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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 18.10.2017, RV/7500634/2017

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Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf, AdrBf, vertreten durch Urbanek & Rudolph Rechtsanwälte OG, Seilerstätte 18-20, 3. OG, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 67, vom , GZ. MA 67-PA-GZ, betreffend Übertretung des § 5 Abs.2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses wird insoweit abgeändert, als die Geldstrafe von € 75,00 auf Euro 36,00 und die Ersatzfreiheitsstrafe von  12 Stunden auf 8 Stunden herabgesetzt wird. Der Verfahrenskostenbeitrag von € 10,00 bleibt unverändert.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht zu leisten.

Die bereits geleistete Zahlung von € 36,00 wird gemäß § 50 Abs.7 VStG auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs.2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von € 10,00 ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Gemäß Art.133 Abs.4 B-VG iVm § 25a Abs.1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.

Gemäß Art. 133 Abs.6 Z 1 iVm § 25a Abs.4 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch den Beschwerdeführer nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Schuld- und Strafausspruch des, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben am aaa um bbb Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien ccc mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, LGBl für Wien Nr 9/2006, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 75,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der unter Angabe einer falschen Identifikationsnummer eingezahlte Betrag von EUR 36,00 (Organstrafbetrag) wird auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

Es ist daher noch ein Betrag von EUR 49,00 zur Einzahlung zu bringen."

Begründend führte die belangte Behörde aus:

"Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am aaa um bbb Uhr in Wien ccc, ohne gültigen Parkschein gestanden ist. 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom aaa, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in die von diesem angefertigten Fotos, sowie in den von Ihnen vorgelegten Zahlungsnachweis. 

In Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie die Organstrafverfügung bereits zur Einzahlung gebracht hätten. 

Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. 

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist, zumal Sie diesen insgesamt unwidersprochen ließen. 

Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt: 

Die Unterlassung der fristgerechten Einzahlung des Strafbetrages mittels des am Tatort hinterlassenen Beleges binnen einer Frist von zwei Wochen gilt gemäß § 50 Abs. 6 VStG als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages. In diesem Fall ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. 

Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges gilt die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Zweck dieser Bestimmungen ist es, durch die Verwendung des Originalbeleges bzw. der automationsunterstützt lesbaren, vollständigen und richtigen Identifikationsnummer, der Behörde den Einsatz einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu ermöglichen, mit deren Hilfe eine schnelle und genaue Kontrolle der ordnungsgemäßen Einzahlung der Strafbeträge sichergestellt wird. 

Dem von Ihnen übermittelten Zahlungsbeleg ist zu entnehmen, dass eine falsche Identifikationsnummer (INummer1 anstatt INummer2) als „Zahlungsreferenz" angegeben wurde. 

Eine Zuordnung Ihrer Zahlung auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren konnte daher durch die zuständige Magistratsabteilung 6 erst auf Grund des übermittelten Überweisungsauftrages vorgenommen werden. 

Da die von Ihnen durchgeführte Zahlung somit nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach und auf dem gegenständlichen Konto auch keine Zahlung für die Anonymverfügung aufscheint, erfolgte die Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zu Recht.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. 

Es war daher als erwiesen anzusehen, dass Sie das Tatbild verwirklicht haben. 

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). 

Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. 

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. 

Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. 

Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die verhängte Geldstrafe soll durch ihre Höhe dazu geeignet sein, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten. 

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. 

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. 

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher lhr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden. 

Bei der Strafbemessung war auch berücksichtigen, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz nicht mehr zu Gute kommt. 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal etwaige Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. 

Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die gegenständliche Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer,(Bf.), folgendes vorbringt:

1) Sachverhalt

Der Beschwerdeführer hat am aaa um bbb Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien ccc sein Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz abgestellt, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet-oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Infolgedessen hat ein Organ der Parkraumüberwachung an der Windschutzscheibe seines Kraftfahrzeuges eine Organstrafverfügung hinterlassen, mit der eine Geldstrafe in Höhe von € 36,00 gegen den Beschwerdeführer verhängt wurde.  

Der Beschwerdeführer hat unverzüglich, sohin noch am selben Tag die mit der Organstrafverfügung verhängten € 36,00 auf das Konto, welches auf der Organstrafverfügung genannt war, via E-Banking zur Anweisung gebracht. Da er sich bemühte, den genannten Betrag unverzüglich zur Anweisung zu bringen und überdies die Identifikationsnummer INummer2 nur schwer lesbar war, gab er als Zahlungsreferenz folgende Identifikationsnummer an: INummer1.

Der Beschwerdeführer erkannte diesen Tippfehler unverzüglich nach Durchführung der Transaktion als er danach das Protokoll der E-Banking-Anweisung in Augenschein nahm. 

Um sicher zu gehen, dass dieser Tippfehler keine negativen Rechtsfolgen für ihn haben werde, wendete sich der Beschwerdeführer sogar noch innerhalb der in der Organstrafverfügung verfügten Zahlungsfrist an die zuständige Behörde, um allfällige Zuordnungsschwierigkeiten unverzüglich aufzuklären. Dort versicherte man dem Beschwerdeführer, der Tippfehler sei aufgrund seiner rechtzeitigen Vorsprache nunmehr aktenkundig und könne man die Zahlungsanweisung nunmehr auch behördenintern problemlos richtig zuordnen. Infolgedessen sei die Angelegenheit für ihn erledigt und das Verfahren beendet. Der Beschwerdeführer hatte keinen Grund, nicht auf diese behördliche Auskunft zu vertrauen und war er berechtigterweise im Glauben, das Verfahren wäre beendet.

Obwohl ihm die belangte Behörde die Einstellung des Verfahrens lebhaft versichert hatte, erhielt er von der belangten Behörde eine mit datierte Anonymverfügung zur Geschäftszahl OM/AN INummer2, PN: EM15465059, mit der eine Geldstrafe über €48,00 verhängt wurde. Die Anonymverfügung hatte dieselbe inkriminierte Verwaltungsübertretung zum Gegenstand, derentwegen die Organstrafverfügung gegen ihn erlassen wurde. Da dem Beschwerdeführer dieses Vorgehen der belangten Behörde in Anbetracht seiner persönlichen Vorsprache unbegreiflich war, richtete er ein mit datiertes E-Mail an die belangte Behörde (Beilage ./A)‚ indem er nochmals klarstellte, dass er die über ihn mit der Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe in Höhe von € 36,00 bereits bezahlt- und allfällige Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Zahlungsanweisung bereits aufgeklärt hatte. Aufgrund der Zusicherungen der belangten Behörde erachtete er die Anonymverfügung vom für gegenstandslos und bezahlte die Geldstrafe in Höhe von € 48,00 nicht ein.

In weiterer Folge erließ die belangte Behörde mit zu MA-67-PA-GZ eine Strafverfügung gegen ihn, die wiederum die bereits der Organstrafverfügung zugrunde liegende Verwaltungsübertretung zum Gegenstand hatte. Mit dieser Strafverfügung hat die belangte Behörde gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 75,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Dem Beschwerdeführer war auch dieses Vorgehen der belangten Behörde schlichtweg unbegreiflich und erhob er daher rechtzeitig mit Schreiben vom Einspruch bei der belangten Behörde (Beilage ./C). Darin stellte er abermals klar, dass er die mit der Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe bereits am Tage der Erlassung einbezahlt habe und infolgedessen die Anonymverfügung vom sowie die beeinspruchte Strafverfügung vom jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten.

Auch dies nahm die belangte Behörde nicht zur Kenntnis, sondern verhängte mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in Höhe von € 75,00 bzw im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden. Sohin sah sich der Beschwerdeführer gehalten, die gegenständliche Beschwerde zu erheben, um dieses weitwendige Verwaltungsstrafen, - das bereits mit der fristgerechten Bezahlung der in der Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe hätte eingestellt werden müssen -, zur Einstellung zu bringen.

Beweis: [Beschwerdeführer als Partei, E_Mail des Beschwerdeführers vom , Scheinen (Einspruch) des Beschwerdeführers vom , weitere Beweise vorbehalten...]

2) Rechtswidrigkeit des Inhalts 

2.1) Verwaltungsstrafverfahren ab Anonvmverfügung nichtig 

Der Beschwerdeführer überwies fristgerecht die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 36,00, welche laut Organstrafverfügung vom aaa zu entrichten war.

Die belangte Behörde unterstellte dem Beschwerdeführer in der Anonymverfügung die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe. Der Beschwerdeführer hat die in der Organstrafverfügung verhängte Geldstrafe fristgerecht zur Anweisung gebracht. Tatsächlich hat er nur eine Zahl der Identifikationsnummer vertauscht, was im Lichte des Art 6 EMRK nicht zu seinen Lasten gehen kann. Der belangten Behörde wäre die Zuordnung der einbezahlten Geldstrafe problemlos aufgrund des im Zahlungsauftrags klar ersichtlichen Namens des Beschwerdeführers möglich gewesen (Beilage ./B). 

Aufgrund dieser fristgerechten Bezahlung des in der Organstrafverfügung vorgeschriebenen Strafbetrages, trat Sperrwirkung hinsichtlich weiterer Verfolgungshandlungen aufgrund der inkriminierten Verwaltungsübertretung vom aaa ein (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] {5, 50 Rz 20). Jegliche weitere Ausforschung und Verfolgung durch die belangte Behörde hätte folglich unterbleiben müssen.

Infolgedessen waren alle weiteren Verfolgungshandlungen nach Erlassung der Organstrafverfügung vom aaa, sohin die Erlassung der Anonymverfügung vom , - der Strafverfügung vom sowie des angefochtenen Straferkenntnisses unzulässig und sind im Lichte des Art 4 7 ZPEMRK nichtig. 

Überdies durfte der Beschwerdeführer aufgrund der Vorsprache bei der belangten Behörde sowie deren Auskunft, wonach die Angelegenheit mit der fristgerechten Bezahlung der in der Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe erledigt sei, zumal aufgrund seiner rechtzeitigen Aufklärung seine Zahlungsanweisung richtig zugeordnet werden konnte, darauf vertrauen, dass keine weiteren Verfolgungshandlungen aufgrund der inrkriminierten Verwaltungsübertretung vom aaa gegen ihn gesetzt werden.

Beweis: [wie bisher, weitere Beweisanträge vorbehalten...]

2.2) Verletzung von Art 4 7. ZPEMRK 

Aus vorstehenden Gründen rügt der Beschwerdeführer ausdrücklich seine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht nach Art 4 7. ZPEMRK. Die belangte Behörde hat ab der Erlassung der Anonymverfügung vom zu OM/AN INummer2, PN EM15465059 gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Verbot der Doppelbestrafung verstoßen, auf die Sperrwirkung aufgrund der fristgerechten Bezahlung der in der Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe vom aaa wird verwiesen. 

3) Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften  

3.1) Verletzung der Manuduktionspflicht - Unverschuldeter Verbotsirrtum 

Sollte das erkennende Gericht wider Erwarten zur Ansicht gelangen, dass die Verfolgungsverhandlungen der belangten Behörde ab Erlassung der Anonymverfügung rechtmäßig gewesen seien, so ist dem folgendes zu entgegen:

Wie bereits ausführlich geschildert, hat der Beschwerdeführer persönlich bei der belangten Behörde vorgesprochen, um den Irrtum hinsichtlich der vertauschten Ziffer in der Identifikationsnummer der Organstrafverfügung unverzüglich und sohin auch rechtzeitig, also noch innerhalb der Zahlungsfrist, aufzuklären. 

Da dem Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ausdrücklich zugesichert worden ist, dass aufgrund seiner fristgerechten Zahlung und rechtzeitigen Aufklärung des Irrtums keine weiteren Verfolgungshandlungen aufgrund der inkriminierten Verwaltungsübertretung vom aaa gegen ihn gesetzt würden, erteilte man ihm eine unrichtige rechtliche Belehrung. 

Dieses Vorgehen der belangten Behörde steht in klarem Widerspruch zu den Maßgaben des § 13a AVG 1991, wonach die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, mündlich die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben- und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren hat. § 13a AVG enthält demnach ein subjektives Recht einer Person, die nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist, auf entsprechende amtswegig vorzunehmende Rechtsbelehrung (VwSlg 14.019 A/1994; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht 5 Rz 130 ff). 

Indem die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht darauf aufmerksam gemacht hat, dass sie offenbar die Bezahlung der mit der Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe wider ihrer Auskunft gegenüber dem Beschwerdeführer doch nicht als fristgerecht erachtet, hat sie offenkundig ihre Manuduktionspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer verletzt. Aufgrund dieser wesentlichen Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts des Beschwerdeführers ist das gesamte abgeführte Verwaltungsstrafverfahren ab Erlassung der Anonymverfügung mit einem gravierenden Verfahrensmangel behaftet, der auch die Validität des angefochtenen Straferkenntnisses beeinträchtigt. Die Verletzung der Manuduktionspflicht durch die belangte Behörde kann schlichtweg nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. 

Überdies hat die von der belangten Behörde erteilte unrichtige rechtliche Belehrung beim Beschwerdeführer einen unverschuldeten Verbotsirrtum gemäß § 5 Abs 2 VStG bewirkt. Dieser entschuldigt den Beschwerdeführer bei Annahme der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhalten und bewirkt Straflosigkeit (zur unrichtigen Rechtsauskunft: ; , 2008/09/187; Lewisch aaO VStG § 5 Rz 1, Rz 16 ff und Rz 21).

Beweis: [wie bisher, weitere Beweisanträge vorbehalten..]

3.2) Einstellung des Verfahrens geboten 

Selbst wenn der Beschwerdeführer die inkriminierte Verwaltungsübertretung begangen hätte, hätte die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung das dem angefochtenen Straferkenntnis vorangehende Verwaltungsstrafverfahren gemäß §§ 45 Abs 1 Z 4 und Z 6 VStG einstellen müssen bzw dem Beschwerdeführer lediglich eine Ermahnung gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG zu erteilen gehabt. 

Ein vermeintliches Verschulden des Beschwerdeführers wäre als gering zu beurteilen, sodass mit Einstellung nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorzugehen gewesen wäre, weil ein etwaiges tatbildmäßiges Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der Strafdrohung des § 5 Abs 2 Parkometerabgabenverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 typisierten Unrechts- und Schuldgehalts zurückbleibt (Fister aaO VStG § 45 Rz 3).

Überdies verursacht die Strafverfolgung des Beschwerdeführers bislang einen Aufwand, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig ist und hätte die belangte Behörde das Strafverfahren daher auch gemäß § 45 Abs 1 Z 6 VStG einstellen müssen. 

Die belangte Behörde führt seit geraumer Zeit ein weitwendiges Verfahren, das mit einem bei vergleichbaren Sachverhalten üblicherweise nicht anfallenden Aufwand verbunden ist, der über den Normalfall weit hinausgeht. Wegen der vergleichsweise geringen Bedeutung, der in der inkriminierten Verwaltungsübertretung liegenden öffentlichen Interessen, wäre das Verfahren auch vor diesem Hintergrund einzustellen gewesen (; VwSlg 16.183 A/2003; Fister aaO, VStG § 45 Rz 3).

3.3) Zur Strafhöhe und außerordentlichen Milderung 

a) Die verhängten Geldstrafen sind zu hoch bemessen. Selbst wenn die inkriminierte Verwaltungsübertretung vorliegt, handelt es sich dabei um eine kleinere Übertretung der § 5 Abs 2 Parkometerabgabenverordnung iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, welche nur einen minderen Grad des Verschuldens verwirklicht. 

Die belangte Behörde hat im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Zudem sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. 

Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Prämissen ist es umso weniger nachvollziehbar bzw rechtlich verfehlt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zum Ergebnis gelangt, es würden keine Milderungsgründe vorliegen. 

Tatsächlich hätte die belangte Behörde die wesentlichen Strafmilderungsgründe des unverschuldeten Verbotsirrtums, des ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers sowie der überlangen Verfahrensdauer trotz des klaren Sachverhalts bei der Strafzumessung zugunsten des Beschwerdeführers berücksichtigen müssen. 

Aus vorstehenden Gründen ist die Strafzumessung sowie die daraus resultierenden überhöhten Geldstrafen rechtlich keineswegs nachzuvollziehen und letztendlich rechtsunrichtig. 

b) Darüber hinaus hat die belangte Behörde die Mindeststrafe gemäß § 20 VStG bis zur Hälfte zu unterschreiten, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsanspruch auf die Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts‚ weil § 20 VStG ungeachtet der Verwendung des Wortes „kann" der Behörde kein Ermessen einräumt, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen (Weilguni aaO VStG § 20 Rz 3). 

Da die vorstehend erörterten Milderungsgründe den einzig vorliegenden Erschwerungsgrund erheblich überwiegen, hätte die belangte Behörde bei der Strafzumessung rechtsrichtigerweise auch vom außerordentlichen Milderungsrecht nach § 20 VStG Gebrauch machen müssen.

Kurzum, letztendlich wäre aus all diesen Gründen rechtsrichtig von der Verhängung einer Strafe zur Gänze abzusehen- bzw allenfalls nur eine geringe Strafe zu verhängen gewesen.

4) § 50 Abs 6 letzter Satz VStG 1991 teilweise verfassungswidrig  

§ 50 Abs 6 letzter Satz VStG lautet: „Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird." 

§ 50 Abs 6 letzter Satz VStG ist mit dem aus Art 7 B-VG erfließenden Sachlichkeitsgebot nicht in Einklang zu bringen und sohin verfassungswidrig. Auch im Lichte des mit § 50 Abs 6 letzter Satz VStG vom Gesetzgeber verfolgten an sich sachlich gebotenen Ziels der Verwaltungsvereinfachung ist es geboten, dass es zumindest als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages gilt, wenn ein Irrtum hinsichtlich der Identifikationsnummer von jener Person, die die Geldstrafe nachweislich innerhalb der Zahlungsfrist bezahlt hat, noch innerhalb der Zahlungsfrist bei der zuständigen Behörde aufgeklärt wird, sodass der Behörde eine fristgerecht Zuordnung der eingelangten Zahlung ohne nennenswertem Verwaltungsaufwand möglich ist. 

Vor diesem Hintergrund hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom zu B 341/79 die Verfassungsmäßigkeit von § 50 Abs 6 letzter Satz noch nicht am Maßstab des Sachlichkeitsgebots des Art 7 B-VG geprüft. 

Insbesondere wäre dies ohnehin im Sinne der sachlichen Verwaltungsvereinfachung, weil aufgrund der rechtzeitigen Aufklärung eines solchen Irrtums hinsichtlich der Identifikationsnummer kein weitwendiges Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden muss, das wertvolle behördliche Ressourcen vereinnahmt, die anderweitig zielgerichteter zum Einsatz gelangen könnten. 

Vor diesem Hintergrund regt der Beschwerdeführer an, dass Bundesfinanzgericht möge dem Verfassungsgerichtshof § 50 Abs 6 letzter Satz VStG 1991 zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit amtswegig vorlegen.

Aufgrund der vorstehenden Bedenken ergeht an das Bundesfinanzgericht folglich die ANREGUNG: Es möge das gegenständliche Verfahren unterbrechen und dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 B-VG § 50 Abs 6 letzter Satz VStG 1991 zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit mitsamt dem Antrag auf teilweise Aufhebung des § 50 Abs 6 letzter Satz VStG 1991 wegen Verfassungswidrigkeit vorlegen. Wegen Verfassungswidrigkeit ist folgende Wortfolge des § 50 Abs 6 letzter Satz VStG 1991 aufzuheben: „ .. und richtige...".

5) Anträge 

Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer weiters den ANTRAG das Bundesfinanzgericht möge 

1. das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, 

2. in eventu von der Verhängung einer Strafe absehen und eine Ermahnung aussprechen, 

3. in eventu die Strafhöhe herabsetzen, 

4. gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs.2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 4 Abs.1 Parkometergesetz 2006: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 50 Abs.1 VStG: Die Behörde kann besonders geschulte Organe der öffentlichen Aufsicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen einzuheben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu bestimmen. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich die Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

§ 50 Abs.2 VStG : Die Behörde kann die Organe (Abs.1 ) ferner ermächtigen, dem Beanstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlassen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann (BGBl. I 1998/158).

§ 50 Abs.4 VStG : Eine Organstrafverfügung hat die Tat, die Zeit und den Ort ihrer Begehung, den Strafbetrag und die Behörde, in deren Namen eingeschritten wird, anzugeben. Falls ein Beleg gemäß Abs. 2 verwendet wird, hat das Organ zusätzlich jene Daten festzuhalten, die für eine allfällige Anzeigenerstattung an die Behörde erforderlich sind.

§ 50 Abs.6 VStG : Gegen die Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Beleges (Abs.2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Einzahlung mittels Beleges (Abs.2)  binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem "Beanstandeten" übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs.2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs.2 ) gilt auch die Überweisung auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

§ 50 Abs.7 VStG: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs.6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs.2) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Gemäß § 45 Abs.1 Satz 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Gemäß § 45 Abs.1 Satz 2 VStG, kann die Behörde, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Laut Akteninhalt war diesem Verfahren folgender Sachverhalt zugrunde zu legen:

Der Bf.hat den, im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses, genannten PKW, zu dem darin aufgezeigten Zeitpunkt, in der  darin genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, abgestellt, ohne dieses Kraftfahrzeug mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

In der Folge überwies der Bf. via Telebanking am gleichen Tag die mit Organstrafverfügung ihm gegenüber  verhängte Geldstrafe idHv 36,00 Euro.  Statt der auf dieser Organstrafverfügung angegebene Identifikationsnummer INummer2 gab er versehentlich die Identifikationsnummer INummer1 ein.

Weder bestreitet der Bf. mit der o.a. Abstellung der  Bestimmung des § 5 Z 2 Parkometerabgabeverordnung zuwider gehandelt zu haben, noch macht er dafür Gründe geltend, woraus ersichtlich wäre, dass  er gegen die Einhaltung dieser Bestimmung Bestimmung der  (bei der vorgeworfenen Zuwiderhandlung handelt es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt), ohne sein Verschulden und zwar auch nicht fahrlässig verstoßen hat.

Somit war davon auszugehen, dass der Bf. die Verkürzung der Parkometerabgabe fahrlässig bewirkt hat, wodurch er das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, geschädigt hat, weshalb der objektive Unrechtsgehalt nicht als geringfügig angesehen werden konnte.

Von der Einstellung des Strafverfahrens nach Maßgabe des § Abs.1 Z 4 VStG bzw. von der Erteilung einer Ermahnung unter Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses ,nach Maßgabe des § 45 Abs.1 zweiter Satz VStG war daher Abstand zu nehmen.

Wiewohl der Bf. die mit Organstrafverfügung festgesetzte Parkometerabgabe fristgerecht entrichtet hat, hatte diese Strafe gemäß § 50 Abs.6 VStG, aufgrund der Angabe einer unrichtigen Identifikationsnummer, als nicht entrichtet zu gelten.

Aus den Gesetzesmaterialien (1167 BlgNR XX. GP, 42), betreffend die (im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden) Neufassung von § 50 Abs. 6 VStG in BGBl. I Nr. 158/1998, geht hervor:

"Die Änderungen sollen zunächst die Zahlung von mit Anonymverfügung oder
Organstrafverfügung verhängten Geldstrafen im Überweisungsverkehr (insbesondere
mit Tele-Banking) ermöglichen. Da die Geldstrafe eine "Bringschuld" ist, sind sämtliche
mit der Einschaltung eines Dritten (des Kreditinstitutes) verbundenen Risiken
des Überweisungsverkehrs der Sphäre des Beanstandeten (und Auftraggebers
der Überweisung) zuzurechnen. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Unterbrechungen,
Auslassungen oder Störungen irgendwelcher Art, die dazu führen, daß der Strafbetrag
nicht fristgerecht auf dem Konto der Behörde einlangt, gehen zu seinen Lasten, und
zwar auch dann, wenn ihn daran kein Verschulden trifft. Auch die mit der Überweisung
allenfalls verbundenen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Wer diese Kosten und
Risiken nicht in Kauf nehmen will, dem steht es frei, sich weiterhin des "zur postalischen
Einzahlung geeigneten Beleges" (Erlagscheines) zu bedienen und den Strafbetrag bar
einzuzahlen."

Auch derVerwaltungsgerichtshofes hat in seiner Judikatur zur inhaltsgleichen Regelung des § 49a Abs. 6 VStG (Anonymverfügung) bestätigt, dass die Kontrolle
der Einzahlung des Strafbetrages bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen erst dann wesentlich vereinfacht ist, wenn die Angabe der richtigen Identifikationsnummer erfolgt und der richtige Strafbetrag eingezahlt wird (vgl. ).

Verwaltungsstrafen, die mit Organstrafverfügung oder Anonymverfügung vorgeschrieben werden, sind durch eine eigene Identifikationsnummer sowie einen bestimmten Strafbetrag individualisiert.

Die gerügte Einleitung des Finanzstrafverfahrens war aufgrund der nach dem Wortlaut des § 50 Abs.6 VStG vorliegenden Nichtentrichtung der Parkometerabgabe geboten; unbeschadet einer allfälligen behördlichen Mitteilung über eine behördeninterne problemlose richtigen Zuordnung infolge der umgehenden Irrtumsmeldung seitens des Bf., und unbeschadet einer allfälligen  Behördenauskunft über die  "Erledigung der Angelegenheit". Auf der Rückseite von Organstrafverfügungen des Magistrates der Stadt Wien ist wörtlich Folgendes vermerkt:

"Für die verhängte Geldstrafe von 36,- EURO besteht eine gesetzliche Einzahlungsfrist von zwei Wochen ab Tatdatum. Bei fristgerechter Einzahlung ist das Verfahren beendet und es werden keinerlei Vormerkungen in die Strafkartei der Behörde aufgenommen.

Als fristgerechte Einzahlung gilt auch die Überweisung des Geldbetrages auf das angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer dieses Beleges enthält und der Geldbetrag dem Konto fristgerecht gutgeschrieben wird.

(ACHTUNG: Bitte verwenden Sie keine anderen/alten Identifikationsnummern!)

Falls Sie den Geldbetrag nicht innerhalb von zwei Wochen mit diesem Beleg oder durch Überweisung auf das angegebene Konto einzahlen, hat die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten, wobei höhere Strafsätze zur Anwendung kommen. Verspätet einbezahlte Beträge werden jedoch angerechnet."

Aufgrund dieser rechtlichen Information konnte auch eine rechtsunkundige Person, nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass, aufgrund ihrer innerhalb der Zahlungsfrist bei der belangten Behörde erfolgten Meldung eines Übertragungsfehlers bei der Eingabe der Identifikationsnummer, keinen weiteren Verfahrensschritte erfolgen werden.

Im gerügten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahre erfolgte keine Doppelbestrafung. Vielmehr wurde in ein und derselben Verwaltungsstrafsache der Strafbetrag -aus Sicht des BFG zu Unrecht-( Siehe dazu unten) erhöht.

Zur Strafbemessung ist festzuhalten:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Im zu beurteilenden Fall hat der Bf sein unrechtes Verhalten offensichtlich sofort eingesehen  indem er die mit Organstrafverfügung verhängte Strafe von Euro 36,00 unverzüglich am Tag der Tatbegehung mittels Telebanking überwiesen hat, Der, bei der Eingabe der zehnstelligen Identifikationsnummer unterlaufene, Fehler (es wurde eine einzige Zahl dieser Nummer unrichtig eingegeben), widerfährt- aus Sicht des Gerichtes gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. den gleichen Fehler schon bei Einbezahlung anderer Verwaltungsstrafen begangen hat .

Das Gericht geht daher davon aus, dass die fehlerhafte Einbezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe auf einem leicht fahrlässigem Verhalten des Bf. beruht.

Aus diesem Grunde war die mit dem bekämpften Erkenntnis verhängte Geld-und Freiheitsstrafe spruchgemäß herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe iSd § 20 VStG kam aufgrund der bereits vorhandenen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nicht in Betracht. Darüber hinaus erscheint  im Hinblick auf den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafrahmen die verhängte Geldstrafe als nicht zu hoch.

Die auch  im Zusammenhalt mit der Herabsetzung der Strafhöhe behauptete überlange Verfahrensdauer kann, im Hinblick auf die Verjährungsbestimmung des § 31 Abs.1 VStG(Verfolgungsverjährung von einem Jahr ab Abschluss der strafbaren Tätigkeit oder ab dem Zeitpunkt in dem das strafbare Verhalten aufgehört hat, ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg später eingetreten ,so läuft die Frist erst ab diesen Zeitpunkt) und die des § 31 Abs.2 VStG (Strafbarkeitsverjährung von drei Jahren ab den o.a. Zeitpunkt)  sowie auf den Umstand , dass zwischen Tatvollendung (aaa) und Erlassung des streitverfangenen Straferkenntnisses () keine vier Monate vergangen sind, nicht erkannt werden.

Da der Bf. weder zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch zu allfälligen Sorgepflichten Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass § 50 Abs 6 VStG dem Gleichheitsgebot widerspreche.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der VfGH hat mit Erk. VfSlg. 7126/1973 und 7303/1974 dargetan, dass die vom Beschwerdeführer angezogene gesetzliche Regelung mit dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgebot im Einklang steht.

"Die Kontrolle der Einzahlung des mit Organstrafverfügung verhängten Strafbetrages ist - insbesondere bei Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen - wesentlich vereinfacht, wenn der vom Organ der öffentlichen Aufsicht übergebene oder hinterlassene Originalbeleg verwendet wird. Die Regelung liegt daher im Interesse einer Verwaltungsökonomie. Es ist unvermeidlich, dass eine an sich sachlich gerechtfertigte Regelung in Ausnahmefällen zu Härten führt. Die im Hinblick auf die Erreichung des Zieles einer Verwaltungsvereinfachung vorgenommene Regelung des §50 Abs6 VStG wird durch derart geringfügige Härten aber nicht unsachlich (vgl. zB VfSlg. 6471/1971, 8073/1977, 8087/1977). Es ist sohin sachlich begründbar, wenn auch in Fällen, in denen der Beanstandete gegen seinen Wunsch den Originalbeleg nicht verwenden kann, nicht der einheitliche im vorhinein festgesetzte Betrag (§50 Abs1 vorletzter Satz VStG), sondern die Strafe nach den Regeln des §19 VStG 1950 verhängt wird."

Von dem, vom Bf. angeregten, Normprüfungsantrag wird daher Abstand genommen.

Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung :

Soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl.Nr.210/1958, noch Art.47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABI.Nr.C 83 vom S.389 entgegenstehen.(§ 44 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr.33/2013, VwGVG))

In seinem Urteil EGMR , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle-Liechtenstein) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Frage der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellung nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei,und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. (vgl.dazu ; ,2013/05/0022)

Im zu beurteilenden Fall wurde bei der Feststellung o.a. verfahrensrelevante Sachverhalt, den- seitens der belangten Behörde unbestrittenen- Darstellungen des Bf. gefolgt und ergaben sich im Hinblick auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften keine Themen, die einer weiteren Erörterung bedurften. Es war dem Gericht daher möglich, aufgrund des schriftlichen Vorbringens und des Inhaltes der Bezug habenden Verwaltungsakte zu entscheiden. Daher nahm das Gericht zweckmäßigerweise- unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie,- von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand.

Die Zahllast entsteht wie folgt:

Neben der Geldstrafe sind für das erstinstanzliche Verfahren gemäß § 64 Abs.2 VStG 1991 Kosten in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe mindestens jedoch 10 Euro zu verhängen. Die Kostenhöhe ist unabhängig vom Verschuldensgrad. Dieser Betrag ist nach den, dem Bundesfinanzgericht vorliegenden, Unterlagen noch unbeglichen. Hingegen ist gemäß § 50 Abs.7 VStG 1991 der im Laufe des Verfahrens entrichtete Betrag idHv 36 Euro auf den Strafbetrag anzurechnen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs.2BFGG in Verwaltungsstrafsachen eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen.

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs.1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolge, dass sowohl die Organstrafverfügung als auch die Anonymverfügung gegenstandslos wird und das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten ist, wenn die mit ihnen verhängten Geldstrafen nicht ordnungsgemäß (unter Verwendung der richtigen Identifikationsnummer) entrichtet werden, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung war daher zu verneinen.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässi

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 Satz 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500634.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
CAAAC-15769