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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2017, RV/7106471/2016

Rückforderung der Familienbeihilfe (KAB) erfolgt selbst dann, wenn Familienbeihilfe weitergeleitet wurde

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7106471/2016-RS1
Die objektive Erstattungspflicht iR des § 26 Abs. 1 FLAG 1967 steht allfälligen Stattgaben aus Verwaltungsvereinfachungsgründen entgegen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag.a CP über die Beschwerde des Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes W vom betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind C., geb. xy, für den Zeitraum Feber 2015 bis Juni 2015, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Im Rahmen der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe teilte der Beschwerdeführer (Bf.) mit, dass das Kind c., geb. xy, bei der Kindesmutter (KM), KM, wohne. Dem beigelegten Scheidungsurteil des BG F. ist zu entnehmen, dass die Ehe zwischen dem Bf. und der KM mit geschieden wurde.

Das Finanzamt (FA) forderte mit Bescheid vom die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag (€ 1.155,00) für den Zeitraum Februar 2015 – Juni 2015 vom Bf. zurück. Nach Zitierung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 wurde als Begründung ausgeführt, dass Tochter C. seit nicht mehr im Haushalt der Bf. lebe und die KM die Auszahlung der FB und des KAB ab Februar 2015 beantragt habe.

Am erhob der Bf. Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid. Er führte aus, dass er in der Zeit von Februar 2013 bis Februar 2015 jeden Monat „ ein Drittel der bezogenen Gelder“ an die KM überwiesen habe. Der beigelegten Bestätigung der KM ist zu entnehmen, dass sie die Familienbeihilfe vom Bf. in der Zeit von Februar 2013 – Februar 2015 für die Tochter C. erhalten hat.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das FA der Beschwerde insoweit teilweise statt, als der Monat Februar betroffen war. Hinsichtlich der Monate März bis Juni 2015 wies das FA die Beschwerde ab. Begründend wurde auf § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und darauf verwiesen, dass die Tochter seit  nicht mehr im Haushalt des Bf. lebe und die KM erklärt habe, die FB bis einschließlich Feber 2015 erhalten zu haben.

Der Bf. erhob mit „Beschwerde“ (gemeint Vorlageantrag). Er begründet den Vorlageantrag damit, dass er in der Zeit von März 2015 – Juni 2015 ebenfalls die Kinderbeihilfe für C. an die KM "voll und ganz" übergeben habe.

Der von der KM unterfertigten Bestätigung ist zu entnehmen, dass sie in der Zeit von März 2015 – Juni 2015 auch die Familienbeihilfe für ihre Tochter C. vom Bf. "voll und ganz" erhalten habe.

Das FA übermittelte Auszüge aus dem Zentralen Melderegister. Daraus geht hervor, dass C. in der Zeit von den Hauptwohnsitz in der G., bei ihrer Mutter hatte.

Aktenkundig ist der Antrag der KM vom auf Gewährung der Familienbeihilfe ab Februar 2015.

Im Vorlagebericht des FA ist unter "Stellungnahme" ausgeführt:

„Zwischen dem Bf. und C. besteht seit der Scheidung von der KM im Februar 2013 kein Kindschaftsverhältnis gemäß § 2 Abs. 3 FLAG 1967 mehr. Ebenso wenig können die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG zur Anwendung gelangen, da das Kind im Streitzeitraum weder zum Bf. haushaltszugehörig war, noch der Bf. Unterhalt zu leisten hatte. Auch wenn der Beschwerde im Hinblick auf die Bestätigung der KM, sie habe die FB bis Februar 2015 weitergeleitet bekommen, aus Verwaltungsvereinfachungsgründen für den Monat Februar 2015 stattgegeben wurde, bestehen seitens des FA Bedenken, auch eine Stattgabe hinsichtlich der Monate März bis Juni 2015 aufgrund der geänderten Bestätigung der KM vom anzuregen, da über den Antrag der KM vom über die Monate Februar bis Juni 2016 noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Den Bestimmungen des FLAG zufolge ist ausschließlich die Kindesmutter Anspruchsberechtigte.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen und rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5 dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, so ist gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 ebenfalls § 26 FLAG 1967 anzuwenden.

Folgender (unbestrittener) Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Tochter des Bf. wohnt seit nicht mehr im gemeinsamen Haushalt mit dem Bf. Sie wohnte im Streitzeitraum im gemeinsamen Haushalt mit der Kindesmutter, der Ex-Gattin des Bf. Der Bf. hat die Familienbeihilfe für die Tochter seiner Ex-Gattin zukommen lassen. Dies wurde auch von der Ex-Gattin bestätigt.  

Das Gesetz räumt den Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Im Beschwerdefall besteht kein Zweifel, dass die im Spruch genannte Tochter im Zeitraum Februar 2015 – Juni 2015 nicht mehr dem Haushalt des Bf. sondern dem Haushalt der Kindesmutter angehörte.

Der Bf. hatte daher ab Februar 2015 keinen Anspruch mehr auf Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge.

Der Bf. vermeint, dass er durch die Weitergabe der Familienbeihilfe an die Ex-Gattin, die bezogenen Familienleistungen nicht zurückzahlen müsse.

Damit verkennt der Bf. die Rechtslage:

Gemäß § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Demnach entbindet auch die Weitergabe der zu Unrecht bezogenen Beträge nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (vgl. dazu insbesondere , und auch ).

Die vom FA im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung aus Verwaltungsvereinfachungsgründen gewählte Methode, nämlich der Beschwerde für den Monat Februar 2015 stattzugeben, entspricht nicht dem Gesetz. Dieses knüpft ausschließlich an objektive Kriterien. Dass eine derartige Anknüpfung gerechtfertigt ist, zeigt sich vor allem dann, wenn plötzlich Ansprüche potentiell Berechtigter (hier der Kindesmutter) schlagend werden. Denn: Für ein Kind steht die Familienbeihilfe pro Monat nur einmal zu. 

Da der angefochtene Bescheid der zwingend anzuwendenden Rechtslage entspricht, musste die Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.

Verfahrensrechtlich sei noch angemerkt, dass mit einer Beschwerdevorentscheidung dem Abgabepflichtigen Gelegenheit gegeben wird, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt (vgl. Erkenntnis des ).

Rechtzeitige und zulässige Vorlageanträge führen dazu, dass die Bescheidbeschwerde wieder als unerledigt gilt. Die Beschwerdevorentscheidung bleibt jedoch bis zur abschließenden Erledigung (z.B. durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes) im Rechtsbestand.

Dem BFG steht eine Änderungsbefugnis nur innerhalb der Sache, somit der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat, zu (vgl. ).  

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Dies liegt im Beschwerdefall nicht vor. 

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
Rückforderung
Weiterleitung
Haushalt
Verwaltungsvereinfachungsgründe
zwingende Rückzahlungsverpflichtung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106471.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at