Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 16.11.2017, RV/7400177/2016

Freigrenze Säumniszuschlag

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Dr.XY und die weiteren Senatsmitglieder XYZ im Beisein der Schriftführerin YX in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Dezernat Rechnungswesen - Buchhaltungsabteilung 33, Ebendorferstraße 4, 1010 Wien, vom betreffend Festsetzung von Säumniszuschlägen hinsichtlich Kommunalsteuer 02/2016 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 33, erließ für die Bf. am einen Bescheid mit - auszugsweise zitiert - folgendem Inhalt:

"Festsetzung von Nebengebühren

Bescheid

Festsetzung von Säumniszuschlägen

Gemäß § 217 in Verbindung mit § 217a der Bundesabgabenordnung - BAO wird wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Kommunalsteuer 02/2016 in Höhe von EUR 321,88 ein Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 6,44 festgesetzt. Der Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages und wird mit Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig und ist sofort zu entrichten. ...

Begründung

Festsetzung von Säumniszuschlägen:

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen war gemäß § 217 Abs. 1 BAO erforderlich, weil die angeführte Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde."

Die Bf. erhob mit Schriftsatz von Beschwerde gegen den Bescheid vom betreffend Nebengebühren und führte begründend aus, dass es sich bei der Kommunalsteuer um eine monatsweise abzuführende Abgabe handle. Basis für einen allfälligen Säumniszuschlag sei daher der Monatsabgabenbetrag. Aus der beiliegenden Aufstellung könnten die Monatsabgabenbeträge für April 2015 bis Februar 2016 ersehen werden. Es werde ersucht, die Bemessung der Säumniszuschläge auf dieser Basis und unter Anwendung der Freigrenze von EUR 5,00 neu vorzunehmen. Mit Ausnahme der Sonderzahlungsmonate sollte es nach Ansicht der Bf. dann zu keiner Festsetzung von Säumniszuschlägen kommen. In den Sonderzahlungsmonaten hänge es von der Höhe der konkreten Kommunalsteuerbasis ab.

Der Beschwerde beigelegt wurde das Firmen-Lohnkonto 4/2015 - 2/2016.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom als unbegründet abgewiesen. Begründend wird ausgeführt, die Beschwerde werde im Wesentlichen damit begründet, dass die Zahlung die Monate Jänner und Februar betroffen habe. Dem werde entgegengehalten, dass die Abgaben für diese beiden Monate bereits fällig gewesen seien und die Nachzahlung die für die Sanktion geltende Bemessungsgrundlage überschritten habe. Werde eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so trete gemäß § 217 in Verbindung mit § 217a BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Die am 15.2. beziehungsweise am 15.3 fälligen Abgaben seien am bezahlt worden. Da die Festsetzung des Säumniszuschlages eine gemäß obzitierter gesetzlicher Bestimmung zwingende Vorschrift sei, sei keine Ermessensentscheidung der Behörde möglich. Die von der Beschwerdewerberin eingebrachte Beschwerde gehe daher ins Leere.

Die Bf. brachte mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag zur Beschwerde gegen den Säumniszuschlag ein und führte aus, der erste Absatz der Begründung in der Beschwerdevorentscheidung erweise sich als rechtswidrig. Die Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag belaufe sich bescheidgemäß auf EUR 321,88. Der Säumniszuschlag in Höhe von 2% betrage sodann EUR 6,44. Die Bemessungsgrundlage sei daher insofern nicht korrekt, als sie die Kommunalsteuer Jänner und Februar 2016 in Höhe von jeweils EUR 160,94 betreffe. Nachdem die Kommunalsteuer eine monatlich zu berechnende Steuer sei, ergäben sich eine Bemessungsgrundlage von jeweils EUR 160,94 und damit ein Säumniszuschlag von jeweils EUR 3,22. Dieser Betrag liege allerdings unterhalb der Freigrenze von EUR 5,00 gemäß § 217a Z 3 BAO. Eine Vorschreibung sei daher nicht gesetzeskonform.

Für den Fall, dass die Vorschreibung nicht amtswegig zurückgenommen werden könne, stelle den Bf. den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und den Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.

Die belangte Behörde führte in der Beschwerdevorlage - auszugsweise zitiert - wie folgt aus:

"Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt

Am wurde eine Zahlung über 321,88 Euro mit der automatischen Zahlungszuordnung für 2/2016 zugebucht. Es wurde ein Säumniszuschlag für 2/2016 über 6,44 Euro verhängt. In weiterer Folge wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass diese Zahlung die beiden Monate Jänner und Feber 2016 beinhalten würde. Bei Aufsplittung der Beträge wäre die Bemessungsgrundlage jeweils unter 250,00 Euro und somit kein Säumniszuschlag zu verhängen.

Beweismittel

Bundesabgabenordnung § 217

Stellungnahme

Die Zahlung der Abgaben erfolgte verspätet in einem Betrag und somit ist auch diese als Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag ausschlaggebend."

In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde vom steuerlichen Vertreter der Bf. ausgeführt, seines Erachtens liege eine unklare Rechtslage vor. Die Kommunalsteuer sei eine monatlich zu entrichtende Abgabe, die Steuerschuld entstehe gemäß § 11 KommStG mit Ablauf des Kalendermonates. Es lägen für Jänner und Februar 2016 Abgaben mit jeweils eigener Fälligkeit vor. Die Zusammenfassung von Zahlungen führe nur zu einer zufälligen Zusammenballung der Abgaben. Es handle sich hier um eine generelle Frage, die auch für die in der BAO vorgesehene EUR 50,00 Grenze maßgeblich sei.

Der Vertreter der belangten Behörde verwies darauf, dass bei Erlassung eines Abgabenbescheides, in welchem die beiden Monate zusammengefasst worden wären, ebenfalls ein Säumniszuschlag angefallen wäre. Ein Grund für die Säumnis wurde von der Bf. nicht genannt. Laut der vollkodierten Widmung habe es sich bei dem gesamten Betrag um Kommunalsteuer für Februar 2016 gehandelt.

Schließlich führte der steuerliche Vertreter der Bf. aus, die Bekanntgabe der Kommunalsteuer für 2/2016 sei ein Irrtum gewesen. Dass diese Beträge den Zeiträumen 1/2016 und 2/2016 zuzuordnen seien, sei erst im Verfahren aufgezeigt worden. 

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 217 Abs. 10 BAO lautet:

"(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist."

§ 217a BAO lautet:

"Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
1. § 217 Abs. 3 ist nicht anzuwenden,
2. Säumniszuschläge werden im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig,
3. abweichend von § 217 Abs. 10 erster Satz sind Säumniszuschläge, die den Betrag von fünf Euro nicht erreichen nicht festzusetzen."

Für das Entstehen einer Säumniszuschlagspflicht ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Diesfalls genügt der Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuldigkeit, und zwar unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenfestsetzung oder des Ergebnisses einer Selbstberechnung (Formalschuldcharakter der Säumniszuschlagsverpflichtung); für die Verwirkung eines Säumniszuschlages ist es somit unbeachtlich, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtmäßig, rechtskräftig oder mit Berufung angefochten ist oder ob die maßgebliche Selbstberechnung der Stammabgabe richtig ist. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat jedoch dem § 217 Abs. 8 BAO zufolge auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Urtz, BAO3, § 217 Anm 7).

Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht entrichtete (beziehungsweise nicht rechtzeitig entrichtete) Abgabenschuldigkeit; dies unabhängig davon, ob die maßgebliche Selbstberechnung der Stammabgabe richtig ist (vgl. Ritz, SWK 2001, S 313 u Ritz, BAO5, § 217 Tz 4).

Die Säumniszuschlagspflicht setzt nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld, sondern nur einer formellen Abgabenzahlungsschuld voraus (vgl. ; , 90/15/0028; , 2000/16/0080; , 2002/16/0072.

Die Festsetzung von Säumniszuschlägen, welche eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht sind, setzt (lediglich) den Bestand einer formellen Zahlungspflicht voraus (vgl. ).

Die Bekanntgabe der Selbstberechnung der Kommunalsteuer für die Zeiträume 01/2016 und 02/2016 war unzutreffend. Dies wird auch durch die Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bf. in der mündlichen Verhandlung, wonach die Bekanntgabe der Kommunalsteuer für 2/2016 ein Irrtum gewesen ist und es erst im Verfahren aufgezeigt wurde, dass diese Beträge den Zeiträumen 1/2016 und 2/2016 zuzuordnen sind, bestätigt. Es wurde dem Abgabengläubiger eine Kommunalsteuer für den Zeitraum 02/2016 in Höhe von EUR 321,88 gemeldet. Damit ist es durch die oben zitierte Judikatur und die Kommentarstellen gedeckt, dass der Säumniszuschlag auf Grundlage der für den Zeitraum 2/2016 gemeldeten Kommunalsteuer festgesetzt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im streitgegenständlichen Fall war die Revision deshalb nicht zuzulassen, da die zu lösende Rechtsfrage in der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes klar und eindeutig beantwortet wurde.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 217 Abs. 10 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400177.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at