Entlassung aus der Gesamtschuld und Nachsicht
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache A, Adresse1, vertreten durch V, Rechtsanwälte, Adresse2, gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zahl: 100000/aaa/2006-73, betreffend den (Eventual)Antrag vom auf Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 237 BAO und auf Nachsicht durch Abschreibung gemäß § 236 BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zahl: 100000/aaa/2006-73, wird aufgehoben.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Das Zollamt Wien hat gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) A mit Bescheid vom , Zahl: 100000/bbb/460/2007-AFB, gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 TabStG iVm § 201 BAO Tabaksteuer im Betrage von € 1.249.820 festgesetzt und gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von € 24.996,40 ausgemessen.
Das Zollamt Wien hat dem Bf. mitgeteilt, es bestehe mit zwei weiteren Personen ein Gesamtschuldverhältnis in der Höhe von € 499.928.
Dagegen wandte sich die Berufung vom .
Das Zollamt Wien hat über die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 100000/bbb/481/2007-AFB, entschieden, den Spruch des Bescheides dahingehend geändert, dass die Tabaksteuerschuld gemäß § 27 Abs. 1 Z. 2 TabStG entstanden sei und im Übrigen den angefochtenen Bescheid aufrecht erhalten.
Der Unabhängige Finanzsenat bestätigte mit seinem vor dem VwGH mit Administrativbeschwerde bekämpften Bescheid vom , Zahl: ZRV/ccc-W/11, die Festsetzung der Tabaksteuer in der angeführten Höhe und stützte sich dabei auf § 27 Abs. 2 TabStG.
Über den in der Berufung vom vom Bf. in eventu gestellten Antrag, er ersuche für den Fall, dass seiner Berufung nicht stattgegeben werde, um Erlass / Nachsicht seiner Schuld (gemäß § 236 und 237 BAO), hat das Zollamt Wien mit Bescheid vom , Zahl: 100000/aaa/2006-73, entschieden und den Antrag auf Entlassung aus der Gesamtschuld gemäß § 237 Abs. 1 BAO und auf Nachsicht gemäß § 236 Abs. 1 BAO, beides in Übung von freiem Ermessen abgewiesen.
Dagegen wendet sich die nach der geltenden Rechtslage als Beschwerde zu wertende Berufung vom .
Das Zollamt Wien hat über die als Beschwerde zu wertenden Berufung vom mit als Beschwerdevorentscheidung zu wertender Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: 100000/aaa/2006-86, entschieden und die Berufung (Beschwerde) als unbegründet abgewiesen.
Dagegen wiederum wendet sich die nach der geltenden Rechtslage als Vorlageantrag zu wertende Beschwerde vom .
Beweiswürdigung:
Dem Erkenntnis liegen die dem Bundesfinanzgericht vom Zollamt Wien vorgelegten Akten des Nachsichtverfahrens und des Verfahrens auf Entlassung aus der Gesamtschuld bzw. die wesentlichsten Aktenteile des Abgabenverfahrens zugrunde.
Rechtslage:
Über die im Abgabenverfahren eingebrachte Administrativbeschwerde hat der VwGH, indem er zuvor den EuGH um Vorabentscheidung - Rs. C-175/14 - angerufen hatte, im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis vom , GZ. 2015/16/0002, entschieden und die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zahl: 100000/bbb/481/2007-AFB, dahin geändert, dass deren Spruch zu lauten hat, dass der Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zahl: 100000/bbb/460/2007-AFB, aufgehoben wird, weil es sich als rechtswidrig erwiesen habe, dem Bf. die in Rede stehenden Tabaksteuer samt Säumniszuschlag vorzuschreiben.
Erwägungen:
Dadurch, dass der VwGH über die im Abgabenverfahren an ihn gerichtete Administrativbeschwerde im fortgesetzten Verfahren mit Erkenntnis vom , GZ. 2015/16/0002, entschieden und die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zahl: 100000/bbb/481/2007-AFB, dahin geändert hat, dass deren Spruch zu lauten hat, dass der Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zahl: 100000/bbb/460/2007-AFB, aufgehoben wird, ist rückwirkend die Grundlage für einerseits einen Antrag auf Entlassung des Bf. aus der Gesamtschuld gemäß § 237 Abs. 1 BAO und andererseits auf Nachsicht der Abgaben gegenüber dem Bf. gemäß § 236 Abs. 1 BAO weggefallen.
Es war daher - wie im Spruch geschehen - zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2015:RV.4200241.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at