Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.08.2017, RV/4100695/2015

Einschulung in die Anwendung von Blindensoftware als außergewöhnliche Belastung

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Stammrechtssätze
RV/4100695/2015-RS1
Blindensoftware und die zur Anwendung derselben erforderlichen Schulungen sind als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehende Hilfsmittel, im Sinne des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, zu betrachten.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerden vom und , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt K. vom und vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2013 und 2014, zu Recht erkannt: 

Den Beschwerden wird teilweise Folge gegeben:

Die Einkommensteuer für das Jahr 2013 wird festgesetzt mit € 3.730,00 (bisher € 4.312,00).

Die Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird festgesetzt mit € 3.783,00 (bisher € 4.277,00).
 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (im Folgenden als Bf. bezeichnet), ein Angestellter im Ruhestand, ist erblindet und bezieht eine Blindenzulage der Stufe 4.

In seinen Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen für 2013 und 2014 beantragte er unter dem Titel der außergewöhnlichen Belastung, ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, u. a. die Absetzung von Aufwendungen für Hilfsleistungen zweier Personen, als Vorleser und am Computer, in Höhe von insgesamt € 3.075,00 (2013) und € 3.150,00 (2014).

Das Finanzamt wies dieses Begehren ab und führte in dem das Jahr 2013 betreffenden Bescheid aus, dass die beantragten Aufwendungen keine Kosten der Heilbehandlung gemäß § 35 EStG 1988 darstellen und zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben gemäß § 20 EStG 1988 zählen würden. In dem das Jahr 2014 betreffenden Bescheid verwies das Finanzamt auf die Begründung des Vorjahres und führte noch aus, dass Aufwendungen in Höhe von € 1.257,40 für Computersoftware steuerlich berücksichtigt worden seien.

In seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 (darauf verweisend auch für 2014) führte der Bf. aus, dass ihm zeitweise G. (im Folgenden G.) und L. (im Folgenden L.) bei Tätigkeiten helfen würden, die er aufgrund seiner Vollblindheit nicht selbstständig ausführen könne. Dazu gehörten das Vorlesen aus Fachzeitschriften und Büchern, welche nicht in Braille-Schrift oder als akustisches Werk vorhanden seien. Weiters seien die beiden Hilfskräfte mit Arbeiten am Computer beschäftigt, wie dem Konvertieren von MSDOS TXT-Dateien in Word-Dateien, der Erarbeitung der Bedienungsanleitungen des Blindenprogrammes JAWS Versionen Nr. 12 und 13, der Einweisung in die Routinen bei der Versendung und Archivierung von E-Mails nach dem Programm Outlook Express, der Schulung in den Programmen Word und Datenbankverwaltung, der Einführung in die Steuerung des Scanner-Programmes Open Book und dem Scannen und Auflösen von schwierigen Texten (Spalten, eingefügte Bilder, Fotos und Zeichnungen), Übertragungs- und Korrekturarbeiten (Umlaute, Sonderzeichen), der Einweisung in die Verwendung von Kurztastenbefehlen für Blinde (als Ersatz für nicht durchführbare Mausbefehle). Herr G. habe für ihn außerdem den Großteil der Bücher seiner Normalschrift-Bibliothek sowie alle Stücke seiner Münz-, Medaillen- und Postwertkarten-Sammlung  archiviert. Weiters habe er für die Familienchronik handschriftliche Briefe, Fahrtenbücher und Kalender übertragen, die dadurch für den Bf. erst lesbar geworden seien. Auch Frau L. sei für die Erarbeitung von Unterlagen für seine Familienchronik tätig habe ebenfalls handschriftliche Briefe, Dokumente und Urkunden übertragen. Beide Hilfskräfte seien für seine Orientierung und Einarbeitung in spezielle JAWS-Abschnitte, das Üben von Kurztastenbefehlen, die Fortsetzung der Word- und Datenbank-Schulung, der Formatierung und Redigierung von Texten, der Einweisung in die CANON-Programme zum Drucken, Scannen und Kopieren eingesetzt.

In der für das Jahr 2013 erlassenen abweislichen Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Bundesabgabenordnung (BAO) führte das Finanzamt aus, dass Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung grundsätzlich, wenn die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 EStG 1988 (Grad der Behinderung mindestens 25%) vorlägen, soweit sie die Summe der pflegebedingten Geldleistungen übersteigen, als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 6 geltend gemacht könnten. Im gegenständlichen Fall würden aus der Sicht des Finanzamtes größtenteils Aufwendungen gemäß § 20 EStG 1988 vorliegen. Eindeutig zuordenbare (absetzbare) Kosten im Zusammenhang mit der Unterstützung bei der Anwendung behindertengerechter Software als Einschulungsmaßnahme, welche somit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anschaffung eines nicht regelmäßig anfallenden Hilfsmittels stünden, würden nicht vorliegen.

Nach Durchführung eines Erörterungsgespräches gemäß § 269 Abs. 3 BAO reichte der Bf. detaillierte Aufstellungen nach, um die Zuordnung der an G. und L. bezahlten Stunden zu den einzelnen Aufgabenbereichen belegen. Das Begehren auf Absetzung der von L. in den Jahren 2013 und 2014 geleisteten Stunden wurde vom Bf., in einem weiteren Erörterungsgespräch, nicht mehr aufrechterhalten.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Festgestellt wurde nachstehender entscheidungsrelevanterSachverhalt:

Der Bf., ein Angestellter im Ruhestand, ist erblindet und bezieht eine Blindenzulage der Stufe 4. Er nahm in den Streitjahren die Hilfe von Herrn G. und von Frau L. für Tätigkeiten in Anspruch, die er aufgrund seiner Vollblindheit nicht selbständig ausführen konnte.

Dazu gehörten das Vorlesen aus Fachzeitschriften und Büchern, welche nicht in Braille-Schrift oder als akustisches Werk vorhanden sind. Weiters waren die Hilfskräfte mit Arbeiten am Computer beschäftigt, wie dem Konvertieren von MSDOS TXT-Dateien in Word-Dateien, der Erarbeitung der Bedienungsanleitungen des Blindenprogrammes JAWS, der Einweisung in die Routinen bei der Versendung und Archivierung von E-Mails nach dem Programm Outlook Express, der Schulung in den Programmen Word und Datenbankverwaltung, der Einführung in die Steuerung des Scanner-Programmes Open Book und dem Scannen und Auflösen von schwierigen Texten (Spalten, eingefügte Bilder, Fotos und Zeichungen), Übertragungs- und Korrekturarbeiten (Umlaute, Sonderzeichen), der Einweisung in die Verwendung von Kurztastenbefehlen für Blinde (als Ersatz für nicht durchführbare Mausbefehle). Herr G. archivierte für den Bf. außerdem den Großteil der Bücher seiner Normalschrift-Bibliothek sowie alle Stücke seiner Münz-, Medaillen- und Postwertkarten-Sammlung. Weiters übertrug G. für die Familienchronik handschriftliche Briefe, Fahrtenbücher und Kalender, die dadurch für den Bf. erst lesbar wurden. Auch Frau L. wurde für die Erarbeitung von Unterlagen für seine Familienchronik tätig und übertrug ebenfalls handschriftliche Briefe, Dokumente und Urkunden. Zu den vom Bf. in Anspruch genommenen Hilfsleistungen zählten insbesondere die Orientierung und Einarbeitung des Bf. in spezielle JAWS-Abschnitte, das Üben von Kurztastenbefehlen, die Fortsetzung der Word- und Datenbank-Schulung, die Formatierung und das Redigieren von Texten sowie die Einweisung in die CANON-Programme zum Drucken, Scannen und Kopieren. Die Einschulung in das JAWS-Programm erfolgte durch G., v on L. wurden keine diesbezüglichen Leistungen erbracht.

Von G. wurden im Jahr 2013 232,5 Stunden erbracht, im Jahr 2014 148 Stunden und im Jahr 2015, welches nicht zum Streitzeitraum gehört, noch 63 Stunden. Das Entgelt betrug jeweils zehn Euro pro Stunde.

Im Hinblick auf die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Auflistungen der einzelnen Stunden sind von den an G. im Jahr 2013 bezahlten Stunden in Höhe von € 2.325,00 die Hälfte, sohin € 1.262,50, der Einschulung in das vom Bf. angeschaffte Software-Paket JAWS zuzuordnen. Im Jahr 2014 entfielen zwei Drittel der Kosten des G. in Höhe von € 1.480,00, sohin € 986,67, auf die Einschulung in das Software-Paket JAWS.

Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Verwaltungsakten, welcher im Zusammenwirken mit den glaubwürdigen und schlüssigen Ausführungen des Bf. keinen Zweifel an den zu treffenden Feststellungen aufkommen ließ. So fügt sich die fallende Zahl der von G. geleisteten Stunden nahtlos in das Bild, wonach zeitnahe zum Erwerb des JAWS-Programmes mehr Stunden der Einschulung anfielen als in den folgenden Veranlagungszeiträumen. Zudem erschien die nachgereichte Zuordnung der Stunden durch den Bf. keinesfalls überschießend in Richtung seines steuerlichen Begehrens. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch das Finanzamt nach dem zweiten Erörterungsgespräch der Zuordnung der Stunden für den Streitzeitraum zustimmte.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400/1988, sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgabe sein.

Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 1 Abs. 1, 1. Teilstrich, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, sind, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Nach § 4 der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (zB Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Die Rechtsprechung zieht zum Zwecke einer über die bloß beispielhaft angeführten Hilfsmittel hinaus gehenden Definition die Bestimmung des § 154 Abs. 1 ASVG heran, wonach als Hilfsmittel solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen seien, die geeignet sind, die Funktion unzulänglicher oder fehlender Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.

Blindensoftware und die zur Anwendung derselben erforderlichen Schulungen sind als in unmittelbarem Zusammenhang mit der Behinderung stehende Hilfsmittel, im Sinne des § 4 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, zu betrachten (vgl. hierzu BFG vom 17. Feber 2017, RV/3100316/2016 und do. Zitate).

Dem Bf. sind daher die Aufwendungen, welche auf die Einschulung in das Blinden-Software-Paket JAWS durch G. entfielen, zusätzlich zu den vom Finanzamt bereits anerkannten nachgewiesenen Kosten aus der eigenen Behinderung, nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen, steuerlich anzuerkennen. Die Kosten der Einschulung betrugen, wie letztlich unstrittig ermittelt werden konnte, für das Jahr 2013 € 1.262,50 und für das Jahr 2014 € 986,67. Die Aufwendungen für die übrigen Hilfsleistungen sind aus der Sicht des Gerichtes durch Blindenzulage und Freibetrag abgedeckt.

Die angefochtenen Bescheide sind zugunsten des Bf. abzuändern.

Bemessungsgrundlagen:

Die geänderten Bemessungsgrundlagen und die festgesetzten Abgaben stellen sich wie folgt dar:

Veranlagungsjahr 2013:

Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen  € -2.142,30 (bisher € -979,80)

Einkommen € 62.951,60 (bisher € 64.114,10)

Einkommensteuer € 22.347,21(bisher € 22.928,46)

Anrechenbare Lohnsteuer €-18.616,74 (unverändert)

Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 € -0,47 (bisher € 0,28)

Festgesetzte Einkommensteuer € 3.730,00 (bisher € 4.312,00)

 

Veranlagungsjahr 2014:

Nachgewiesene Kosten aus der eigenen Behinderung nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen  € -2.244,07 (bisher € -1.257,40)

Einkommen € 64.096,74 (bisher € 65.083,41)

Einkommensteuer € 22.932,75 (bisher € 23.426,09)

Anrechenbare Lohnsteuer €-19.149,44 (unverändert)

Rundung gem. § 39 Abs. 3 EStG 1988 € -0,31 (bisher € 0,35)

Festgesetzte Einkommensteuer € 3.783,00 (bisher € 4.277,00)

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keine der angeführten Voraussetzungen erschien im Streitfall erfüllt, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
außergewöhnliche Belastung
Blindensoftware
Hilfsmittel
Blindenhilfsmittel
Schulungen
Verweise
Zitiert/besprochen in
Zemrosser in BFGjournal 2017, 450
Renner in taxlex 2018, 182
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100695.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at