Kein Antrag auf Wiederaufnahme und gemäß § 295 Abs. 4 BAO nach absoluter Verjährung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache des Bf., Adr., vertreten durch BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs-u. Steuerberatungsgesellschaft, Kohlmarkt 8-10, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom , betreffend Zurückweisung der Anträge auf Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO sowie des Antrags auf Wiederaufnahme (betreffend Einkommensteuerbescheid 1999) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
1) Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf.) als Beteiligter der NKG und der TKG) beantragte mit Eingabe vom unter Berufung auf § 303 BAO die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 1999 sowie die Bescheidaufhebung gemäß § 295 Abs. 4 BAO.
Mit Bescheid vom erfolgte seitens des Finanzamtes die Zurückweisung dieser Anträge, da betreffend das Jahr 2000 bereits absolute Verjährung eingetreten sei und der das einkommensteuerverfahren 2000 abschließende Bescheid am ergangen sei (also außerhalb von 5 Jahren).
Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde seitens des Bf. fristgerecht Beschwerde am erhoben. Diese wurde im wesentlichen damit begründet, dass im konkreten Fall der im § 304 lit. b BAO angesprochene Bescheid nur jene Berufungsentscheidung sein könne, mit der sich herausstellte, dass es sich bei der als Feststellungsbescheid intendierten Erledigungen des Finanzamts Wien Gänserndorf Mistelbach um absolut nichtigen Verwaltungsakte (somit um Nichtbescheide) gehandelt habe. Diese Berufungsscheidungen seien jedoch erst am ergangen. Die Anträge auf Bescheidaufhebung seien daher nicht verfristet eingebracht worden.
Die vom Bf. vertretene Rechtsansicht, dass es sich bei dem "das Verfahren abschließenden Bescheid" iSd des § 304 lit. b BAO um die Berufungsenscheidung gegen die als Feststellungsbescheide gedachten Erledigungen handeln müsse, ergäbe sich unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. zum Folgenden Keppert/Koss, Der das Verfahren abschließenden Bescheid iSd § 295 Abs. 4 iVm § 304 BAO, SWK 28/2013, 1241 ff).
Die unmittelbare, unter Rechtsschutzgesichtspunkten zu beachtende Verbindung zwischen dem Einkommensteuer- und dem Feststellungsverfahren sei schon im Jahr 1989 von der Bundesregierung in einem Verfahren vor dem VfGH betont worden.
2) Rechtslage und rechtliche Würdigung
§ 304 BAO lautet:
Nach Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn der Wiederaufnahmsantrag vor Eintritt der Verjährung gestellt wurde.
In rechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang entscheidungsrelevant festzuhalten, dass
- der Verfassungsgerichtshof am in E 1159/2014 die Behandlung einer Beschwerde mit Beschluss abgelehnt hat, " da dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden kann, wenn er das Recht zur Antragstellung zur Aufhebung in Rechtskraft erwachsener Bescheide mit Hinweis auf § 304 BAO in eine der verfassungskonformen Auslegung zugänglichen Weise befristet" und
- der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Ro 2015/13/0005 entschieden hat, dass die Fristen für Anträge nach §§ 303 und 295 Abs. 4 BAO ident sind. Unter Zahl Ra 2015/15/0047 erfolgte durch den VwGH zwischenzeitlich auch eine Zurückweisung einer ao. Revision unter Hinweis auf erstangeführtes Erkenntnis.
Damit ist aber in Anwendung oben angeführter Judikatur über das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden.
Darüber hinaus erfolgte die Antragstellung am zu einem Zeitpunkt, in dem hinsichtlich des Einkommensteuerverfahrens 1999 bereits Verjährung eingetreten war.
Somit ergibt sich, dass der Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes nicht mit Rechtwidrigkeit belastet ist.
3) Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil die zu lösende Rechtsfrage durch die oben zitierte Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofs als auch des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt ist.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 295 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103180.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at