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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 16.11.2017, RV/7100405/2014

Einstellung des Beschwerdeverfahrens mangels Gesamtrechtsnachfolge

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Verlassenschaft nach Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2011 beschlossen: 

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Das Finanzamt wies einen Antrag des Beschwerdeführers (Bf.) auf Gewährung von Familienbeihilfe für seine Tochter mit der Begründung ab, sie hätte im vorigen Studienjahr keine Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von zumindest acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen.

In der dagegen gerichteten Beschwerde brachte der Bf. vor, seine Tochter habe zuerst die Studieneingangsprüfung absolvieren müssen, bevor sie weitere Prüfungen habe ablegen können. Nun sei es so, dass die Studieneingangsprüfung lediglich 15 ECTS-Punkte ermöglicht habe und nicht die geforderten 16 ECTC-Punkte, wobei es verwunderlich sei, dass der Gesetzgeber 16 Punkte verlange, aber nur 15 Punkte möglich gewesen seien.

Weil die Tochter aber bei einer Prüfung mehrmals die geforderte Punkteanzahl knapp nicht erreicht habe (sie arbeite auch neben dem Studium, um dieses zu finanzieren) und deshalb mehrmals antreten habe müssen, habe sie aufgrund der Studienvorschriften keine andere Prüfung absolvieren können. Somit sei es ihr nicht gelungen, die erforderlichen 16 ECTS-Punkte innerhalb der gesetzten Frist zu erreichen. Im Juni 2012 habe sie dann diese eine Prüfung erfolgreich abgelegt, habe mittlerweile weitere Prüfungen bestanden und halte derzeit bei 37 ECTS-Punkten.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung war damit begründet, dass die Tochter des Bf. laut vorgelegtem Studienerfolgsnachweis vom im Studienjahr 2010/11 nur sechs positive Wochenstunden erbracht habe. Im Studienjahr 2011/12 seien zwei positive Wochenstunden abgelegt worden, erst am seien die erforderlichen acht positiven Wochenstunden nachgewiesen worden, womit wieder ein Familienbeihilfenanspruch ab 3/2013 bestehe.

Der Bf. stellte am ohne weitere Begründung einen Vorlageantrag.

Hingewiesen wird darauf, dass die am beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen gemäß § 323 Abs. 38 BAO vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom ist der Beschwerdefall nach Pensionierung der ursprünglich zuständigen Richterin an den nunmehr ausgewiesenen Richter übertragen worden.

In weiterer Folge hat sich herausgestellt, dass der Bf. bereits 2015 verstorben ist. Mit Gerichtsbeschluss aus_2016 sind die Aktiva aus der überschuldeten Verlassenschaft der erbl. Witwe gegen Bezahlung der Bestattungskosten samt Nebenauslagen gemäß § 154 AußStrG an Zahlungsstatt überlassen worden.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Sachverhaltsfeststellungen

Die Tatsache, dass im Verlassenschaftsverfahren keine Erbserklärung erfolgte, sondern die Aktiva aus der überschuldeten Verlassenschaft der erbl. Witwe gemäß § 154 AußStrG an Zahlungsstatt überlassen worden sind, ist unstrittig.

2. Rechtliche Würdigung

Der ruhende Nachlass ist eine anerkannte juristische Person. Das österreichische Recht ordnet den Erbschaftserwerb erst mit der Einantwortung an, nur aus dem verfahrensrechtlich erforderlichen Zeitraum zwischen Todesfall und Einantwortung folgt seine rechtliche Existenz (vgl. Obermaier, Zum Unterbleiben der Verlassenschaftsabhandlung, ÖJZ 2008/15).

§ 19 Abs. 1 BAO lautet: "Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes."

Ein Fall von Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im zivilrechtlichen Sinn, in dem § 19 Abs. 1 BAO anzuwenden ist, ist beispielsweise die Erbfolge nach §§ 547 und 797 ABGB.

Wird die Verlassenschaft armutshalber abgetan (§ 153 AußStrG) oder wird das Nachlassvermögen an Zahlungs Statt überlassen (§ 154 AußStrG), erfolgt jedoch keine Einantwortung und es kommt daher zu keiner Gesamtrechtsnachfolge.

Da im Beschwerdefall somit keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt, ist niemand befugt, das Beschwerdeverfahren fortzuführen. Es bestünde jedoch die Möglichkeit, einen Verlassenschaftskurator nach § 173 AußStrG zu bestellen. Diese Bestimmung lautet:

"(1) Einigen sich die Personen, denen gemeinschaftlich die Rechte nach § 810 ABGB zukommen, über die Art der Vertretung oder einzelne Vertretungshandlungen nicht oder ist ein Verfahren über das Erbrecht einzuleiten (§§ 160 ff), so hat das Verlassenschaftsgericht erforderlichenfalls einen Verlassenschaftskurator zu bestellen. Die Vertretungsbefugnis anderer Personen endet mit der Bestellung des Verlassenschaftskurators.

(2) Ändern sich die Vertretungsverhältnisse während des Verfahrens, so hat der Gerichtskommissär die dadurch überholten Amtsbestätigungen von den Empfängern abzufordern."

Da die Bestellung eines Verlassenschaftskurators mit Kosten verbunden ist, wäre dies nur dann erforderlich und sinnvoll, wenn die Beschwerde Aussicht auf Erfolg hätte, wobei sodann - eine ebenfalls mit Kosten verbundene - Nachtragsabhandlung durchgeführt werden müsste.

Der der Beschwerde zugrunde liegende Sachverhalt ist unstrittig; die Tochter des Bf. hat im Studienjahr 2010/11 Prüfungen im Ausmaß von sechs Semesterwochenstunden mit 11 ECTS-Punkten positiv abgelegt. Diese Feststellung ergibt sich aus dem vorliegendem Studienerfolgsnachweis vom , an dessen Richtigkeit keine Zweifel bestehen.

Rechtlich folgt daraus: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz FLAG 1967 besteht für volljährige Kinder, die eine im § 3 StudFG genannte Einrichtung besuchen, Anspruch auf Familienbeihilfe nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird.

Erst mit Wirkung ab dem Studienjahr 2013/14 (sh. § 55 Abs. 27 FLAG 1967) wurde nach dieser Bestimmung durch BGBl. I 35/2014 folgender Satzteil eingefügt:

"Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden."

Für die Berechtigung der Annahme, dass ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, stellt das Gesetz also insofern eine gesetzliche Beweisregel auf, als für Studierende im ersten Studienabschnitt ab dem zweiten Studienjahr nach jedem Studienjahr  die Ablegung bestimmter Prüfungen nachzuweisen ist. Diese gesetzliche Beweisregel schließt andere Beweismittel aus (sh. ).

Steht aber fest, dass die Tochter des Bf. im Studienjahr 2010/11 (also im Zeitraum bis - sh. § 52 UG) Prüfungen im Ausmaß von bloß sechs Semesterwochenstunden mit 11 ECTS-Punkten positiv abgelegt hat, steht daher für sie ab Oktober 2011 keine Familienbeihilfe zu.

Darauf hingewiesen sei, dass hieran auch die erst ab dem Studienjahr 2013/14 geltende Neufassung des § 2 Abs. 1 lit. b zwölfter Satz FLAG 1967 nichts geändert hätte.

Da somit eine materielle Entscheidung über die Beschwerde zu einer Abweisung geführt hätte, würde die Bestellung eines Verlassenschaftskurators vermeidbare Kosten und hohen Verwaltungsaufwand verursachen, weshalb von einem Antrag auf Bestellung mangels Erforderlichkeit Abstand genommen wird.

Wegen der fehlenden Möglichkeit, eine Rechtsmittelentscheidung der Verlassenschaft zuzustellen, kann eine solche durch das Gericht auch nicht wirksam erlassen werden. Das Beschwerdeverfahren ist daher einzustellen.

Dieser Beschluss kann daher rechtswirksam nur an die Amtsp­artei ergehen, weil aus den bereits genannten Gründen an die Verlassenschaft ohne (neuliche) Bestellung eines Verlassenschaftskurators nicht zugestellt werden könnte und das BFG eine derartige Bestellung nicht als geboten erachtet.

3. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da der Umstand, dass das Gericht die Veranlassung der Bestellung eines Verlassenschaftskurators als nicht erforderlich angesehen hat, nicht als Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, anzusehen ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 173 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7100405.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at