Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.10.2017, RV/7103902/2017

Fahrtkosten im Rahmen von selbständigen und nichtselbständigen Einkünften

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt XYZ vom betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2015
Einkommen
63.823,11 €
Einkommensteuer
Anrechenbare Lohnsteuer
22.212,26 €
-21.162,80 €
Festgesetzte Einkommensteuer
1.049,00 €

Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen, das einen Bestandteil dieses Erkenntnisspruches bildet.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Angefochten ist der Einkommensteuerbescheid 2015.

Verfahren

Der Beschwerdeführer machte in seiner Einkommensteuererklärung 2015 im Rahmen seiner Tätigkeit als politischer Mandatar und Gewerkschaftsfunktionär sowie im Zusammenhang mit Fortbildungen Fahrtkosten iHv 1.370,46 € geltend, die vom Finanzamt nicht anerkannt wurden (Bescheid vom ); auf die Bescheidbegründung wird verwiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Beschwerde und beantragte, die geltend gemachten Fahrtkosten lt. beigelegter Auflistung anzuerkennen. Auf die Begründung und die Auflistung der zurückgelegten Wegstrecken wird verwiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt mangels Führung eines Fahrtenbuches oder vergleichbarer Aufzeichnungen die Beschwerde als unbegründet ab.

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung. Auf die näheren Ausführungen und die nunmehr vorgelegte "Fahrtenauflistung" wird verwiesen.

In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht unter Beischließung der Ergebnisse des Vorhaltes vom und der im Rahmen einer persönlichen Vorsprache des Beschwerdeführers vom vorgelegten Beweismittel (Fahrtenbücher, Unterlagen zu den Fortbildungen), auf deren Inhalt verwiesen wird, zur Entscheidung vor.

Festgestellter Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist bei der Gemeinde X beschäftigt und als politischer Mandatar in der Gemeinde Y tätig; weiters ist er Gewerkschaftsfunktionär und erhält für diese Tätigkeit monatlich 75 € an Gebühren.

Die von ihm geltend gemachten Fahrtkosten betreffen seine Tätigkeiten als politischer Mandatar bzw. als Gewerkschaftsfunktionär und die vom Finanzamt anerkannten Fortbildungen.

Insgesamt wurden 3.263 km in beruflichem Zusammenhang zurückgelegt, davon 49 km für die Gewerkschaftstätigkeit und 3.214 km als Gemeinderat bzw. für die Fortbildungsveranstaltungen. Die Fahrten wurden mit verschiedenen Fahrzeugen durchgeführt.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsfeststellungen erfolgten aufgrund der vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers.

Für die Fahrten mit dem Volvo liegen elektronische Aufzeichnungen vor, die durch Einladungen und Veranstaltungsunterlagen nachgewiesen sind. Fahrten mit dem Elektroauto (Vw Up!) wurden händisch aufgezeichnet und sind glaubwürdig.

Rechtslage

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Rechtliche Erwägungen

Strittig waren im gegenständlichen Beschwerdeverfahren die beantragten Fahrtkosten iHv 1.370,46 €, für die ursprünglich kein Nachweis vorhanden war.

Der Nachweis der Fahrtkosten (tatsächliche Aufwendungen, Kilometergelder) hat grundsätzlich mit einem Fahrtenbuch zu erfolgen; das Fahrtenbuch hat die beruflichen und die privaten Fahrten zu enthalten (); es muss fortlaufend, zeitnah und übersichtlich geführt sein und Datum, Kilometerstrecke, Ausgangs - und Zielpunkt sowie Zweck jeder einzelnen Fahrt zweifelsfrei und klar angeben (; ). Ein mit Hilfe eines Computerprogramms elektronisch geführtes Fahrtenbuch genügt den Anforderungen nur dann, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (; vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz 220).

Erst nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung hat der Beschwerdeführer den Nachweis seiner beantragten Fahrtkosten erbracht. Nunmehr ist erwiesen, dass Fahrtkosten iHv 20,58 € im Rahmen der selbständigen Einkünfte und Reisekosten iHv 1.349,88 € im Rahmen der nichtselbständigen Einkünfte angefallen sind. Eine dementsprechende Zuordnung als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten hat bei den betreffenden Einkunftsarten zu erfolgen.

In diesem Sinne war dem Beschwerdebegehren stattzugeben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall wird über geltend gemachte Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abgesprochen. Zu § 4 Abs. 4 bzw. § 16 Abs. 1 liegt eine einheitliche Rechtsprechung vor (zB ; ; ). Zudem hing die Entscheidung im Wesentlichen von im Streitfall ausschließlich einzelfallbezogenen Sachverhaltsfragen ab, die im Wege der freien Beweiswürdigung beurteilt wurden. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7103902.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at