Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.03.2017, RV/4100249/2013

Abstandnahme von der Festsetzung von Abgaben gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. GmbH, zuletzt in XY., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide des Finanzamtes K. vom 14. Feber 2011, betreffend Wiederaufnahme Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 2007 und 2008, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für 2007 und 2008, Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer für 2007 und 2008 sowie Umsatzsteuer für Dezember 2009 und für Dezember 2010, zu Recht erkannt: 

Der angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Von der Festsetzung der Abgaben wird gemäß § 206 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordnung (BAO) zur Gänze Abstand genommen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Den Ergebnissen einer bei der Bf. durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung folgend erließ das Finanzamt die angefochtenen Bescheide an die Bf., welche Abgabennachforderungen in erheblichem Ausmaß auswiesen.

In der am eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wandte sich die Bf. gehen das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen und stellte die Richtigkeit von Zeugenaussagen in Zweifel. Belegsammlung und Buchhaltung würden zu keinen Beanstandungen führen. Weiters seien originäre Grundaufzeichnungen über die vereinnahmten Trinkgelder von Toilettenbesuchern in der Praxis unmöglich durchführbar. Die von der Betriebsprüfung durchgeführte Schätzung der Bemessungsgrundlagen sei nicht nachvollziehbar.

Die Berufung (nunmehr Beschwerde) wurde am an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.

Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO) sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zu erledigen. Die Entscheidung über das gegenständliche Rechtsmittel fällt daher in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes.

Auf Grund des Übertrittes eines Richters des Bundesfinanzgerichtes in den Ruhestand ist die Zuständigkeit für die Erledigung der im Betreff angeführten Beschwerdesache an den nunmehr erkennenden Richter übergegangen. Das Finanzamt K. ist als vorlegendes Finanzamt – ungeachtet des Sitzwechsels der Bf. nach S. – bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens als Amtspartei zuständig.

Bei Beginn der Aktenbearbeitung ist folgender Sachverhalt zu Tage getreten:

Die beschwerdeführende Bf. GmbH wurde am im Firmenbuch gemäß § 40 FBG (Vermögenslosigkeit) gelöscht. Zuvor wurde über die Bf. ein Konkursverfahren, unter Zl. 0000 m des Landesgerichtes KB., eröffnet und nach Schlussverteilung aufgehoben.

Eine Rücksprache mit dem Masseverwalter am 1. Feber 2017 ergab, dass das gesamte Konkursverfahren ohne die Geschäftsführung abgewickelt werden musste, da diese nicht erreichbar war. Schon bei der ohne Geschäftsführung erfolgten Begehung der Geschäftsräume in S. stellte sich heraus, dass diese nur eine Postempfangsstelle waren. Die einlangende Post wurde von dort an die steuerliche Vertretung in K. weitergeleitet.

Die Rücksprache mit der seinerzeitigen steuerlichen Vertretung in K. ergab, dass dort kein Kontakt mehr zur Bf. bzw. zu dem im Firmenbuch letztausgewiesenen Geschäftsführer S.L. gegeben ist. Durch die Konkurseröffnung ist die Vertretungsbefugnis der steuerlichen Vertretung erloschen.

Beim Finanzamt W., in dessen Zuständigkeitsbereich die Bf. ihren Sitz vor der Konkurseröffnung verlegt hatte, ist keine Zustelladresse der Bf. bekannt. Der letztausgewiesene Geschäftsführer L. hat laut Zentralem Melderegister (ZMR) keinen Wohnsitz im Inland. Sein Aufenthalt ist unbekannt. Seitens des Finanzamtes erfolgte deshalb bis dato keine Haftungsinanspruchnahme des früheren Geschäftsführers.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

Gemäß § 206 Abs. 1 lit. b BAO kann die Abgabenbehörde von der Festsetzung von Abgaben ganz oder teilweise Abstand nehmen, soweit im Einzelfall auf Grund der der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sein wird.

Maßnahmen nach § 206 BAO liegen im Ermessen der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Abgabenbehörde bzw. der Verwaltungsgerichte (vgl. Ritz, BAO 5. Aufl., § 206 Tz 1).

Die Bestimmung des § 206 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bestimmung, welche rein verwaltungsökonomischen Zwecken dient und den Abgabenbehörden die Abgabenfestsetzung in jenen Fällen ersparen soll, in denen bei einem bestimmten Abgabepflichtigen die Abgaben uneinbringlich sind.

Durch die Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wird der gesetzliche Abgabenanspruch als solches nicht vernichtet, sondern es wird lediglich - wegen Uneinbringlichkeit - auf seine Durchsetzung gegenüber der Bf. verzichtet. Dem Finanzamt steht es daher offen, den Abgabenanspruch durch Ausspruch von Haftungen (z.B. Verschuldenshaftung gemäß § 9 BAO) durchzusetzen. Die Haftung setzt die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber der Primärschuldnerin nicht voraus (vgl. § 206 Abs. 2 BAO).

Aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes erscheinen die Voraussetzungen des § 206 Abs. 1 lit. b) BAO erfüllt, da auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen und der durchgeführten Erhebungen fest steht, dass die Durchsetzung des Abgabenanspruches gegen die vermögenslose und im Firmenbuch gelöschte Bf. mit Bestimmtheit nicht möglich ist.

Das Bundesfinanzgericht hatte daher von der Festsetzung der Abgaben im Beschwerdefall Abstand zu nehmen und das Beschwerdeverfahren zu beenden.

Sowohl von Seiten des Finanzamtes K. wie auch von Seiten des Finanzamtes W. wurde das Einverständnis mit dieser Vorgangsweise erklärt.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Klagenfurt am Wörthersee,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 206 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 206 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 40 FBG, Firmenbuchgesetz, BGBl. Nr. 10/1991
Schlagworte
Abstandnahme von der Festsetzung von Abgaben
Vermögenslosigkeit
Durchsetzung des Abgabenanspruches
Verweise
Ritz, BAO 5. Aufl., § 206 Tz 1
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100249.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at