. In diesem Schreiben wurden auftragsgemäß auch sämtliche Fragen des Bundesfinanzgerichtes beantwortet.

Wie vom Finanzamt im Vorlagebericht vom festgehalten, bestanden seitens der belangten Behörde Zweifel daran, dass die Aufwendungen aus dem Titel des Betriebshilfeeinsatzes tatsächlich geflossen waren, da auf Verlangen der Abgabenbehörde lediglich Bestätigungen, aber keine Ausgabenbelege vorgelegt worden waren.

Hierzu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.

Nach § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörden in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie die Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO5, § 167 Tz 8 mwN, zB ). Den Steuerpflichtigen trifft für von ihm behauptete Sachverhalte, die nach dem Gesamtbild der festgestellten Gegebenheiten außergewöhnlich und daher nicht zu vermuten sind, die Beweislast.

Entsprechend der Bestimmung des § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Ermittlungsverfahren grundsätzlich die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen (Ritz, BAO5, § 167 Tz 6 mwN, zB ).

An dieser Stelle erscheint es wesentlich, festzuhalten, dass, wie der Bf in seinem Antwortschreiben gegenüber dem Bundesfinanzgericht über dezidierte Nachfrage mitgeteilt hat, die Empfänger der Entgelte für den Betriebshilfeeinsatz weder zum Bf noch zu seiner Gattin in einem verwandtschaftlichen Verhältnis standen.
Die vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe zB ; ) entwickelten Beweislastgrundsätze zu Verträgen zwischen nahen Angehörigen (ausreichende Transparenz durch schriftliche Verträge und einwandfrei nachvollziehbare Zahlungsflüsse, klarer und eindeutiger Inhalt der Vereinbarungen, Abwicklung wie unter Fremden) kamen sohin im gegenständlichen Fall - anders als im rechtlich ähnlich gelagerten und von beiden Parteien zitierten Fall - nicht zum Zug.

Es waren die allgemeinen Beweiswürdigungsregeln des Abgabenverfahrensrechts anzuwenden. Das bedeutet, dass im Rahmen der Beweiswürdigung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen war, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hielt und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen ließ.

Betriebsausgaben sind im Allgemeinen durch schriftliche Belege nachzuweisen.
Als Beweismittel kommt neben Belegen alles in Betracht, was geeignet ist zur Sachverhaltsermittlung beizutragen und der Erforschung der materiellen Wahrheit dient. Die Glaubhaftmachung setzt die schlüssige Behauptung aller maßgeblichen Umstände durch den Steuerpflichtigen voraus. Ein Sachverhalt ist glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprechen, der vermutete Sachverhalt habe von allen anderen denkbaren Möglichkeiten die größte Wahrscheinlichkeit für sich.

Zwar trägt die Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können. Dies befreit den Abgabepflichtigen jedoch nicht von der Verpflichtung, seinerseits zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen ().

Im gegenständlichen Fall ist der Bf seiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich durch Vorlage von Belegen, das heißt Bestätigungen nachgekommen, mit denen die Empfänger den Erhalt jener Beträge, die sie für ihre landwirtschaftlichen Tätigkeiten erhalten haben, durch eigenhändige Unterschrift bestätigten.
Der Abgabenbehörde ist zwar darin beizupflichten, dass solchen Bestätigungen objektiv nicht jenes Ausmaß an Beweiskraft zukommt wie etwa eindeutigen Ausgabenbelegen (zB einem Überweisungsbeleg der Bank). Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen werden, wie bereits angeführt, aufgrund des Fehlens des natürlichen Interessensgegensatzes zwischen den Vertragspartnern daher erhöhte Anforderungen an die Nachweisführung des Zahlungsflusses zu stellen sein. Unter Fremden ist aber eine Nachweisführung von Betriebsausgaben durch Vorlage solcher Bestätigungen im Regelfall durchaus zulässig, da grundsätzlich nicht unterstellt werden kann, dass von den Unterzeichneten vorsätzlich falsche Angaben gemacht werden. Vor allem gibt es keine Beweisregel, die für den Fall einer Barzahlung unter Fremden ausschließlich einen Ausgabenbeleg als Beweismittel akzeptiert.

Allerdings steht es der Abgabenbehörde bzw. dem Bundesfinanzgericht zu, im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht das Recht, Beweismittel zu hinterfragen und allfällige Zweifel zu beseitigen.

Im Hinblick auf die von der belangten Behörde vorgebrachten Bedenken gegen die vorgelegten Beweismittel wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht im weiteren Beschwerdeverfahren zu den Hintergründen der streitgegenständlichen Tätigkeiten befragt sowie um Vorlage allfälliger weiterer Beweismittel (Zahlungsbelege, schriftliche Vereinbarungen, Stundenaufzeichnungen) ersucht.

Der Bf konnte zwar keine weiteren Belege mehr vorlegen, schilderte in seiner umfangreichen Stellungnahme jedoch auf sehr anschauliche Art und Weise jene betriebliche Situation, die letztendlich den Betriebshilfeeinsatz im Jahr 2013 anlässlich der Geburt des vierten Kindes erforderlich gemacht hatte.
Offensichtlich ist, dass die Teilnahme an der Tätowierung, Sortierung und Verladung von Mastschweinen für eine hochschwangere Frau bzw. eine Mutter im Wochenbett nicht zumutbar ist, ja geradezu gefährlich sein kann. Ebenso erscheint das Ausmisten und Einstreuen in einem Schweinestall mit mehreren Hunderten Schweinen in einem derartigen Zustand nicht vertretbar. Dass hier sowie bei der Unkrautpflege und im Wald in einer landwirtschaftlich sehr intensiven Zeit von April bis August Hilfe in Anspruch genommen werden musste, entspricht den logischen Denkgesetzen. Außerdem ist es nach allgemeinen Erfahrungswerten durchaus nachvollziehbar, dass eine werdende Mutter von drei Söhnen im Alter von 8, 5 und 4 Jahren so weit eingeschränkt ist, dass sie nicht mehr über die körperlichen Kapazitäten verfügt, als landwirtschaftliche Hilfskraft für stärkere Arbeiten eingesetzt zu werden. Gerade auf solche Situationen zielt eben die Bestimmung des § 98 des Sozialversicherungsgesetzes der Bauern ab, wenn dort Betriebshilfe durch Bereitstellung einer Arbeitskraft bzw. hilfsweise durch Gewährung von Wochengeld angeordnet wird (siehe Zitat unter Punkt III/Rechtliche Beurteilung). Dass in Anbetracht einer solchen Situation neben der vorwiegenden Inanspruchnahme unentgeltlicher Hilfe aus dem Verwandtschaftskreis auch geringfügig fremde, entgeltliche Betriebshilfe in Anspruch genommen wird, ist jedenfalls mit den Grundsätzen allgemeiner Lebenserfahrung vereinbar. Solche Gegebenheiten muten jedenfalls nicht außergewöhnlich an und können daher diesbezüglich auch keine überschießenden Ansprüche an die Beweislast des Steuerpflichtigen gestellt werden.

Durch seine sorgfältige Stellungnahme gelang es dem Bf, ein Gesamtbild zu vermitteln, das die Beweiskraft der vorgelegten Bestätigungen erhärtete. Wenn er ehrlich zugab, dass keine Stundenaufzeichnungen geführt wurden, kann ihm dies im Hinblick auf seine Ausführungen, dass die Unterstützung fremder Helfer (die Hauptleistungen wurden ja von Verwandten unentgeltlich getragen) nur unregelmäßig ("sehr spontan und kurzfristig") bei Bedarf in Anspruch genommen worden war, nicht zum Nachteil gereichen.

Wenn die Gattin des Bf's nur einen Bruchteil jenes Betrages, den sie gerade für die Bestreitung solcher Hilfen erhalten hatte (900 € von insgesamt 5.650,00 €), zur Abgeltung fremder Hilfe verwendet hatte, erschien dies schlüssig, da es nach den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus üblich ist, dass Hilfen über mehrere Wochen hinweg außerhalb des familiären Bereiches zumindest durch geringfügige Geldbeträge abgegolten werden.
Angesichts der Geringfügigkeit dieser Beträge (300,00 € bzw. 600,00 €), mit denen die bedarfsorientierte Hilfe von fremden Helfern der Umgebung entschädigt wurde, erschien es auch glaubhaft, dass diese Tätigkeit nach Beendigung pauschal (nach Schätzung der absolvierten Stunden) und in bar abgegolten wurde.
Es war daher gerechtfertigt, den von den Empfängern mit ihrer Unterschrift bestätigten Erhalt dieser Beträge als ausreichenden Nachweis für diese Aufwendungen anzusehen, zumal es sich hierbei - dies sei hier abermals betont - nicht um Vertragsverhältnisse zwischen nahen Angehörigen gehandelt hatte. Gerade diese Tatsache unterschied den gegenständlichen Beschwerdefall aber vom Sachverhalt, der der rechtlichen Beurteilung des Unabhängigen Finanzsenates in jenem Fall (siehe ), auf den die belangte Behörde in ihrem Vorlagebericht verwies, zugrunde gelegen hatte. Ausschlaggebend für die Nichtanerkennung der Ausgaben war in diesem Fall die mangelnde Nachweisführung des Zahlungsflusses aufgrund der nicht erfüllten Kriterien, die nach der Judikatur bei Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sein müssen, gewesen.
Im Gegensatz dazu legte der Bf im gegenständlichen Fall Bestätigungen von fremden (nicht verwandten) Helfern vor, deren Beweiskraft aufgrund obiger Erwägungen in objektiver Betrachtungsweise nicht zu entkräften und somit anzuerkennen war.

III) Rechtliche Beurteilung:

A) Rechtsgrundlagen:

1. Gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 steht bei der Ermittlung der Einkommensteuer „Alleinverdienenden ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
– bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
– bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a, weiters nach § 3 Abs. 1 Z 10, 11 und 32 und auf Grund zwischenstaatlicher oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen steuerfreien Einkünfte sind in diese Grenzen mit einzubeziehen. Andere steuerfreie Einkünfte sind nicht zu berücksichtigen. Der Alleinverdienerabsetzbetrag steht nur einem der (Ehe-)Partner zu. Erfüllen beide (Ehe-)Partner die Voraussetzungen im Sinne der vorstehenden Sätze, hat jener (Ehe-)Partner Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag, der die höheren Einkünfte im Sinne der Z 1 erzielt. Haben beide (Ehe-)Partner keine oder gleich hohe Einkünfte im Sinne der Z 1, steht der Absetzbetrag dem haushaltsführenden (Ehe-)Partner zu.“

Anmerkung: Fettdruck durch Bundesfinanzgericht

2. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988  sind von der Einkommensteuer unter anderem befreit:
„das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Zuwendungen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen“.

3. § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz mit der Überschrift "Betriebshilfe (Wochengeld)" lautete für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum 2013 in den hier maßgeblichen Stellen folgendermaßen:
 „(1) Den Anspruchsberechtigten nach § 97 Abs. 8 gebührt für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung, für den Entbindungstag selbst und für die ersten acht Wochen nach der Entbindung eine Betriebshilfe nach Maßgabe der Abs. 2 und 3; Müttern nach Frühgeburten, Mehrlingsgeburten und Kaiserschnittentbindungen gebührt diese Leistung nach der Entbindung durch zwölf Wochen. Die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich die Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Frist nach der Entbindung verlängert sich jedoch in jedem Fall bis zu dem Zeitpunkt, in dem unter der Annahme der Geltung der Vorschriften des Mutterschutzrechtes ein Beschäftigungsverbot enden würde. Über die Frist von acht Wochen vor der Entbindung hinaus gebührt die Leistung der Betriebshilfe, wenn bei Fortdauer der Tätigkeit Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet wäre und dies durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Weiters gebührt Betriebshilfe für den Zeitraum eines Beschäftigungsverbotes für werdende Mütter nach § 13a Abs. 5 Tabakgesetz.
(2) Die Leistung der Betriebshilfe im Sinne des Abs. 1 kann nach Maßgabe der Verfügbarkeit entsprechend geschulter und für die Verrichtung der in Betracht kommenden land(forst)wirtschaftlichen Arbeiten geeigneter Personen erfolgen. Die Tätigkeit des Betriebshelfers ist auf die Verrichtung unaufschiebbarer Arbeitsleistungen im Betrieb beschränkt, die üblicherweise von der Wöchnerin außerhalb des Haushaltes erbracht wurden.
(3) Wird die Leistung nach Abs. 1 nicht im Wege der Beistellung einer Arbeitskraft durch den Versicherungsträger erbracht, so gebührt anstelle dieser Leistung ein tägliches Wochengeld, solange während des im Abs. 1 genannten Zeitraumes eine geeignete betriebsfremde, soweit eine solche nicht zur Verfügung steht, eine nicht betriebsfremde Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt worden ist. Als ständig gilt nur eine Tätigkeit, die
a) an mindestens vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche oder
b) bezogen auf den Zeitraum vor bzw. nach der Entbindung (Abs. 1), jeweils im Durchschnitt an vier Tagen oder im Ausmaß von 20 Stunden in einer Woche
von der Hilfe zur Entlastung der Wöchnerin verrichtet wird.
(4) Die Voraussetzung des Abs. 3 entfällt, wenn infolge der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe oder Nachbarschaftshilfe nicht herangezogen werden kann.
(5) Das tägliche Wochengeld nach Abs. 3 beträgt 50 € und ist in den Fällen des Abs. 4 in einem Betrag im Nachhinein, in allen übrigen Fällen jeweils nach Vorlage des Nachweises über den ständigen Einsatz der Hilfe im Sinne des Abs. 3 auszuzahlen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab , der unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachte Betrag.
…“

4. § 13 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011), BGBl. II Nr. 471/2010 , mit der Überschrift „IV. Gewinnerhöhende und gewinnmindernde Beträge“ lautet folgendermaßen:
„(1) Die nach den Bestimmungen der §§ 1 bis 6 oder 8 bis 12 sich ergebende Zwischensumme ist um vereinnahmte Pachtzinse (einschließlich Jagdpacht und Verpachtung von Fischereirechten), um Einkünfte aus Wildabschüssen sowie um Einkünfte aus gemäß § 1 Abs. 4 und 5 nicht erfassten Vorgängen und um Einkünfte aus gemäß §§ 30 Abs. 2 Z 6 und 11 Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955 nicht zum Einheitswert gehörenden Wirtschaftsgütern zu erhöhen, sofern diese Einkünfte nicht gemäß § 97 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 als endbesteuert behandelt werden. Der gesonderte Ansatz dieser durch die Pauschalierung nicht erfassten Vorgänge darf in jedem einzelnen Fall zu keinem Verlust führen.
(2) Der sich nach Zurechnung gemäß Abs. 1 ergebende Betrag ist um den Wert der Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), um Beiträge, die an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern entrichtet wurden, um bezahlte Schuldzinsen und um bezahlte Pachtzinse zu vermindern, wobei der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen darf. Durch den Abzug dieser gewinnmindernden Beträge darf insgesamt kein Verlust entstehen.“

B) Erwägungen:

Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 ergibt, steht einem Steuerpflichtigen ein Alleinverdienerabsetzbetrag neben der Erfüllung anderer, im gegenständlichen Verfahren nicht strittiger Voraussetzungen dann zu, wenn der Ehepartner Einkünfte von höchstens 6.000,00 € erzielt. Die nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 steuerfreien Einkünfte, worunter unter anderem das Wochengeld und vergleichbare Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung fallen, sind in diese Grenze einzubeziehen.

Gemäß § 98 Abs. 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz gebührt einer Anspruchsberechtigten für die Dauer der letzten acht Wochen vor der Entbindung und von acht Wochen danach eine Betriebshilfe. Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz unterscheidet dabei nicht zwischen einer Betriebshilfe und dem eigentlichen Wochengeldbezug. Wie auch der Unabhängige Finanzsenat bereits in seiner Entscheidung , festgestellt hat, sind diese Beihilfen nach dem Gesetzestext zur Gänze als Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 zu qualifizieren (in diesem Sinne auch Kuprian in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG § 3 Anm. 20 [Stand ]).

Gemäß § 13 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung des Gewinnes aus Land- und Forstwirtschaft (LuF-PauschVO 2011), BGBl. II Nr. 471/2010, ist der pauschal ermittelte Gewinn unter anderem um Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen.

In seiner bereits zitierten Entscheidung , stellte der Unabhängige Finanzsenat hierzu Folgendes fest:
„Aus der gesonderten Berücksichtigung des Abzuges von Sozialversicherungsbeiträgen ergibt sich aus Sicht des UFS jedoch, dass Einnahmen aus der gesetzlichen Sozialversicherung ebenfalls nicht von der pauschalen Gewinnermittlung umfasst sind. Dies betrifft nicht nur Einkünfte zB aus dem Krankengeld (Doralt, Kommentar zum EStG § 21 Rz 148), sondern nach Sicht des UFS auch die verfahrensgegenständlichen Leistungen. Auch wenn derartige Leistungen im Regelfall zu keiner steuerlichen Belastung führen, so sind sie dennoch nicht vom pauschal ermittelten Gewinn erfasst und müssen daher zB bei der Berücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages gesondert angesetzt werden. Im gegenständlichen Fall sind diese Einnahmen nur der Gattin des BW zuzurechnen.“

Infolge dieser Überlegungen kam die damalige Abgabenbehörde zweiter Instanz zum Ergebnis, dass aufgrund der Berücksichtigung der steuerfreien Einkünfte nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 bei der Ermittlung der Grenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag zu untersuchen sei, ob den Einnahmen der Gattin aus der Betriebshilfe entsprechende Ausgaben gegenüber gestanden hätten, die diese Einkünfte entsprechend vermindert hätten. Dies wäre durch entsprechend belegte Zahlungen an die Helfer möglich gewesen.

Das Bundesfinanzgericht konnte sich, so wie offensichtlich auch beide Parteien des Beschwerdeverfahrens, dieser schlüssigen Argumentation des Unabhängigen Finanzsenates vollumfänglich anschließen.

Es war daher auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen, ob tatsächlich entsprechende Aufwendungen daraus erwachsen waren, dass andere Personen jene Tätigkeiten gegen Entgelt erledigt hatten, die von der Gattin des Bf’s während des Wochengeldbezuges wegen ihrer Schwangerschaft nicht verrichtet hatten werden können.

Wie unter Punkt II (Beweiswürdigung) dargelegt, ist es dem Bf gelungen, Aufwendungen in Höhe von 900,00 € nachzuweisen, die den steuerfreien Einnahmen in Höhe von 5.650,00 € gegenüberstanden, sodass letztlich lediglich 4.750,00 € an steuerfreien Einkünften verblieben. Unter Berücksichtigung der steuerpflichtigen Einkünfte der Ehegattin aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 1.057,58 € errechnete sich daher insgesamt folgender Betrag, der als Grenzbetrag für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 heranzuziehen war (Beträge in €):


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Steuerpflichtige Einkünfte
1.057,58
Steuerfreie Einkünfte gem. § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988
4.750,00
Summe
5.807,58

Da damit die für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages maßgeblichen Einkünfte den Betrag von 6.000,00 € nicht überstiegen hatten, war dieser bei der Festsetzung der Einkommensteuer des Bf's zu berücksichtigen und dem Beschwerdebegehren stattzugeben.

IV) Zum Abspruch über die Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird ( Art. 133 Abs. 4 B-VG ).

Ob die Einkünfte der Ehepartnerin den Grenzbetrag von 6.000,00 € für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages überschreiten, ist jeweils bezogen auf den Einzelfall nach dem Gesamtbild der konkret vorliegenden Verhältnisse zu beurteilen. Dem gegenständlichen Erkenntnis lag sohin nicht die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zugrunde.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 98 BSVG, Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978
§ 13 Abs. 1 LuF-PauschVO 2011, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 471/2010
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100579.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at