Festsetzung einer Zwangsstrafe
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/4100540/2016-RS1 | Kommt der Beschwerdeführer (Bf.) der Einreichung der Steuererklärung vor Zustellung des Bescheides betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe nach, mit der die Einreichung der Steuererklärung erwirkt werden sollte, so darf die Zwangsstrafe nicht mehr festgesetzt werden. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin I. in der Beschwerdesache Bf., Adresse1, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Klagenfurt vom betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Zwangsstrafe wegen der nicht rechtzeitigen Einreichung der Erklärung der Einkommensteuererklärung 2014 (in weiterer Folge „Steuererklärung (2014)“) gegenüber dem Beschwerdeführer (Bf.) zu Recht erfolgte.
Folgende Anträge und Erledigungen lagen vor:
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Fristverlängerungsansuchen zur Einreichung der Steuererklärung 2014 bis zum : Begründung: die Bereitstellung einer Bilanzbuchhaltungskraft sei dem Bf. erst für November 2015 zugesichert. | |
Abweisung des Fristverlängerungsansuchens, Setzung einer Nachfrist bis : Begründung: Um den kontinuierlichen Fortgang der Veranlagung zu gewährleisten, könne eine Fristverlängerung bis zum nicht ausgesprochen werden. | |
Datum des Bescheides über die Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 300,00 und Aufforderung, die Steuererklärung 2014 bis spätestens einzureichen. | |
Datum des Bescheides über die Festsetzung der mit Bescheid vom angedrohten Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO in Höhe von € 300,00: Gleichzeitig forderte das Finanzamt den Bf. auf, die bisher nicht abgegebene Steuererklärung bis einzureichen. | |
Einreichung der Steuererklärung 2014 in Papierform beim Finanzamt (lt. Finanzamt im Vorlagebericht) | |
Beginn der Hinterlegungsfrist für den Bescheid betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe (Rückschein) | |
Beschwerde gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 300,00 vom : Begründung: Der Firma S. & Partner OG, dessen Gesellschafter der Bf. wäre, sei eine Fristerstreckung zur Abgabe der Jahreserklärungen 2014 bis zum eingeräumt worden; es sei ihm daher nicht möglich, seine Einkommensteuererklärung 2014 fristgerecht abzugeben. | |
Abweisende Beschwerdevorentscheidung | |
Vorlageantrag |
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung (lit. a).
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZuStG) ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt.
Demzufolge gilt im vorliegenden Fall mit Beginn der Hinterlegungsfrist am der Bescheid betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe dem Bf. als zugestellt.
Die Abgabenbehörden sind gemäß § 111 Abs. 1 BAO berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht.
Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss gemäß § 111 Abs. 2 BAO der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist.
Zweck der Zwangsstrafe ist, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen (; , 97/14/0112) und die Partei (z. B. Abgabepflichtiger, Auskunftsperson) zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. ; , 97/14/0112).
Daher darf eine Zwangsstrafe nicht mehr verhängt werden, wenn die Anordnung - wenn auch verspätet - befolgt wurde (; , 93/13/0025). Maßgebend ist diesbezüglich der Zeitpunkt der Wirksamkeit des die Zwangsstrafe festsetzenden Bescheides; wird die Anordnung erst danach befolgt, so steht dies der Abweisung einer Bescheidbeschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid nicht entgegen (vgl. ) [Ritz, BAO5, Kommentar, Rz. 1 zu § 111 BAO].
Im vorliegenden Fall hat der Bf. die Steuererklärung 2014 am - und somit vor Zustellung des Bescheides betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe am - beim Finanzamt in Papierform eingereicht. Da der Bf. noch vor der rechtswirksamen Festsetzung der Zwangsstrafe der von ihm mit dieser Zwangsstrafe erwirkten Handlung nachgekommen ist, war im vorliegenden Fall die Festsetzung der Zwangsstrafe nicht (mehr) zulässig.
Demzufolge ist der Beschwerde Folge zu geben. Der Bescheid über die Festsetzung der Zwangsstrafe ist daher ersatzlos aufzuheben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Zumal der Sachverhalt unstrittig ist und die rechtliche Beurteilung auf dem klaren und eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sowie der Rechtsprechung des VwGH basiert, liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 111 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Zitiert/besprochen in | Hilber in AFS 2018/4, 134 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100540.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at