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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2017, RV/7103916/2017

Zahlungserleichterung bei Einhaltung der angebotenen Raten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , Steuernummer XY, betreffend Zahlungserleichterungen gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben und die nachstehenden Ratenzahlungen bewilligt:


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Anzahl
Fälligkeit
Betrag
1.
400,00
2.
400,00
3.
400,00
4.
400,00
5.
400,00
6.
400,00
7.
400,00
8.
400,00
9.
400,00
10.
400,00
11.
400,00
12.
400,00
13.
400,00
14.
400,00
15.
400,00
16.
400,00
17.
400,00
18.
437,00

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Ansuchen vom beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.) die Stundung des aushaftenden Abgabenrückstandes bis sowie Gewährung von 12 monatlichen Ratenzahlungen in der Höhe von € 100,00 mit der Begründung, dass sie Kreditverbindlichkeiten für ihre Wohnung habe. Sie erklärte ausdrücklich, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde.

*****

Mit Bescheid vom bewilligte das Finanzamt unter Abweisung des Mehrbegehrens zur Abstattung des aushaftenden Rückstandes von € 2.793,00 sowie der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastenden Einkommensteuervorauszahlungen von € 3.962,00 (gesamt daher € 6.755,00) folgende Ratenzahlungen:


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Anzahl
Fälligkeit
Betrag
1.
100,00
2.
590,00
3.
590,00
4.
590,00
5.
590,00
6.
590,00
7.
590,00
8.
590,00
9.
590,00
10.
590,00
11.
590,00
12.
755,00

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bewilligung die derzeitige Höhe des Saldos und der von der Zahlungserleichterung umfassten Vorauszahlungen bzw. Vierteljahresfälligkeiten zugrunde gelegt worden sei. Um die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erreichen, sei die Zahlungserleichterung im obenstehenden Ausmaß bewilligt worden.

*****

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte die Bf. ein, dass die Raten zu hoch seien, da monatlich noch weitere Verbindlichkeiten abzustatten seien (Bankkredit € 505,00, Universal Versand € 100,00, Otto Versand € 100,00, Neckermann Versand € 100,00, Gas und Strom € 168,00, Telefon € 100,00 und UPC € 30,00).

Die Einbringlichkeit der Abgaben seien durch den Aufschub nicht gefährdet.

*****

Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde teilweise statt und bewilligte zur Abstattung des aushaftenden Rückstandes von € 2.493,00 sowie der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastenden Einkommensteuervorauszahlungen von € 3.302,00 (gesamt daher € 5.795,00) folgende Ratenzahlungen:


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Anzahl
Fälligkeit
Betrag
1.
300,00
2.
586,00
3.
586,00
4.
586,00
5.
586,00
6.
586,00
7.
586,00
8.
586,00
9.
586,00
10.
586,00
11.
221,00

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bewilligung die derzeitige Höhe des Saldos und der von der Zahlungserleichterung umfassten Vorauszahlungen bzw. Vierteljahresfälligkeiten zugrunde gelegt worden sei. Um die Abstattung des Rückstandes innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu erreichen, sei die Zahlungserleichterung im obenstehenden Ausmaß bewilligt worden.

*****

Mit Schreiben vom beantragte die Bf. sinngemäß (erhob nochmals Beschwerde) die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, Raten in Höhe von € 350,00 bezahlen zu wollen, und verwies auf vier Kinder und Kreditzahlungen von € 505,00.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes tritt bei Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund (vgl. , ).

Es hat daher der Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (). Dies hat er konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen ().

Im gegenständlichen Fall wurde dieser vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und Konkretisierungsverpflichtung jedoch nur teilweise entsprochen, da lediglich Einwendungen hinsichtlich ihrer bestehenden sonstigen Zahlungsverpflichtungen vorgebracht wurden, nicht jedoch ihre wirtschaftliche Lage offengelegt wurde. Auch wurde lediglich behauptet, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde, diese Behauptung aber nicht nachgewiesen.

Hat der Abgabenpflichtige von sich aus keine Beweise für seine Behauptungen erbracht, berechtigt dies die belangte Behörde jedoch nicht, sich über die Behauptungen des Abgabepflichtigen ohne jedes Ermittlungsverfahren hinwegzusetzen. Der Umstand, dass bei der Gewährung abgabenrechtlicher Begünstigungen der Grundsatz der strikten Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung in den Hintergrund tritt, bedeutet keineswegs, dass die Abgabenbehörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht völlig entbunden wird ().

Eine erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre nur dann angenommen werden, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten ist (Stoll, BAO, S. 2248).

Darüber hinaus kann die wirtschaftliche Notlage als Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese wirtschaftliche Notlage nicht gefährdet ist ().

Zur wirtschaftlichen Lage wird festgestellt, dass die Bf. aktenkundig im Jahr 2016 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von netto € 24.441,96 jährlich, somit monatlich € 2.036,83 bezog. Festgestellt wird, dass für die Berechnung des Existenzminimums keine Sorgepflichten berücksichtigt werden konnten, da ihre eingewendeten vier Kinder bereits seit langem volljährig sind (40, 34, 32 und 27 Jahre alt) und ihren Unterhalt selbst bestreiten. Bei einem exekutionsfreien Existenzminimum von € 1.332,60, von dem die monatlichen Zahlungsverpflichtungen von € 805,00 (Gas, Strom, Telefon und UPC) beglichen werden können, verbleibt daher ein verfügbarer Betrag von € 704,23, der zur Abstattung der aushaftenden Abgabenschulden herangezogen werden kann.

Die Bf. hat es trotz des noch nicht rechtskräftig entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens nicht verabsäumt, die selbst angebotenen Raten (und zum Teil darüber hinaus) dennoch zu entrichten und so ihren Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit zu bekunden, da folgende Zahlungen auf ihrem Abgabenkonto eingingen:


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300,00
400,00
400,00
400,00

Der Rechtsansicht des Finanzamtes, dass keine ein Jahr überschreitende Zahlungserleichterung bewilligt werden könne (siehe Vorlagebericht vom ) ist zu entgegnen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes lediglich auf einen angemessenen Zeitraum abzustellen ist, der die Einbringlichkeit der Abgaben nicht gefährdet erscheinen lässt. Sogar bei einer Laufzeit von rund sechs Jahren () kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungserleichterung in einer Art gewährt würde, dass der Zahlungsanspruch niemals erfüllt werden könne und letztlich auf eine Sanktionslosigkeit hinausliefe ().

Die angebotenen (€ 350,00) bzw. bereits entrichteten (€ 400,00) Raten sind daher entgegen der Rechtsansicht des Finanzamtes nicht inakzeptabel niedrig, da eine Tilgung bei monatlichen Raten von € 400,00 zur Abstattung des aushaftenden Rückstandes von € 3.273,00 sowie der bis zum Ablauf der Zahlungserleichterung zu belastenden Einkommensteuervorauszahlungen von € 3.964 (jeweils € 660,00 bzw. 662,00 am , , , , und laut Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom ) (gesamt daher € 7.237,00) bereits nach 18 Monaten zu erwarten ist:


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Anzahl
Fälligkeit
Betrag
1.
400,00
2.
400,00
3.
400,00
4.
400,00
5.
400,00
6.
400,00
7.
400,00
8.
400,00
9.
400,00
10.
400,00
11.
400,00
12.
400,00
13.
400,00
14.
400,00
15.
400,00
16.
400,00
17.
400,00
18.
437,00

Infolge Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der (dem Vorlageantrag bzw. der tatsächlichen Entrichtung entsprechenden) beantragten Zahlungserleichterung somit entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise








ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103916.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at