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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 29.06.2017, RV/2101767/2016

Vorlageantrag per E-Mail

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2101767/2016-RS1
wie RV/7103438/2016-RS1
Ein mit einem E-Mail eingebrachter Vorlageantrag löst weder eine Entscheidungspflicht des Bundesfinanzgerichtes aus, noch berechtigt es das Verwaltungsgericht, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Das Bundesfinanzgericht ist nicht einmal befugt, den "Vorlageantrag" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einer solchen E-Mail eben nicht um einen rechtswirksam eingebrachten Vorlageantrag handelt (vgl. )

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO vom des mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

Es wird die Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes festgestellt.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte den Antrag auf die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 am elektronisch beim Finanzamt ein.

Der Einkommensteuerbescheid 2013 wurde sodann am antragsgemäß erlassen.

Am reichte  der Bf. einen "Antrag auf Verteilung der mit auferlegten Steuerlast auf die Jahre 2013, 2014 und 2015" beim Finanzamt ein. Es wurde auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt im Jahr 2013 hingewiesen ().

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen, da die oben genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vor der Beantragung der Arbeitnehmerveranlagung ergangen sei und eine nachträgliche Antragstellung auf die Dreijahresverteilung der Pensionsabfindung keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO darstelle.

Dagegen wurde vom Bf. am eine Beschwerde eingebracht.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.

Daraufhin stellte der Bf. am per E-Mail an das Bundesfinanzgericht den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag), welcher am gemäß § 264 Abs. 4 lit. b BAO an das Finanzamt weitergeleitet wurde.

Das Finanzamt legte mit Vorlagebericht vom die Beschwerde und den Veranlagungsakt an das Bundesfinanzgericht vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO idgF sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 (mündliche Anbringen) schriftlich einzureichen (Eingaben).

Gemäß § 85 Abs. 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt.

Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern (BGBl. Nr. 494/1991) wird für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an ^die Verwalztungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Mit der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006) wird die automationsunterstützte Datenverarbeitung für Anbringen im Sinn des § 86a BAO geregelt, soweit nicht eigene Vorschriften bestehen.

Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.

Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.

Da §§ 85, 86a BAO und die auf Grund § 86a BAO ergangenen beiden oben genannten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, wobei es sich nicht einmal um eine, einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt (vgl. und die dort zitierte Judikatur des VwGH).

Nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt eine E-Mail demnach nicht in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO, weshalb kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten war (vgl. ). Denn ein, in einem Mängelbehebungsverfahren behebbares Formgebrechen liegt nicht vor, wenn die Eingabe auf unzulässige Weise (mittels E-Mail) und damit nicht rechtswirksam eingebracht wurde (vgl. ).

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (VwGh , 2009/16/0031).

Ein mit einem E-Mail eingebrachtes Anbringen löst weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus, noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (Eingabe) abhängig ist. Die Abgabenbehörde ist nicht einmal befugt, das "Anbringen" als unzulässig zurückzuweisen, weil es sich bei einem solchen E-Mail eben nicht um eine Eingabe an die Behörde handelt (vgl. und ).

Mangels rechtswirksamer Einbringung eines Vorlageantrages wurde die Beschwerde somit bereits durch die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts vom rechtskräftig erledigt.

Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht zuständig, über die bereits durch das Finanzamt rechtskräftig entschiedene Beschwerde zu erkennen (vgl. u.a. ).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101767.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at