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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.11.2017, RV/7500879/2017

Abweisung eines Antrages auf Haftunterbrechung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin xyz über die Beschwerde des Herrn Bf., gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Polizeikommissariat Innere Stadt vom zur Zahl 000, mit welchem das Ansuchen um Unterbrechung des Strafvollzuges der vom Magistrat der Stadt Wien zu der Zahl MA 67-PA-704922/4/4 verhängten Ersatzfreiheitsstrafe mangels Vorliegens eines wichtigen Grundes gemäß § 54a Abs. 1 und 2 VStG 1991 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern bestätigt.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der nunmehrige Beschwerdeführer (in der Folge Bf.) befindet sich laut Aktenlage wegen mehrerer Ersatzfreiheitsstrafen (83!) seit dem  Uhr im Strafvollzug, wobei das Strafende auf den , 19:30 Uhr lautet.

Mit Ansuchen vom ersuchte der Bf. um Unterbrechung des Strafvollzuges bis . Dies betraf laut Akteninhalt eine Unterbrechung für die Ersatzfreiheitsstrafe zu der im Spruch genannten Zahl, wobei die 6-Wochenfrist am  erreicht würde.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf Haftunterbrechung damit, dass er durch den Strafvollzug nachfolgendes verlieren würde:

• Absolvierung einer Führerscheinnachschulung - der Führerschein würde ihm entzogen werden wenn er bis die Nachschulung nicht absolviert habe. Nach seiner Kontaktaufnahme mit dem Verkehrsamt Wien solle er die Nachschulung so schnell wie möglich machen. Als Marktfahrer sei für ihn der Führerschein auch für seine wirtschaftliche Erwerbstätigkeit unverzichtbar.

• Ab könnte er einen Punschstand betreiben, wo er sehr gutes Geld verdienen könnte, womit er auch seine Mietrückstände für seine neue Wohnung ausgleichen könnte. Die Wohnung würde er voraussichtlich mit Ende November verlieren. Zudem könnte er mit dem Geld auch einige seiner Strafen bezahlen und somit seine Ersatzhaft verkürzen.

Es erging daraufhin der bereits zitierte abweisende Bescheid, der dem Beschwerdeführer am persönlich übergeben wurde. Begründend wurde darin ausgeführt, im Rahmen der Bearbeitung derartiger Anträge könne immer wieder die Erfahrung gemacht werden, dass die Betroffenen erst im Stande der Haft plötzlich ihre Bereitschaft bekunden, Maßnahmen zur Verbesserung ihrer persönlichen Situation zu setzen, bis dahin aber diesbezüglich weitgehend untätig gewesen seien. 

• Laut Verkehrsamt Wien bestehe gegen den Bf. wegen Nichtabsolvierung der Nachschulung seit ein aufrechter Entzug der Lenkberechtigung. Was den Bf. gehindert habe, rechtzeitig die Nachschulung vorzunehmen, wo er gemäß seinen Angaben zufolge doch so auf seinen Führerschein angewiesen sei, war seinem Antrag nicht zu entnehmen. Nach Verbüßung einer 6-wöchigen Haft habe er einen Rechtsanspruch auf eine Unterbrechung bzw. einen Aufschub des Strafvollzuges im Ausmaß von mindestens 6 Monaten. Es läge dann an ihm rasch die Nachschulung zu absolvieren, um wieder in den Besitz einer Lenkberechtigung zu gelangen.

• Zum Zeitpunkt seiner Festnahme am seien insgesamt 83 (!) Strafen offen gewesen. Dazu müsse berücksichtigt werden, dass aufgrund der Lebenserfahrung nur ein Teil der gesetzten Verwaltungsübertretungen zu einem Strafverfahren führen. Dies lasse den zweifelsfreien Schluss zu, dass er mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften im Straßenverkehr „auf Kriegsfuß stehe". Ein besonderes Interesse, so bald wie möglich wieder ein Fahrzeug lenken, könne daher nicht gesehen werden. 

• Aufgrund der großen Konkurrenz der unzähligen Punschstände im Bereich Wien erscheine es mehr als fraglich, ob sich damit „sehr gutes Geld" verdienen lasse. Über die Firma „Alm-Pub e.U." sei mit Beschluss vom verfügt worden, dass mangels Kostendeckung das Insolvenzverfahren nicht eröffnet werde und wurde die Aussage getroffen, dass der Bf. zahlungsunfähig sei. Sein wirtschaftliches Geschick dürfte sich demnach sehr in Grenzen halten.

• Die Signalisierung einer teilweisen Zahlungswilligkeit im Falle einer Haftentlassung könne nicht ernst genommen werden, zumal der Bf. nicht zuletzt deshalb so viele offenen Strafen habe, weil er bis dato Organstrafverfügungen und Strafbescheide beharrlich ignoriert habe. 

• Laut Zentralmelderegister sei an der Anschrift 111 lediglich eine Frau AB aufrecht gemeldet. Für den Bf. habe zu keinem Zeitpunkt eine aufrechte Meldung bestanden. Aufgrund seiner festgestellten Zahlungsunfähigkeit (die behaupteten Mietrückstände untermauern dies erst recht) erscheine die Anmietung einer Wohnung bedenklich und es könne dies unter Umständen eine strafrechtliche Relevanz haben. 

• Nach Würdigung aller Umstände sei im Falle seiner Haftentlassung nicht damit zu rechnen, dass sich einerseits seine Lebensumstände verbessern und andererseits es zu einer Bezahlung ausstehender Strafen komme.

• Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen richtet sich die form - und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der der Bf. ausführte, es sei richtig, dass er vergessen habe den Grund für seine Nichtabsolvierung der Führerscheinnachschulung zu nennen. Er möchte dazu seine Situation etwas näher schildern. Anfang August sei sein künftiger Schwiegervater auf eine sehr unschöne Weise um das Leben gekommen. Er habe an der gleichen Adresse wie seine Lebensgefährtin und Mutter seiner Kinder gewohnt. Die Mutter seiner Kinder wäre seither in einer sehr schwierigen Ausnahmesituation da ihr Vater sozusagen alles für sie gewesen sei. Derzeit werde sie zuhause vom Jugendamt betreut und sie sei momentan nicht nur finanziell auf den Bf. angewiesen. Seine beiden Töchter hätten das Ableben ihres Opa`s sehr intensiv erlebt und sie seien zur Zeit stark an den Bf. fixiert, insbesondere seine jüngere dreijährige Tochter. Genau genommen habe er die jüngere Tochter auf dem Arm gehabt, als sie den Leichnam sitzend in der Wohnung aufgefunden haben. Es sei jedenfalls aus vielen Gründen wichtig jetzt für seine Familie da zu sein ohne die Nennung von hundert Details. Vorerst verzichte er auf einen Anwalt weil er sich auf den menschlichen Faktor verlasse und er nicht noch weitere Kosten gebrauchen könne. Er habe heute erfahren dass seine Mutter alle offenen Mieten beglichen habe. Er möchte sich trotzdem zu dem gemachten Vorwurf der strafrechtlichen Relevanz äußern. Er sehe keine Straftat darin, dass er sein Leben ordnen möchte und sich eine Wohnung anmiete. Gemeldet sei er deshalb nicht, weil er nicht vom Start weg die Polizei Vorort haben wollte und er auch noch nicht in Gänserndorf gewohnt habe. Er hatte vor mit den Punschstand zu betreiben, der Polizei regelmäßig Geld auf das Koat bringen zu lassen und anschließend in den Privatkonkurs zu gehen. Bei allem Respekt, es stehe der belangten Behörde nicht zu sein wirtschaftliches Geschick in Frage zu stellen. Er habe damals sein Lokal in den Sand gesetzt, was die belangte aber nicht wissen könne sei, dass er Kommanditist von einem sehr erfolgreichen Unternehmen gewesen sei, das von seiner Hand gelenkt worden sei, er aber dann zuviel auf einmal habe machen wollen und sich daraus zurück gezogen habe. Er sei der erste "C Importeur" in Österreich gewesen, sein Name könne mit der Firma "X KG" gegoogelt werden. Womit die belangte Behörde aber vollkommen recht habe ist, dass er ein sehr schlechter Wirtschafter sei (finanziell gesehen) und er seine Prioritäten immer schon falsch gesetzt habe. Die meisten Strafen habe er im 8. Bezirk bekommen wo er kleines Lokal betrieben habe und er auf sein Auto angewiesen war und Unmengen an Parkstrafen kassiert habe. In Anbetracht der Tatsache, dass er 15 Jahre unfallfrei Auto fährt sei er der Meinung, dass Parkstrafen nicht das Allgemeinwohl gefährden. Es gebe weit gefährlichere Verkehrsteilnehmer als ihn. Betreffend der Einschätzung bezüglich der vielen Punschstände liege die belangte Behörde wirklich falsch, der Standort sei bewertet worden und gelte als erfolgsversprechend. Was die Massnahmen zur Verbesserung seiner persönlichen Situation betreffe tue ihm die belangte Behörde unrecht, da er wirklich viel versucht habe, zugegebenerweise sei dies nicht von Erfolg gekrönt gewesen. Sollte er zahlungsunfähig bleiben stehe er auch dazu, seine Strafen abzusitzen. Auch wenn es den Anschein mache, er möchte nicht ewig weglaufen. Er sei deshalb verhaftet worden bzw. habe er sich der Verhaftung entzogen, weil der Zeitpunkt denkbar ungünstig gewesen sei und er erst ab dem 17.11. adäquate Zahlungen hätte leisten können. Faktum sei, dass er sicher kein Querulant sei, er aber alles Versuchen müsse um seine Lebensgefährtin zu unterstützen und diese mit den Kindern zu entlasten. Er hoffe auf Verständnis und bitte nochmals um Aufschub bis Jänner. Wenn die belangte Behörde der Meinung sei, dass er sich nur entziehen möchte wäre er auch mit Massnahmen wie Fussfessel oä einverstanden, wenn es das bei Verwaltungsstrafen gibt.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

Gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG erkennen, soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 die Verwaltungsgerichte der Länder. Gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG kann durch Landesgesetz in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden.

Gemäß § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR), LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 46/2013 entscheidet über Beschwerden in Angelegenheiten der in § 1 und 2 genannten Landes - und Gemeindeabgaben - zu denen die Abgabe nach dem Parkometergesetz 2006 zählt - und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht (zur Verfassungsmäßigkeit des § 5 WAOR vgl. ).

Zu den „Angelegenheiten der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen“
zählt auch das behördliche Verfahren zur Strafvollstreckung und damit auch die Entscheidung über Erleichterungen beim Strafvollzug (vgl. u.a.).

Das Bundesfinanzgericht ist daher zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde insofern zuständig, als diese sich gegen die Abweisung des Antrags auf Unterbrechung des Strafvollzuges hinsichtlich der Strafen wegen Übertretungen des Parkometergesetzes bezieht.

2. Rechtliche Beurteilung

§ 54a VStG normiert:

"Aufschub und Unterbrechung des Strafvollzuges

(1) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund der Strafvollzug aufgeschoben werden, insbesondere wenn

1. durch den sofortigen Vollzug der Freiheitsstrafe die Erwerbsmöglichkeit des Bestraften oder der notwendige Unterhalt der ihm gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gefährdet würde.

(2) Auf Antrag des Bestraften kann aus wichtigem Grund (Abs. 1) auch die Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe bewilligt werden. Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzuges ist nicht in die Strafzeit einzurechnen."

In § 54a Abs. 1 VStG sind jene wichtigen Gründe, aus welchen der Strafvollzug nach
dieser Gesetzesstelle aufgeschoben werden kann, mit dem Wort "insbesondere" nur
beispielsweise angeführt. Beispielsweise führt das Gesetz in den Z 1 und 2 Umstände
an, welche die persönliche Lebensführung des Bestraften betreffen. Auf Grund eines
Antrages gemäß § 54a Abs. 1 VStG soll daher vor allem vermieden werden, dass durch die Wahl des Zeitpunktes der Vollstreckung der Freiheitsstrafe auf unbillige Weise in die
persönliche Lebensführung des Bestraften eingegriffen wird. Die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage der Verwaltungsstrafgesetz-Novelle 1987, mit welcher die geltende Fassung des § 54a Abs. 1 VStG erlassen wurde, verweisen darauf, dass mit
dieser Bestimmung "den Grundsätzen des Strafvollzugsgesetzes (vgl. §§ 6 und 99 StVG)"
gefolgt werde (vgl. ErläutRV 133 BlgNR, XVII. GP, 14; ).

Die für einen Aufschub oder eine Unterbrechung geltend gemachten wichtigen Gründe
müssen im Antrag ausreichend konkret dargelegt werden (Walter/Thienel II² § 54a Anm 8; ).

Hinsichtlich der Gewährung eines Aufschubes oder einer Unterbrechung der Strafvollstreckung nach § 54a Abs 1 und 2 VStG ist Ermessen zu üben (arg: "kann"; vgl Thienel/Schulev-Steindl5 539 sowie VwSlg 10.644 A/1982; kein Rechtsanspruch des Bestraften), wobei die vom Antragsteller geltend gemachten wichtigen Gründe gegen die Strafzwecke abzuwägen sind; durch den Aufschub oder die Unterbrechung des Vollzuges darf der Zweck der Freiheitsstrafe nicht vereitelt werden (Kronister in N. Raschauer/Wessely § 54a Rz 1).

Die, auf die vom Bundesfinanzgericht zu beurteilende Gewährung der Haftunterbrechung bezogene, Ersatzfreiheitsstrafe endet bereits am heutigen Tage um 20:30 h. Da erfahrungsgemäß, insbesondere bei Punschständen im Raume Wien  die Konsumation am Abend ansteigt  und somit die Chancen auf Verdienst auch noch am Abend gegeben sind, wäre es dem Bf. auch möglich nach 20: 30 h , am Punschstand Geld zu verdienen.  Darüber hinaus rechtfertigen auch die im bekämpften Bescheid aufgezeigten , den gesamten Strafvollzug, zugrunde liegenden Ersatzfreiheitsstrafen, in keiner Weise die  vom BFG zu beurteilende Haftunterbrechung.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung, da im Einzelfall
zu entscheiden war, ob eine Unterbrechung des Strafvollzuges gerechtfertigt ist.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die
belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 54 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500879.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at