Zahlungen zur Erfüllung eines Sanierungsplans im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Sohnes als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988
Rechtssätze
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RV/4100583/2013-RS1 | Zahlungen, die von einem Elternteil zur Erfüllung eines Sanierungsplans im Insolvenzverfahren eines Kindes geleistet werden, entspringen keiner sittlichen Verpflichtung iSd § 34 EStG 1988. Dies gilt auch dann, wenn dem Kind im Falle des Scheiterns des Sanierungsplans die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften verwehrt bliebe, einer sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit jedoch keine Hindernisse entgegenstehen. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden VS und die weiteren Senatsmitglieder R1, LR1 und LR2 in der Beschwerdesache des Bf, vertreten durch die SteuerlVertr, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom betreffend Einkommensteuer 2011 im Beisein des Schriftführers SF am in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Zur Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts ist aus Gründen der Vollständigkeit eingangs Nachfolgendes festzuhalten:
Der unabhängige Finanzsenat wurde gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG mit aufgelöst und die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übertragen. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am beim unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (Bf.) begehrte in seiner auf elektronischem Wege eingebrachten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2011 die Berücksichtigung von Aufwendungen in Höhe von EUR 25.000,00 als außergewöhnliche Belastung.
Mit am erlassenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 versagte die belangte Behörde die Anerkennung des geltend gemachten Betrages mit der Begründung, dass der Bf. die außergewöhnliche Belastung nicht nachgewiesen habe.
In seiner Berufung vom führte der Bf. im Wesentlichen aus, dass er die Zahlung von EUR 25.000,00 geleistet habe, um die Beendigung eines über das Vermögen seines Sohnes eröffneten Konkursverfahrens mittels Sanierungsplan zu ermöglichen. Dies sei notwendig gewesen, um die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens zu verhindern, welches seinen Sohn letztlich in eine existenzbedrohende Situation gebracht hätte. Eine solche sei unter anderem aufgrund des drohenden Verlusts des Arbeitsplatzes in einer Steuerberatungskanzlei zu befürchten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und verwies hierbei zusammengefasst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, derzufolge weder eine rechtliche noch sittliche Verpflichtung bestünde, die Insolvenz eines unternehmerisch tätigen Angehörigen durch Hingabe von Geldmitteln abzuwenden.
Der Bf. trat der Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde mit Vorlageantrag vom entgegen und wiederholte im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen, wonach er eine existenzbedrohende Notlage seines Sohnes abgewendet habe.
Ergänzend verwies der Bf. hierbei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Qualifizierung von Bürgschaftszahlungen als außergewöhnliche Belastung unter der Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige glaube, eine Notlage eines nahen Angehörigen mit Erfolg abwenden zu können, wenn dessen wirtschaftliche Existenz überhaupt verloren zu gehen droht, dieser also seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise hätte erhalten können. Sein Sohn habe sich in einer vergleichbaren existenzbedrohenden Notlage befunden, da er in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei tätig sei und die Einleitung eines Schuldenregulierungsverfahrens einen berufsrechtlichen Ausschließungsgrund darstelle.
Schließlich beantragte der Bf. die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Mit Vorlagebericht vom legte die belangte Behörde die gegenständliche Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte unter Verweis auf die durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärte Rechtslage deren Abweisung.
In der beigefügten Stellungnahme führte die Amtsvertreterin der belangten Behörde im Wesentlichen aus, dass eine allfällige Tätigkeit des Sohnes des Bf. in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei aus dessen Veranlagungsdaten für das Jahr 2011 nicht ersichtlich sei. Aus diesen Unterlagen ergäben sich lediglich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, welche mit einer Tätigkeit mit der Branchenkennzahl "702", mithin Public-Relations- und Unternehmensberatung, erzielt worden seien. Ferner werde die Tätigkeit des Sohnes des Bf. auch in der bezughabenden Insolvenzdatei als "Wirtschaftsberatung" bezeichnet.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt
Der erkennende Senat legt dem Erkenntnis nachfolgenden Sachverhalt zugrunde:
Über das Vermögen des Sohnes des Bf. wurde mit Beschluss vom das Konkursverfahren eröffnet und mit Beschluss vom die Fortführung des von diesem betriebenen Unternehmens mit dem Unternehmensgegenstand "Wirtschaftsberatung" genehmigt. Auf Grundlage eines Sanierungsplanvorschlags des Masseverwalters, welcher durch den Sohn des Bf. aus Eigenem nicht hätte erfüllt werden können, leistete der Bf. den Betrag von EUR 25.000,00 an die Konkursmasse. In weiterer Folge wurde der Sanierungsplan in der Sanierungsplantagsatzung am angenommen, wodurch die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens vermieden wurde. Am wurde der Konkurs über das Vermögen des Sohnes des Bf. rechtskräftig aufgehoben.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben des Bf. sowie den von diesem vorgelegten Unterlagen und steht außer Streit.
Feststellungen zur strittigen Frage, ob der Sohn des Bf. im Zeitraum des Konkursverfahrens auch einer Tätigkeit in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei nachging, welche er bei Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens aus berufsrechtlichen Gründen hätte aufgeben müssen, konnten unterbleiben, da der eingangs festgestellte Sachverhalt ausreicht, um die Verwirklichung des relevanten gesetzlichen Tatbestands beurteilen zu können (vgl. ).
Rechtliche Beurteilung
1. Zur außergewöhnlichen Belastung
Gemäß § 34 Abs 1. EStG 1988 sind bei der Einkommensermittlung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen jene Belastungen abzuziehen, welche außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen und weder zu den Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben zählen.
Die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung kommt nur dann in Betracht, wenn sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 34 EStG 1988 kumulativ erfüllt sind (; Vock in Jakom [Hg], EStG10 [2017] § 34 Rz 5). Bei Nichterfüllung auch nur eines Merkmals kann daher die Prüfung der übrigen Tatbestandselemente unterbleiben (vgl. Wanke in Wiesner ea [Hg], EStG § 34 Anm 1).
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG erwächst eine Belastung dem Steuerpflichtigen dann zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Sittliche Gründe liegen vor, wenn die vom Steuerpflichtigen erbrachte Leistung nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung geboten ist. Dass das Handeln des Steuerpflichtigen menschlich verständlich, wünschenswert oder lobenswert erscheinen mag, reicht nicht hin, um eine sittliche Verpflichtung anzunehmen (vgl. ).
Nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen besteht insbesondere keine Verpflichtung, einem nahen Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko, zu dem auch die Insolvenzgefahr gehört, abzunehmen oder eine solche durch unmittelbare Hingabe von Geldmitteln abzuwenden (vgl. ). Letztlich sollen nämlich wirtschaftliche Misserfolge, die verschiedenste Ursachen haben können, nicht mit einer Ermäßigung der Einkommensteuer auf die Allgemeinheit abgewälzt werden (vgl. ).
Im gegenständlichen Fall ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Sohnes des Bf. auf dessen selbständige Tätigkeit zurückzuführen, womit sich letztlich sein Unternehmerrisiko verwirklicht hat. Im Lichte oben angeführter Rechtsprechung erfließen die vom Bf. im Zuge des Insolvenzverfahrens geleisteten Zuwendungen daher nicht zwangsläufig aus einer sittlichen Pflicht.
Im Übrigen besteht auch kein Raum zur Annahme einer einschlägigen rechtlichen Verpflichtung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich nämlich aus der ehelichen Beistandspflicht nach § 90 ABGB keine rechtliche Verpflichtung zu Zuwendungen zum Zwecke der Abwehr einer allfälligen Konkursgefahr des Ehegatten ableiten (vgl. ). Nichts anderes kann für das Verhältnis des Bf. zu seinem Sohn gelten, zumal die Intensität der Beistandspflicht zwischen Eltern und Kindern nach § 137 Abs. 2 ABGB tendenziell hinter jener zwischen Ehegatten zurückbleibt, solange das Kind erwachsen ist, seine Eltern aber noch nicht mit gravierenden Altersschwierigkeiten zu kämpfen haben (vgl. Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005/35).
Insoweit der Bf. schließlich ins Treffen führt, er habe eine existenzbedrohende Notlage seines Sohnes abwenden wollen, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Aufwendungen stellen dann eine außergewöhnliche Belastung dar, wenn der Steuerpflichtige annehmen kann, durch seine Zuwendung eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen mit Aussicht auf Erfolg abwenden zu können, wobei eine solche Notlage nur dann vorliegt, wenn die wirtschaftliche Existenz des nahen Angehörigen überhaupt gefährdet ist (vgl. ).
Vor dem Hintergrund dieser ursprünglich im Zusammenhang mit Bürgschaftszahlungen entwickelten Rechtsprechung besteht etwa auch dann keine existenzbedrohende Notlage, wenn Zahlungen zur Abwendung eines Konkurses geleistet werden, welcher zwar die Beendigung der selbständigen Tätigkeit des nahen Angehörigen zur Folge hätte, diesem jedoch insofern kein Verlust der gesamten wirtschaftlichen Existenz droht, als ihm eine andere (unselbständige) Erwerbstätigkeit weiterhin möglich ist (vgl. ).
Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten. Selbst wenn man nämlich davon ausgehen wollte, dass dem Sohn des Bf. die Fortsetzung seiner Tätigkeit in einer Wirtschaftstreuhandkanzlei bei jenem ohne die Zuwendung des Bf. unvermeidlichen Ausgang des Insolvenzverfahrens verwehrt gewesen wäre, erschließt sich nicht, wieso dem Sohn des Bf. der Verlust seiner gesamten wirtschaftlichen Existenz gedroht hätte. Dass sein Sohn an der Ausübung einer sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit außerhalb eines spezialisierten Berufsstandes gehindert gewesen wäre, wurde vom Bf. weder behauptet noch finden sich sonstige Anhaltspunkte hierfür.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, wieso der Bf. der von ihm als solche empfundenen sittlichen Verpflichtung nicht auch durch Zuwendung eines allenfalls unverzinslichen Darlehens hätte nachkommen können, zumal keine Hinweise auf eine Erwerbsunfähigkeit seines Sohnes vorliegen (so auch ). Gerade in Fällen, in denen Angehörige in finanzielle Engpässe geraten, ist die Gewährung allenfalls zinsenloser Darlehen üblich, nicht jedoch von vornherein die Zuwendung nicht rückzahlbarer Geldbeträge (vgl. UFS Feldkirch , RV/0405-F/02; Wanke in Wiesner ea [Hg], EStG § 34 Rz 78).
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Antrag auf mündliche Verhandlung
Gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO hat eine mündliche Verhandlung über eine Beschwerde unter anderem dann stattzufinden, wenn es im Vorlageantrag beantragt wird (§ 274 Abs. 1 Z 1 lit b BAO).
Der Antrag des Bf. weist nachfolgenden Wortlaut auf:
"Wenn zur Entscheidungsfindung eine mündliche Stellungnahme notwendig ist stellen wir den Antrag gem. § 274 Abs. 1 Z. 1 BAO zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung."
Eine unter einer Bedingung vorgenommene Prozesshandlung ist nur dann wirksam, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. ). Der BAO sind bedingte Verhandlungsanträge hingegen fremd, weshalb insbesondere auch Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 Z 1 BAO bei sonstiger Unwirksamkeit keine Bedingung enthalten dürfen (vgl. Ellinger ea, BAO3 § 274 Anm 3; ).
Der Antrag des Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde unter Beifügung einer Bedingung gestellt und ist sohin unwirksam.
Aufgrund des hinreichend geklärten Sachverhalts konnte der erkennende Senat auch von der amtswegigen Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 2 und Abs 2 BAO absehen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da über die im gegenständlichen Fall zu lösende Rechtsfrage, die in der Qualifizierung der Aufwendung des Bf. als außergewöhnliche Belastung besteht, in Einklang mit der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde, war die Revision nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 274 Abs. 1 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | RV/0405-F/02 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100583.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at