Verspätet erteilte Lenkerauskunft
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf, AdresseBf, vom wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, gegen das Erkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-GZ1, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens i.H.v. 14,00 € (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (14,00 €) ist zusammen mit der Geldstrafe (70,00 €) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 €) - insgesamt 94,00 € - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers (MA 67-PA-GZ2)
Mit Schreiben der MA 67 vom wurde der Beschwerdeführer (Bf.) als Zulassungsbesitzer aufgefordert, innerhalb von 2 Wochen Auskunft zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Y am um 19:41 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 1, Bösendorferstraße zwischen 11 und 9 gestanden ist. Diese Aufforderung wurde mit RSb am ersatzweise an die an derselben Abgabestelle wohnhafte Mutter des Bf. zugestellt. Mit E-Mail vom – und damit nach Verstreichen der 2-wöchigen Frist - teilte der Bf. zur GZ MA 67-PA-GZ2 mit, dass er am den PKW W-Y gelenkt habe, er sei aber nicht in der „Bösendorferstr. 11U 9“ gestanden, da er dort öfters Konzerte habe, sondern auf einem regulären Parkplatz samt entwertetem Parkschein.
2. Strafverfügung (MA 67-PA-GZ1)
Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. die Verletzung des § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 angelastet und über ihn eine Geldstrafe iHv € 70,00, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Die Strafverfügung wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am bei der Post Geschäftsstelle 1183 hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten.
Am bestätigte der Bf. die Übernahme der Strafverfügung mit eigenhändiger Unterschrift, mit E-Mail vom erhob er Einspruch dagegen:
(„Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen Ihnen Auskunft gegeben wer den PKW – W-Y am in der Boesendorferstrasse abgestellt hat. Ich weiss den derzeitigen Aufenthalt des Fahrers nicht. Ich erhebe Einspruch wie beim Delikt……“).
3. Straferkenntnis (MA 67-PA-GZ1)
Mit Straferkenntnis vom wurde dem Bf. angelastet, er habe im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-Y am um 19:41 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Bösendorferstrasse zwischen 11 und 9 folgende Verwaltungsübertretung begangen:
„Als Zulassungsbesitzer haben Sie dem schriftlichen Verlangen, der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, das die Auskunft nicht erteilt wurde.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 70,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 80,00.
…..
Begründung
Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006),….., hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom am ordnungsgemäß zugestellt.
Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .
Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.
Die Beantwortung der behördlichen Lenkeranfrage wurde erst verspätet am per E-Mail gesendet. In dieser E-Mail gaben Sie an, dass Sie den PKW gelenkt haben.
Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.
In dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass Sie nach bestem Wissen und Gewissen die Auskunft gegeben haben. Sie wüssten den derzeitigen Aufenthalt des Fahrers nicht.
Dem ist entgegenzuhalten, dass Sie sich in der verspätet erteilten Lenkerauskunft vom selbst als Lenker angaben.
Die Frist zu Erteilung einer Lenkerauskunft eine gesetzliche Frist und somit nicht erstreckbar ist.
Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.
Die Nennung eines Fahrzeuglenkers nachdem bereits eine Strafe wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft ausgesprochen wurde (Strafverfügung vom ) kann nicht als ordnungsgemäße Erteilung der Lenkerauskunft anerkannt werden. Die nachträgliche Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers setzt somit gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht außer Kraft.
In der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers wurden Sie darauf hingewiesen, dass die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft nach § 2 Parkometergesetz 2006 (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar ist.
Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein Lenker bekannt gegeben und haben Sie somit ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.
Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit – die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt – bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.
Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.
Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.
Bei der Strafbemessung war kein Umstand als mildernd, als erschwerend mehrere einschlägige verwaltungsrechtliche Vormerkungen zu werten.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten…..“.
4. Beschwerde (MA 67-PA-GZ1)
Gegen das unter Pkt 3. wiedergegebene Straferkenntnis brachte der Bf. Beschwerde ein und begründete diese wie folgt:
„Da ich eine ortsabwesenheit bei der Post bekanntgegeben hatte, die vom bis zum 31.8. ging, da ich in dieser zeit ueberpruefbar bei den salzburger Festspielen arbeitete, hat die zweiwoechige frist zu unrecht zu laufen begonnen.
Es liegt somut ein verfahrensmangel und eine unrichtige rechtliche beurteilung vor. Deshalb beeinspruche ich das delikt.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Auf Basis des vorgeschilderten Verwaltungsgeschehens und der Aktenlage stellt das Bundesfinanzgericht folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Der Bf. hat der Aufforderung vom zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-Y am um 19:41 Uhr überlassen hatte, innerhalb der gesetzlichen Frist von 2 Wochen nicht entsprochen. Das behördliche Schreiben wurde am der an der Abgabestelle wohnhaften Mutter zugestellt. Mit E-Mail vom hat der Bf. daraufhin bekannt gegeben, dass er das besagte Fahrzeug am zwar gelenkt habe, aber nicht in der Bösendorferstraße gestanden sei, sondern auf einem regulären Parkplatz samt entwertetem Parkschein. Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. angelastet, dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen der MA 67 vom , nicht entsprochen zu haben. Im Einspruch gegen die Strafverfügung brachte der Bf. vor, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft gegeben zu haben, wer den Pkw am in der Bösendorferstraße abgestellt hat, jedoch den derzeitigen Aufenthalt des Fahrers nicht zu wissen. In der Beschwerde gegen das daraufhin ergangene Straferkenntnis vom wendete er Bf. ein, seine Ortsabwesenheit vom bis bei der Post bekanntgegeben zu haben. Er habe in dieser Zeit überprüfbar bei den Salzburger Festspielen gearbeitet.
Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometerge setz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl zu § 2 Parkometergesetz 2006 als auch zu § 103 Kraftfahrzeuggesetz ist es Sinn und Zweck der betreffenden Regelungen, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die aufgrund einer behördlichen Anfrage erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw. der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. , , 97/17/0361,). Die Erteilung einer unrichtigen (vgl. ), einer unvollständigen (vgl. ), einer unklaren bzw. widersprüchlichen (vgl. ) aber auch einer verspäteten Auskunft (vgl. ) ist der Nichterteilung einer Auskunft gleichzuhalten (vgl. , , Zl. 93/02/0255). Hierbei handelt es sich nicht um voneinander zu unterscheidende strafbare Handlungen.
§ 16 Zustellgesetz, der die „Ersatzzustellung“ regelt, lautet:
„(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
Im gegenständlichen Fall wurde von der Möglichkeit der Ersatzzustellung Gebrauch gemacht, indem die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers laut Übernahmebestätigung einer dem Zustellorgan persönlich bekannten Mitbewohnerin des Empfängers, und zwar seiner Mutter, am ausgehändigt wurde.
Der ordnungsgemäße Zustellnachweis ist eine öffentliche Urkunde. Er macht Beweis über die Zustellung; ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (zB ; , 2004/16/0197; ).
Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (; , 95/19/0764).
Aufgrund der Qualität des Zustellnachweises als öffentliche Urkunde ist eine bloße Behauptung der Ortsabwesenheit für einen Gegenbeweis nicht ausreichend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ohne nähere Angaben und ohne Anbot entsprechender Bescheinigungsmittel weder das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung noch die Unwirksamkeit der Zustellung im Wege der Ersatzzustellung dargetan werden (vgl. ; , 99/15/0197; , 93/09/0462).
Was das gegenständliche Verfahren betrifft, so erweist sich die Verantwortung des Bf. als widersprüchlich. Zunächst gab er - wenngleich verspätet - unter Bezugnahme auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers an, das Fahrzeug am zwar selbst gelenkt, aber nicht in der „Bösendorferstr. 11U 9“ abgestellt zu haben. Im Einspruch gegen die Strafverfügung wich er von seinen ursprünglichen Angaben ab und brachte nunmehr vor, die Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen erteilt zu haben, aber den derzeitigen Aufenthalt des Fahrers nicht zu wissen. Das Vorliegen eines Zustellmangels hat der Bf. in keiner seiner Eingaben behauptet. Erstmals in der Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom hat dann der Bf. eine bei der Post gemeldete Ortsabwesenheit für die Monate Juli und August 2015 ins Treffen geführt.
Feststeht, dass der Bf. einerseits seine Verantwortung in jeder Eingabe gewechselt hat, andererseits Nachweise für seine Behauptungen schuldig geblieben ist und diese darüberhinaus nicht im Einklang mit der Aktenlage stehen. Abgesehen davon, dass auch Auftritte bei den Salzburger Festspielen noch keine durchgehende Ortsabwesenheit von bis zum beweisen, erweist sich auch der Einwand des Bf., seine Abwesenheit bei der Post bekanntgegeben zu haben als nicht zutreffend, zumal diesfalls die an ihn gerichteten Rückscheinbriefe mit dem Vermerk „ortsabwesend bis …“ an den Absender retourniert worden wären, was jedoch im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht der Fall war. Für den Zusteller bestand mangels Vorliegens einer Mitteilung beim Postamt somit durchaus Grund zur Annahme, dass sich der Bf. im Zeitpunkt der Zustellung regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hat. Die MA 67 ist daher zutreffend von einer rechtswirksamen Zustellung der behördlichen Lenkeranfrage am und einem ergebnislosen Verstreichen der zweiwöchigen Frist ausgegangen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht, der Bf. hat zumindest fahrlässig gehandelt.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der zeitnahen und inhaltlich richtigen Auskunftserteilung besteht, wem ein Kraftfahrzeug überlassen wurde, um einen allfälligen Strafanspruch gegenüber dem Lenker durchsetzen zu können.
Milderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Erschwerend war zu berücksichtigen, dass über den Bf. bereits mehrere einschlägige Vorstrafen verhängt wurden und die bisherige Bestrafung offenbar nicht geeignet war, ihn von der Begehung weiterer einschlägiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. ). Die Verhängung einer Geldstrafe von 70,00 € erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse nicht überhöht, zumal die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (z.B. ).
Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Gemäß § 19 Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Ein Herabsetzung der Strafe kommt im gegenständlichen Fall daher nicht in Betracht. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.
Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).
Das angefochtene Straferkenntnis erweist sich somit nicht als rechtswidrig, die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 16 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500398.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at