Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.11.2017, RV/5101133/2017

Zu Unrecht ausbezahlter Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/5101133/2017-RS1
wie RV/7104987/2014-RS1
Wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von Anfang an zu Unrecht gewährt, ist gegebenenfalls mit Rückforderung nach § 31 KBGG vorzugehen. Wurde allerdings die Leistung im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu Recht gewährt, überschreitet aber in weiterer Folge das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen die in § 19 Abs. 1 KBGG angeführten Grenzen, ist eine Rückzahlung im Wege einer Abgabenvorschreibung nach §§ 18 ff. KBGG zu veranlassen. Gebührte der Zuschuss nach dem Gesetz im Jahr der Auszahlung nicht, ist dieser nicht Gegenstand einer Abgabe nach §§ 18 ff. KBGG, die vom Finanzamt einzuheben ist, sondern allenfalls einer Rückforderung nach § 31 KBGG, für die der jeweilige Krankenversicherungsträger zuständig ist.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache ** ***, Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , St.Nr. ***/****, VNR: **********, betreffend Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 zu Recht erkannt: 

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wurde der beschwerdeführenden Partei eine Rückzahlung von ausbezahlten Zuschüssen zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) vorgeschrieben.
Begründend führte die Abgabenbehörde aus, für das Kind des Beschwerdeführers, **** ***, seien Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ausbezahlt worden. Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG seien im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liege es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben werde. Im Jahr 2011 seien die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten worden. Die Behörde habe nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände den Beschwerdeführer auf Grund seiner Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.

Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer (Bf.) mit Eingabe vom Bescheidbeschwerde.
Neben einem Antrag auf Akteneinsicht bringt er zur Begründung sinngemäß vor, dass er sich nicht erinnern könne, die Gewährung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld beantragt zu haben. Er beantrage die Herbeischaffung dieses Antrags, da es ihm ansonsten nicht möglich sei, die Richtigkeit zu bestätigen.
Da der Bf. seit Dat6 rechtskräftig geschieden und er unterhaltspflichtig sei, könne die Behörde mit Sicherheit nicht seine Einkommensverhältnisse unter Berücksichtigung der Billigkeit und Zweckmäßigkeit herangezogen haben, da ihm allein der Rückzahlungsbetrag vorgeschrieben worden sei. Es sei ein geteiltes Sorgerecht beschlossen worden, wobei sich seine Kinder 10- bis 15-mal im Monat bei ihm befinden würden. Er stelle eine Aufstellung seiner Einkommensverhältnisse und seiner Dauerschuldverhältnisse zur neuerlichen Beurteilung der Rückzahlungsverpflichtung zur Verfügung:


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Einkommen
 
ca. € 2.400,- monatl.
Dauerschuldverhältnisse:
Alimente für zwei Kinder
- € 850.- monatl.
 
Verzicht auf Kinderbeihilfe (lt. Scheidungsvertrag)
- € 185,15 monatl.
 
Miete und Abgaben für Wohnraum
- € 1.000,- monatl.
 
Auto
- € 125,- monatl.
 
Handy
- € 25,- monatl.

Bei Bedarf könne auch der Scheidungsvertrag vorgelegt werden; dieser sollte jedoch bereits bei der Behörde aufliegen.
Aufgrund der im Bescheid angegebenen Begründung gehe der Bf. von einer Säumnis des Finanzamtes bei der Beurteilung und der Bescheiderstellung aus.
Nach Ansicht des Bf. sei das Finanzamt zur Gewährung der Akteneinsicht zuständig. Eine Sachbearbeiterin der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse habe bestätigt, dass der gesamte Akt an das Finanzamt übermittelt worden sei.

In der Begründung der abweisenden Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde heißt es:
„Gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG haben verheiratete Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 12 KBGG und gemäß Z 3 dieser Gesetzesstelle nicht alleinstehende Mütter oder Väter (das sind nach § 13 leg. cit. Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991 an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären) nach Maßgabe des § 13 KBGG Anspruch auf einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld. In diesen Fällen (§§ 12 und 13 KBGG) haben nach § 15 KBGG beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 18 KBGG verpflichten.
Mit Schreiben vom wurden Sie von der NÖGKK Hauptstelle St. Pölten davon in Kenntnis gesetzt, dass der Originalantrag zum damaligen Zeitpunkt nach Übertragung der Daten in den elektronischen Akt nicht zusätzlich gescannt wurde und im vorliegenden Falle der Originalantrag bedauerlicherweise nicht mehr auffindbar ist, weshalb Ihnen dieser nicht übersandt werden kann.
„Sofern Sie behaupten, Sie haben den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für verheiratete Elternteile (§ 9 Abs. 1 Z 2 KBGG) für das Kind **** *** nicht beantragt, so ist darauf zu verweisen, dass dies einerseits schon aufgrund des vorliegenden elektronischen Aktes evident unrichtig ist und zudem - wie bereits angeführt wurde und ebenfalls aus dem elektronischen Akt ersichtlich ist - sowohl der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld für das Kind **** *** in den Zeiträumen vom Dat1 bis Dat2 und vom Dat3 bis Dat4 an die Kindesmutter ausbezahlt wurde, was von dieser zu keinem Zeitpunkt beanstandet wurde.
Der prozessualen Vorsicht halber ist daher festzuhalten, dass das Fehlen des Originalantrages aus den genannten Gründen keinesfalls zu Ihren Gunsten ins Treffen geführt werden kann."
Für die Rückzahlungsverpflichtung ist nämlich allein entscheidend, dass ein Zuschuss ausbezahlt wurde. Den Originalanträgen bei der NÖGKK kommt keine höhere Beweiskraft zu als dem geprüften und ausbezahlten Zuschuss, diese Auszahlung wurde nicht beanstandet.
Nach § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 KBGG ausbezahlt wurde, eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zu leisten.
Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG sind im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses beide (Ehe)Partner zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet. Bei einer Gesamtschuld liegt es im Ermessen der Behörde, wem und in welchem Ausmaß die Abgabe vorgeschrieben wird.
Im Jahr 2011 wurden die für die Rückzahlung des Zuschusses maßgeblichen Einkommensgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten. Die Behörde hat nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände Sie auf Grund Ihrer Einkommensverhältnisse und der Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten durch den anderen Elternteil zur Rückzahlung herangezogen.
Ihrem Einwand, dass Sie seit Dat6 rechtskräftig geschieden sind, kommt keine Bedeutung zu, da Sie zum Zeitpunkt der Beantragung des Zuschusses und im Zeitraum der Auszahlung des Zuschusses mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben. Die Rückzahlung betrifft das Jahr 2011 - in diesem Zeitraum hat ebenfalls noch ein gemeinsamer Haushalt mit der Kindesmutter bestanden.
Die Eltern, die die Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG zu leisten haben, sind Gesamtschuldner im Sinne des § 6 BAO. Das Wesen einer Gesamtschuld ist es, dass der Gläubiger, die Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen darf, sondern dass er auch die gesamte Schuld nur einem einzigen der Gesamtschuldner gegenüber geltend machen darf. Im Abgabenrecht liegt die Heranziehung der Gesamtschuldner im Ermessen der Abgabenbehörde. Das Finanzamt hat das Ermessen im angefochtenen Bescheid mit den Einkommensverhältnissen der Elternteile und mit den die Kindesmutter treffenden Lasten begründet, die mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbunden sind. Sie wurden somit im Rahmen des Ermessens zu Recht zur Rückzahlung gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG herangezogen.
Der Abschnitt 4 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes umfasst die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld. Dieser Abschnitt enthält die §§ 18 bis 23. In diesem Abschnitt sind die Abgabepflichtigen, die Höhe der Abgabe, die Entstehung des Abgabenanspruches, die Zuständigkeit zur Erhebung und die Erklärungspflicht geregelt.
Der Abschnitt 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 tritt mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden.
Der von Ihnen im Schreiben vom angeführte „§ 31 (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte." betrifft den Abschnitt 7 Allgemeine Bestimmungen zum Kinderbetreuungsgeld."

Mit der fristgerechten Einbringung des Vorlageantrags vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 263 Abs. 3 BAO).
Der Bf. führt im Vorlageantrag begründend sinngemäß aus:
Da der Antrag über Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 durch den Bf. nicht unterfertigt worden sei und der Zuschuss an die Kindesmutter ausbezahlt worden sei, stünden begründete Bedenken in der Abarbeitung des ggst. Aktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse im Raum. Gemäß den Bestimmungen des § 15 KBGG müsse eine solche Erklärung von beiden Elternteilen unterfertigt werden. Der Originalakt sei, wie in der Beschwerdevorentscheidung angeführt, „bedauerlicherweise" nicht mehr auffindbar, und sei auch nicht gescannt worden. Somit könne der Antragsteller keine Akteneinsicht nehmen und sei dies auch abgelehnt worden, wodurch auch Verfahrensmängel ersichtlich seien.
Wenn der Zuschuss an die Kindesmutter ausbezahlt worden sei, ergehe die Aufforderung, dass die Kindesmutter, die Empfängerin des Zuschusses, zur Rückzahlung herangezogen werden möge.
In der Beschwerdevorentscheidung werde auch ausgeführt, dass das Finanzamt die Lasten, welche mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbunden seien, beurteilt habe. Jene Lasten, die das Kind verursache, würden durch den Kindesvater in Form von Alimentezahlungen und durch den Verzicht auf Kinderbeihilfe durch den Kindesvater bestritten. Lt. Scheidungsvertrag sei ein gemeinsames Sorgerecht so vereinbart worden, dass das Kind 40-50% beim Vater, d.h. zwischen 12-15 Tage im Monat, beim Kindesvater verbringe.
Zusammengefasst habe der Bf. zu keiner Zeit Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2011 beantragt und auch nicht ausbezahlt bekommen, dennoch werde dieser zur Rückzahlung dieses Vorschusses herangezogen.

In der Folge legte  das Finanzamt mit Vorlagebericht vom die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht  vor.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Rechtslage:

Die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld ist im Abschnitt 4 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) geregelt.

Gemäß § 49 Abs. 23 KBGG tritt der Abschnitt 4 (dies gilt auch für den Abschnitt 3 und weitere näher bezeichnete Bestimmungen des KBGG) in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2009 mit Ablauf des außer Kraft, ist jedoch auf Geburten bis weiter anzuwenden, sofern kein Anwendungsfall des Abs. 22 vorliegt.

§ 8 Abs. 1 Z. 1 KBGG idF BGBl. I Nr. 76/2007 lautet:

„ Gesamtbetrag der Einkünfte

§ 8. (1) Der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Z 3) ist wie folgt zu ermitteln:
1. Soweit im Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, solche aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) zugeflossen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz. Der danach ermittelte Betrag ist um 30% zu erhöhen und sodann auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Besteht der Anspruch auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes für mehr als die Hälfte des Kalendermonates, zählt dieser Kalendermonat zur Gänze zum Anspruchszeitraum, andernfalls ist dieser Kalendermonat nicht in den Anspruchszeitraum einzubeziehen. Das Arbeitslosengeld und die Notstandshilfe gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, abweichend vom vorletzten Satz ist der ermittelte Betrag um 15% zu erhöhen. Dem Wochengeld gleichartige Leistungen bleiben außer Ansatz. Die auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen steuerbefreiten Einkünfte sind bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte wie steuerpflichtige Einkünfte zu behandeln."

§ 9 KBGG idF BGBl. I Nr. 76/2007 lautet:

„ § 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 11),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht. § 4 Abs. 2 gilt sinngemäß auch für den Zuschuss.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 16 200 € übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt. Die §§ 2 Abs. 5 und 5 Abs. 6 gelten sinngemäß."

§ 12 KBGG idF BGBl. I Nr. 76/2007 lautet:
„ § 12. Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuss, sofern ihr Ehegatte kein Einkommen erzielt oder der maßgebliche Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) nicht mehr als 12 200 € (Freigrenze) beträgt. Die Freigrenze erhöht sich für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 4 000 €."

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 KBGG haben die Eltern des Kindes eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld zu leisten, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen (§ 18 Abs. 2 leg. cit.)

Die Rückzahlung ist gemäß § 18 Abs. 3 KBGG eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

Gemäß § 21 KBGG entsteht der Abgabenanspruch mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wegfällt, ist die Leistung einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Leistungsanspruches maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung neu zu bemessen (§ 30 Abs. 1 KBGG).
Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung einer Leistung nach diesem Bundesgesetz nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen (§ 30 Abs. 2 KBGG).

Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Leistungsbezieher gemäß § 31 Abs. 1 KBGG idF BGBl. I Nr. 76/2007 zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Die Verpflichtung zum Ersatz der empfangenen Leistung besteht auch dann, wenn rückwirkend eine Tatsache festgestellt wurde, bei deren Vorliegen kein Anspruch besteht oder die zur Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 8) erforderliche Mitwirkung trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist verweigert wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund des von der Abgabenbehörde an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse übermittelten Gesamtbetrages der Einkünfte ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührt hat (Abs. 2 leg. cit.)

Dem Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Laut dem vorliegenden Akteninhalt wurden für die Tochter des Bf., **** ***, geb. am Dat7, in den Jahren 2008 (im Zeitraum Dat1 bis Dat2) und 2010 (im Zeitraum Dat3 bis Dat4) Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 2.805,78 Euro an Frau ***** *** (Kindesmutter) ausbezahlt. Aus den Eintragungen des Zentralen Melderegisters geht hervor, dass der Bf. und die Kindesmutter im hier maßgeblichen Zeitraum 2008 bis 2011 in Adr1, mit Hauptwohnsitz gemeldet waren. Nach den Angaben des Bf. wurde die Ehe mit Dat6 rechtskräftig geschieden.
Im Jahr 2008 betrug laut Einkommensteuerbescheid 2008 vom der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. (ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) 35.017,46 Euro. Im Jahr 2010 betrug laut Einkommensteuerbescheid 2010 vom der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. (ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit) 33.928,91 Euro.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt der vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie aus den relevanten Daten des elektronischen Abgabeninformationssystems (AIS) des Bundesministeriums für Finanzen.

Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall steht zwischen den Parteien außer Streit, dass im Kalenderjahr 2011 die für die Rückzahlung der Zuschüsse maßgebliche Einkommensgrenze des § 19 Abs. 1 Z 2 KBGG überschritten wurde.
Weder das im bekämpften Bescheid ermittelte Einkommen noch die daraus errechnete Höhe der Rückzahlungsverpflichtung für das Jahr 2011 werden vom Bf. bestritten.

Für den Fall, dass ein Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld jedoch von Anfang an zu Unrecht gewährt worden ist, hat das Bundesfinanzgericht (BFG) im Erkenntnis , Folgendes ausgeführt:

Der Bf ist im Recht, wenn er darauf verweist, dass der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld im Jahr 2006 nicht gewährt werden hätte dürfen, da das gemäß § 12 KBGG i.Vm. § 8 KBGG maßgebende Einkommen des Bf den in § 12 genannten Grenzbetrag nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bei weitem überschritten hat (anzumerken ist, dass sich die Einkommensermittlung nach § 8 KBGG von jener nach § 19 Abs. 2 KBGG unterscheidet). Ob der Krankenversicherungsträger seinerzeit eine Prüfung des Einkommens vorgenommen oder eine derartige Prüfung unterlassen hat, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der Gewährung des Zuschusses nicht von Bedeutung.

Wurde der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von Anfang an zu Unrecht gewährt, ist gegebenenfalls mit Rückforderung nach § 31 KBGG vorzugehen.

Wurde allerdings die Leistung im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu Recht gewährt, überschreitet aber in weiterer Folge das nach § 19 Abs. 2 KBGG ermittelte Einkommen die in § 19 Abs. 1 KBGG angeführten Grenzen, ist eine Rückzahlung im Wege einer Abgabenvorschreibung nach §§ 18 ff. KBGG zu veranlassen.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis u.a. unter Hinweis auf die diesbezügliche Stellungnahme der Bundesregierung ausgesprochen, dass die Rechtslage in verfassungskonformer Weise so ausgelegt werden könne, dass nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht des anderen Elternteils sein kann und dass die Frage, ob der Zuschuss nach dem Gesetz gebührt hat, im Abgabeverfahren als Vorfrage zu klären ist (2.3.2 des Erkenntnisses).

Da der Zuschuss nach dem Gesetz im Jahr 2006 nicht gebührt hat, ist dieser nicht Gegenstand einer Abgabe nach §§ 18 ff. KBGG, die vom Finanzamt einzuheben ist, sondern allenfalls einer Rückforderung nach § 31 KBGG, für die der jeweilige Krankenversicherungsträger zuständig ist."

Im hier gegenständlichen Fall betrug der Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. im Jahr 2008 € 35.017,46 und im Jahr 2010 € 33.928,91 (lt. Einkommensteuerbescheide 2008 und 2010).

Bei Ehegatten oder nicht verheirateten Eltern, die im gemeinsamen Haushalt leben, wird der Zuschuss nur gewährt, wenn auch das Einkommen des anderen Elternteiles die Freigrenze von € 12.200 pro Jahr (zzgl. Zuschlägen im Fall weiterer Unterhaltspflichten) nicht überschreitet (vgl. § 12 KBGG).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund hätte daher auch im Beschwerdefall der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld von Anfang an nicht gewährt werden dürfen, weil der gemäß § 12 KBGG iVm § 8 KBGG maßgebende Gesamtbetrag der Einkünfte des Bf. den in § 12 KBGG angeführten Grenzbetrag überschritten hat.

Da nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im angeführten Erkenntnis vom nur ein nach dem Gesetz gebührender Zuschuss Gegenstand der Abgabepflicht sein kann, war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 279 BAO ersatzlos aufzuheben.
Ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen konnte somit entfallen.

Zulässigkeit einer Revision:
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da zur Frage, ob im Fall eines von Anfang an zu Unrecht gewährten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld dieser Gegenstand einer Abgabe nach § 19 KBGG sein kann, zwar Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, nicht aber des Verwaltungsgerichtshofes besteht, ist die Revision zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101133.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at