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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.11.2017, RV/7200139/2017

Gegenstandsloserklärung einer Beschwerde wegen unzulässiger Beantwortung eines Mängelbehebungsauftrags mit E-Mail

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse gegen den Abgabenbescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom beschlossen:

Die Beschwerde vom wird gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am wurde für den Beschwerdeführer (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) eine Postsendung mit einfuhrabgabenpflichtigen Nicht-Unionswaren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen und dafür die Zollschuld (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) mitgeteilt.
Mit Schreiben vom wurde gegen den Abgabenbescheid Beschwerde erhoben und diese im wesentlichen damit begründet, es sei ein falscher Wechselkurs zur Anwendung gekommen und die Sendung sei tatsächlich zollfrei. Es werde daher die Erstattung des zu viel erhobenen Betrages (Zoll und anteilige Einfuhrumsatzsteuer) beantragt.
Da in der Beschwerde die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, fehlt, erging am ein Mängelbehebungsauftrag an den Bf, in dem diesen die Behebung der Mängel innerhalb von 10 Tagen ab Zustellung mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen bei nicht fristgemäßer Behebung des Mangels aufgetragen wurde.
Mit E-Mail vom wurde dem Zollamt unter Bezugnahme auf den oa Mängelbehebungsauftrag die fehlende Warenanmeldungsnummer mitgeteilt.
In der Folge erging die Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 100000/00000/2017, mit welcher der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde. Wegen Änderung der Einreihung der eingeführten Ware wurde eine Neuberechnung vorgenommen und dem Bf ein Teil der Abgaben gutgeschrieben. Die beantragte Zollfreiheit wurde nicht gewährt, weil trotz Aufforderung kein Präferenznachweis (Ursprungserklärung auf der Rechnung in der vorgeschriebenen Form) vorgelegt worden war.
Da der Beschwerde nicht zur Gänze stattgegeben worden ist, hat der Bf mit Schreiben vom einen Vorlageantrag gestellt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

In den Artikeln 43 bis 45 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) werden unionsrechtliche Mindeststandards für das Rechtsbehelfsverfahren geregelt; die konkrete Verfahrensausgestaltung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen.

Die Regelungen der Bundesabgabenordnung (§§ 243 bis 291 BAO) iVm den §§ 42 bis 47 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) enthalten die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung des Art 44 UZK.

§ 85 BAO lautet auszugsweise:

(1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortung von Bedenkenvorbehalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Die Bescheidbeschwerde hat gemäß § 250 Abs. 1 Buchstabe a) BAO die Bezeichnung des Bescheides zu enthalten, gegen den sie sich richtet.
In der Bescheidbeschwerde des Bf vom fehlt diese Angabe, weshalb ein inhaltlicher Mangel vorliegt, gegen den mit Mängelbehebungsauftrag vorgegangen wurde.

Gemäß § 86a Abs. 1 erster Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automatisationsunterstützter Datenübertragung, oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Bf den Mängelbehebungsauftrag nicht schriftlich, sondern mit E-Mail beantwortet.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Erkenntnis vom , 2012/16/0082, herausgearbeitet, dass bei § 86a BAO und diesbezüglichen Verordnungen darauf abgestellt wird, dass der gesetzlich vorgesehene Weg der Einreichung eingehalten wird. Mit einer E-Mail eingebrachte Anbringen lösen weder eine Entscheidungspflicht der Behörde noch die Verpflichtung der Verbesserung im Weg eines Mängelbehebungsauftrages aus, weil es sich bei einer E-Mail um keine Eingabe eines Anbringens im Sinne finanzrechtlicher Bestimmungen zu Bundesabgaben handelt.
Dass betreffend Landes- und Gemeindeabgaben in § 86b BAO eine andere (mit § 13 Abs. 2 AVG vergleichbare) Regelung getroffen wurde, zeigt auch, dass keine planwidrige Lücke vorliegt, die durch Analogie geschlossen werden könnte (VwGH ebd., Rs.3).

Die unzulässige Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages mit E-Mail kommt einer Nichtbeantwortung gleich. Dem Mängelbehebungsauftrag der Behörde ist aus den genannten Gründen nicht entsprochen worden; es tritt daher zwingend die gesetzliche Rechtsfolge ein und die Eingabe gilt mit Ablauf der zur Mängelbehebung gesetzten Frist als zurückgenommen.
Dies entspricht im Ergebnis der Regelung in Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (ZK-IA), wonach ein Antrag von der Zollbehörde nicht angenommen wird, wenn er nicht alle benötigten Informationen enthält und der Antragsteller die geforderten Informationen, zu deren Nachreichung er aufgefordert wurde, nicht innerhalb der gesetzten Frist vorlegt.

Die Bescheidbeschwerde gilt somit als zurückgenommen und war mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes als gegenstandslos zu erklären (§ 256 Abs. 3 BAO).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Voraussetzungen sind - insbesondere im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung des VwGH - nicht erfüllt . Die Revision ist daher nicht zulässig.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200139.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at