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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 13.11.2017, RV/7103175/2017

Zurückweisung wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

Beachte

Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/13/0015. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/7102563/2019 erledigt.

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerden der Bf., vertreten durch Stb,

a)   vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag (DB) sowie Säumniszuschlag zum DB für den Zeitraum bis und

b)   vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Fristerstreckung zur Einbringung eines Vorlageantrages für den Zeitraum bis

beschlossen:

I.a  Die Beschwerde gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag (DB) sowie Säumniszuschlag zum DB für den Zeitraum bis wird als verspätet zurückgewiesen .

I.b  Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Fristerstreckung zur Einbringung eines Vorlageantrages für den Zeitraum bis wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die drei im gegenständlichen Streitzeitraum zu unterscheidenden Verfahrensabläufe (jeweils färbig markiert) stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
LSt/DB/SZ f. DB-Bescheid für 5/1996-12/1997
L20 zu B v.
 
 
Berufung gegen B v.
BVE zu Berufung v. (tws. Stattg.)
 
 
Antrag für Fristverläng. zur Einbring. des Vorlageantrages
FA-Abweis.B zum Antrag auf Fristverlängerung
Zustellung des Abweis.B v.
 
 
Beschwerde gegen FA-Abweis.B v.
WE-Antrag
Vorlageantrag zu BVE v.
 
 
FA-Abweis.B zum WE-Antrag
 
 
BVE zu B über Abweis. einer Fristverlängerung
 
 
Bf.-Beschwerde gegen Abweis. des WE-Antrages
Vorlageantrag zu BVE v.
Vorlageerinnerung zu Vorl.antrag v. an FA
 
 
Vorlageerinnerung zu Vorl.antrag v. an BFG
BFG-Aufforderung zur Beschwerdevorlage (Vorlageantrag)
 
 
BVE zu Beschwerde v. (WE)
 
 
FA-1. Vorlagebericht
FA-2. Vorlagebericht
 
 
Bf.-Ergänzung zur Vorlageerinnerung v.

Anmerkung: Da zum Wiedereinsetzungsverfahren (WE) kein Vorlageantrag eingebracht wurde, wurde dieses Verfahren mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom rechtswirksam beendet.

A)   Haftungs- und Abgabenbescheid vom für den Zeitraum
bis :

Wie dem o.a. Verfahrensablauf zu entnehmen ist, hat die Bf. am Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid vom erhoben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der Berufung teilweise stattgegeben.

Einen diesbezüglichen Vorlageantrag brachte die Bf. am beim Finanzamt ein, der aufgrund einer Vorlageerinnerung vom vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht bzw. aufgrund einer Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht am vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Zur Vorlageerinnerung vom brachte die Bf. am noch einen ergänzenden Schriftsatz beim Bundesfinanzgericht ein.

B)   Fristverlängerungsantrag vom zur Einbringung eines Vorlageantrages bezüglich Haftungs- und Abgabenbescheid vom für den Zeitraum bis :

Wie dem o.a. Verfahrensablauf zu entnehmen ist, hat die Bf. am einen Antrag auf Fristverlängerung zur Einbringung eines Vorlageantrages bezüglich Haftungs- und Abgabenbescheid vom für den Zeitraum bis beim Finanzamt eingebracht und beantragt die Frist bis „zur Klärung der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum FLAF für zugewiesene Beamte“ zu erstrecken. Gemeint war das Verfahren der XX (siehe Schriftsatz vom ).

Das Finanzamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom ab, da bereits im Juni 2015 (Erkenntnis vom , 2012/13/0099 und Serie [erledigt im gleichen Sinn] 2011/13/0110 vom betreffend XX) eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtsfrage, ob ausgegliederte Rechtsträger für die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten den DB zu entrichten haben, veröffentlicht wurde.

In der Beschwerde vom gegen die verfahrensleitende Verfügung vom führt die Bf. insbesondere aus, dass lt. VwGH-Erkenntnis vom , 91/13/0132, eine verfahrensleitende Verfügung auch „gesondert“ anfechtbar sei, wenn ein „die Angelegenheit abschließender Bescheid“, der die gemeinsame Anfechtung im Sinne des § 244 BAO zulässt, nicht mehr zu erwarten sei, und halte nochmals fest, dass sich der Fristerstreckungsantrag auf das Verfahren der XX bezogen habe.

In der am erlassenen Beschwerdevorentscheidung führt das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass es bewusst eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum Streitthema „DB-Pflicht von Beamten“ abgewartet habe und diese Entscheidung letztlich im Jahre 2015 erfolgt sei (VwGH-Erkenntnis vom , 2012/13/0099 betreffend Kunsthistorisches Museum und Serie [erledigt im gleichen Sinn] 2011/13/0110 vom betreffend XX).

„Die bis zum (= Zustellung des Abweisungsbescheides) gehemmte Vorlagefrist sei nun weiter gelaufen, und zwar bis zum .

Mit Zustellung der am erlassenen Berufungsvorentscheidung (über die lohnabhängigen Abgaben) habe nämlich die einmonatige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zu laufen begonnen.

Unter Annahme eines 3-tägigen Postlaufs wäre nun bis zum Zeit gewesen, die Vorlage zu beantragen oder einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist zu stellen. Letzteres sei auch geschehen, und zwar am ; damit sei eine restliche Frist von 3 Tagen verblieben, die mit Zustellung des Abweisungsbescheides weiter gelaufen sei.

Das Ende der Vorlagefrist sei somit mit Ablauf des eingetreten.

Am habe die Bf. mehrere Schriftsätze (Beschwerde, WE-Antrag, Vorlageantrag) eingebracht, unter anderem eine Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid vom , worin beantragt worden sei der Beschwerde stattzugeben und den nunmehr eingebrachten Vorlageantrag als rechtzeitig eingebracht anzusehen.

In ihrer Begründung zur BVE vom verweist die Abgabenbehörde auf § 244 BAO, wonach abgesonderte Rechtsmittel gegen verfahrensleitende Verfügungen unzulässig seien. Solche Entscheidungen könnten nur mit einem Rechtsmittel gegen eine das Verfahren ansonsten beendende Erledigung angefochten werden.

Da aber die Abgabenbehörde im gegenständlichen Fall („da keine inhaltliche Entscheidung über den eigentlichen Beschwerdegegenstand mehr zu erwarten ist“) ein abgesondertes Rechtsmittel zuließ, hat sie die Beschwerde vom mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen, da nach Ansicht der Abgabenbehörde zu keinem Zeitpunkt „berücksichtigungswürdige Gründe“ vorgelegen seien, die eine Verlängerung der Vorlagefrist gerechtfertigt hätten. Aus den vorgelegten Unterlagen sei nicht ersichtlich, „welche Gründe zu Beginn des Jahres 2016, als die Frist noch gehemmt war, für eine Verlängerung der nun abgelaufenen Frist gesprochen hätten“.

Auch könne mit dem am nachgeholten Vorlageantrag ein Indiz dafür gesehen werden, dass (schon längst) keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine entsprechende Fristverlängerung (mehr) gegeben gewesen seien.

Die Bf. entgegnete in ihrem Vorlageantrag vom , dass die Abgabenbehörde eingestanden habe, dass die Begründung, mit der das Fristverlängerungsansuchen abgewiesen worden sei, unzutreffend gewesen sei.

Der Bf. erscheine es auch widersprüchlich „Fristerstreckungen“ mit der Beschleunigung von Verfahren in Verbindung zu bringen.

Auch das „lange Stillhalten“ der Abgabenbehörde sei Beweis dafür, dass die Abgabenbehörde das Vorliegen „berücksichtigungswürdiger Gründe“ (z.B. Verfahrensökonomie) dem Grunde nach angenommen habe (die Abgabenbehörde habe die Frist um fast 13 Jahre verlängert).

Auch im Abweisungsbescheid vom wurde nicht behauptet, dass keine berücksichtigungswürdigen Umstände vorgelegen seien. Vielmehr sei im Bescheid vom die Abweisung damit begründet worden, dass es zu einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu der maßgeblichen Rechtsfrage gekommen sei.

Nach Ansicht der Bf. wäre dem Fristverlängerungsantrag stattzugeben gewesen, nur hätte es Auffassungsunterschiede über das Fristende gegeben.

Weshalb die Bf. vor Erlassung der VwGH-Entscheidung einen Vorlageantrag hätte stellen sollen, sei nicht nachvollziehbar.

Auch sei im Abweisungsbescheid vom die Stellung eines Vorlageantrages zu Unrecht für unzulässig erklärt worden.

Die Bf. müsse darauf vertrauen können, dass die ihr mitgeteilten Fristen richtig seien.

Im Übrigen hätte die Abgabenbehörde allenfalls einen Mängelbehebungsauftrag erlassen und den Willen der Partei erforschen müssen.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

A)   Haftungs- und Abgabenbescheid vom für den Zeitraum
bis :

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Der strittige Haftungs- und Abgabenbescheid für den Zeitraum bis wurde am erlassen.

Aufgrund der am erhobenen Berufung erging am eine Berufungsvorentscheidung (teilweise Stattgabe).

Der diesbezügliche Vorlageantrag wurde am eingebracht.

Zwischenzeitig brachte die Bf. einen Fristverlängerungsantrag zur Einbringung eines Vorlageantrages ein, der vom Finanzamt mit Bescheid vom abgewiesen wurde. Gegen diesen Abweisungsbescheid wurde ebenfalls am Beschwerde erhoben.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die vorgelegten Akten und waren rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

§ 85 BAO lautet:

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreitet die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreitet nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne dass sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne dass § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 243 BAO lautet:

Gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, sind Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 245 BAO lautet:

(1) Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

(2) Durch einen Antrag auf Mitteilung der einem Bescheid ganz oder teilweise fehlenden Begründung (§ 93 Abs. 3 lit. a) wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(3) Die Beschwerdefrist ist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

(4) Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Antrages (Abs. 2 oder 3) und endet mit dem Tag, an dem die Mitteilung (Abs. 2) oder die Entscheidung (Abs. 3) über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

(5) Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß für Anträge auf Verlängerung der Frist des § 85 Abs. 2 bei Mängeln von Beschwerden.

§ 250 BAO lautet:

(1) Die Bescheidbeschwerde hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

§ 260 BAO lautet:

(1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

(2) Eine Bescheidbeschwerde darf nicht deshalb als unzulässig zurückgewiesen werden, weil sie vor Beginn der Beschwerdefrist eingebracht wurde.

Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages am und endete am (= 26.9. + 3 Tage Postlauf).

Durch die rechtzeitige Einbringung des Fristverlängerungsantrages am (= 3 Tage vor Ende der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages) wurde die einmonatige Berufungsfrist gehemmt.

Diese Hemmung endete erst am Dienstag, den mit Zustellung des Abweisungsbescheides vom betreffend Fristverlängerung.

Das bedeutet, dass die (restliche) Beschwerdefrist von 3 Tagen wieder zu laufen begonnen hat.

Da aber die Bf. es verabsäumt hat, bis spätestens Freitag, den (= + 3 Resttage) einen Vorlageantrag betreffend des Streitzeitraumes bis einzubringen, ist jedenfalls der erst am eingebrachte Vorlageantrag als verspätet eingebracht anzusehen.

Aufgrund der bis zum unterbliebenen Einbringung eines gesetzeskonformen Vorlageantrages, können auch die weiteren Ausführungen der Bf. hinsichtlich der für die Erstattung des Vorlageantrages zur Verfügung stehenden Zeit sowie der fristgerechten Einbringung des Vorlageschriftsatzes am nicht mehr zum Erfolg verhelfen, da sich diese Ausführungen auf den Zeitraum nach dem beziehen.

Die Beschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO wegen Versäumung der Beschwerdefrist zurückzuweisen.

B)   Fristverlängerungsantrag vom zur Einbringung eines Vorlageantrages bezüglich Haftungs- und Abgabenbescheid vom für den Zeitraum bis :

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:

Die Bf. stellte drei Tage vor Ablauf der einmonatigen Frist zur Stellung eines Vorlageantrages einen Fristverlängerungsantrag () zur Einbringung eines Vorlageantrages bezüglich Haftungs- und Abgabenbescheid vom für den Zeitraum bis .

Mit Bescheid vom wurde dem Fristverlängerungsantrag nicht stattgegeben.

Dieser Abweisungsbescheid wurde der Bf. unstrittig am rechtswirksam zugestellt.

Die Bf. erhob am gegen den Abweisungsbescheid vom Beschwerde, die mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen wurde.

Schließlich brachte die Bf. am einen diesbezüglichen Vorlageantrag ein.

Dies ist den vorgelegten Schriftsätzen zu entnehmen und war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Nach § 245 Abs. 3 leg.cit. kann die Beschwerdefrist aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.

Nach § 245 Abs. 4 leg.cit. beginnt die Hemmung des Fristenlaufes mit dem Tag der Einbringung des Antrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag dem Antragsteller zugestellt wird. In den Fällen des Abs. 3 kann jedoch die Hemmung nicht dazu führen, dass die Beschwerdefrist erst nach dem Zeitpunkt, bis zu dem letztmals ihre Verlängerung beantragt wurde, abläuft.

Der Antrag auf Fristverlängerung kann aber rechtswirksam nur innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden. Ein verspäteter Antrag hat keine fristhemmende Wirkung, er ist zurückzuweisen (Ritz, BAO-Kommentar, 5. Aufl., § 245 Rz. 14).

Wie oben dargestellt, war der Antrag auf Fristerstreckung der Rechtsmittelfrist vom rechtzeitig und daher fristhemmend.

Der Bescheid des Finanzamtes vom , der den Fristerstreckungsantrag vom abwies, wurde am zugestellt und endete daher grundsätzlich mit der erfolgten Zustellung die Hemmung des Fristenlaufes.

Die gesetzliche Regelung des § 245 Abs. 4 BAO bezieht sich seinem klaren Wortlaut zufolge auf den Zeitpunkt, bis zu dem die Verlängerung der Berufungsfrist beantragt wurde. Dieser Zeitpunkt „bis zur Klärung der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum FLAF für zugewiesene Beamte“ ist im gegenständlichen Fall jener, an dem der Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdesache „XX“ über das o.a. Streitthema entschieden hat; das diesbezügliche VwGH-Erkenntnis erging am , 2011/13/0110 (siehe dazu auch die Ausführungen der Bf. im Schreiben vom , insbesondere unter Pkt. I.2.2.3).

Durch die Zustellung des finanzamtlichen Abweisungsbescheides am oblag es der Bf. in der noch verbliebenen Beschwerdefrist (= bis spätestens ) einen Vorlageantrag einzubringen.

Dass es für eine Steuerberatungskanzlei binnen drei Tagen nicht möglich sein soll ein Schreiben „mit bloß einem Satz“ (beispielsweise: „Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom wird gem. § 264 BAO ein Vorlageantrag gestellt.“) zu verfassen und dem zuständigen Finanzamt zu übermitteln, kann seitens des Bundesfinanzgerichtes nicht nachvollzogen werden; diesbezügliche Hinderungsgründe wurden seitens der Bf. weder behauptet noch glaubhaft gemacht.

Auch der Hinweis, wonach das Finanzamt eine falsche Begründung angeführt hätte, geht ins Leere, wo doch gerade professionelle steuerliche Vertretungen, sofort Einwendungen gegen unrichtige Feststellungen erheben.

Dass dies im gegenständlichen Fall nicht geschehen ist, dürfte darin gelegen sein, dass die „Rest-Zeit“ von drei Tagen bei der steuerlichen Vertretung „übersehen“ worden ist.

Für das gegenständliche Beschwerdeverfahren (Pkt. B) ist aber mit dem Hinweis auf eine „falsche Begründung“ nichts gewonnen, da sich diese auf ein anderes Beschwerdeverfahren (Pkt. A) bezogen hat.

Begründungselemente vermögen einen normativ verbindlichen Abspruch, wie er vermittels des Spruches eines Bescheides zu treffen ist, nicht zu ersetzen (vgl. ).

Nach § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn die Bescheidbeschwerde nicht zulässig ist.

Nach § 244 BAO ist gegen nur das Verfahren betreffende Verfügungen ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Solche Verfügungen können erst in der Bescheidbeschwerde gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid angefochten werden.

Nur das Verfahren betreffende Verfügungen (sogenannte verfahrensleitende Verfügungen) sind Bescheide, "die der Einleitung und Abführung eines Verfahrens sowie der bindenden Gestaltung der einzelnen Verfahrensabschnitte, der Anordnung deren Reihenfolge und Beendigung in einer Art dienen, dass die Behörden und Parteien gebunden sind, denen aber noch eine abschließende (verfahrensbeendende oder über die Angelegenheit des Verfahrens in der Sache absprechende) bescheidmäßige Erledigung nachfolgt" (Stoll, BAO-Handbuch, 225).

Verfahrensleitende Verfügungen sind unter anderem jene, bei denen die sie regelnde Norm ausdrücklich ein abgesondertes Rechtsmittel ausschließt. Darunter fällt auch die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung einer Frist (§ 110 Abs. 3 BAO; vgl. Ritz, BAO-Kommentar, 5. Auflage, Tz 4 zu § 94 BAO).

Ein Bescheid, mit dem ein Antrag auf Verlängerung einer Abgabenerklärungsfrist abgewiesen oder zurückgewiesen wird, ist daher nicht abgesondert anfechtbar. Die Verweigerung der Fristverlängerung ist erst mit Berufung gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid anfechtbar.

Im gegenständlichen Fall war der Bescheid vom , mit dem das Fristverlängerungsansuchen vom abgewiesen wurde, nicht abgesondert mit Bescheidbeschwerde anfechtbar.

Die gegen den Bescheid vom eingebrachte Bescheidbeschwerde war somit unzulässig, da es sich entgegen den Ausführungen der Bf. nicht um einen Sonderfall gehandelt hat, bei dem kein abschließender Bescheid mehr möglich gewesen wäre.

Da im gegenständlichen Fall nach erfolgter Fristabweisung und Zustellung dieses Abweisungsbescheides am , die Vorlageantragsfrist noch nicht zur Gänze abgelaufen war, hätte die Bf. bzw. ihre steuerliche Vertretung ausreichend Zeit gehabt, nämlich bis zum , einen Vorlageantrag beim zuständigen Finanzamt einzubringen.

Dass die Bf. bzw. ihre steuerliche Vertretung die verbliebene Vorlageantragsfrist – aus welchen Gründen auch immer – ungenützt verstreichen hat lassen, ändert nichts daran, dass im gegenständlichen Beschwerdefall (Pkt. B) ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist (siehe auch die Rechtsmittelbelehrung des Abweisungsbescheides vom ) und es sich somit auch nicht um einen „Sonderfall“ handelt, bei dem keine „abschließende Entscheidung“ mehr zu erwarten gewesen wäre.

Da aufgrund der o.a. gesetzlichen Bestimmungen zur Nichtzulässigkeit eines abgesonderten Rechtsmittels bei verfahrensleitenden Verfügungen die gegenteiligen Beschwerdeausführungen somit ins Leere gehen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat sowie Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Gem. § 272 Abs. 4 BAO obliegt dem Berichterstatter die Entscheidung betreffend Zurückweisungen gem. § 260 BAO.

Gem. § 274 Abs. 3 Z 1 i.V.m. Abs. 5 BAO kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Beschwerde als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen ist (§ 260).

Es konnte somit gem. den o.a. gesetzlichen Bestimmungen und gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die beantragte mündliche Verhandlung unterbleiben, da die gegenständliche Beschwerden wegen Fristversäumnis (Pkt. A) bzw. Unzulässigkeit (Pkt. B) zurückzuweisen waren.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die Rechtsfolge einer Fristversäumnis ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, die Beurteilung von Tatfragen ist einer Revision nicht zugänglich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 244 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beschwerdefrist
Versäumung
Zurückweisung
Entfall einer mündlichen Verhandlung
abgesondertes Rechtsmittel
Fristverlängerung
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103175.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at