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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 15.11.2017, RV/3100190/2016

Zurückweisung der Beschwerde bei fehlerhafter Bezeichnung des Bescheidadressaten nach Auflösung einer GesbR

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter RR in der Beschwerdesache der Bf., vertreten durch die Dr. Oberrauch, Seiwald & Partner Steuerberatungs-Wirtschaftstreuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010 beschlossen:

1) Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I
Nr. 14/2013, in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr.
14/2013, als unzulässig zurückgewiesen.

2) Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133
Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „AB und Mitges.“ dem Finanzamt mit, dass sie ihre gewerbliche Tätigkeit (kurzfristige Vermietung von Geräten bzw. Gerätehandel) mit begonnen habe. Mit Schreiben vom („Bekanntgabe Betriebsaufgabe“) wurde dem Finanzamt mitgeteilt, dass die gegenständliche Vermietung mit beendet werde.

Am erließ das Finanzamt einen an die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „AB und Mitges.“ gerichteten Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010, mit dem der von der Gesellschaft erklärte Verlust aus Gewerbebetrieb von -69.112,07 € nicht anerkannt wurde, da aus keiner Unterlage ein Bezug zu dieser Gesellschaft hervorgehe. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 0,00 € festgestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob die (ehemalige) Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „AB und Mitges.“ am fristgerecht „Berufung“, mit der sie die Anerkennung des erklärten Jahresverlustes und Zurechnung desselben an die Gesellschafter CA und BA je zur Hälfte beantragte.

Mit „Berufungsvorentscheidung“ vom wurde die „Berufung“ vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Am stellte die (ehemalige) Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „AB und Mitges.“ fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die „Berufung“ durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit Vorlagebericht vom wurde die gegenständliche „Berufung“, die nunmehr als Beschwerde im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist, vom Finanzamt zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erhoben:

Mit Fragebogen (Verf 16) vom teilte die Vermietungsgemeinschaft „AB und Mitbes.“ dem Finanzamt X mit, dass sie ihre unternehmerische Tätigkeit am begonnen habe. Diese beziehe sich auf die Vermietung einer Lagerhalle in L, M-Straße, woraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt würden. Diese Vermietungstätigkeit wurde jedoch nie aufgenommen, da der Ankauf der Lagerhalle wegen grundbücherlich eingetragener Pfandrechte nicht zustande kam.

Mit Fragebogen (Verf 16; „berichtigte Anmeldung“) vom teilte die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „AB und Mitges.“ mit, dass die mit begonnene unternehmerische Tätigkeit nunmehr in der kurzfristigen Vermietung von bzw. dem Handel mit Erdbewegungsgeräten bestehe. Diese gewerbliche Tätigkeit habe ihren Ort der Geschäftsleitung in N, O-Straße, und führe zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Gesellschafter dieser Gesellschaft waren BA und dessen Bruder CA mit einem Beteiligungsausmaß von je 50 %, als Vertreter gemäß § 81 BAO wurde BA namhaft gemacht. Das örtlich zuständige Betriebsfinanzamt X erfasste diese Gesellschaft in der Folge unter der neuen St.Nr. abc.

Mit Schreiben vom („Bekanntgabe Betriebsaufgabe“) gab die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „AB und Mitges.“ dem Finanzamt X die Betriebsaufgabe bekannt und teilte mit, dass die gegenständliche Vermietung von Erdbewegungsgeräten mit beendet wird. Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „AB und Mitges.“ hat somit vom bis bestanden. Infolge Einstellung der Vermietungstätigkeit mit wurde die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „AB und Mitges.“ mit diesem Datum aufgelöst (vgl. Jabornegg/Resch/Slezak in Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar, 4. Auflage (November 2014), Band 5, § 1205 Tz 4).

Am erließ das Finanzamt X den angefochtenen Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010, der an die (ehemalige) Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „AB und Mitges.“ gerichtet wurde.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO haben nach § 191 Abs. 1 lit. c leg.cit. an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen. Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit in dem Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat der Bescheid gemäß § 191 Abs. 2 BAO an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs. 1 lit. c leg.cit. gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Gemäß § 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO idF FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Liegen die Voraussetzungen für eine Zurückweisung vor, so ist diese Erledigungsart zwingend. Für ein Ermessen bleibt diesfalls kein Raum (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2678).

Der am ausgefertigte Bescheid betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2010 ist entgegen § 191 Abs. 2 BAO und der sich aus § 19 Abs. 2 BAO ergebenden Folgen an die bereits mit aufgelöste und damit beendigte Gesellschaft nach bürgerlichem Recht „AB und Mitges.“ ergangen. Im Hinblick auf den materiellen Bescheidadressaten, dh. jener Personen, die dem Inhalt des Bescheides nach angesprochen waren, wurde damit unzweifelhaft die beendete und nicht mehr existierende Personenvereinigung angesprochen. Existiert eine Personenver­einigung nicht mehr, darf an sie auch kein Bescheid ergehen (). Eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht verliert mit ihrer Auflösung auch abgabenrechtlich die Eignung als tauglicher Bescheidadressat (; ).

Da die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht mehr existierte, vermochte der Feststellungsbescheid gegenüber dieser keine Wirkung zu entfalten. Der angefochtene Bescheid ging somit ins Leere (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1015). Der Bescheid ist aber auch gegenüber den (ehemals) beteiligten Personen CA und BA nicht wirksam geworden, weil diese nicht als Bescheidadressaten genannt sind (Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, Seite 221). Ging er sohin ins Leere, musste die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden.

Die Bescheidbeschwerde ist daher gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO in Verbindung mit § 278 Abs. 1 lit. a BAO, jeweils in der ab anzuwendenden Fassung FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013, mit Beschluss zurückzuweisen, da sie nicht zulässig ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 B-VG ist gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Im Hinblick auf die zu beurteilende Rechtsfrage der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung der belangten Behörde und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen konnte sich das Bundesfinanzgericht auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise


ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100190.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at