1. Praktikum als Berufsausbildung 2. frühestmöglicher Beginn einer weiteren Berufsausbildung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3100526/2017-RS1 | Ein Praktikum, das allenfalls im Rahmen einer Zusatzausbildung zu einer tatsächlich nicht begonnenen Grundausbildung angerechnet werden könnte, stellt keine Berufsausbildung dar und vermittelt keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Dies umso mehr, wenn sich das Praktikum auf einfache und zum Teil auch mit dem angestrebten Studium in keinem Zusammenhang stehende Tätigkeiten beschränkt. |
RV/3100526/2017-RS2 | Wird zu einem Aufnahmetest für eine angestrebte Berufsausbildung während der Schulzeit nicht angetreten und ist dadurch ein Ausbildungsbeginn im auf das Ende der Schulausbildung folgenden Wintersemester nicht möglich, liegt kein frühestmöglicher Beginn dieser weiteren Berufsausbildung vor. |
RV/3100526/2017-RS3 | Gelingt es nach Absolvierung eines Aufnahmetests nicht, einen Ausbildungsplatz zu erhalten und wird dadurch der Beginn einer weiteren Berufsausbildung um ein Jahr verzögert bzw nach einem Jahr eine andere Berufsausbildung begonnen, liegt kein frühestmöglicher Beginn einer weiteren Berufsausbildung vor und besteht für den Zeitraum zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn der (anderen) Berufsausbildung kein Anspruch auf Familienbeihilfe. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R****** in der Beschwerdesache B******, vertreten durch Mag. Albert Stephan Frank, Museumstraße 21, 6020 Innsbruck, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderrabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2016
zu Recht erkannt:
I.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang:
Im Mai 2015 erging ein Schreiben zur Überprüfung des Familienbeihilfenanspruches an den Beihilfenbezieher. In Beantwortung dieses Schreibens teilte er im Juli 2015 mit, dass seine Tochter T****** im Juni 2015 die Reifeprüfung erfolgreich abgelegt habe und im Herbst 2015 mit einem Studium beginnen werde.
Das Finanzamt zahlte daraufhin die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen weiterhin aus.
Im Oktober 2016 wurde der Anspruch auf Familienbeihilfe neuerlich überprüft. Das Finanzamt ersuchte den Beihilfenbezieher um Übermittlung einer "Fortsetzungsbestätigung/Inskriptionsbestätigung ab WS 15/16 bis lfd", eines Studienerfolgsnachweises und um Bekanntgabe, ob die Tochter ein Einkommen erziele. Übermittelt wurde ausschließlich eine Studienbestätigung, nach der die Tochter ab dem Wintersemester 2016/17 ordentliche Hörerin einer Pädagogischen Hochschule in der Studienrichtung "[Studienrichtung]" sei.
Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die für den Zeitraum Juli 2015 bis September 2016 ausbezahlte Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbeträgen zurück. Das Finanzamt verwies auf die gesetzlichen Bestimmungen und die dort normierten anspruchsbegründenden Umstände. Für das Studienjahr 2015/16 wäre trotz Aufforderung kein Nachweis über eine Berufsausbildung erbracht worden. Somit bestehe für den Zeitraum zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Studienbeginn im Wintersemester 2016/17 kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Seine Tochter hätte nach erfolgreich bestandener Matura beabsichtigt, eine Ausbildung zur [Ausbildung] zu absolvieren. Dieser Wunsch wäre auch der Grund für die Auswahl der wissenschaftlichen Arbeit im Zuge der Matura gewesen. In Vorbereitung zu dieser Berufsausbildung hätte die Tochter ab September 2015 ein halbjähriges Praktikum absolviert. Im Zuge des Praktikums wären notwendige Kenntnisse über näher bezeichnete Wissensgebiete vermittelt worden. Kurz vor Abschluss des Praktikums wäre die Tochter zur Aufnahmeprüfung für die Ergotherapieausbildung an einer Fachhochschule angetreten. Nachdem sie keinen Ausbildungsplatz erhalten habe, hätte sie sich zu einem Umstieg auf ein Lehramtstudium entschieden, welches sie ab dem Wintersemester 2016/17 betreibe. Unter Berücksichtigung dieser "Gegebenheiten" lägen die Voraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages auch im Rückforderungszeitraum vor, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufzuheben sei.
In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung bezog sich das Finanzamt wiederum auf die gesetzlich normierten Tatbestände, nach welchen ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht. Sodann wurde umschrieben, was unter "Berufsausbildung" im Sinne der beihilfenrechtlichen Vorschriften zu verstehen sei. Das Finanzamt kam letztlich zum Schluss, dass das absolvierte Praktikum nicht als Berufsausbildung anzusehen sei und auch keine Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und frühestmöglichem Beginn einer Berufsausbildung gegeben sei.
Durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Nach Darstellung des Sachverhaltes wurde der Rechtsansicht des Finanzamtes, es läge gegenständlich keine Berufsausbildung vor, damit entgegengetreten, dass eine Reihe von Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes aufgezählt wurden. Dann wurde festgehalten, dass die Tochter des Beschwerdeführers eine Ausbildung zur "[Ausbildung]" absolvieren "wollte und will". Voraussetzung dafür sei zunächst ein abgeschlossenes Hochschulstudium der [Grundausbildung]. Für die Absolvierung der dann folgenden Zusatzausbildung wäre "[Qualifikation]" Voraussetzung. Entsprechend dem Zeugnis über das Praktikum erfolge dort eine Ausbildung "[Art]". Das Praktikum wäre daher anrechenbar für die Zusatzausbildung.
Der Studiengang [Grundausbildung] an der Fachhochschule setzte die Ablegung eines schriftlichen Aufnahmetests voraus, welcher jährlich im März stattfinde. Zu dieser Aufnahmeprüfung wäre die Tochter 2016 angetreten. Ein Antreten zum Termin im Jahr 2015 wäre nicht möglich gewesen, da sie sich zu diesem Zeitpunkt in ihrer Maturavorbereitung befunden habe. Neben dieser Vorbereitung habe keine Möglichkeit bestanden, sich parallel dazu das notwendige Fachwissen zur Absolvierung des Aufnahmetests anzueignen. Die Tochter habe daher zum frühestmöglichen Termin die Eignungsprüfung abgelegt. Damit sei auch die Voraussetzung zur Gewährung der Familienbeihilfe zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn einer Berufsausbildung vorliegend.
Das Finanzamt legte dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Im vorliegenden Fall ist unstrittig davon auszugehen, dass die Tochter des Beschwerdeführers im streitgegenständlichen Zeitraum bereits volljährig war und ihre Schulausbildung mit der Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2015 beendete.
In der Folge absolvierte sie in der Zeit von bis ein Praktikum in D****** in einem [Betrieb]. Die Aufgaben, die die Tochter im Rahmen des Praktikums zu erfüllen hatte, ergeben sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeugnis.
Am ist die Tochter zur Aufnahmeprüfung für die Ausbildung zur [Beruf] angetreten, erlangte jedoch in der Folge keinen Ausbildungsplatz.
Etwas später wurde am die Aufnahmeprüfung für ein Lehramtstudium abgelegt und diese Ausbildung mit dem Wintersemester 2016/17 auch begonnen.
3. Rechtslage:
Nach § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Lit d der zitierten Gesetzesstelle bestimmt weiter, dass für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, ein Familienbeihilfenanspruch besteht.
Gemäß § 33 Abs 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich € 58,40 für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge nach § 26 Abs 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen.
4. Erwägungen:
Unbestritten ist, dass die Tochter des Beschwerdeführers mit dem im Wintersemster 2016/17 begonnenen Lehramtstudium - vorbehaltlich des Umstandes, dass dieses Studium auch ernsthaft und zielstrebig betrieben wird - einen Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vermittelte.
Entscheidungsrelevant ist jedoch der davor liegende Zeitraum zwischen der erfolgreichen Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn dieses Studiums. Der Beschwerdeführer argumentiert damit, dass einerseits das ab September bis März 2015 absolvierte Praktikum als Zeit der Berufsausbildung anzusehen sei, was einen Familienanspruch begründen würde, und andererseits ein Anspruch deshalb bestehen würde, weil die Tochter durch den Antritt zur Aufnahmeprüfung für den Studiengang [Grundausbildung] zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach der Schulausbildung eine weitere Berufsausbildung begonnen hätte.
a) Praktikum als Berufsausbildung:
Unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung fallen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird (vgl etwa , , mwN, oder ).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des in § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufs zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung gegeben ist (vgl ).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem vorgelegten Zeugnis, dass die Tochter ein Praktikum über einen Zeitraum von sechs Monaten absolviert hat, in dessen Rahmen ihr folgende Aufgabenbereiche übertragen wurden:
Aufgabe1
Aufgabe2
Aufgabe3
Aufgabe4
Aufgabe5
Aufgabe6
Aufgabe7
Zum Thema "Parktikum und Familienbeihilfe" hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur diverse Aussagen getroffen:
Im Erkenntnis , hat ein Kind ein Praktikum in einer sozialen Einrichtung absolviert. In der Folge habe es sich um die Aufnahme in ein Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe beworben, ist jedoch dort nicht aufgenommen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen den einen Familienbeihilfenanspruch verneinenden Bescheid eingebrachte Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass die Absolvierung eines Praktikums, bei dem lediglich einfache Hilfstätigkeiten verrichtet werden, nicht als Berufsausbildung anzusehen ist. Dies insbesondere, wenn nicht dargetan werden kann, das das Praktikum darauf ausgerichtet ist, das Kind auf die Ergreifung eines bestimmten Berufes oder die Aufnahme in einen schulischen Lehrgang vorzubereiten.
Im Erkenntnis , hat der Gerichtshof ausgesprochen, dass die Absolvierung eines Unterrichtspraktikums, was eine Ernennungs- und Anstellungsvoraussetzung für den Lehrberuf darstellt, nicht als Berufsausbildung anzusehen ist, weil es seinem Inhalt nach einen typischen Fall der Einschulung am Arbeitsplatz darstellt.
Im Erkenntnis , wies der Gerichtshof eine Amtsbeschwerde ab, weil nicht aufgezeigt worden ist, dass die Absolvierung der Gerichtspraxis eine Einschulung am Arbeitsplatz darstellen würde und die gesetzlichen Grundlagen für die Gerichtspraxis vom Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses sprechen.
Im Erkenntnis , beschäftigte der Gerichtshof sich mit einem Fall, bei dem ein Kind einer Missionarstätigkeit nachgegangen ist. Ob diese Zeiten, so der Gerichtshof, als Zeiten der Berufsausbildung zum Religionslehrer anzusehen sind, hängt davon ab, welche Voraussetzungen nach den kircheninternen Normen für die Zulassung als Religionslehrer erforderlich sind. Erweise sich die Missionstätigkeit als Voraussetzung für die Lehrtätigkeit und bestehe diese nicht bloß in praktischer Arbeit, sondern auch in einer zielgerichteten Ausbildung in den vom Religionsunterricht umfassten Bereichen, liege eine Berufsausbildung vor.
Dem Erkenntnis , lag an Sachverhalt zu Grunde, dass ein Kind praktische Kenntnisse an einem Arbeitsplatz erwarb und ihm theoretische Kenntnisse in entsprechenden fachspezifischen Kursen vermittelt wurden. Dies im Rahmen einer einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitsmarktservice, einer Implacementstiftung, dem Arbeitgeber und dem Kind. Dazu führte der Gerichtshof aus, dass nicht festgestellt worden wäre, dass sich der Inhalt der Ausbildung auf eine Tätigkeit auf einem bestimmten Arbeitsplatz eines bestimmten Unternehmens beschränkt hätte. Das Zusammenspiel zwischen Kursen an einem Aus- und Fortbildungsinstitut und dem die praktischen Kenntnisse vermittelnden Praktikum könne als Berufsausbildung gewertet werden.
Im Erkenntnis , hatte der Gerichtshof zu beurteilen, ob eine im Rahmen eines Ausbildungsvertrages absolvierte Vorbereitung auf die Prüfung zum Tauchlehrer in einer Tauchschule als Berufsausbildung anzuerkennen ist. Die Ausbildung erfolgte auf Grund von Ausbildungsplänen und bestand aus theoretischen und praktischen Teilen. Bereits im Vorfeld der in Rede stehenden Maßnahme hat der Sohn Tauchkurse und während der Zeit in der Tauchschule weitere Ausbildungsabschnitte für den Prüfungsantritt (mit Ablegung der entsprechenden Prüfungen) absolviert und wurde auch eine Tauchlehrerassistent-Lizenz erworben. Alles Voraussetzungen für einen Antritt zur Tauchlehrerprüfung, welche dann auch abgelegt wurde.
Allen diesen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass praktische Arbeit, wenn sie sich nicht nur in der Arbeit an einem bestimmten Arbeitsplatz erschöpft, sondern gemeinsam mit theoretischem Unterricht zur Ablegung von Prüfungen führt oder auf diese vorbereitet und im Ergebnis sodann die Ausübung eines Berufes ermöglicht, als Teil einer Berufsausbildung anzusehen sein kann.
Im vorliegenden Fall wurde jedoch ein Praktikum absolviert, welches nach dem vorgelegten Zeugnis mit Ausnahme der persönlichen Teilnahme an [Wettbewerb] ausschließlich das Arbeiten in unterschiedlichen Bereichen des Betriebes des Praktikumgebers umfasst. Eine theoretische Wissensvermittlung oder Bestätigung von erlernten Kenntnissen durch die Ablegung von Prüfungen war nicht vorgesehen. Im Zeugnis wird sodann auch attestiert, dass die Tochter des Beschwerdeführers bereits vor Beginn des Praktikums über fundierte Kenntnisse in [Bereich] und gute [Kenntnisse] verfügte. Der Versuch darzustellen, dass im Rahmen des Praktikums eine Ausbildung ("[Art]") der Tochter stattgefunden hätte, ist zum Scheitern verurteilt, weil einerseits nicht einmal behauptet wird, dass (theoretischer oder praktischer) Unterricht und Prüfungen stattgefunden hätten und andererseits dem Zeugnis klar zu entnehmen ist, dass nicht die Tochter ausgebildet wurde, sondern die Ausbildung den Gästen angeboten wurde.
In der Beschwerde und im Vorlageantrag wird dargestellt, dass die Tochter des Beschwerdeführers nach Ablegung der Reifeprüfung beabsichtigt hat, eine Berufsausbildung zur [Beruf] zu absolvieren. Um nun eine Verbindung zwischen dem absolvierten Praktikum und einer Berufsausbildung herzustellen wird auf die Berufstätigkeit als [Berufmit...] hingewiesen, welche nach Abschluss der Grundausbildung und der Absolvierung einer Zusatzausbildung ausgeübt werden könnte.
Dazu steht fest, dass die Ableistung des in Rede stehende Praktikums für die Absolvierung der Grundausbildung weder notwendig noch nützlich ist.
Die zu dieser Grundausbildung mögliche Zusatzausbildung "[XY]" wird in vier Wochenendmodulen mit zwischenzeitlichem Erstellen einer Seminararbeit und einem nicht näher umschriebenen Praktikum abgehalten. Dass das absolvierte Praktikum für diese Zusatzausbildung angerechnet werden würde, wird vom Finanzamt nicht bestritten. Aufnahmevoraussetzung für diese Zusatzausbildung stellt die Ableistung eines Praktikums jedoch nicht dar. Dass die Tochter im Rahmen des Praktikums die - eine Aufnahmevoraussetzung darstellende - [Qualifikation] erworben oder eine entsprechend gleichwertige Prüfung abgelegt hätte, wird nicht behauptet. Die Aufgaben der Tochter des Beschwerdeführers im Rahmen des Praktikums beschränkten sich, wie dem Zeugnis klar zu entnehmen ist, auf (vielfach) reine Hilfstätigkeiten, die zudem zum Teil nicht einmal annähernd einen Bezug zu der angestrebten, jedoch tatsächlich mangels Aufnahme in die Grundausbildung niemals begonnenen Zusatzausbildung stehen (Vorbereitung von Mahlzeiten, Servieren der Mahlzeiten, Tischdecken und Abräumen).
Im Erkenntnis , führte der Gerichtshof aus, dass der (damals) belangten Behörde im Ergebnis recht zu geben ist, dass einer tatsächlichen Ausbildung vorangehende Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Test und eines Bewerbungsgespräches noch keine Ausbildung darstellen und im Falle des Unterbleibens der Ausbildung (weil der Bewerber nicht aufgenommen wurde - wobei es unerheblich ist, ob mangels hinreichender Qualifikation etwa auf Grund eines negativen Testergebnisses bei der Bewerbung oder "lediglich infolge Platzmangels" -) diese Berufsausbildung eben nicht begonnen wird. Es trifft zwar zu, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die spätere tatsächliche Ausübung eines Berufes für die Beurteilung des Erlernens des Berufes als Berufsausbildung iSd FLAG 1967 nicht entscheidend ist. Unrichtig ist aber die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass es unerheblich sei, ob eine Ausbildung tatsächlich begonnen werde. Eine lediglich angestrebte, letztlich aber nicht begonnene Ausbildung stellt nach der Rechtsprechung gerade keine Berufsausbildung, die einen Beihilfenanspruch vermittelt, dar.
Dem Finanzamt ist somit zuzustimmen, wenn es das Praktikum, dass allenfalls im Rahmen einer Zusatzausbildung zu einer lediglich angestrebten, aber nicht begonnenen Berufsausbildung angerechnet werden könnte, nicht als Berufsausbildung anerkannt und für die Zeit von dessen Absolvierung keine Familienbeihilfe und keinen Kinderabsetzbetrag aus dem Titel des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 gewährt hat.
b) Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967
Die Tochter des Beschwerdeführers beendete ihre Schulausbildung mit Ablegung der Reifeprüfung im Juni 2015. Im Wintersemester 2015/16 wäre der Beginn der [Grundausbildung]-Ausbildung möglich gewesen. Dazu hätte sich die Tochter im März 2015 einer Aufnahmeprüfung unterziehen müssen, zu welcher sie jedoch nicht angetreten ist. Im Vorlageantrag wird dies damit begründet, dass die Tochter zu dieser Prüfung nicht hätte antreten können, weil sie sich zu dieser Zeit in ihrer Maturavorbereitung befunden habe.
Dazu ist festzuhalten, dass der Aufnahmetest, wie nicht zuletzt auch den im Internet abrufbaren Informationen und Beispielen klar zu entnehmen ist, keinerlei spezifisches Wissen voraussetzt und im Mittelpunkt dieses Tests weder Fachkenntnisse noch solche Eignungsaspekte, die bereits in den Schulnoten zum Ausdruck kommen, stehen. Im schriftlichen Teil wird das Hauptaugenmerk auf die intelektuelle Leistungsfähigkeit gelegt, wichtige Persönlichkeitsmerkmale werden im anschließenden mündlichen Auswahlverfahren festgestellt. Daraus ergibt sich klar, dass eine umfangreiche und zeitintensive Vorbereitung auf den Aufnahmetest nicht notwendig ist. Der Aufnahmetest ist auch von Zeitpunkt her so angelegt, dass er außerhalb der unmittelbaren und intensivsten Vorbereitungsphase auf die Ablegung der Reifeprüfung liegt. Daher stellt es den Regelfall dar, dass sich an einer Aufnahme in die [Grundausbildung]-Ausbildung Interessierte diesem Aufnahmetest bereits während der Schulausbildung stellen, um frühestmöglich nach Abschluss der Schulausbildung im darauffolgenden Wintersemester mit der weiteren Berufsausbildung beginnen zu können.
Dies hat die Tochter des Beschwerdeführers nicht getan, sondern sich dem Aufnahmetest erst ein Jahr später gestellt. Dies während sie das oben angesprochene Praktikum im Ausland absolvierte und sich daher ebenfalls zeitlich nicht unbeschränkt einer Vorbereitung auf diesen Test widmen konnte.
Somit steht aber bereits fest, dass gar nicht beabsichtigt war, die weitere Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich im Wintersemester 2015/16, zu beginnen.
Aber selbst wenn man, was nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht zutrifft, davon auszugehen hätte, dass die Ablegung der Aufnahmeprüfung bereits während der Schulausbildung nicht möglich gewesen wäre, hat der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis vom ausgesprochen, dass in einem Fall, bei dem der Beginn einer Ausbildung vom Bestehen eines Aufnahmetests und dem Vorhandensein von ausreichend Ausbildungsplätzen abhängt, was letztlich dazu führt, dass die Ausbildung nicht begonnen werden kann, kein Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs 1 lit e FLAG 1967 vorliegt. Aus der angeführten Gesetzesstelle ergibt sich ein Beihilfenanspruch, der - wortgleich mit § 2 Abs 1 lit d FLAG 1967 - vom frühestmöglichen Beginn oder der frühestmöglichen Fortsetzung einer Berufsausbildung abhängt, weshalb das angeführte Erkenntnis auch für den vorliegenden Fall einschlägig ist. Die einer tatsächlichen Ausbildung vorangehenden Schritte einer Bewerbung einschließlich eines Test und eines Bewerbungsgespräches stellen somit noch keine einen Beihilfenanspruch vermittelnde Ausbildung dar.
Im Wintersemester 2016/17 hat die Tochter sodann eine andere Berufsausbildung begonnen und hat das Finanzamt ab diesem Zeitpunkt die Familienbeihilfe samt Kinderabsetzbetrag wieder gewährt. Auch der Beginn der nun tatsächlich begonnenen anderen Berufsausbildung wäre bereits im Wintersemester 2015/16 möglich gewesen, sodass auch diese nicht frühestmöglich nach Beendigung der Schulausbildung begonnen worden ist.
Ein Familienbeihilfenanspruch bestand somit im streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Ebenso stand der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlte Kinderabsetzbetrag nicht zu und erfolgte die Rückforderung demnach zu Recht.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Zulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist bei der gegenständlichen Entscheidung der bestehenden und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl die angeführten Erkenntnisse) gefolgt, weshalb keine Rechtsfrage zu lösen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.3100526.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at