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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.11.2017, RV/7500852/2017

Haftprüfungssache, Abweisung des Antrages auf Haftunterbrechung wird bestätigt

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Herrn Bf, p.A. AdresseBf, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Polizeikommissariat Innere Stadt vom zur Zahl Zahl, mit welchem das Ansuchen um Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zu der Zahl MA 67-PA-GZ verhängten Ersatzfreiheitsstrafe mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 54a Abs. 1 VStG 1991 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern bestätigt.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) befindet sich laut Aktenlage wegen mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen seit dem  Uhr im Strafvollzug, wobei das Strafende auf den lautet.

Mit Ansuchen vom ersuchte der nunmehrige Beschwerdeführer um Unterbrechung des Strafvollzuges ohne eine Angabe darüber zu machen, wie lange die Unterbrechung andauern sollte. Dies betraf laut Akteninhalt eine Unterbrechung für die Ersatzfreiheitsstrafe zu der im Spruch genannten Zahl, wobei die 6-Wochenfrist am erreicht würde.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Haftunterbrechung damit, dass er durch den Strafvollzug nachfolgendes verlieren würde:

• seine Ausbildung zum Personalverrechner samt Abschlussprüfung beim WIFI

• die Kosten für seine Ausbildung beim WIFI iHv 1.600,00 Euro 

• eine AMS-Leistung iHv 30,00 Euro pro Tag

• seinen Arbeitsplatz

Es erging daraufhin der bereits zitierte abweisende Bescheid, der dem Beschwerdeführer am persönlich übergeben wurde. Begründend wurde darin ausgeführt, dass vom WIFI Wien die Auskunft erteilt worden sei, dass der Bf. den Kurs „Personalverrechnung" vom bis belegt habe. Im Zeitraum vom 14. bis seien Prüfungen möglich gewesen, zu denen der Bf. nicht erschienen sei, weil er sich seit dem in der JA Josefstadt in Haft befunden habe. Aktuell lägen im WIFI Wien keine weiteren Kursanmeldungen des Bf. vor. Da gegenwärtig keine Prüfungen möglich seien und der Bf. auch keinen konkreten Kurs versäume, komme eine Unterbrechung des Strafvollzuges nicht in Betracht.

Dagegen richtet sich die form - und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer ausführte, er verweise auf einen Haftaufenthalt von über sechs Wochen ohne Unterbrechung. Er habe in seinem oa Ansuchen nicht geschrieben "verliere ich" sonder "fast verloren". Das bedeute, für einen Prüfungsantritt sei eine Kursanwesenheit von mindestens 80% erforderlich. Kurz vor der Festnahme sei er zwei Wochen im Krankenhaus gewesen und habe er mit seiner Trainerin vereinbart, dass bei einem Notfall Zeiten (für das Erfordernis von zumindest 80% Kursanwesenheit) zugerechnet werden können. Aber das müsse er so schnell wie möglich mit seiner Trainerin und dem WIFI Direktor besprechen, da ansonsten seine gesamte Ausbildung nicht mehr gültig sei und er daher bei der Prüfung im Februar 2018 nicht mehr antreten könne. Daher bitte er seinen Antrag nochmals zu überlegen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes 

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG kann durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden.

Gemäß § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/2013 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in § 1 und 2 genannten Landes - und Gemeindeabgaben - zu denen die Abgabe nach dem Parkometergesetz 2006 zählt - und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht (zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 WAOR vgl. ).

Zu den „Angelegenheiten der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen“
zählt auch das behördliche Verfahren zur Strafvollstreckung und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug (vgl. u.a.).

Das Bundesfinanzgericht ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde insofern zuständig, als diese sich gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Strafvollzuges hinsichtlich der Strafen wegen Übertretungen des Parkometergesetzes bezieht.

2. Rechtliche Beurteilung

§ 54a VStG normiert:

"Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges

(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen."

In § 54a Abs. 1 VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach
dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort "insbesondere" nur
beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Z 1 und 2 Umstände
an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines
Antrages gemäß § 54a Abs. 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die
persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird. Die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, mit welcher die geltende Fassung des § 54a Abs. 1 VStG erlassen wurde, verweisen darauf, dass mit
dieser Bestimmung "den Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes (vgl. §§ 6 und 99 StVG)"
gefolgt werde (vgl. ErläutRV 133 BlgNR, XVII. GP, 14; ).

Die für einen Aufschub oder eine Unterbrechung geltend gemachten wichtigen Gründe
müssen im Antrag ausreichend konkret dargelegt werden (Walter/Thienel II² § 54a Anm 8; ).

Hinsichtlich der Gewährung eines Aufschubes oder einer Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 54a Abs 1 und 2 VStG ist Ermessen zu üben (arg: "kann"; vgl Thienel/Schulev-Steindl5 539 sowie VwSlg 10.644 A/1982; kein Rechtsanspruch des Bestraften), wobei die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen sind; durch den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges darf der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden (Kronister in N. Raschauer/Wessely § 54a Rz 1).

Im vorliegenden Fall hat der Bf. den Antrag auf Unterbrechung des Strafvollzuges der Freiheitsstrafe damit begründet, dass er dringende Angelegenheiten im Zusammenhang mit seiner Ausbildung am WIFI zu ordnen habe. Es ist somit davon auszugehen, dass der Bf. sich auf den Grund des § 54a VStG, nämlich dass die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften gefährdet würde, stützen will. Hier ist es ihm jedoch mit seinem Vorbringen nicht gelungen, einen wichtigen Grund für die Unterbrechung des Strafvollzuges darzutun, da mit der belangten Behörde davon auszugehen ist, dass aktuell keine Kursanmeldungen des Bf. beim WIFI vorliegen, und er somit derzeit auch keinen konkreten Kurs versäumt derzeit. Es gibt für ihn auch keine Möglichkeit derzeit eine Prüfung ebendort abzulegen. Das ,vom Bf.in seiner Beschwerde ins Treffen geführte, notwendige Gespräch mit seiner Trainerin um eine Prüfung nach Strafende ablegen zu können, ist auch telefonisch möglich.

Sohin liegt für das erkennende Gericht kein wichtiger Grund vor, der im Rahmen des gebotenen Ermessens , zu einer Haftunterbrechung führen kann.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da im Einzelfall
zu entscheiden war, ob eine Unterbrechung des Strafvollzuges gerechtfertigt ist.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54a Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500852.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at