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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.04.2016, RV/4200243/2011

Antidumpingzoll für Säcke und Beutel mit Ursprung in der Volksrepublik China

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache der AAA AG, Adresse, vertreten durch V, Adresse1, gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom betreffend Eingangsabgaben zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes vom wurden für die Beschwerdeführerin gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für die mit den in den dem Bescheid beiliegenden Berechnungsblättern angeführten Warenanmeldungen in den freien Verkehr übergeführten Waren Eingangsabgaben in der Höhe von 364.383,43 Euro (Zoll: 37.384,75 Euro, Antidumpingzoll: 165.643,26 Euro und Einfuhrumsatzsteuer: 161.355,42 Euro) festgesetzt und der in zu geringer Höhe erfasste Abgabenbetrag (121.997,27 Euro an Antidumpingzoll) gemäß Art. 220 Abs. 1 ZK nachträglich buchmäßig erfasst. In der Begründung wurde ausgeführt, im Zuge einer Betriebsprüfung sei beim Warenempfänger festgestellt worden, dass bei den Abfertigungen zum freien Verkehr von Säcken und Beutel aus Polymeren des Ethylens mit einer Foliendicke von höchstens 100 Mikrometer Einreihungen in unzutreffende Warennummern vorgenommen worden seien bzw. ein für bestimmte Unternehmen vorgesehener begünstigter Zollsatz angewendet worden sei und somit der durch Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 bestimmte Antidumpingzoll nicht in voller Höhe zur Anwendung gekommen sei. Auf Grund der unzutreffenden Einreihung in den Zolltarif bzw. der missbräuchlichen Anwendung von begünstigten Zollsätzen für nicht begünstigte Unternehmen sei der der Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden. Im Fall indirekter Vertretung bestehe zwischen Anmelder und Empfänger ein Gesamtschuldverhältnis gemäß Art. 213 ZK. Dem Ermessen der Zollbehörde obliege die Festlegung der Reihenfolge, in welcher die Zollschuldner zur Entrichtung der Zollschuld heranzuziehen seien. Aus Zweckmäßigkeitsgründen werde zur Sicherung der Einbringlichkeit der Abgaben die Abgabenschuld im Rahmen des freien Ermessens allen Gesamtschuldnern zur Entrichtung vorgeschrieben.

Dagegen richtete sich die nun als Beschwerde zu erledigende Berufung vom . Die Beschwerdeführerin, vertreten durch V, brachte vor, es seien dem Bescheid keine Unterlagen angeschlossen gewesen. Es werde bestritten, dass unzutreffende Warennummern angegeben worden seien bzw. zu Unrecht begünstigte Zollsätze in Anspruch genommen worden seien. Die Warenanmeldungen seien entsprechend den vom Warenempfänger zur Verfügung gestellten Unterlagen ausgeführt worden, die Beschwerdeführerin habe keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der Echtheit dieser Urkunden und Informationen zu zweifeln. Die rund 40 Warenanmeldungen seien während eines Zeitraumes von über einem Jahr, und zwar nach Dokumentenprüfung bzw. nach Warenprüfung unbeanstandet angenommen worden. Sollte die Ansicht der belangten Behörde richtig sein, so habe sich diese in einem Irrtum hinsichtlich der zollwesentlichen Eigenschaften (Hersteller) befunden. Jedenfalls sei die Beschwerdeführerin an diesem Irrtum nicht beteiligt gewesen und hätte ihr dieser auch nicht auffallen können. Sie habe vielmehr auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihr übergebenen Informationen und Unterlagen vertraut. Mangels Verschuldens der Beschwerdeführerin hätte die nachträgliche Vorschreibung unterbleiben müssen.

Sollten tatsächlich gefälschte Unterlagen vorgelegt worden sein und die Waren von anderen Unternehmen als angegeben hergestellt worden sein, so läge betrügerisches Vorgehen des Warenempfängers vor. In diesem Fall könne sich die Abgabenvorschreibung nicht auf Art. 201 ZK, sondern nur auf Art. 202 ZK stützen. Bei einer Zollschuld nach Art. 202 ZK scheide die Beschwerdeführerin als Zollschuldner aus. Jedenfalls habe die belangte Behörde das Ermessen bei der Auswahl des Zollschuldners unverhältnismäßig ausgeübt. Sollte die Ansicht der belangten Behörde richtig sein, so liege ganz offensichtlich vorsätzliches, betrügerisches Verhalten des Warenempfängers vor, während die Beschwerdeführerin gutgläubig gewesen sei. Das gebundene Auswahlermessen zwinge die Abgabenbehörden allerdings, die Abgaben nur dem schuldhaft, möglicherweise sogar vorsätzlich handelnden Warenempfänger und nicht der schuldlosen, auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben vertrauenden Beschwerdeführerin vorzuschreiben. Der angefochtene Bescheid sei daher wegen rechtwidriger Ermessensübung rechtswidrig.

Mit der Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die Kommission habe eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung der mit Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 eingeführten Antidumpingmaßnahmen eingeleitet. Diese habe seit Einführung der Antidumpingmaßnahme eine Veränderung des Handelsgefüges und weitere Missstände ergeben. So habe in der Ausgangsuntersuchung die BBB, Ltd. erklärt, sie habe weder verbundene Unternehmen noch Produktionsstätten außerhalb ihres Hauptwerkes. Zur Untersuchungsumgehung habe BBB, Ltd. angegeben, bestimmte Produktionsschritte wie den Farbdruck oder das Konfektionieren ausgelagert und gelegentlich Rohstoffe an Subunternehmen verkauft zu haben. Die Verkäufe in die Europäische Union hätten nach Einführung der Antidumpingmaßnahme erheblich zugenommen und die gemeldeten Preise seien unter dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten durchschnittlichen Zielpreis für die Europäische Union gelegen. BBB, Ltd. habe auch bestätigt, dass es sich bei den erwähnten Subunternehmen um die CCC, Ltd. und DDD, Ltd. gehandelt habe. Nach Auffassung der Kommission liege diesfalls nicht nur eine Auslagerungsvereinbarung vor. Vielmehr sei der individuelle Antidumpingzoll für BBB, Ltd. auf bestimmte Einfuhren angewendet worden, die offenbar von den zuletzt genannten Unternehmen hergestellt worden seien. Zu diesem Schluss sei die Kommission auf Grund der festgestellten Kaufpreiszahlungen auf die Bankkonten der beiden Unternehmen, der unterschiedlichen Fakturierungen, der Auslagerung von über 40% der Produktion an Subunternehmen in den Jahren 2007, 2008 und 2009 gekommen. Außerdem befinde sich der Sitz dieser beiden Unternehmen etwa 1.000 Kilometer von BBB, Ltd. entfernt, was die wirtschaftliche Rechtfertigung einer solchen Vereinbarung zweifelhaft erscheinen lasse. Weitere Informationen und ein Kontrollbesuch seien der Kommission verweigert worden.

Eine beim Warenempfänger durchgeführte Betriebsprüfung habe ergeben, dass bei einigen (näher genannten) Anmeldungen die Warennummer 3923 2990 99 (Antidumpingzollsatz: 0%) anstatt zutreffend 3923 2990 20 (Antidumpingzollsatz: 28,8%) erklärt worden sei. Bei anderen näher bezeichneten Abfertigungen seien Hersteller der importierten Waren und Zahlungsempfänger die nicht begünstigte CCC, Ltd. und die nicht begünstigte DDD, Ltd. gewesen. Da die Waren nicht in einem Betrieb der in der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 namentlich genannten Unternehmen hergestellt worden seien, sei für diese Waren der für "alle übrigen Unternehmen" geltende Antidumpingzollsatz von 28,8% anzuwenden. Die Betriebsprüfung habe weder ein betrügerisches Vorgehen des Warenempfängers mit von ihm gefälschten Unterlagen, noch eine Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK ergeben. Sämtliche Waren seien ordnungsgemäß befördert und dem Zollamt gestellt worden. Eine unverhältnismäßige Ausübung des Ermessens bei der Auswahl des Zollschuldners sei nicht feststellbar. Die Regelung des Art. 213 ZK verfolge den Zweck, das tatsächliche Einziehen der Zollschuld sicherzustellen. Das größere oder geringere Verschulden des einen oder anderen Gesamtschuldners sei demzufolge nicht allein ausschlaggebend für die Schuldnerauswahl. Lediglich in 3 Fällen habe eine Dokumenten- bzw. Warenkontrolle stattgefunden. Die Übernahme von Angaben ohne eigene Feststellungen betreffend Hersteller oder Warenbeschaffenheit begründe noch kein aktives Handeln der Zollbehörde. Bei einem Zeitraum vom bis zum könne auch nicht von einer langjährigen unrichtigen Abfertigungspraxis gesprochen werden. Damit trage allein die Beschwerdeführerin das Risiko der Erklärungen und könne sich bei einer Unrichtigkeit nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen.

Dagegen richtete sich die nun als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom . Die Beschwerdeführerin führte aus, richtig sei lediglich, dass bei den näher bezeichneten (fünf) Zollanmeldungen infolge eines Arbeitsfehlers anstatt der wohl richtigen Warennummer 3923 2990 20 die Warennummer 3923 2990 99 deklariert worden sei. Mit Ausnahme einer Zollanmeldung sei bei diesen Zollanmeldungen die BBB, Ltd. nicht als Versender/Ausführer angegeben worden; hinsichtlich dieser Anmeldungen seien auch keine Ursprungszeugnisse vorgelegen.

Bei sämtlichen anderen verfahrensgegenständlichen Anmeldungen sei jeweils die BBB, Ltd. als Versender/Ausführer angeführt; diesen seien auch entsprechende auf die BBB, Ltd. lautende Unterlagen (Rechnungen, Packlisten, Ursprungszeugnisse) zu Grunde gelegen. Insoweit werde bestritten, dass die Waren nicht tatsächlich von BBB, Ltd. stammten. Daran ändere auch nichts die in der Berufungsvorentscheidung angeführte Auffassung der Kommission. Denn nur aus deren Behauptungen könne nicht der Schluss gezogen werden, sämtliche den Warenanmeldungen zu Grunde liegenden Unterlagen seien unrichtig. Dass sich selbst die Kommission ihrer Schlüsse/Vermutungen nicht sicher sei, ergäbe sich daraus, dass selbst die Kommission die bloß spekulative Vermutung aufstelle, bestimmte Einfuhren seien offenbar nicht von der BBB, Ltd. durchgeführt worden. Mit "offenbar" könne jedoch ein für eine nachträgliche Abgabenvorschreibung erforderlicher Beweis nicht geführt werden. Auch die Entfernung der beiden anderen Unternehmen vom Sitz der BBB, Ltd. könne kein Beweis für die Unrichtigkeit sein. Selbst die belangte Behörde habe die CCC, Ltd. und die DDD, Ltd. als Subunternehmer der BBB, Ltd. bezeichnet. In einer der Beschwerdeschrift beigelegten Erklärung werde festgehalten, dass die von BBB, Ltd. vertriebenen Waren in unterschiedlichen Fabriken hergestellt würden, nämlich in den von BBB, Ltd., CCC, Ltd. und DDD, Ltd. Es sei nicht unüblich, dass ein Hersteller über mehrere, allenfalls auch ausgelagerte Produktionsstätten verfüge. Es sei somit nicht bewiesen, dass die vorgelegten Unterlagen unrichtig seien und die Vermutung der Kommission richtig sei. Daran ändere auch nichts, dass bei vereinzelten Versanddokumenten ein völlig geringfügiger und angesichts der schwierigen Schreibweise und der völligen Fremdartigkeit der chinesischen Sprache nicht aufgefallener Schreibfehler (ein einziger zusätzlicher Buchstabe) vorliege. Bei der Übersetzung fremdsprachiger Firmennamen seien Übersetzungsfehler üblich.

Selbst wenn eine Vorschreibung nach Art. 201 ZK gerechtfertigt sein sollte, hätte die Abgabenbehörde gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK von einer nachträglichen buchmäßigen Vorschreibung Abstand zu nehmen. Ein Irrtum der Zollbehörde liege schon in der widerspruchslosen Entgegennahme einer Zollanmeldung. Genau das liege hier vor. Auch eine lange unrichtige Abfertigungspraxis ohne eigentliches zollbehördliches Handeln könne einen Irrtum begründen. Es sei von einem Irrtum der Zollbehörden auszugehen. Bei sämtlichen "Regelungen" sei ein Präferenzzeugnis vorgelegen, die die BBB, Ltd. ausdrücklich als Hersteller auswiesen und bestätigten. Schon allein deswegen hätte von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung Abstand genommen werde müssen. Die Beschwerdeführerin, die nur mit den Zollanmeldungen befasst gewesen sei, habe auch keine Zweifel an der Richtigkeit der ihr vorgelegten Unterlagen gehabt. Hinzu komme noch, dass ihr von ihrem Auftraggeber sogar eine entsprechende Bestätigung vorgelegt worden sei, wonach die Waren von der BBB, Ltd. stammten. Für die Beschwerdeführerin habe keine Zweifel daran bestanden, dass die Waren tatsächlich von der BBB, Ltd. stammten. Hinweise auf Unrichtigkeit der Urkunden habe es nicht gegeben. Es sei daher von der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei nur mit den Zollanmeldungen selbst, nicht jedoch mit der effektiven Einfuhr der Waren befasst gewesen.

Bei Unterstellung gefälschter Unterlagen durch die belangte Behörde sei von einer Zollschuldentstehung nach Art. 202 ZK auszugehen. Die Beschwerdeführerin komme jedoch bei einer Zollschuld nach Art. 202 ZK nicht als Zollschuldner in Betracht. Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, der Beschwerde vollinhaltlich stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu die Abgabenvorschreibung auf Null herabzusetzen, in eventu die Berufungsvorentscheidung aufzuheben und der belangte Behörde die neuerliche (stattgebende) Entscheidung über die Berufung aufzutragen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Mit wurde der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesfinanzgericht über. § 323 Abs. 38 BAO normiert, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Im Zeitraum vom bis meldete die Beschwerdeführerin mit den nachfolgend angeführten Warenanmeldungen als indirekte Vertreterin des Warenempfängers Tragetaschen aus Kunststoff, Einkaufstaschen, etc. mit Ursprung in der Volksrepublik China zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr an und reihte die Waren in die in der Aufstellung angegebenen Warennummern ein.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
lfd.Nr.
CRN
Warennummer
1
08AT100000aa
3923 2990 99
2
08AT100200bb
3923 2990 99
3
08AT100200cc
3923 2990 99
4
09AT100000dd
3923 2990 99
5
09AT320000ee
3923 2100 99
 
 
 
6
08AT100000ff
3923 2990 20 A766
7
08AT100000gg
3923 2990 20 A766
8
08AT100200hh
3923 2990 20 A766
9
08AT100000ii
3923 2990 20 A766
10
08AT100200jj
3923 2990 20 A766
11
08AT100000kk
3923 2990 20 A766
12
09AT100200ll
3923 2990 20 A766
13
09AT100000mm
3923 2990 20 A766
14
09AT100000nn
3923 2990 20 A766
15
09AT100000oo
3923 2990 20 A766
16
09AT100000pp
3923 2990 20 A766
17
09AT100200qq
3923 2990 20 A766
18
09AT100000rr
3923 2990 20 A766
19
09AT100000ss
3923 2990 20 A766
20
09AT100000tt
3923 2990 20 A766
21
09AT100000uu
3923 2990 20 A766
22
09AT100000vv
3923 2990 20 A766
23
09AT100000ww
3923 2990 20 A766
 
 
 
24
08AT100000xx
3923 2990 20 A766
25
08AT100200yy
3923 2990 20 A766
26
08AT100000zz
3923 2990 20 A766
27
08AT100000ab
3923 2990 20 A766
28
09AT100000ac
3923 2990 20 A766
29
09AT100000ad
3923 2990 20 A766
30
09AT100200ae
3923 2990 20 A766
31
09AT100200af
3923 2990 20 A766
32
09AT100000ag
3923 2990 20 A766
33
09AT100000ah
3923 2990 20 A766
34
09AT100000ai
3923 2990 20 A766
35
09AT100000aj
3923 2990 20 A766
36
09AT100000ak
3923 2990 20 A766
37
09AT100000al
3923 2990 20 A766

In den Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 1, 10 und 24 wurde als Versender die BBBg, Ltd. und in der Warenanmeldung mit der laufenden Nummer 2 wurde die CCC, Ltd. als Versender angegeben. Die Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 3 und 4 weisen die DDD, Ltd. als Versender aus. In allen anderen Warenanmeldungen ist die BBB, Ltd. als Versender angegeben.

Zu den Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 1 und 10 wurden Rechnungen der BBBg, Ltd., zu der mit der laufenden Nummer 2 eine solche der CCC, Ltd. vorgelegt. Zu den Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 3, 4 und 5 wurden Rechnungen der DDD, Ltd. beigebracht. Für alle übrigen Warenanmeldungen wurden Rechnungen der BBB, Ltd. vorgelegt.

Bei den mit den genannten Warenanmeldungen (laufende Nummern 1 bis 37) in den freien Verkehr übergeführten Waren handelte es sich um Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens mit einer Folienstärke von höchstens 100 Mikrometer. Die mit den laufenden Nummern 1, 2 und 6 bis 23 abgefertigten Waren wurden von der CCC, Ltd. hergestellt. Die Herstellung der mit den übrigen Warenanmeldungen (laufende Nummern 3, 4, 5 und 24 bis 37) eingeführten Waren ist durch die DDD, Ltd. erfolgt.

Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB ).

Unter Berücksichtigung der Ermittlungen der belangten Behörde, der im Betriebsprüfungsverfahren und im Verwaltungsverfahren hervorgekommenen Unterlagen, sowie unter Berücksichtigung der Angaben und Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erachtete das Bundesfinanzgericht den vorstehenden Sachverhalt als erwiesen.

In der Warenanmeldung mit der laufenden Nummer 2 wurde die CCC, Ltd. nicht nur als Versender erklärt, sondern auch eine Rechnung dieses Unternehmens vorgelegt. Die Rechnungsnummer setzt sich aus der Buchstabenkombination "FL", der (vierstelligen) Jahreszahl und einer dreistelligen Nummer zusammen. Die auf der Rechnung ausgewiesene Kontraktnummer setzt sich aus der (vierstelligen) Jahreszahl, der Buchstabenkombination "BF", eines Trennstriches und einer Ziffer zusammen. Die Zahlung des in Rechnung gestellten und in der Warenanmeldung erklärten Betrages erfolgte laut den vorliegenden Zahlungsunterlagen an die CCC, Ltd. Für das Bundesfinanzgericht stand daher fest, dass die mit dieser Warenanmeldung eingeführten Waren von der CCC, Ltd. hergestellt worden sind.

Zu den Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 3 und 4, in denen die DDD, Ltd. als Versender angegeben worden ist, und zu der Warenanmeldung mit der laufenden Nummer 5 wurden Rechnungen der DDD, Ltd. vorgelegt. Die Rechnungsnummern dieser Rechnungen sind eine sechsstellige Zahl, die darin ausgewiesenen Kontraktnummern setzten sich aus der (vierstelligen) Jahreszahl, der Buchstabenkombination "BX", eines Trennstiches und einer Ziffer zusammen. Die Zahlungen der in Rechnung gestellten und in den Warenanmeldungen erklärten Beträge erfolgten laut den vorliegenden Unterlagen (Lieferantenkonto, Zahlungsbelege) an die DDD, Ltd. Das Bundesfinanzgericht erachtete es daher als erwiesen, dass die mit den Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 3, 4 und 5 eingeführten Waren von der DDD, Ltd. hergestellt worden sind.

Zu den Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 1 und 6 bis 23 wurden Rechnungen der BBBg, Ltd. (laufende Nummer 10) bzw. der BBB, Ltd. vorgelegt. All diesen Rechnungen ist gemein, dass sich die Rechnungsnummern aus der Buchstabenkombination "FL", der (vierstelligen) Jahreszahl und einer dreistelligen Nummer und die in den Rechnungen angegebenen Kontraktnummern aus der (vierstelligen) Jahreszahl, der Buchstabenkombination "BF", einem Trennstrich und einer Ziffer zusammensetzen. Der Aufbau der Rechnungsnummern und der Kontraktnummern ist somit ident mit dem der Nummern, die in der Rechnung der CCC, Ltd. angegeben sind, und die zu der Warenanmeldung mit der laufenden Nummer 2 vorgelegt worden ist. Laut den vorliegenden Buchhaltungsunterlagen und Zahlungsnachweisen erfolgten die Bezahlungen dieser Rechnungen an die CCC, Ltd. Für das Bundesfinanzgericht war es daher wahrscheinlicher, dass die mit den Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 1 und 6 bis 23 eingeführten Waren von der CCC, Ltd. hergestellt worden sind. Stütze findet diese Ansicht in den Erwägungen zu der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 474/2011 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China. Nach diesen Erwägungen deutet der Buchstabe in der Rechnungsnummer auf den Firmennamen des Unternehmens hin, in denen eine Verarbeitung der Waren stattgefunden hat. So war es für das Bundesfinanzgericht wahrscheinlicher, dass der in den Buchstabenkombinationen verwendete Buchstabe "F" auf "CC" hinweist als auf die BBB, Ltd.

Zu den Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 24 bis 37 wurden ebenfalls Rechnungen der BBBg, Ltd. (laufende Nummer 24) bzw. der BBB, Ltd. vorgelegt. All diesen Rechnungen ist gemein, dass die Rechnungsnummern sechsstellige Zahlen sind und sich die in den Rechnungen angegebenen Kontraktnummern aus der (vierstelligen) Jahreszahl, der Buchstabenkombination "BX", einem Trennstrich und einer Ziffer zusammensetzen. Der Aufbau der Rechnungsnummern und der Kontraktnummern ist somit ident mit dem der Nummern, die in den Rechnungen der DDD, Ltd. angegeben sind, und die zu den Warenanmeldungen mit der laufenden Nummern 3, 4 und 5 vorgelegt worden sind. Laut den vorliegenden Buchhaltungsunterlagen und Zahlungsnachweise erfolgten die Bezahlungen all dieser Rechnungen an die DDD, Ltd. Das Bundesfinanzgericht erachtete es daher als erwiesen, dass die mit den Warenanmeldungen mit den laufenden Nummern 24 bis 37 eingeführten Waren von der DDD, Ltd. hergestellt worden sind. Auch in diesen Fällen war anzunehmen, dass der in der Buchstabenkombination verwendete Buchstabe "X" auf "DD" hinweist, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass auch die Zahlungen der in Rechnung gestellten Beträge an dieses Unternehmen erfolgten.

Dass die mit den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen eingeführten Waren von der CCC, Ltd. und von der DDD, Ltd. hergestellt worden sind, wird auch durch in den Verwaltungsunterlagen befindliche Statements der BBB, Ltd. bestätigt. In diesen, mit und datierten Erklärungen bestätigte die BBB, Ltd., dass die in verschiedene europäische Länder verkauften Waren von ihr, der CCC, Ltd. und der DDD, Ltd. hergestellt worden sind. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Zahlungen sämtlicher in Rechnung gestellten Beträge in jeweils voller Höhe an die CCC, Ltd. und an die DDD, Ltd. erfolgt sind, war es nach allgemeiner Lebenserfahrung wahrscheinlicher, dass die mit den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen eingeführten Waren von den beiden zuletzt genannten Unternehmen hergestellt worden sind. Bei einer Herstellung der eingeführten Waren durch die BBB, Ltd. oder bei Auslagerungen von einzelnen Verarbeitungsschritten wären die Rechnungsbeträge wohl an diese zu überweisen gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für die meisten Fälle Rechnungen dieses Unternehmens vorgelegt worden sind.

An der Ansicht des Bundesfinanzgerichtes vermochte auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vorgelegten Präferenzursprungszeugnisse wiesen die BBB, Ltd. ausdrücklich als Hersteller aus, nichts zu ändern. Mit den vorgelegten Ursprungszeugnissen (Formblatt A) wird zwar bestätigt, dass die Waren chinesischen Ursprung haben, jedoch nicht, dass diese von der BBB, Ltd. hergestellt worden sind. Denn in Feld 1 der Zeugnisse ist nicht der Hersteller, sondern lediglich der Versender der Waren angegeben. Selbst die Angabe der BBB, Ltd. in Feld 1 der Ursprungszeugnisse trifft somit keine Aussage über den Hersteller der Waren.

Auch die Erwägungen zu der bereits genannten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 474/2011 stützen die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, wonach die mit den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen eingeführten Waren von der CCC, Ltd. und von der DDD, Ltd. hergestellt worden sind. Aus diesen Erwägungen geht zusammengefasst hervor, der Kommission seien Anscheinsbeweise dafür vorgelegen, dass Ausfuhren von Waren wie den gegenständlichen in die Europäische Union, die von Unternehmen hergestellt worden sind, für die der residuale Zollsatz galt, über die BBB, Ltd. erfolgt sind. Für die BBB, Ltd. galt ein niedriger Zollsatz. Der Durchführungsverordnung lag der Untersuchungszeitraum vom bis zum zu Grunde. Der Großteil der gegenständlichen Einfuhrabfertigungen lag im Untersuchungszeitraum.

Sämtliche Rechnungen enthielten in ihren Warenbeschreibungen die Angabe "HDPE", die Bezeichnung der Waren und eine Angabe betreffend die Foliendicke. Auf Grund dieser Angaben stand unstrittig fest, dass es sich bei den angemeldeten Waren um Säcke und Beutel aus Polymeren des Ethylens handelte. Das Kurzzeichen "HDPE" steht für Polyethylen hoher Dichte (vgl. Erläuterungen zum Harmonisierten System, Kapitel 39). Laut den Angaben auf den Rechnungen betrug die Foliendicke je nach Art der Säcke und Beutel 10 oder 27 Mikrometer. Der Ursprung der mit den gegenständlichen Einfuhrabfertigungen war auf Grund der Angaben in den vorliegenden Unterlagen (Warenanmeldungen, Ursprungsnachweise) und der Ausführungen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten.

Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützen sich gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 1 ZK legt somit fest, aus welchen Vorschriften sich die Abgabenpflicht ("gesetzlich geschuldete Abgaben") ergibt, nämlich aus dem Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Die Definition dieses Begriffes ist in Art. 20 Abs. 3 ZK enthalten (Lux in Dorsch, Zollrecht Art. 20 Rz. 5).

Gemäß Art. 20 Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften unter anderem die Kombinierte Nomenklatur (Buchstabe a), jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist (Buchstabe b) und die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen zolltariflichen Maßnahmen (Buchstabe g). Sonstige zolltarifliche Maßnahmen im Sinne des Art. 20 Abs. 3 Buchstabe g ZK sind zum Beispiel Antidumpingzölle. Bei der Beurteilung, ob in den verfahrensgegenständlichen Fällen Antidumpingzoll gesetzlich geschuldet war, war daher auf die diesbezüglich einschlägigen Vorschriften abzustellen.

Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (nachfolgend KN-VO genannt) eingeführt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für die verfahrensgegenständlichen Fälle fand Anhang I in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 (für das Jahr 2008) und in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 (für das Jahr 2009) Anwendung. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a) der KN-VO umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das „Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren“ bezeichnet).

Gemäß Art. 2 KN-VO wird von der Kommission ein Integrierter Tarif der Europäischen Gemeinschaften, genannt "Taric" erstellt. Die Unterpositionen des Taric werden gemäß Art. 3 Abs. 2 KN-VO durch eine neunte und zehnte Stelle gekennzeichnet, die zusammen mit der achtstelligen Codenummer der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur die Taric-Codenummer bilden.

Gemäß § 45 Abs. 1 ZollR-DG hat der Bundesminister für Finanzen auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften im Sinn des Art. 20 Abs. 3 ZK einen Österreichischen Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) herauszugeben, der auch die Sätze sonstiger Eingangs- und Ausgangsabgaben zu enthalten hat. Nach Zweckmäßigkeit hat dieser Gebrauchszolltarif auch andere gemeinschaftsrechtliche Regelungen gemäß Art. 2 KN-VO sowie sonstige Rechtsvorschriften, die sich auf die Verbringung von Waren über die Zollgrenze oder über die Grenze des Anwendungsgebietes beziehen, zu enthalten. Dieser Gebrauchszolltarif stellt eine unverbindliche Zusammenstellung dieser Rechtsvorschriften dar.

In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des Anhanges I der KN-VO sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass „die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.“ Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 6 sind für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und (sinngemäß) die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften maßgebend. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe.

Gemäß Art. 6 des Harmonisierten Systems ist im Rahmen dieses Übereinkommens ein Ausschuss einzusetzen; dieser Ausschuss hat unter anderem Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens). Darüber hinaus hat die Kommission die Möglichkeit, Erläuterungen zu der Kombinierten Nomenklatur zu erlassen (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a 2. Anstrich iVm Art. 10 Abs. 1 der KN-VO). Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur sowie die Einreihungsavise stellen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Positionen dar (vgl. ; , Rs C-486/06). Gemäß der Vorbemerkung zu den Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften ersetzen die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur nicht die zum Harmonisierten System, sondern sind als Ergänzung dieser zu betrachten. Die Erläuterungen zum Harmonisierten System und zur Kombinierten Nomenklatur müssen daher häufig in Verbindung miteinander verwendet werden.

Gemäß Anhang I der KN-VO (in den vorstehend genannten Fassungen) sind in die Position 3923 2100 der Kombinierten Nomenklatur Säcke und Beutel (einschließlich Tüten) aus Polymeren des Ethylens und in die Position 3923 2990 solche aus anderen Kunststoffen, andere als aus Poly(vinylchlorid) einzureihen.

Gemäß den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Kapitel 39 steht (wie bereits festgehalten) das Kurzzeichen "HDPE" für Polymere des Ethylens (Polyethylen) hoher Dichte (Hart-PE). Die mit den gegenständlichen Warenanmeldungen in den freien Verkehr übergeführten Säcke und Beutel, bei denen es sich um solche aus Polymeren des Ethylens handelte (argumentum: Angabe "HDPE" in allen Rechnungen) und die eine Foliendicke von 10 bzw. 27 Mikrometer hatten, waren in die Position 3923 2100 20 des Taric einzureihen.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia wurden auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen mit einem Polyethylengehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen und einer Dicke von höchstens 100 Mikrometer mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand, die unter den KN-Codes ex 3923 2100, ex 3923 2910 und ex 3923 2990 eingereiht werden (Taric-Codes 3923 2100 20, 3923 2910 20 und 3923 2990 20) endgültige Antidumpingzölle eingeführt (Art. 1 Abs. 1).

Gemäß Art. 1 Abs. 2 der genannten Verordnung gelten für darin näher genannte (hier nicht interessierende) Unternehmen unterschiedliche Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, für die in Anhang I aufgeführten Unternehmen ein Zollsatz von 8,4% (Zusatzcode A766), und für alle übrigen Unternehmen der residuale Zollsatz von 28,8% (Zusatzcode A999). Der vorstehend angeführte Anhang I umfasst die nicht in die Stichprobe einbezogenen kooperierenden ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China. Die BBB, Ltd. ist in Anhang I angeführt, jedoch nicht die CCC, Ltd. und die DDD, Ltd. Für das zuerst genannte Unternehmen galt daher der endgültige Antidumpingzoll von 8,4%, für die beiden zuletzt genannten Unternehmen hingegen der residuale Zollsatz von 28,8%.

Die mit den verfahrensgegenständlichen Warenanmeldungen eingeführten Waren wurden von der CCC, Ltd. und der DDD, Ltd. hergestellt. Für die Berechnung des Antidumpingzolls war daher der residuale Zollsatz heranzuziehen. Denn die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 angeführten unternehmensspezifischen (günstigeren) Antidumpingzölle gelten nach den einleitenden Bemerkungen zu dieser Verordnung ausschließlich für die Einfuhren der Waren, die von diesen Unternehmen und somit den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt worden sind. Die gegenständlichen Waren wurden nicht von der BBB, Ltd. hergestellt, sondern von anderen juristischen Personen. Eine etwaige Versendung der Waren über die BBB, Ltd. war für die Höhe des Antidumpingzollsatzes nicht entscheidend, sondern der jeweilige Hersteller.

Die eingeführten Säcke und Beutel waren in die Warennummer 3923 2100 20, Zusatzcode A999, einzureihen und der Berechnung der Einfuhrabgaben der Zollsatz von 6,5% und der Antidumpingzollsatz von 28,8% zugrunde zu legen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass mit der am in Kraft getretenen Durchführungsverordnung (EU) Nr. 627/2012 die hier einschlägigen Antidumpingmaßnahmen aufgehoben worden sind. Für im Zeitraum vom bis durchgeführte Wareneinfuhren waren die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zu berücksichtigen.

Durch die entgegen der Ansicht der belangten Behörde abweichende Einreihung der gegenständlichen Waren ergibt sich keine Änderung der Höhe der Einfuhrabgaben gegenüber dem angefochtenen Bescheid. Auch für die von der belangten Behörde angenommene Warennummer beträgt der Zollsatz 6,5% und der Antidumpingzollsatz 28,8%.

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entsteht die Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Hingegen entsteht die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK wenn eine Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Vorschriftwidriges Verbringen ist jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Art. 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenstrich ZK. Die verfahrensgegenständlichen Waren wurden ordnungsgemäß befördert und gestellt und sie waren Gegenstand der Warenanmeldungen. Die Zollschuld ist gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a ZK entstanden.

Zollschuldner ist gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Anmelder ist die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird (Art. 4 Nr. 18 ZK).

Die Beschwerdeführerin hat als indirekte Vertreterin des Warenempfängers die eingangs angeführten Zollanmeldungen im eigenen Namen abgegeben, sie ist daher Zollschuldner gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK. Hinzu kommt als zweiter Zollschuldner gesamtschuldnerisch der Warenempfänger.

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet. Die Vorschrift des Art. 213 ZK soll es der nationalen Zollbehörde ermöglichen, die tatsächliche Erhebung der Zollschuld zu erreichen. Hierdurch sollen die Eigenmittel der Europäischen Union geschützt werden. Der Mechanismus der Gesamtschuld ist nämlich ein den nationalen Behörden zur Verfügung gestelltes zusätzliches Rechtsinstrument, um ihr Vorgehen bei der Erhebung von Zollschuldnern wirksamer zu gestalten ().

Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass die Beschwerdeführerin Zollschuldner war. Die Gesamtschuld besteht darin, dass die Zollbehörden die Abgaben zwar nur einmal fordern können, dass aber jeder Zollschuldner die gesamte Leistung zu bewirken verpflichtet ist (Witte in Witte, Zollkodex6 Art. 213 Rz. 3). Bei der Entscheidung, einen der Zollschuldner in Anspruch zu nehmen, müssen die Zollbehörden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einhalten (Witte in Witte, Zollkodex6 Art. 213 Rz. 4).

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Das Zollrecht setzt hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner keine Grenzen. Bei Auslegung des § 20 BAO ist somit in diesem Zusammenhang dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei" und dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" "das öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (). Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses bedeutet das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen ().

Bei der Ausübung des Ermessens muss unter anderem beachtet werden, wer der Zollschuld am nächsten steht. Soweit mehrere Zollschuldner bekannt sind, bietet es sich an, grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Zollkodex vorzugehen (). Die Beschwerdeführerin war Anmelder und somit der primäre Zollschuldner gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK. Dabei war im Rahmen des Auswahlermessens auch zu berücksichtigen, dass der Anmelder gemäß Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO mit Abgabe der von ihm unterzeichneten Zollanmeldungen die Gewähr für die Richtigkeit der in den Zollanmeldungen gemachten Angaben übernimmt und selbst ein betrügerisches Verhalten des Warenempfängers nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein normales Geschäftsrisiko darstellen würde. Denn der Beschwerdeführerin stand es völlig frei, ihre Geschäftspartner zu wählen und es war ihre Sache, geeignete Vorkehrungen gegen nachträgliche buchmäßige Erfassungen zu treffen, indem sie entsprechende Klauseln in ihre Verträge aufnimmt oder besondere Versicherungen abschließt (vgl. ).

Im gegenständlichen Fall wurden die Abgaben auch dem Warenempfänger gegenüber festgesetzt. Im Rahmen eines pflichtgemäßen Auswahlermessens war es unter Berücksichtigung des vorstehend genannten Zwecks des Art. 213 ZK und unter Berücksichtigung der Höhe des nachträglich buchmäßig zu erfassenden Abgabenbetrages (121.997,27 Euro) geboten, die Abgaben gegen Anmelder und gegen den Warenempfänger festzusetzen (Deimel in Dorsch, Zollrecht Art. 213 Rz. 7).

Darüber hinaus war noch zu berücksichtigen, dass die Vorschreibung an einen der Gesamtschuldner jedenfalls dann begründet ist, wenn die Einhebung beim anderen Gesamtschuldner zumindest mit großen Schwierigkeiten verbunden ist (). Der Warenempfänger verfügt seit März 2012 über keinen Wohnsitz in Österreich. Er hat diesen in die Slowakei verlegt. Die Einhebung der Zollschuld beim Warenempfänger ist daher mit großen Schwierigkeiten verbunden, sodass die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner vernünftigerweise nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hat ein Abgabenschuldner nur dann einen Anspruch darauf, dass von einer Nacherhebung abgesehen wird, wenn alle Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (). Ein Absehen von der Nacherhebung ist bereits dann nicht begründet, wenn eine der drei Voraussetzungen fehlt ().

Der Irrtum muss auf ein aktives Handeln der Zollbehörden zurückzuführen sein, damit ein berechtigtes Vertrauen beim Abgabenschuldner begründet werden kann. Die Zollbehörde muss den Irrtum begehen, ihm nicht nur unterliegen (Alexander in Witte, Zollkodex6 Art. 220 Rz. 12). Auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union begründen lediglich solche Irrtümer, die auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen sind und von einem verständigen Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnten, einen Anspruch darauf, dass von der Nacherhebung der Zölle abgesehen wird (). Die Zollbehörden müssen somit selbst die Grundlage, auf der das Vertrauen des Zollschuldners beruht, geschaffen haben. Fälle in denen die Zollbehörde eine passive Rolle spielt, gehören nicht zum Begriff des Irrtums im Sinne dieser Vorschrift, weil die Behörde in einem solchen Fall nicht wirklich für den Fehler verantwortlich ist. Ein beachtlicher Irrtum liegt somit nur dann vor, wenn ihn die Zollbehörde begeht, nicht wenn sie ihm unterliegt (Gellert in Dorsch, Zollrecht Art. 220 Rz 52).

In den Warenanmeldungen wurde (soweit nachfolgend nicht anders ausgeführt) die BBB, Ltd. als Versender angeführt und zu den Anmeldungen Rechnungen vorgelegt, die dieses Unternehmen als Rechnungsersteller ausweisen. Im jeweiligen dritten Unterfeld des Feldes 33 der Warenanmeldungen wurde der Zusatzcode A766 angegeben. In den Fällen mit den laufenden Nummern 1 bis 5, in denen Rechnungen der BBBg, Ltd., der CCC, Ltd. und der DDD, Ltd. vorgelegt worden sind, wurde jeweils eine Warennummer angegeben, die von der hier einschlägigen Antidumpingmaßnahme nicht umfasst war. Eine Angabe eines Zusatzcodes unterblieb daher in diesen Fällen.

Die anlässlich der Abfertigung vorgelegten Unterlagen und auch die Angaben in den Anmeldungen enthielten keine Hinweise auf die Hersteller der Waren. Auch die Angabe des Versenders in der Warenanmeldung trifft keine Aussage über den Hersteller der Waren, denn als Versender sind nicht der Hersteller der Waren, sondern Name und Anschrift des letzten Verkäufers der Waren vor ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft anzugeben. Mit den Warenanmeldungen, in denen eine von der Antidumpingmaßnahme betroffene Warennummer angegeben worden ist, hat die Beschwerdeführerin durch die Angabe des Zusatzcodes und durch entsprechende Versenderangabe der Zollbehörde gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass die Waren von der BBB, Ltd. hergestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin, die gemäß Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO die Gewähr für die Richtigkeit der in den Zollanmeldungen gemachten Angaben übernimmt, trug allein das Risiko ihrer diesbezüglichen Erklärungen. Sie kann sich daher nicht auf einen Irrtum der Zollbehörden berufen. Ein Irrtum der Zollbehörde wäre dann vorgelegen, wenn diese bei Angabe des zutreffenden Herstellers oder trotz Feststellung des tatsächlichen Herstellers von der Anwendung des residualen Zollsatzes Abstand genommen hätte.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann auch eine langjährige Abfertigungspraxis ohne eigentliches zollbehördliches Handeln einen Irrtum begründen. Dies ist dann der Fall, wenn die Zollbehörden anstandslos Zollanmeldungen annehmen, und zwar in großer Zahl und über einen längeren Zeitraum hinweg, insbesondere wenn an Hand der Angaben in den Anmeldungen hätte festgestellt werden können, dass diese nicht ordnungsgemäß waren. Die Begriffe "längerer Zeitraum", "große Zahl" und "anstandslos" sind gesondert zu beurteilen.

Die verfahrensgegenständlichen Abfertigungen wurden zwischen und und somit innerhalb von weniger als 15 Monaten durchgeführt. Von einer langjährigen Abfertigungspraxis war daher nicht auszugehen. Eine solche liegt innerhalb einer Frist von drei Jahren nicht vor (vgl. Beschluss der Kommission , REC 03/08). Mangels einer langjährigen Abfertigungspraxis bedurfte es keiner Erwägungen, ob Zollanmeldungen in großer Zahl angenommen worden sind. Darüber hinaus konnte die Zollbehörde aufgrund der Angaben in den Warenanmeldungen und aufgrund der vorgelegten Unterlagen anlässlich der Einfuhrabfertigungen nicht erkennen, wer die Hersteller der eingeführten Säcke und Beutel waren. Aufgrund der Angaben in den Zollanmeldungen und der anlässlich der Einfuhrabfertigungen vorzulegenden Unterlagen konnte die Zollbehörde den jeweils tatsächlichen Hersteller der Ware nicht erkennen. Aufgrund der Angaben und Unterlagen wäre daher eine Herstellung der Waren durch die BBB, Ltd. denkbar gewesen. Für Zollbehörde war daher (selbst bei einer Warenbeschau) die Unrichtigkeit der erklärten Zusatzcodes nicht erkennbar. Es kann daher von einem die nachträgliche buchmäßige Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK ausschließenden Irrtum der Zollbehörde nicht ausgegangen werden (). Die Voraussetzungen für ein Absehen von der buchmäßigen Erfassung lagen nicht vor.

Ergänzend wird festgehalten, dass die über die Beschwerde betreffend die Abgabenerhöhung mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , Zahl: ZRV/0244-Z3K/11, entschieden worden ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht stützt die Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und auf die des Verwaltungsgerichtshofes. Bei der Beantwortung der Frage, von welchen Unternehmen die mit den gegenständlichen Warenanmeldungen eingeführten Waren hergestellt worden sind, handelt es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine Rechtsfrage.

Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen aufgeworfen worden sind, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Revision nicht zulässig.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 20 Abs. 3 Buchstabe g ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 213 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.4200243.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at