Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Säumniszuschlages
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bw, gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Aufgrund eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes der Berufungswerberin (in der Folge abgekürzt Bw.) in Höhe von 22.277,26 € zum (siehe dazu den mit datierten Rückstandsausweis) führte das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen durch – laut Pfändungsprotokoll vom wurde der PKW der Bw. gepfändet.
Am wurde beim Finanzamt X vom bevollmächtigten rechtlichen Vertreter der Bw. (die Vollmachtsurkunde wurde am erstellt) ein mit datierter Zahlungserleichterungsantrag eingebracht. Begehrt wurde, der Bw. die Entrichtung ihres Abgabenrückstands in Höhe von 20.000,00 € in monatlichen Raten von 1.000,00 €, zahlbar bis zum 15. des jeweiligen Monats, zu bewilligen. Begründend wurde ausgeführt, der Sohn der Bw. sei völlig überraschend am xxx verstorben, wodurch ihr erhöhte Aufwände erwachsen seien. Auch hätten am Haus Renovierungsarbeiten durchgeführt werden müssen, insbesondere sei die Heizung zu reparieren gewesen. Eine sofortige Entrichtung der gesamten Steuerschuld sei nicht möglich.
Mit Bescheid vom wurde dem Ratenansuchen insofern teilweise Folge gegeben, als beginnend mit folgende Raten zu entrichten waren:
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1. Rate | 1.596,00 € | |
2. Rate | 1.000,00 € | |
3. Rate | 1.000,00 € | |
4. Rate | 1.596,00 € | |
5. Rate | 1.000,00 € | |
6. Rate | 1.000,00 € | |
7. Rate | 1.596,00 € | |
8. Rate | 1.000,00 € | |
9. Rate | 1.000,00 € | |
10. Rate | 1.596,00 € | |
11. Rate | 1.000,00 € | |
12. Rate | 12.108,00 € |
Ebenfalls am wurde vom rechtlichen Vertreters der Bw. beim Finanzamt eine mit datierte Berufung gegen die vom Finanzamt gesetzten Vollstreckungsmaßnahmen eingebracht. Mit Bescheid vom wurde die Vollstreckung gemäß § 16 AbgEO eingestellt.
Am – und somit während einer aufrechten bewilligten Zahlungserleichterung - wurde seitens des rechtlichen Vertreters der Bw. neuerlich ein Ratenzahlungsantrag eingebracht, dessen Inhalt wortwörtlich jenem vom entspricht. Auch diesem Antrag wurde mit Bescheid vom teilweise stattgegeben, abweichend vom Bescheid vom war jedoch eine 1. Rate in Höhe von 2.596,00 € und eine Abschlagszahlung (12. Rate) in Höhe von 8.663,26 € zu leisten. Die Höhe der übrigen zu entrichtenden Raten (2. Rate bis 11. Rate) entspricht jenen der mit Bescheid vom festgesetzten Raten.
Am brachte der rechtliche Vertreter der Bw. beim Finanzamt X einen weiteren, mit datierten Schriftsatz ein. In diesem führte er aus, er habe am ein Schreiben des Finanzamtes erhalten, in dem mitgeteilt werde, die Bw. habe laufende Abgabenverbindlichkeiten nicht bezahlt, weshalb hinsichtlich des Ratenzahlungsbescheides vom Zahlungsverzug und Terminverlust eingetreten sei. Er habe die Unterlagen der Bw. durchgesehen und nicht feststellen können, dass laufende Abgabenverbindlichkeiten nicht beglichen worden seien. So sei die Steuerveranlagung für 2010 noch gar nicht erfolgt. Für die Einkommensteuervorauszahlung und für die Einkommensteuer 2009 sei eine Ratenzahlung bewilligt worden und es seien alle Monatsraten dem Bescheid gemäß ordnungsgemäß bezahlt worden. Es wurde um Mitteilung ersucht, welche vom Bescheid vom umfassten Abgabenverbindlichkeiten nicht bezahlt worden seien. Für die Zahlung werde sodann umgehend Sorge getragen.
Aus den dem BFG vorliegenden Akten ist zu ersehen, dass das Finanzamt die obig wiedergegebene Eingabe vom als Zahlungserleichterungsansuchen wertete, dem mit Bescheid vom teilweise Folge gegeben wurde. Die Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Raten entspricht mit Ausnahme der Abschlagszahlung (12. Rate) von 6.011,38 € den mit Bescheid vom festgesetzten Raten.
Am wurde einer Sachbearbeiterin der Einbringungsstelle des Finanzamtes mittels E-Mail nochmals ein Ratenzahlungsantrag übermittelt. Der Inhalt dieses Zahlungserleichterungsansuchen ist bis auf den Zusatz „die Situation habe sich seit der Antragstellung vom nicht zum Positiven verändert“ wiederum ident mit jener vom . Dieser Ratenzahlungsantrag wurde nicht bescheidmäßig erledigt.
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt einen zweiten Säumniszuschlag in Höhe von 113,81 € fest, weil die Einkommensteuer in Höhe von 11.381,39 € nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet wurde.
In der fristgerecht eingebrachten Berufung beantragte der rechtliche Vertreter der Bw. die ersatzlose Aufhebung des Säumniszuschlagsbescheides. In eventu wurde beantragt, die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Begründend wurde ausgeführt, es sei als Verfahrensmangel zu werten, dass der bekämpfte Bescheid der Bw. zugestellt worden sei, obwohl der Abgabenbehörde mehrfach das zwischen der Bw. und dem einschreitenden Rechtsanwalt bestehende Vollmachtsverhältnis zur Kenntnis gebracht worden sei (beispielsweise im Zuge der im Dezember 2011 von der Abgabenbehörde gesetzten Vollstreckungsmaßnahmen, mit Schriftsatz vom sowie im Rahmen der Amtshandlung vom ).
Die Verhängung eines Säumniszuschlages sei auch deshalb unzulässig, weil hinsichtlich des vollstreckbaren Abgabenrückstandes der Bw. bereits mit Schriftsatz vom ein Ratenzahlungsansuchen gestellt worden sei. Über dieses Ratenansuchen sei zwar möglicherweise bescheidmäßig entschieden worden, eine Zustellung eines solchen Bescheides an den bevollmächtigten rechtlichen Vertreter der Bw. sei aber nicht erfolgt.
Zudem sei hinsichtlich des vollstreckbaren Abgabenrückstandes der Bw. nach Ergehen des Bescheides über die Einstellung der Vollstreckung vom mit Schreiben vom ein weiteres Ratenzahlungsansuchen gestellt worden. Auch über dieses Ratenansuchen sei zwar möglicherweise bescheidmäßig entschieden worden, eine Zustellung eines solchen Bescheides an den bevollmächtigten rechtlichen Vertreter der Bw. sei aber wiederum nicht erfolgt. Somit seien die nach dem gesetzten Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig gewesen.
Die Bw. habe seit freiwillig Ratenzahlungen geleistet (am 1.500,00 € und am 15. Oktober 1.500,00 €). Selbst wenn daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung eines Ratenzahlungen bewilligenden Bescheides auszugehen sei, sei die Bw. mit ihren Raten nie mehr als eine Monatsrate im Verzug gewesen. Der die Ratenzahlungen bewilligende Bescheid hätte daher nicht aufgehoben werden dürfen, es sei keine vorzeitige Fälligkeit gegeben gewesen und es habe somit auch keine Berechtigung zur Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen gegeben.
Des weiteren könne eine Vollstreckung von Abgabenschuldigkeiten bei einer bewilligten Ratenzahlung erst erfolgen, nachdem über die Aufhebung der Ratenzahlung rechtsmittelfähig entschieden worden sei. Eine solche Entscheidung sei aber nicht ergangen.
Der Bw. seien für die Ratenzahlungen bescheidmäßig keine Zinsen vorgeschrieben worden. Auch deswegen und weil die Bw. nie mehr als eine Rate im Rückstand gewesen sei, seien die Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig gewesen.
Der angefochtene Bescheid sei mangels einer Begründung, weshalb trotz Ratenzahlungsbewilligung und Ratenzahlungsantrag ein Säumniszuschlag zu verhängen sei, auch nicht schlüssig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, laut Akten sei der Ratenzahlungsbescheid vom ohne Zustellnachweis dem rechtlichen Vertreter der Bw. zugestellt worden. Da die mit diesem Bescheid festgesetzte erste Rate in Höhe von 1.596,00 € aber ordnungsgemäß entrichtet worden sei, werde von der rechtmäßigen Zustellung des Ratenzahlungsbescheides ausgegangen. Nicht entrichtet worden seien die zweite, am fällige Rate in Höhe von 1.000,00 € und die mit Bescheid vom festgesetzten Stundungszinsen in Höhe von 253,17 € ebenfalls mit Fälligkeitsdatum . Als Folge der Nichtentrichtung dieser Abgaben sei Terminverlust eingetreten. Damit sei die mit Bescheid vom bewilligte Ratenzahlung erloschen. Am sei ein Rückstandsausweis ausgestellt worden, womit der Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz BAO als beendet gelte. An die Ausstellung des Rückstandsausweises angeknüpft sei der Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO). Ab diesem Zeitpunkt seien Vollstreckungsmaßnahmen zulässig. Da die Abgabenschuldigkeit (Einkommensteuer 2009) im Betrag von 11.381,39 € nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet worden sei und auch keine säumniszuschlagsvermeidende Maßnahme gesetzt worden sei, sei die Festsetzung des zweiten Säumniszuschlages zu Recht erfolgt.
Mit Schriftsatz vom beantragte der rechtliche Vertreter der Bw. die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Die Ausführungen in dieser Eingabe entsprechen jenen im Berufungsschriftsatz.
II. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Vorauszuschicken ist: Mit wurde der unabhängige Finanzsenat gemäß Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Strittig ist, ob die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages rechtswirksam und rechtmäßig erfolgte.
1. Sachverhalt
Das BFG geht vom folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Die Bw. brachte durch ihres rechtlichen Vertreter beim Finanzamt X insgesamt drei explizit als Ratenzahlungsansuchen bezeichnete Eingaben ein und zwar am (Antrag war datiert mit ), am und am . Den ersten beiden Anträgen wurde mit Bescheiden vom und vom teilweise Folge gegeben, wobei die Zustellung dieser Bescheide ohne Zustellnachweis erfolgte. Das mittels E-Mail eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen vom wurde nicht bescheidmäßig erledigt. Allerdings wurde eine schriftliche, mit datierte Eingabe des rechtlichen Vertreters der Bw. vom Finanzamt als Ratenzahlungsansuchen gewertet, welchem mit Bescheid vom ebenfalls teilweise Folge gegeben wurde. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte wiederum ohne Zustellnachweis.
Die Bw. entrichtete beginnend mit bis einschließlich die bescheidmäßig vorgeschriebenen Raten. Im September 2012 erfolgte keine Ratenzahlung, im Oktober 2012 erfolgte letztmalig eine Ratenzahlung.
Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf den vorgelegten Finanzamtsakt und auf den elektronischen Steuerakt.
2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
2.1. Rechtswirksamkeit des Bescheides über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages
Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß lit. a dieser Norm bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.
Gemäß § 98 Abs. 1 BAO sind Zustellungen, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 2008/5, können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG, BGBl. I Nr. 2008/5, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Gemäß § 8 Abs. 1 RAO erstreckt sich das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
Entgegen den Ausführungen im Berufungsschriftsatz wurde der angefochtene Bescheid nicht unmittelbar der Bw., sondern ihrem rechtlichen Vertreter zugestellt. Dass zwischen der Bw. und dem einschreitenden Rechtsanwalt im Zeitpunkt der Bescheidzustellung ein Vollmachtsverhältnis bestand, ist unstrittig. Da eine allgemeine Vollmacht nach ständiger Rechtsprechung (siehe dazu zB ; ; ; , 2002/09/0137) in der Regel auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst, liegt kein Zustellmangel vor.
2.2. Rechtmäßigkeit des Bescheides über die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages
Gemäß § 217 Abs. 1 BAO sind für Abgaben, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Ein zweiter Säumniszuschlag ist gemäß § 217 Abs. 3 BAO für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf der sich aus Abs. 4 ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Gemäß § 217 Abs. 4 lit. b BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist.
Gemäß § 230 Abs. 2 BAO dürfen während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden.
Gemäß § 230 Abs. 3 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden, wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht wurde. Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
Der rechtliche Vertreter erachtet die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages wegen Vorliegens einer nach seiner Rechtsauffassung bestehenden Einbringungshemmung gemäß § 230 Abs. 3 BAO als unrechtmäßig. So sei die Säumniszuschlagsfestsetzung deshalb unzulässig gewesen, weil hinsichtlich des bestehenden Abgabenrückstandes der Bw. zwei Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden seien - eines mit Schriftsatz vom und eines mit Schreiben vom . Bescheide, die über diese Anträge stattgebend oder abweisend entschieden hätten, seien weder dem rechtlichen Vertreter noch der Bw. zugestellt worden.
Zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens beim zuständigen Finanzamt, am , waren jene Abgaben, für welche eine Ratenzahlung begehrt wurde (Einkommensteuer 2009 und Anspruchszinsen 2009) deshalb noch nicht fällig, weil die Zustellung dieser Bescheide, welche ohne Zustellnachweis erfolgte, bestritten wurde, und das Finanzamt mangels eines Beweises der erfolgten Zustellung, eine nochmalige Bescheidzustellung anordnete. Der genaue Zeitpunkt dieser Bescheidzustellungen ist aus den Akten nicht ersichtlich, zu ersehen ist aber, dass diese nach dem und damit nach Einbringung dieses Ratenzahlungsansuchens erfolgten. Das gegenständliche Ratenzahlungsansuchen verhinderte somit nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 leg. cit. die Verwirkung von Säumniszuschlägen.
Am wurde ein weiteres Ratenzahlungsansuchen eingebracht, dem mit Bescheid vom teilweise Folge gegeben wurde (siehe dazu oben). Die Zustellung dieses Bescheides, welche ebenfalls ohne Zustellnachweis erfolgte, wurde nicht bestritten. Im Gegenteil, in dem im Akt befindlichen Schriftsatz des rechtlichen Vertreters der Bw. vom nimmt dieser sogar explizit auf diesen Bescheid Bezug. Laut diesem Bescheid war am eine Ratenzahlung in Höhe von 1.000,00 € zu leisten, die - wie aus dem Abgabenkonto der Bw. ersichtlich ist - nicht entrichtet wurde. Wegen Nichteinhaltung dieses Zahlungstermines erlosch deshalb gemäß § 230 Abs. 5 zweiter Satz BAO die mit Bescheid vom bewilligte Zahlungserleichterung ex lege, also ohne behördliches Zutun (siehe dazu ; Ritz, BAO5, § 212 Rz 19 und Rz 20). Mit dem am ausgestellten Rückstandsausweis endete auch der aufgrund des Zahlungserleichterungsbescheides bestandene Zahlungsaufschub und es begann die für den zweiten Säumniszuschlag bedeutsame Dreimonatsfrist zu laufen (siehe dazu Ritz, BAO5, § 217 Rz 24).
Hinsichtlich des mittels E-Mail vom beim Finanzamt eingebrachten Ratenzahlungsantrages wird angemerkt, dass Eingaben per E-Mail im Abgabenverfahren nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe zB ; -G/12; ; ) als prozessualer Nichtakt zu werten sind. Diesbezüglich bedarf es weder eines Mängelverfahrens noch ist über dieses Anbringen bescheidmäßig abzusprechen. Das Finanzamt hat sich - offenbar in Kenntnis dieses Umstands - insofern beholfen, als es den den Formerfordernissen der § 85 ff BAO entsprechenden Schriftsatz vom als Zahlungserleichterungsantrag gewertet hat. Dieser Schriftsatz beinhaltet Einwände gegen den wegen der Nichtentrichtung der Rate für September 2012 eingetretenen Terminverlust, ein Antrag auf Zahlungserleichterung ist diesem Schreiben aus der Sicht des BFG aber nicht einmal andeutungsweise zu entnehmen (siehe dazu die bei Ritz, BAO5, § 85 Rz 1 ff, angeführten Judikate). Aus den dargelegten Gründen konnte daher weder der Schriftsatz vom noch der mittels E-Mail vom beim Finanzamt eingebrachte Ratenzahlungsantrag eine säumniszuschlagsvermeidende Wirkung entfalten.
Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass im Beschwerdefall die Festsetzung eines zweiten Säumniszuschlages rechtswirksam und rechtmäßig erfolgte.
Hinsichtlich der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses wird angemerkt, dass laut Abgabeninformationssystem der bisherige rechtliche Vertreter der Bw. seine Vollmacht zurückgezogen hat. Die Zustellung erfolgt daher an die Bw.
III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung der Rechtswirksamkeit und Rechtmäßigkeit des festgesetzten Säumniszuschlages folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden daher nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 98 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 9 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 8 Abs. 1 RAO, Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868 § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100253.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at