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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2017, RV/5101739/2017

Erhöhte Familienbeihilfe (Stattgabe aus verfahrensrechtlichen Gründen-hier: rechtswidriger Zurückweisungsbescheid)

Beachte

Revision eingebracht (Amtsrevision). Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0003. Mit Erk. v. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit Erkenntnis zur Zahl RV/5100846/2018 erledigt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bfin., Adresse, SV-Nr.0*, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt A vom betreffend Familienbeihilfe rückwirkend ab 2010 für ihr Kind Vorname , SV-Nr. o*, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO  Folge gegeben.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wird im Umfang seines Abspruchs über den Zweit-Antrag v. auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum August 2014 bis August 2016 (unrichtig Zurückweisung) aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist die Frage, ob die erhöhte Familienbeihilfe (FB) für das Kind, geb.am O**.Jahr, zusteht.

Verfahren:

Mit Bescheid vom wurde ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend ab April 2009 (Antrag v. ) mangels Vorliegen eines vom Sozialministeriumservice (SMS) festgestellten Grades der Behinderung von 50 % (festgestellt wurden ab lediglich 20 %) abgewiesen (Rechtskraft).

Die Beschwerdeführerin stellte am (Zeitpunkt des Einlangens beim FA) erneut einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihre Tochter Vorname, geboren am O**.Jahr, aufgrund von Neurodermitis, Migräne, Fruktose- und Histaminintoleranz, obstruktive Bronchitis, eingeschränktes Hörvermögen sowie Depression. Im Rahmen der neuerlichen Antragstellung erfolgte eine weitere Begutachtung von Vorname durch das Sozialministeriumservice am , wobei rückwirkend ab ein Behinderungsgrad des Kindes von 30 % diagnostiziert wurde. Da sich auf Grund dieser Untersuchung keine Änderung der Sach- und Rechtslage ergab, wurde der Antrag vom mit Bescheid vom zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am , eingelangt am , Beschwerde, in der sie die Mangelhaftigkeit des erhobenen Sachverhaltes sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machte. Die Behörde habe unrichtigerweise keine Sachentscheidung getroffen, da nur für den rückwirkenden Zeitraum von April 2009 bis Juli 2014 ein rechtskräftiger Bescheid erlassen und nicht über den Zeitraum ab Juli 2014 bis laufend abgesprochen worden sei. Des Weiteren würde der Bescheid auf einem mangelhaft erhobenen Sachverhalt beruhen, da im Bescheid zugrunde liegenden Gutachten folgende Erkrankungen der Tochter nicht (ausreichend) berücksichtigt worden seien: Bestehende Migräneproblematik seit dem 4. Lebensjahr des Kindes; eine affektive und somatische Störung mittleren Grades; obstruktive Bronchitis. Hinsichtlich der bestehenden Lebensmittelunverträglichkeit sei die Bewertung des daraus resultierenden erhöhten Aufwandes nicht nachvollziehbar. Aufgrund dieser Einwände wurde eine weitere Begutachtung beim SMS auftragt und am der Grad der Behinderung wiederum mit 20% ab bzw. 30% ab festgestellt. Daraufhin erging am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung.

Diese lautet wie folgt:

"Mit erfolgte die Zurückweisung Ihres Antrages vom auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab für Ihre Tochter P Vorname. Es wurde bereits mit Bescheid vom über den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab April 2009 rechtskräftig abgesprochen. Der Bescheid enthält keine Aussage über den Ablauf des Zeitraumes, auf den sich die Abweisung bezieht. Die zeitliche Wirksamkeit erstreckt sich damit auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage. Wurde bereits rechtskräftig über den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe eines bestimmten Zeitraumes abgesprochen, kann über diesen nicht neuerlich entschieden werden. Da weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten ist, war der Antrag vom zurückzuweisen.

Gemäß § 8 Abs. 5 FamilienIastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ab ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Für das Finanzamt ist daher das Sozialministeriumservice die einzige Untersuchungsinstanz. Im Gutachten vom wurde der Gesamtgrad der Behinderung mit 20% beziffert. Im Gutachten vom wurde der Gesamtgrad der Behinderung ab Juni 2016 mit 30% beziffert. Im neuerlichen Gutachten vom wurde der Gesamtgrad der Behinderung ab mit 20% und ab mit 30% beziffert. Das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt. Der Zurückweisungsbescheid vom erfolgte daher zu Recht, da weder eine Änderung des Sachverhalts noch der Rechtslage eingetreten ist. Ihre Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen."

Gegen diese wurde am von der Beschwerdeführerin fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht, indem sie ihre bisherige Argumentation aufrecht hält.

Beweiswürdigung

Auf die Bescheinigungen des SMS vom , , (20 % Grad der Behinderung) , (30 % Grad der Behinderung) , (ebenfalls 30 % Grad der Behinderung) sowie auf die Unterlagen lt. elektronischem Aktenverzeichnis (insbesondere diverse Befunde [Lunge, Neurologischer, Diätologischer, Psychotherapeutischer sowie Kinderärztlicher) wird verwiesen.

Rechtslage

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967  (FLAG), BGBl 376/1967 idgF., haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,
...

Nach § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt als erheblich behindert ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v. H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen aufgrund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.

Nach den Erkenntnissen des , sowie des , ua folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden sowie des UFS - nunmehr Bundesfinanzgericht - an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes erstellten Gutachten gegeben ist (siehe: Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Linde-Verlag, Stand , Rzn. 5, 21 und 29 zu § 8).

Nach § 10 Abs. 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4 ) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In Bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl.Nr. 194/1961, anzuwenden.

Nach den Erkenntnissen des , sowie des , ua folgt, dass de facto eine Bindung der Beihilfenbehörden sowie des Bundesfinanzgerichtes an die Feststellungen der im Wege des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) erstellten Gutachten gegeben ist (siehe zu vor: Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG-Kommentar, Linde-Verlag, Stand , Rz 29 zu § 8). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind ( ).

Die Tätigkeit der Behörde hat sich im Wesentlichen darauf zu beschränken, ob die Gutachten als schlüssig anzusehen sind ( ). Dies bedeutet, dass im Sinne des § 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen ist, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

Erwägungen

Die Lösung des gegenständlichen Beschwerdefalles wird verfahrensrechtlich wie folgt begründet:

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Zurückweisungsbescheid vom . Dieser weist den Antrag der Bfin. vom auf erhöhte Familienbeihilfe ab "2010" zurück. Begründet wird dies mit der Rechtskraft des Erst-Bescheides v.  ("entschiedene Sache").

Die Entscheidung über die Gewährung von monatlich wiederkehrenden Leistungen ist ein zeitraumbezogener Abspruch. Ein derartiger Ausspruch gilt mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides (vgl. ; ; oder ).

Der Erst-Bescheid vom , der den Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe v. ab April 2009 abweist, entscheidet somit über den Anspruch auf Familienbeihilfe bis (vgl. auch  ).

Gleiches gilt für den Zweitantrag v. (der keinen Wiederaufnahmeantrag darstellt):

Der mit datierte angefochtene Bescheid, der den Antrag vom auf erhöhte Familienbeihilfe ab Jänner 2010 zurückgewiesen (statt der Trennung in zwei Zeiträume) hat, entschied rechtswidrig über den gesamten Zeitraum betreffend den Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe für den Zeitraum ab Jänner 2010.

Der Zeitraum Jänner 2010 bis April 2011 wäre - den Zweitantrag betreffend- schon deshalb nicht Folge zu leisten gewesen, weil dieser einen Zeitraum betrifft, der außerhalb der 5 Jahresfrist (Antrag v.) liegt:

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 1 FLAG 1967 nur auf Antrag gewährt. Sie wird nach § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden.

Gemäß § 10 Abs. 3 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt.

Im vorliegenden Fall wurde der Zweit-Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe im April 2016 (Zeitpunkt des Einlangens am ) gestellt. Dem Beschwerdebegehren, die Familienbeihilfe für  den Zeitraum ab "2010" zu gewähren, scheiterte schon zumindest für den Zeitraum Jänner 2010 bis April 2011 aufgrund der klaren Gesetzeslage. Überdies lag wie ausgeführt auch res judicata vor.   

Bei Abweisungsbescheiden (§ 13 Satz 2 FLAG ) ist die Sache des Beschwerdeverfahrens mit jenem Zeitraum begrenzt, über den der Abweisungsbescheid abgesprochen hat. Der erste Abweisungsbescheid v. sprach bis zur Bescheiderlassung rechtskräftig über den Erstantrag v. (ab April 2009) ab.

Indem die Behörde den Zweit-Antrag für den Zeitraum ab August 2014 bis Bescheiderlassung unrichtigerweise zurückgewiesen hat, statt in der Sache selbst meritorisch zu entscheiden, liegt eine teilweise Rechtswidrigkeit vor.

Sache des Beschwerdeverfahrens ist somit, ob der Bfin. im Zeitraum August 2014 bis August 2016 (Bescheiderlassung) Familienbeihilfe (samt Erhöhungsbetrag) zustand. Darüber gibt es aber noch keine Entscheidung , da die abweisliche BVE v.  durch den eingebrachten Vorlageantrag v. nicht mehr im Rechtsbestand ist.

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid erweist sich daher im angeführten Umfange als rechtswidrig ( Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ), er war daher  in diesem Umfange gemäß § 279 BAO  aufzuheben.

Anmerkung:

Im letzten ärztlichen Sachverständigengutachten vom  (Punkt Sonstiges lt. elektronischer Aktenvorlage) ist als Ergebnis der Gesamtgrad der Behinderung  mit 30 vH. ab , für Zeiträume ab mit 20 vH. festgestellt worden. 

Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erhöhte FB nach der Aktenlage liegen daher nicht vor (keine mindestens 50 %ige Behinderung bzw. keine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit).

Hätte das Finanzamt für den Zeitraum ab August 2014 inhaltlich entschieden, wäre die Abweisung auch rechtens gewesen.

Unzulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung in verfahrensrechtlicher Hinsicht lag nicht vor, weswegen die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Schlagworte
erhöhte Familienbeihilfe
Zurückweisung
zeitliche Wirksamkeit
Abweisung
Teil-Zeitraum
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5101739.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
IAAAC-15741