TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.11.2017, RV/6100698/2014

Einstellung der Vollstreckung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Michael Schrattenecker in der Beschwerdesache XY, S-Stadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See vom , betreffend Einstellung der Vollstreckung und Rückzahlung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt:

Mit Eingabe vom beantragte XY die rückwirkende Einstellung der Exekution bei den S-Bahnen, da diese bereits Jahre zurück liege. Weiters werde der Antrag auf Freigabe des exekutierten Betrages von € 988,25 gestellt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 AbgEO beide Anträge ab. Die Einstellung der Exekution sei nur in den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Fällen möglich. Der vorliegende Sachverhalt falle nicht darunter. Ein allfälliger Rückzahlungsanspruch stehe nur dem Drittschuldner zu.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wird eingewendet, dass das Pfandrecht bei den S-Bahnen am eingeleitet und fünf Jahre nicht vollzogen wurde, sodass Verjährung eingetreten sei. Deswegen sei die Vollstreckung einzustellen. Er werde versuchen, den Rückzahlungsanspruch durch den Drittschuldner zu erwirken.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde auch dieses Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Finanzamt stellte den zeitlichen Ablauf, den zugrundeliegenden Sachverhalt und die Rechtslage ausführlich dar. Insbesondere wurde dargestellt, warum die vom Beschwerdeführer eingewendete Verjährung nicht eingetreten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist auf den bekannten Inhalt dieser Erledigung zu verweisen.

Durch den am eingebrachten Vorlageantrag gilt die Beschwerde wiederum als unerledigt. Der Beschwerdeführer werde dies so nicht anerkennen und begehre nochmals Rückzahlung und Einstellung der Exekution. Mit 67 Jahren und der hinlänglich bekannten Pension könnten sowieso keine Geldbeträge in irgend einer Form erwartet werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Haften auf einem Abgabenkonto fällige und vollstreckbare Abgabenschulden aus, so ist das zuständige Finanzamt verpflichtet, entsprechende Einbringungsmaßnahmen zu setzen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Haftungsbescheid vom als Haftungspflichtiger gemäß § 11 iVm § 224 BAO für Abgabenschuldigkeiten der Firma M-GmbH in Saalfelden für einen Betrag von € 34.683,92 in Anspruch genommen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsentscheidung des als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund des am ausgestellten Rückstandsausweises leitete das Finanzamt St.Johann Tamsweg Zell am See mittels Pfändungsbescheid vom das Exekutionsverfahren ein. Gepfändet wurden die dem Bf. gegenüber den S-Bahnen zustehenden Geldforderungen. Eine gegen die Pfändung eingebrachte Berufung wurde am vom UFS als unbegründet abgewiesen.

Aufgrund dieser Pfändung überwies der Drittschuldner am einen Betrag in Höhe von € 988,25 und am einen Betrag von € 153,51 auf das Abgabenkonto.

Der Antrag vom auf rückwirkende Einstellung der Exekution und Freigabe des exekutierten Betrages wurde vom Finanzamt mit dem angefochtenen Bescheid zurecht abgewiesen. Liegt ein Rückstandsausweis vor, so hat das Finanzamt die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen ( § 5 Abs. 2 AbgEO). Im vorliegenden Fall erschien die Exekutionsführung mittels Pfändung der bestehenden Geldforderungen gegen die S-Bahnen erfolgversprechend, sodass diese nach § 65 Abs. 1 AbgEO zu veranlassen war.  

Ein Pfandrecht, welches durch die Pfändung einer Gehaltsforderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der Pfändung fällig werdenden Bezüge. Wird ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die nach der Unterbrechung entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Die Pfändung eines Diensteinkommens erstreckt sich auch auf eine Erhöhung der Bezüge (§ 68 AbgEO).

Der beantragten rückwirkenden Einstellung der Exekution steht § 16 Abs. 1 AbgEO entgegen. Nach dieser Bestimmung ist die Vollstreckung unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Vollstreckungsakte auf Antrag oder von Amts wegen einzustellen
1. wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung aufgehoben wurde;
2. wenn die Vollstreckung auf Sachen oder Forderungen geführt wird, die nach den geltenden Vorschriften der Vollstreckung überhaupt oder einer abgesonderten Vollstreckung entzogen sind;
3. wenn die Vollstreckung gegen eine Gemeinde oder eine als öffentlich und gemeinnützig erklärte Anstalt gemäß § 8 Abs. 3 für unzulässig erklärt wurde;
4. wenn die Vollstreckung aus anderen Gründen durch rechtskräftige Entscheidung für unzulässig erklärt wurde;
5. wenn das Finanzamt auf den Vollzug der bewilligten Vollstreckung überhaupt oder für eine einstweilen noch nicht abgelaufene Frist verzichtet hat oder wenn es von der Fortsetzung des Vollstreckungsverfahrens abgestanden ist;
6. wenn sich nicht erwarten lässt, dass Fortsetzung oder Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird;
7. wenn die erteilte Bestätigung der Vollstreckbarkeit rechtskräftig aufgehoben wurde.

Dabei handelt es sich um eine taxative Aufzählung; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so kann die Exekution auf Grund der zwingenden Gesetzeslage nicht eingestellt werden.
Im vorliegenden Fall ist weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der Aktenlage ein Grund erkennbar der unter die obigen Punkte 1 bis 7 subsumiert werden könnte. Es bestand und besteht daher keine Veranlassung, die eingeleitete Pfändung einzustellen.

Was die eingewendete Verjährung betrifft, so ist hiezu auf § 238 Abs. 1 BAO zu verweisen, wonach das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe, verjährt. § 209 a gilt sinngemäß. Gemäß § 238 Abs. 2 wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung, wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines Haftungsbescheides unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.

Im vorliegenden Fall wurde die Haftung gemäß. § 11 iVm § 224 BAO für einen Betrag von € 34.683,92 mit Bescheid vom geltend gemacht. Am wurde für den Haftungsbetrag ein Rückstandsausweis ausgestellt. Die Pfändung der dem Beschwerdeführer gegen die S-Bahnen zustehenden Forderung aus dem Arbeitsverhältnis erfolgte mit Pfändungsbescheid vom . Die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates betreffend Haftungsinanspruchnahme erging am . Die Berufungsentscheidung des UFS in Sachen Pfändungsbescheid erging am . Der Bescheid betreffend Abweisung des Antrages auf Einstellung der Vollstreckung bei den S-Bahnen und Rückzahlung des pfändbaren Betrages erging am .
Aus dieser zeitlichen Darstellung ist klar ersichtlich, dass das Recht, die fälligen Abgaben einzuheben und zwangsweise einzubringen nicht verjährt ist.

Andere Gründe für die Einstellung der Exekution wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen liegen im Gegenstandsfall nicht vor.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.6100698.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at