Privatanteil bei Computeraufwendungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2012, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) machte in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2012 folgende Aufwendungen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend:
Mitgliedsbeitrag zu Berufsverband iHv 65,00 €, Arbeitsmittel iHv 14,95 €, Fachliteratur iHv 56,50 €, Reisekosten iHv 1.511,94 €, Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten (Studium der BWL) iHv 1.036,83 € sowie Betriebsratsumlage iHv 540,93 €.
Auf ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes teilte der Bf. dem Finanzamt zu den von ihm beantragten Werbungskosten Folgendes mit:
Er sei im Veranlagungsjahr 2012 als Angestellter der A GmbH (Abteilung xxxxxxxxxxxxxx) und als Geschäftsführer der B GmbH (einer 45 % Beteiligungsgesellschaft der A GmbH) tätig gewesen.
Das Studium der BWL, welches er Ende 2012 abgeschlossen habe, habe während der gesamten Studienzeit der Verbesserung der Kenntnisse für die in seinem Beruf jeweils ausgeübte Position gedient. Im Speziellen habe er im Jahr 2012 die im Studium erworbenen Zusatzkenntnisse des „Change Managements“ und „Wertschöpfungsmanagements“ in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der B GmbH nützen können. Die von ihm angeführten Werbungskosten, mit Ausnahme der Betriebsratsumlage, stünden im Zusammenhang mit dem Studium der BWL.
Da der Bf. trotz Aufforderung die für die Berücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten benötigten Unterlagen (Kostenaufstellung, Zahlungsnachweise etc.) nicht vorlegte, brachte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2012 bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lediglich den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 € zum Abzug.
Der Bf. erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 Berufung (nunmehr: Beschwerde), in welcher er den Abzug folgender Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beantragte:
Mitgliedsbeitrag zu Berufsverband iHv 65,00 €, Arbeitsmittel iHv 14,95 €, Reisekosten iHv 8,58 €, Fortbildungskosten iHv 954,75 € und Betriebsratsumlage iHv 540,93 €.
Der Berufung (Beschwerde) waren eine Aufgliederung, Rechnungen und Zahlungsbelege betreffend die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen angeschlossen.
Die Fortbildungskosten iHv 954,75 € setzen sich wie folgt zusammen:
Studiengebühr 17,00 €, Diplomarbeit 98,01 €, PC AfA 303,50 €, Drucker und Verbrauchsmaterial 370,34 €, WU Parken 58,70 €, Parkscheine WU 107,20 €.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung teilweise statt. Die Aufwendungen für den PC (AfA) und für Drucker und Verbrauchsmaterial wurden anerkannt, jedoch um einen Privatanteil von 40 % gekürzt. Die übrigen Aufwendungen wurden antragsgemäß berücksichtigt. In der Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
„Materialien und Wirtschaftsgüter, die typischerweise beruflich und privat genutzt werden, sind nur im Ausmaß der beruflichen Verwendung abzugsfähig. Wird das Ausmaß nicht konkret nachgewiesen, erfolgt die Aufteilung im Schätzungsweg. Bei den von ihnen beantragten Ausgaben für „AfA PC, Drucker und Verbrauchsmaterial“ wurde aufgrund der breiten Einsatzmöglichkeiten dieser Materialien und Wirtschaftsgüter ein geschätzter Privatanteil von 40 % ausgeschieden.“
Gegen die Berufungsvorentscheidung stellte der Bf. einen Vorlageantrag, in welchem er Folgendes ausführte:
Wie bereits mitgeteilt, seien die von ihm beantragten Werbungskosten im Zuge seines Studiums an der WU Wien angefallen. Dieses Studium habe er Ende 2012 abgeschlossen und hierzu im Jahr 2012 eine Diplomarbeit verfasst, was die höheren Ausgaben für PC, Drucker und Verbrauchsmaterial erkläre. Er ersuche daher um volle Anerkennung der von ihm angeführten und bereits belegmäßig nachgewiesenen Werbungskosten.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst dann nicht abzugsfähig, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung und Verwendung eines Computers einschließlich des Zubehörs (Drucker, Maus, Scanner, Card-Reader, CD-ROM, etc.) sind insoweit Werbungskosten, als eine berufliche Nutzung eindeutig feststeht. Bei Computern, die in der Wohnung des Steuerpflichtigen aufgestellt sind, sowie bei Laptops sind die berufliche Notwendigkeit (als Abgrenzung zur privaten Veranlassung) und das Ausmaß der beruflichen Nutzung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Eine Aufteilung in einen beruflichen und einen privaten Anteil ist gegebenenfalls im Schätzungsweg vorzunehmen. Dabei ist angesichts der breiten Einsatzmöglichkeiten von Computern ein strenger Maßstab anzuwenden (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 18. EL § 16 Anm 24, "Computer").
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Vorgangsweise, einen anzunehmenden Privatanteil der Computerverwendung durch griffweise Schätzung zu ermitteln, rechtlich unbedenklich (vgl. zB ).
Nach Rz 339 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 - welche für das Bundesfinanzgericht allerdings nicht bindend sind - ist auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten Computers mindestens 40 Prozent beträgt. Wird vom Steuerpflichtigen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ein geringerer Privatanteil ist allerdings im Hinblick auf die vielfältigen privaten Nutzungsmöglichkeiten (Internetbanking, E-Mail-Verkehr etc.) sowie auf Grund der Notwendigkeit und Möglichkeit der beruflichen Verwendung und Nutzung durch Familienangehörige nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen wahrscheinlich ().
Da der Bf. neben seinem Beruf (Vollzeitbeschäftigung) an der WU Wien BWL studiert, im Jahr 2012 sein Studium abgeschlossen und hierfür eine Diplomarbeit verfasst hat, ist im gegenständlichen Fall eine weitaus überwiegende berufliche Verwendung von PC, Drucker und Verbrauchsmaterial glaubhaft. Es wird daher ein Privatanteil an den diesbezüglichen Aufwendungen von 20 % (d.s. 134,77 €) anstatt bisher 40 % (269,54 €) in Abzug gebracht.
Die übrigen Aufwendungen werden - wie in der Berufungsvorentscheidung - antragsgemäß berücksichtigt.
Der angefochtene Bescheid wird dementsprechend abgeändert.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzung liegt im Beschwerdefall nicht vor, da keine Rechtsfrage strittig ist, sondern es um Fragen der Beweiswürdigung geht.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102934.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at