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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2017, RV/7104780/2015

Subsidiarität eines (Lohnsteuer)Erstattungsantrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Abweisung des Antrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO auf Erstattung der Lohnsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Bf. stellte mit Schriftsatz vom einen auf der Norm des § 240 Abs. 3 BAO basierenden Antrag auf Erstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer für die Jahre 2010 bis 2012. Hierbei wurde begründend ins Treffen geführt, dass der Bf. seit dem bei der x GmbH beschäftigt sei und diesem seitens des Dienstgebers ein Firmenauto zur Verfügung gestellt worden sei, für welches ein Sachbezug in der Höhe von 1,5 % des Bruttoanschaffungswerts zur Verrechnung gelangt sei. Der Bf., welcher hauptsächlich von seinem Home Office aus tätig werde reise rund 15 Mal im Jahr  zu seinem in y gelegenen Dienstort an um Monatsmeetings abzuhalten, Arbeitsanweisungen entgegenzunehmen bzw. um Muster und Werbematerial für Geschäftsreisen mitzunehmen. Bis dato habe der Bf. die Fahrten nach y  als Privatfahrten behandelt mit der Folge, dass die für die Halbierung des Sachbezuges erforderlichen Grenze von 6.000 km pro anno überschritten worden sei. In Ansehung der Tatsache, dass eine Rücksprache mit einem Steuerrechtsexperten der AK Niederösterreich ergaben habe, dass vorgenannte Fahrten richtigerweise als Dienstfahrten zu behandeln gewesen wären, wäre - laut den beigelegten Fahrtenbüchern - vorgenannte Grenze nicht überschritten worden und korrespondierend die Lohnversteuerung mit dem halben Sachbezugswert zum Tragen gekommen.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag des Bf. mit der Begründung, dass dieser ob seiner Position im höheren Management  weder als typischer Teleworker, noch als typischer Vertreter zu qualifizieren sei und laut Auskunft des Dienstgebers darüberhinaus an dem in y gelegenen Firmensitz über ein Büro verfügt habe, in rechtlicher Hinsicht die Fahrten als Privatfahrten zu qualifizieren seien, abgewiesen. 

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung (Beschwerde) vom  führte der Bf. neben der Präzisierung des Inhalts seiner Tätigkeit ins Treffen, dass laut beiliegendem Schreiben seines höchsten nationalen Vorgesetzten vom bestätigt werde, dass ungeachtet dessen, dass der Bf. den Firmensitz keineswegs zur Verrichtung seiner alltäglichen Tätigkeit als Länderbereichsleiter, sondern ausschließlich zwecks Teilnahme an Meetings aufsuche, diesem in y auch kein oder zur Mitbenützung gedachter Arbeitsplatz zu Verfügung stehe.

Das Finanzamt schloss sich den Ausführungen des Bf. nicht an und wies die Beschwerde mit dem nochmaligen Hinweis auf die Tätigkeit des Bf. sowie auf das Ergebnis amtlicher Erhebungen bei der x GmbH als unbegründet ab.

In der Folge brachte der Bf. mit Schriftsatz vom  gegen vorgenannte, mit  datierte Beschwerdevorentscheidung (BVE) einen Vorlageantrag ein.

Im Vorlagebericht an das Verwaltungsgericht vom wurde seitens der belangte Behörde auf den Umstand verwiesen, dass für die Jahre 2010 bis 2012 (auf Antrag des Bf.) Arbeitnehmerveranlagungen durchgeführt worden seien, welche im Jahr 2013 samt und sonders abgeschlossen worden seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind, hat gemäß § 240 Abs. 3 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen die Rückzahlung des zu Unrecht einbehaltenen Betrages insoweit zu erfolgen, als nicht

a) eine Rückzahlung oder ein Ausgleich gemäß Abs. 1 erfolgt ist,

b) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung erfolgt ist,

c) ein Ausgleich im Wege der Veranlagung zu erfolgen hat oder im Fall eines Antrages auf Veranlagung zu erfolgen hätte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 240 Abs. 3 BAO, dass Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen einzubehalten und abzuführen sind, insoweit nicht auf Grund eines auf diese Gesetzesbestimmung gestützten Antrages zurückgezahlt werden dürfen, als das Einkommensteuergesetz eine Überprüfung und allfällige Korrektur (im Wege des Jahresausgleiches oder) im Wege der Veranlagung vorsieht. Der durch § 240 Abs. 3 BAO dem Arbeitnehmer eröffnete ergänzende Rechtsschutz zum Zwecke der Korrektur eines Fehlverhaltens des Arbeitgebers greift nach der Anordnung des Gesetzes dann nicht, wenn dem Arbeitgeber gegebenenfalls unterlaufene Unrichtigkeiten beim Lohnsteuerabzug ohnehin auf dem Wege der Erlassung eines Veranlagungsbescheides korrigierbar sind, zumal im Veranlagungsverfahren Bindung weder an die Lohnsteuerberechnung des Arbeitgebers noch an ein allfällig vorangegangenes Lohnsteuerverfahren besteht (vgl. z.B. ).

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Verwaltungsgerichtshof die Subsidiarität eines Antrages gemäß § 240 Abs. 3 BAO in den Erkenntnissen vom , 2005/15/0123 sowie vom , 2006/13/0171 wiederum bestätigt hat.

In Ansehung vorstehender Ausführungen hätte der Bf. (etwaige) vom Dienstgeber unrichtig vorgenommene Sachbezugsversteuerungen im Zuge der (beantragten) Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2010 bis 2012 relevieren müssen.

Aus vorgenannten Gründen und dem Umstand, dass die vom Rückzahlungsantrag umfassten Zeiträume 2010 bis 2012 via Erlassung entsprechender Einkommensteuerbescheide bereits rechtskräftig abgeschlossen waren, vermag das BFG in der Abweisung des Erstattungsantrages keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Es war daher wie im Spruch zu befinden. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 240 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104780.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at