Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.10.2017, RV/7500527/2016

Zurückweisung mangels Vollmacht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde der X gegen den Bescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien MA 67 vom zur Zahl MA z, womit der Einspruch der V1 gegen die Strafverfügung vom zur Zahl MA z als unzulässig zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Eine ordentliche Revision durch die beschwerdeführende Partei ist nicht zulässig. 

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Am erging eine Strafverfügung an X, in der ihr angelastet wurde, als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der B dem Verlangen der Behörde, nach Auskunft, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen hat, das am um 14:33 das mit dem behördlichen Kennzeichen L in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Zelinkagasse 5 abgestellt wurde, nicht entsprochen hat, da die erteilte Auskunft unrichtig war. 

Am erhob V1 Einspruch gegen die benannte Strafverfügung und brachte darin im Wesentlichen vor, dass die B ein registriertes Boten- und Kurierdienstunternehmen und Kooperationspartner der Firma DHL sei. Pakete würden auch an Samstagen zugestellt werden.
Es liege eine Paketzustellung im Sinne des § 26a Abs. 4 StVO 1960 vor, weshalb das Halte- und Parkverbot keine Anwendung finde. Sie ersuche daher um Prüfung und Einstellung der Strafverfügung.

Am erging ein Mängelbehebungsauftrag an V1. Die Beschuldigte der gegenständlichen beeinspruchten Strafverfügung sei X. Diese könne sich gemäß § 10 Abs. 1 AVG durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen, wobei sich diese durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen habe.
Da eine solche den Behörden nicht vorliege, sei die bestehende Vertetungsbefugnis nachzuweisen.
Aus der Vollmacht müsse hervorgehen, dass die Einschreiterin zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verfahren sowie zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt sei. Darüber hinaus müsse aus der Vollmacht zu erkennen sein, dass sie bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe.

Mit Eingabe vom brachte X eine schriftliche Vollmacht bei, aus der hervorgeht, dass sie V1 beauftragt hat, sie gegenüber Gerichten, Behörden, Amtsstellen und Privaten zu vertreten, bei Verträgen die Konditionen zu bestimmen, Vergleiche abzuschließen und Geld und andere Werte in Empfang zu nehmen und dafür zu quittieren. Die Vollmacht war mit datiert.

Am erging der gegenständlich bekämpfte Zurückweisungsbescheid an V2.
In der Begründung wird ausgeführt, dass eine mit datierte Vollmacht für V1 der Behörde am übermittelt worden sei. Da der Einspruch bereits mit erhoben worden sei, sei objektiv davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Einbringung keine Vollmacht vorgelegen sei und ihr der Einspruch zuzurechnen sei. Da sie zur Einbringung des Einspruchs nicht berechtigt gewesen sei, habe sich dieser als unzulässig erwiesen.
Eine nachträgliche Beurkundung eines bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs bestandenen Vollmachtsverhältnisses zur Erhebung eines Einspruchs gegen die Strafverfügung könne aus der vorgelegten Vollmacht vom nicht entnommen werden.
Wenn die Behörde den von der Einschreiterin auf Grund eines Verbesserungsauftrages vorgelegte Vollmacht als unzureichend erkannt habe sei sie nicht gehalten, einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer ‚ausreichenden‘ Vollmacht zu erteilen (Hinweis auf ).

Mit Eingabe vom brachte X Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid ein. Sie wies darauf hin, dass das Schreiben vom nicht an V1 sondern an V2 ergangen sei. V1 sei seit Oktober 2015 in ihrer Firma tätig und habe aufgrund ihrer oftmaligen Abwesenheiten eine Vollmacht erhalten, schriftliche Bescheide zu beantworten. Wenn nun vorgeworfen werde, dass eine Vollmacht nicht bestanden habe, so sei dies unzutreffend, da sie der Annahme gewesen sei, die Vollmacht müsse ein aktuelles Datum aufweisen. Sie sei zu diesem Zeitpunkt bei Verwandten im Ausland gewesen und habe deshalb nicht selber auf den Computer zugreifen können. Es handle sich hierbei um die Daten eines Wochenendes.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom an X wurde dieser erläutert, dass sie Beschwerde gegen einen an v2 gerichteten Bescheid erhoben habe, ohne die Berechtigung mittels einer hierfür erforderlichen Vollmacht nachgewiesen zu haben.
Eine Beschwerde könne sich nur gegen einen Bescheid richten und nur von jener Person erhoben werden, der gegenüber der Bescheid wirksam erlassen worden sei und für die er auch inhaltlich bestimmt sei (VwGh , 92/14/0063).

Es wurde ihr gemäß § 10 Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG und § 24 VStG aufgetragen, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Vollmacht der V1 vorzulegen, dass sie zu deren Vertretung der ermächtige wobei aus der Vollmacht auch erkennbar sein müsse, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Einbringung des Rechtsmittels bestanden habe.

Der Mängelbehebungsauftrag wurde am hinterlegt und blieb unbeantwortet.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

In der Beschwerde vom wird auf ein Schreiben vom verwiesen, in dem der Vorname von V1 fälschlicherweise auf ‚Barbara‘ laute.
Diese Darstellung ist in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Ein Schreiben vom liegt nicht vor, vielmehr dürfte damit der Mängelbehebungsauftrag vom angesprochen sein. Dieser Mängelbehebungsauftrag erging an V1.
Zutreffend ist indes, dass der Zurückweisungsbescheid vom an ‚V2 adressiert war und auch im Spruch auf ‚V2 Bezug genommen wird.
Fraglich ist somit, ob aufgrund des aufgezeigten Mangels ein Bescheid vorliegt.

In seinem Erkenntnis vom , 2004/13/0151 hat der VwGH erkannt:
‚Bei einer natürlichen Person etwa ist zur Bezeichnung des Bescheidadressaten das Anführen ihres Vor- und Zunamens erforderlich (vgl. das erwähnte Erkenntnis vom und den hg. Beschluss vom , 2001/15/0160). Bei einer im Firmenbuch eingetragenen Kapitalgesellschaft ist der Bescheidadressat durch seine Firma (nunmehr § 17 UGB) anzugeben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 99/13/0014, Slg. NF. Nr. 7.532/F).
Ein "Deuten" eines bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten wäre zulässig und geboten, wenn die Identifizierung des Adressaten durch die fehlerhafte Bezeichnung nicht in Frage gestellt wäre. Eine unrichtige Bezeichnung einer im Firmenbuch eingetragenen Gesellschaft ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom , 2004/13/0138, mwN).‘

In einem zum Erkenntnis vom vom 91/10/0095 ergangenem Rechtssatz stellt der VwGH fest: ‚Ein in einem Bescheid falsch angegebener Vorname ist, sofern der Adressat zweifelsfrei feststeht, einer Berichtigung iSd § 62 Abs 4 AVG jederzeit zugänglich.‘

In diesem Erkenntnis führt der VwGH u.a. aus:
‚Die unrichtige Bezeichnung eines Bescheidadressaten selbst im Spruch ist in einem Fall wie dem vorliegenden dann unbeachtlich, wenn diese offenbar auf einem Versehen beruht und der Adressat zweifelsfrei feststeht, was insbesondere auch durch die Zustellung an den richtigen Adressaten untermauert wird (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. NF Nr. 8496/A).‘

Im Erkenntnis vom 94/17/0419 hat der VwGH dargelegt:
In einem Fall, in welchem unter Berücksichtigung der Rechtslage und der Begründung des Bescheides eindeutig und offenkundig bloß ein Fehler in der Bezeichnung des Bescheidadressaten, also ein Vergreifen im Ausdruck und damit eine gemäß § 293 Abs 1 BAO berichtigungsfähige (wenn auch allenfalls noch nicht bescheidmäßig berichtigte) Unrichtigkeit gegeben ist, kann nicht von einem (unzulässigen) Umdeuten, sondern von einem (zulässigen und gebotenen) "Deuten" des bloß fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten gesprochen werden, bzw steht die Anführung eines unrichtigen Bescheidadressaten einer derartigen Deutung nicht entgegen (Hinweis E VS , 91/15/0085).

Im gegenständlichen Fall wurde der unzutreffende Vorname (Barbara) im Spruch ebenso angeführt wie bei der Zustellbezeichnung.
Aus der Begründung des Zurückweisungsbescheides geht hingegen hervor, dass die Zurückweisung mangels Vorlage einer an V1 ausgestellten Vollmacht erfolgt ist. Die gegenständliche Einschreiterin hat auf die unrichtige Bescheidbezeichnung hingewiesen und unter Anführung des richtigen Vornamens der intendierten Bescheidempfängerin zu erkennen gegeben, das ihr deren Identität bekannt war. Der Bescheid war an die Adresse der B gerichtet, in der V1 als Dienstnehmerin tätig war.
Nach der oben angeführten Rechtsprechung liegt damit ein zulässiges und gebotenes Deuten des fehlerhaft bezeichneten Bescheidadressaten vor.
Bescheidadressat des Zurückweisungsbescheides war ohne Zweifel V1.

Wie im oben dargestellten Einspruch von V1 (vom ) gegen die an X gerichtete Strafverfügung vom , die eine gültige Vollmacht der V1 erfordert hätte, wäre es für eine rechtsgültige Beschwerde der gegenständlichen Einschreiterin X gegen den an V1 gerichteten Zurückweisungsbescheid erforderlich gewesen, ihre Befugnis zur Einbringung des Rechtsmittels durch eine gültige Vollmacht nachzuweisen.

Mangels Vorlage einer entsprechenden Vollmacht ist von einer fehlenden Aktivlegitimation der Einschreiterin auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da die gegenständlichen Frage entsprechend der vorliegenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erging, war eine Revision als nicht zulässig zu erklären. 

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 26a Abs. 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 10 Abs. 1 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 13 Abs. 3 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
§ 62 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 293 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500527.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at