Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2017, RV/2101196/2017

Aussetzung der Einhebung: Abweisung eines unerledigt gebliebenen Aussetzungsantrages im Zeitraum zwischen Beschwerdevorentscheidung und Eingehen eines Vorlageantrages nicht rechtswidrig

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/2101196/2017-RS2
Die (nach Beschwerdevorentscheidung, jedoch vor Einbringung eines Vorlageantrages erfolgte) Abweisung eines unerledigt gebliebenen Aussetzungsantrages schließt - wie dies § 212a Abs. 5 BAO für die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich regelt - eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
RV/2101196/2017-RS3
Es obliegt - unbesehen eines Verzichts auf eine Beschwerdevorentscheidung - der Abgabenbehörde zu entscheiden, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung erlässt. Aus § 262 Abs. 2 BAO folgt keine Pflicht zur Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung, sondern lediglich eine Pflicht zur Beschwerdevorentscheidung, wenn trotz des Antrags nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.
RV/2101196/2017-RS4
§ 262 Abs. 2 BAO ist nur anwendbar, wenn das Unterbleiben der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (bereits) in der Bescheidbeschwerde beantragt wird. Ein solcher Antrag kann daher nicht in einem die Bescheidbeschwerde ergänzenden Schriftsatz gestellt werden (vg. Ritz, BAO5, § 262 Tz 6).
Folgerechtssätze
RV/2101196/2017-RS1
wie RV/2101648/2014-RS1
Erfolgt die Abweisung eines (unerledigt gebliebenen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Bescheidbeschwerde (hier noch: Berufung) durch Beschwerdevorentscheidung, jedoch vor Einbringung des Vorlageantrages, ist dies - auch im Hinblick auf § 264 Abs. 3 BAO - nicht rechtswidrig.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der X-KG, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Antrag vom begehrte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der am selben Tag eingebrachten (elektronischen) Bescheidbeschwerde die Aussetzung der Einhebung des ersten Säumnisschlages für Umsatzsteuer 04/2016 im Betrag von 111,56 Euro.

Die belangte Behörde erledigte die Bescheidbeschwerde betreffend ersten Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 04/2016 mit Beschwerdevorentscheidung vom .

Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom (Abweisungsbescheid) wies die belangte Behörde den Aussetzungsantrag mit der Begründung ab, die dem Antrag zugrunde liegende Beschwerde sei bereits erledigt worden.

Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerdeschreiben vom und beantragte die Aufhebung des Abweisungsbescheides. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe aufgrund des (Anm.: auch im Beschwerdeverfahren betreffend Säumniszuschlag erklärten) Verzichts auf eine Beschwerdevorentscheidung keine Entscheidungspflicht mehr gehabt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht aufgrund des Verzichts der Beschwerdeführerin auf eine Beschwerdevorentscheidung ohne Weiteres im Oktober 2017 zur Entscheidung vor. 

Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerde erwogen:

§ 212a Abs. 1 BAO lautet:

"Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird )."

§ 212a Abs. 5 BAO lautet:

"Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus."

Im Beschwerdefall war der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlages zum Zeitpunkt des Ergehens der den Säumniszuschlag betreffenden Beschwerdevorentscheidung vom  unerledigt geblieben. Die Erledigung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung des Säumniszuschlages erfolgte mit dem hier beschwerdegegenständlichen Bescheid vom . Der Eingang des den Säumniszuschlag betreffenden Vorlageantragsschreibens vom bei der belangten Behörde erfolgte am .

Der zeitliche Ablauf des Verfahrensgeschehens zeigt, dass die Beschwerde betreffend Säumniszuschlag zum Zeitpunkt des Ergehens des hier beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheides durch die Beschwerdevorentscheidung erledigt war. Da die Abweisung des (unerledigt gebliebenen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Beschwerde betreffend Säumniszuschlag mittels Beschwerdevorentscheidung, jedoch vor Einbringung des Vorlageantrages erfolgte, erweist sie sich - auch im Hinblick auf § 264 Abs. 3 BAO - als nicht rechtswidrig (vgl. ).

Die (nach Beschwerdevorentscheidung, jedoch vor Einbringung eines Vorlageantrages erfolgte) Abweisung eines unerledigt gebliebenen Aussetzungsantrages schließt - wie dies § 212a Abs. 5 BAO für die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich regelt - eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichlich der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist festzuhalten, dass es - unbesehen eines Verzichts auf eine Beschwerdevorentscheidung - der Abgabenbehörde zu entscheiden obliegt, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung erlässt. Aus § 262 Abs. 2 BAO folgt keine Pflicht zur Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung, sondern lediglich eine Pflicht zur Beschwerdevorentscheidung, wenn trotz des Antrags nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.

Im Übrigen ist § 262 Abs. 2 BAO nur anwendbar, wenn das Unterbleiben der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung (bereits) in der Bescheidbeschwerde beantragt wird. Ein solcher Antrag kann daher nicht in einem die Bescheidbeschwerde ergänzenden Schriftsatz gestellt werden (vg. Ritz, BAO5, § 262 Tz 6). Die Beschwerdeführerin hat den Antrag im gegenständlichen Fall nicht in der (elektronischen) Bescheidbeschwerde vom , sondern erst im ergänzenden Schreiben vom gestellt, womit der Antrag unwirksam war.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Der Vollständigkeit halber wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr durch den (wenn auch unerledigt gebliebenen) Aussetzungsantrag im Rechtsmittelverfahren betreffend Säumniszuschlag jedenfalls bis zur Beschwerdevorentscheidung die Wirkung eines Zahlungsaufschubes zugute kam, weil gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich des Säumniszuschlags bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 262 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101196.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at