Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.03.2017, RV/4100128/2017

Ohne steuerpflichtige Einkünfte gibt es keine Veranlagung (ANV 2015)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP über die Beschwerde des Bf., Adresse, vom  gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung 2015) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) bezog im Kalenderjahr 2015 folgende vom Arbeitsmarktservice dem Finanzamt gemeldeten Arbeitslosengelder:

MELDUNGEN AKTIV 


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Art
Zeitraum
VNR
Arbeitgeber/Auftraggeber
Information
Betrag


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§ 3(2)
2105-0706
Arbeitsmarktservice Österre ALG
339,48
§ 3(2)
1706-2406
Arbeitsmarktservice Österre ALG
150,88
§ 3(2)
1108-1608
Arbeitsmarktservice Österre ALG
113,16
§ 3(2)
0409-3110
Arbeitsmarktservice Österre ALG
1.093,88
§ 3(2)
0111-2711
Arbeitsmarktservice Österre ALG
678,78
§ 3(2)
0312-3112
Arbeitsmarktservice Österre ALG
729,06

                                                                               

MELDUNGEN HISTORISCH                              

 


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Art
Zeitraum
VNR
Arbeitgeber/Auftraggeber
Information
Betrag


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§ 3(2)
2105-0706
Arbeitsmarktservice Österre ALG, Storno
339,48
§ 3(2)
1108-1608
Arbeitsmarktservice Österre ALG, Storno
113,16
§ 3(2)
1706-2406
Arbeitsmarktservice Österre ALG, Storno
150,88
§ 3(2)
0409-3110
Arbeitsmarktservice Österre ALG, Storno
1.093,88
§ 3(2)
0111-2711
Arbeitsmarktservice Österre ALG, Storno
678,78
§ 3(2)
0312-3112
Arbeitsmarktservice Österre ALG, Storno
729,06
§ 3(2)
2811-0212
GKK Storno
125,70
§ 3(2)
0108-1008
GKK Storno
188,60
§ 3(2)
0607-2107
GKK Storno
301,76
§ 3(2)
0806-1606
GKK Storno
169,74
§ 3(2)
2207-3107
GKK Storno
188,60
§ 3(2)
2208-2808
GKK Storno
132,02
§ 3(2)
2506-0507
GKK Storno
207,46

Die Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2015 reichte der Bf. im Online-Verfahren am ein.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2015 ab. Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

"Bei der Durchführung der (ArbeitnehmerInnen-)Veranlagung ist die Lohnsteuer neu zu berechnen. Da sie im Veranlagungszeitraum keine steuerpflichtigen Bezüge erhielten, war Ihr Antrag auf (ArbeitnehmerInnen-)Veranlagung abzuweisen."

Im Online-Verfahren erhob der Bf. am Beschwerde. Er bemängelte, dass der Bescheid 2015 keinen Nachweis seines tatsächlich zugeflossenen Einkommens enthalte. Er benötige für andere Institutionen und Behörden einen Einkommensteuerbescheid mit den tatsächlich zugeflossenen Einkommen, deshalb ersuche er der Beschwerde stattzugeben, den Bescheid 2015 aufzuheben und einen Einkommensteuerbescheid mit den tatsächlich zugeflossenen Einkommen zu erlassen. Sein tatsächlich zugeflossenes Einkommen seitens des AMS habe er bereits elektronisch am dem FA y unter der St. Nr. a übermittelt.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass sich 2015 mangels steuerpflichtigen Einkommens weder eine negative Einkommensteuer ergebe noch bestehe ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag. Die Voraussetzungen für eine steuerliche Veranlagung seien nicht gegeben.

Im Online-Verfahren gestellten Vorlageantrag vom führt der Bf. aus, dass - auch wenn keine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 bestehe - er nach § 41 Abs. 2 EStG 1988 ein Recht auf Veranlagung habe. Er benötige sein tatsächliches Einkommen gegenüber anderen Behörden.

Der Vorlageantrag wurde dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:

Laut der Datenbank der Finanzverwaltung steht zweifelsfrei fest, dass im Kalenderjahr 2015 o.a. Arbeitslosengelder bezogen wurden. An keinem einzigen Tag lag ein Dienstverhältnis vor.

Gemäß § 41 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen, wenn die Voraussetzungen der Pflichtveranlagung nach § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. § 39 Abs. dritter Satz ist anzuwenden.

Mit der Veranlagung auf Antrag kann der Steuerpflichtige Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen auch nachträglich geltend machen, wenn solche Ausgaben im Rahmen des Lohnsteuerabzuges nicht berücksichtigt wurden. Der Arbeitnehmer wird eine Veranlagung auch dann beantragen, wenn die Summe der anderen Einkünfte einen Verlust ergeben (Verlustveranlagung) oder der Arbeitnehmerabsetzbetrag zu einer negativen Einkommensteuer führt (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, TZ 11 zu § 41).

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988 sind das versicherungsmäßige Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe oder an deren Stelle tretende Ersatzleistungen wie Krankengeld während Arbeitslosigkeit (Doralt, EStG7 , Tz. 18/1 zu § 3 EStG 1988) von der Einkommensteuer befreit.

Das Einkommensteuergesetz 1988 regelt im seinem dritten Teil die jeweils für die einzelnen Jahre geltenden Tarifvorschriften. Zu diesen Tarifvorschriften zählt das Gesetz unter anderem die Steuersätze und Steuerabsetzbeträge, die in § 33 EStG 1988 festgelegt sind.

Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuertarif ist das Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988. Das Einkommen ist der Gesamtbetrag aller Einkünfte eines Jahres nach Abzug der im § 2 Abs. 2 genannten Einkommensteile.
Nur auszugsweise wird aus § 2 EStG 1988 zitiert:

§ 2 Abs. 1: Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.

Abs. 2: Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105.

Abs. 3: Der Einkommensteuer unterliegen nur:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21),

2. Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22),

3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23),

4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25),

5. Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 27),

6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 28),

7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 29.

Es liegen beim Bf. im Jahr 2015 weder ein steuerpflichtiges Einkommen noch Einkünfte iS des EStG vor, die nach § 33 EStG 1988 für 2015 hätten besteuert werden können.

Nur dann, wenn überhaupt ein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt, kann sich aus dem Einkommensteuertrarif und aus den Absetzbeträgen (wie Allgemeiner Steuerbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, Arbeitnehmerabsetzbetrag) bei niedrigem Einkommen eine negative Steuerschuld ergeben. Wenn diese vorliegt, dann können die Beträge des § 33 Abs. 8 EStG 1988 gutgeschrieben werden.

§ 33 Abs. 8 EStG 1988 id für 2015 geltenden Fassung laute auszugsweise:

Ist die nach Abs. 1 und 2 errechnete Einkommensteuer negativ, so ist insoweit der Alleinverdiener oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben....

Zwei Voraussetzungen müssten erfüllt sein, damit überhaupt eine Negativsteuer gerechnet werden kann.

Es muss sich
1. aus der Einkommensteuerberechnung eine negative Einkommensteuer ergeben und
2. es muss Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag bestehen.

Im gegenständlichen Fall wurde durch die Abgabe der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2015 ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 gestellt.

Mangels steuerpflichtigen Einkommens ergibt sich im Jahr 2015 weder eine Einkommensteuer - eben auch keine negative -, noch besteht ohne lohnsteuerpflichtige Einkünfte ein Anspruch auf den Arbeitnehmerabsetzbetrag.

Das Finanzamt hat zu Recht den Antrag auf eine Veranlagung abgewiesen, da keine Einkünfte iS § 2 EStG 1988 vorlagen. 

Soweit der Bf. darauf verweist, dass er "sein tatsächliches Einkommen" zur Vorlage für andere Behörden benötige, sei er auf die vom Arbeitsmarktservice der Finanzverwaltung übermittelten o.a. Daten verwiesen bzw. bleibt es ihm unbenommen, Sozialversicherungsdatenauszüge beim Sozialversicherungsträger anzufordern.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies liegt im Beschwerdefall nicht vor.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Einkünfte
Negativsteuer
Arbeitslosengeld
keine Arbeitnehmerveranlagung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100128.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at