Kfz-Sachbezüge und Reisespesen im Zuge einer Lohnsteuerprüfung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Stb, vom betreffend Lohnsteuer, Festsetzung des Dienstgeberbeitrages (DB) und Festsetzung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für die Jahre 2003 bis 2007, zu Recht erkannt:
I. Die angefochtenen Bescheide betreffend Lohnsteuer, für deren Einbehaltung und Abfuhr die Beschwerdeführerin (Bf.) als Arbeitgeber haftet, betreffend die Streitjahre 2003 bis 2007 werden ersatzlos aufgehoben.
II. Die angefochtenen Bescheide betreffend DB und DZ für die Streitjahre 2003 bis 2007 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgaben betragen
(alle Beträge in €):
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2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 | |
DB/DZ-Bmgrl. | 64.598,53 | 52.535,22 | 64.787,64 | 52.499,15 | 34.559,64 |
DB | 2.906,93 | 2.364,09 | 2.915,44 | 2.362,46 | 1.555,18 |
DZ | 284,23 | 220,65 | 272,11 | 220,50 | 145,15 |
III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) betreibt einen Autohandel in Adr.
Strittig ist in den o.a. Streitjahren die Lohnsteuer/DB/DZ-Pflicht von weiteren neben den in den Lohnzetteln enthaltenen und zugeflossenen Beträgen (Gehaltsanpassungen, Kfz-Sachbezüge und Reisespesen) an Herrn A, geb. XY.
Im Zuge einer am begonnenen GPLA-Prüfung (Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2003 bis 2007) sei festgestellt worden, dass Herr A bei der Bf. (= Ehegattin von A) als geringfügig Beschäftigter Fahrten mit firmeneigenen Fahrzeugen unternommen habe, weshalb ein Sachbezug hinzuzurechnen sei.
Weiters seien bei der Bf. Reise- und Fahrtspesen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden. Da Herr A bei diesen strittigen „Dienstreisen“ als „Sachverständiger für Bewertungen und Zustand von Fahrzeugen“ dabei gewesen sei, darüber aber sonst keinerlei Aufzeichnungen dieser Spesen vorgelegt worden seien, seien Herrn A
a) 50 % der diesbezüglichen Aufwendungen in den Jahren 2004 (50 % von 2.562,88 €) und 2006 (50 % von 2.276,79 €) und
b) für die Jahre 2003, 2005 und 2007 mit dem Durchschnittswert der Ausgaben 2004 und 2006 zu jeweils 50 % gem. § 184 BAO mangels Konten geschätzt und
als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zugerechnet worden.
Die Änderungen bei der Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage resultierten aus einer erforderlichen Gehaltsanpassung der kollektivvertraglichen Gehaltserhöhungen, welche in den Streitjahren 2004 bis 2007 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien (vgl. Bp-Bericht vom , S 4).
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Gehalts-anpassung | Kfz-Sachbezug | Reisespesen | Summe: | |
2003 | 3.468,24 | 6.120,00 (= 510 x 12 Mo) | 1.209,91 | 10.798,15 |
2004 | 3.780,00 | 6.120,00 (= 510 x 12 Mo) | 1.281,44 | 11.181,44 |
2005 | 3.780,00 | 7.200,00 (= 600 x 12 Mo) | 1.209,91 | 12.189,91 |
2006 | 3.780,00 | 7.200,00 (= 600 x 12 Mo) | 1.138,40 | 12.118,40 |
2007 | 3.988,72 | 7.200,00 (= 600 x 12 Mo) | 1.209,91 | 12.398,63 |
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der GPLA-Prüfung und erließ am die o.a. Haftungs- und Abgabenbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 mit folgenden Abgabennachforderungen (vgl. Bescheide vom ):
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LSt-Nachforderung | DB-Nachforderung | DZ-Nachforderung | |
2003 | 612,00 | 329,85 | 32,25 |
2004 | 380,52 | 333,06 | 31,09 |
2005 | 420,84 | 378,45 | 35,32 |
2006 | 393,48 | 375,23 | 35,02 |
2007 | 500,88 | 378,45 | 35,32 |
Gegen diese Bescheide vom erhob die Bf. am das Rechtsmittel der Beschwerde (Berufung) und begründete diese nach Ergehen eines Mängelbehebungsauftrages mit Schriftsatz vom im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerde richte sich
a) gegen die Ansetzung eines Sachbezuges für die Nutzung von betrieblichen Fahrzeugen durch Herrn A in den o.a. Streitjahren und
b) gegen die Nicht-Anerkennung von Reise- und Fahrtspesen betreffend A in folgender Höhe:
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Jahr | Reise- u. Fahrtspesen A |
2003 | 1.209,91 |
2004 | 1.281,44 |
2005 | 1.209,91 |
2006 | 1.138,40 |
2007 | 1.209,91 |
ad a) PKW-Sachbezug:
Herr A sei neben seiner Gattin (= Bf.) für den Einkauf, Kundenkontakt und Verkauf der Fahrzeuge zuständig. Er habe eine sehr gute Marktübersicht und gute Fachkenntnisse, welche bei der Auswahl hinsichtlich technischem Zustand und
Preis-/Leistungsverhältnis der Fahrzeuge hilfreich seien.
Nach Ansicht der Bf. liege bei Herrn A kein Dienstverhältnis zur Bf. vor, da eine persönliche Abhängigkeit nicht gegeben sei. Es gebe auch keinerlei Vereinbarungen über Dienstbeginn bzw. Dienstende sowie über die zu erbringende Wochenarbeitszeit von Herrn A. Weiters seien keine Vereinbarungen über eventuell anfallende Überstunden sowie über Kündigungsfristen etc. getroffen worden.
Hingewiesen werde auch auf § 25 BAO wonach Ehegatten als „nahe Angehörige“ gelten.
Und ein Dienstverhältnis zwischen nahen Angehörigen sei steuerrechtlich nur dann anzuerkennen, wenn dieses ernsthaft gewollt werde. Gegen die Ernsthaftigkeit spreche aber die erheblich geringere Entlohnung von Herrn A als gegenüber einem Fremden.
Herr A sei geringfügig beschäftigt gewesen (damit eventuelle Unfälle im Betrieb in der Unfallversicherung gedeckt seien) und habe im Betrieb seiner Ehegattin nur nach Bedarf mitgearbeitet (= familienhafte Mitarbeit; eheliche Beistandspflicht gem. § 90 ABGB).
Da nach Ansicht der Bf. im gegenständlichen Fall kein Dienstverhältnis zwischen der Bf. und Herrn A vorliege, könne folglich auch kein Sachbezug für die Mitbenützung der betrieblichen Fahrzeuge geschätzt werden.
Herr A erledige seine Privatfahrten teilweise mit einem Auto seiner Gattin, was im Privatanteil der Gattin Deckung finde.
Entgegen den Ausführungen der Abgabenbehörde habe Herr A in den o.a. Streitjahren über folgende Fahrzeuge verfügt:
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Kfz-Kennzeichen | Fahrzeugtyp: | Anmeldung | Abmeldung |
N-x1 | Opel Astra | ||
N-x2 | Kleinkraftrad | ||
N-x3 | Audi A3 | ||
N-x4 | Audi A4 | ||
N-x5 | Mercedes Benz | bis laufend |
ad b) Reise- und Fahrtspesen:
Herr A habe seine Ehegattin bei Dienstreisen als Sachverständiger für Bewertungen von Fahrzeugschäden unterstützt (= familienhafte Mitarbeit; eheliche Beistandspflicht). Auch in diesem Zusammenhang habe die Entlohnung für die Sachverständigentätigkeit nicht den Erfahrungen des Wirtschaftslebens entsprochen.
Diese Aufwendungen seien bereits in der Außenprüfung der Jahre 2003 und 2004 mit Nachschau Jänner 2005 bis Jänner 2006 steuerlich zu 100 % als Betriebsausgaben anerkannt worden.
Ein geldwerter Vorteil aus einem Dienstverhältnis könne mangels eines solchen Dienstverhältnisses darin nicht erblickt werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte das Finanzamt die o.a. Bescheide ab und begründete dies wie folgt:
Herr A sei in den Streitjahren als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer bei der Bf. angemeldet gewesen.
Arbeitszeitenaufzeichnungen, Dienstzettel, Dienstvertrag, Fahrtenbücher oder gleichwertige Aufzeichnungen über Fahrten von firmeneigenen Fahrzeugen von Herrn A bzw. andere schriftliche Vereinbarungen seien lt. steuerlicher Vertretung nicht vorhanden.
Da hinsichtlich der von Herrn A verwendeten firmeneigenen Fahrzeuge keine im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beschäftigung naher Angehöriger nachvollziehbare Vereinbarung vorgelegen sei, sei daher eine Nachversteuerung gem. Sachbezugsverordnung – für jene Monate in denen Herr A nicht über ein eigenes Auto verfügt habe – vorzunehmen.
D.h., dass für die lt. Schreiben vom bekannt gegebenen Zeiten, in denen Herr A über ein eigenes Fahrzeug verfügt habe, es zu keiner Nachversteuerung gem. Sachbezugsverordnung komme.
Berechnung der Kfz-Sachbezüge für Herrn A:
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Veranlagungs-jahr | Monate (in diesem Zeitraum verfügte Herr A über kein eigenes Kfz) | Sachbezug pro Monat | gesamter Jahresbetrag: |
2003 | 1.1.-30.10. | 510 € | 5.100 € |
2004 | 1.10.-31.12. | 510 € | 1.530 € |
2005 | 1.1.-31.12. | 600 € | 7.200 € |
2006 | 1.1.-31.3. 1.11.-30.11. | 600 € | 2.400 € |
2007 | 1.12.-31.12. | 600 € | 600 € |
Betreffend die Aufwendungen für „Dienstreisen“ werde festgehalten, dass trotz Vorhalt keinerlei Nachweise über Geschäftsabschlüsse, Kundentermine, Besichtigungstermine etc. vorgelegt werden konnten. Nach Ansicht der Abgabenbehörde seien diese „Dienstreisen“ dem privaten Bereich zuzurechnen und daher als Vorteil aus dem Dienstverhältnis als lohnsteuerpflichtiger Sachbezug zu versteuern.
Die Grundlagen seien daher zu 50 % der Aufwendungen im Jahre 2004 und 2006 und in den Jahren 2003, 2005 und 2007 mit dem Durchschnittswert der Ausgaben von 2004 und 2006 zu jeweils 50 % gem. § 184 BAO zu schätzen (vgl. GPLA-Prüfbericht vom ).
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A | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 |
LSt-Bmgrl. alt | 10.798,15 | 11.181,44 | 12.189,81 | 12.118,40 | 12.398,73 |
LSt-Bmgrl. neu | 9.778,15 | 6.591,44 | 12.271,15 | 7.502,00 | 5.866,63 |
DB/DZ-Bmgrl. alt | 7.329,91 (= 6.120 Kfz + 1.209,91 Reiseko) | 7.401,44 (= 6.120 Kfz + 1.281,44 Reiseko) | 8.409,91 (= 7.200 Kfz + 1.209,91 Reiseko) | 8.338,40 (= 7.200 Kfz + 1.138,40 Reiseko) | 8.409,91 (= 7.200 Kfz + 1.209,91 Reiseko) |
DB/DZ-Bmgrl. neu | 6.309,91 (= 7.329,91 – [510 x 2 Mo]) | 2.811,44 (= 7.401,44 – [510 x 9 Mo]) | 8.491,15 | 3.722,00 (= 8.522,00 – [600 x 8 Mo]) | 1.877,81 (= 11.477,81 – [600 x 11 Mo]) |
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Bf. | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 |
DB/DZ-Bmgrl. lt. B v. | 66.828,44 | 58.406,66 | 65.997,55 | 58.437,55 | 42.369,55 |
DB/DZ-Bmgrl. lt. BVE | 65.808,44 | 53.816,67 | 66.078,66 | 53.821,11 | 35.837,33 |
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LSt- Nach-forderung lt. B v. | LSt- Nach-forderung lt. BVE | DB- Nach-forderung lt. B v. | DB- Nach-forderung lt. BVE | DZ- Nach- forderung lt. B v. | DZ- Nach- forderung lt. BVE | |
2003 | 612,00 | 336,71 | 329,85 | 283,95 | 32,25 | 27,76 |
2004 | 380,52 | 0 | 333,06 | 126,51 | 31,09 | 11,81 |
2005 | 420,84 | 452,01 | 378,45 | 382,10 | 35,32 | 35,66 |
2006 | 393,48 | 0 | 375,23 | 167,49 | 35,02 | 15,63 |
2007 | 500,88 | 0 | 378,45 | 84,50 | 35,32 | 7,88 |
Die Bf. stellte daraufhin am einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt darin ergänzend im Wesentlichen wie folgt aus:
Die Bf. wende sich erneut gegen die Feststellungen der Abgabenbehörde hinsichtlich der Sachbezüge für Herrn A für die Verwendung von firmeneigenen Fahrzeugen und Reiseaufwendungen als Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
Weiters entspreche es nicht der Lebenserfahrung, dass Dienstnehmer in höheren Positionen in geringfügigen Dienstverhältnissen beschäftigt werden.
Herr A habe seine Ehegattin (= Bf.) aus betriebswirtschaftlichen Gründen bei der Fahrzeugbewertung unterstützt.
Im Zuge eines Vorhaltes des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf. die Rechtsansicht des BFG mitgeteilt, wonach bei den erklärten Reisespesen kein betrieblicher Sachbezug angesetzt werden könne; demzufolge seien alle bekämpften LSt-Bescheide für die Jahre 2003 bis 2007 ersatzlos aufzuheben.
Betreffend Zurechnung eines Kfz-Sachbezuges seien nur jene Monate (lt. Aufstellung der steuerlichen Vertretung vom ) heranzuziehen, in denen Herr A über kein eigenes Kfz verfügt hat.
Daraufhin nahm die Bf. mit Schriftsatz vom ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zurück.
Gem. § 323 Abs. 38 erster und zweiter Satz BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Bf. hat in den o.a. Streitjahren einen Autohandel in Adr, betrieben bei dem auch ihr Ehegatte A geringfügig beschäftigt war und auch Fahrten mit firmeneigenen Fahrzeugen unternommen hat.
Aufgrund der vorgelegten Beherbergungsunterlagen (bei denen auch zum Teil Übernachtungen für Kinder in Rechnung gestellt wurden) zu den von der Bf. behaupteten „Dienstreisen“, bei denen Herr A als „Sachverständiger für Bewertungen von Fahrzeugen“ „beigezogen“ wurde, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass es sich hierbei um Privatreisen der Familie B gehandelt hat – ein betrieblicher Zusammenhang wurde jedenfalls trotz Vorhalt (siehe Bp-Bericht vom ) bis dato nicht konkretisiert bzw. glaubhaft gemacht.
Dies ist den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der GPLA-Prüfung, zu entnehmen.
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
Gem. § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 sind Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei diesen Einkünften ist es nach § 25 Abs. 2 EStG 1988 unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.
Nach § 78 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten.
Gem. § 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war, spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen.
Nach § 82 EStG 1988 haftet der Arbeitgeber dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer.
Gem. § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu leisten. Nach § 41 Abs. 3 FLAG 1967 ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im § 41 Abs. 1 FLAG 1967 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).
Arbeitslöhne sind u.a. Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 43 Abs. 2 FLAG 1967 finden die Bestimmungen über den Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) sinngemäß auf den Dienstgeberbeitrag Anwendung.
Gemäß § 47 Abs. 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 lautet:
(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes und Vorhalt an die Parteien des Beschwerdeverfahrens sind die beiden Beschwerdepunkte „Reisespesen“ und „Kfz-Sachbezug“ wie folgt rechtlich zu beurteilen:
1. Reisespesen:
Die von der GPLA-Prüfung zu 50 % angesetzten Reiseaufwendungen als Sachbezug bei Herrn A werden ersatzlos aufgehoben, da es sich bei diesen Aufwendungen nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes um nicht-betriebliche Aufwendungen gehandelt hat und deshalb auch kein betrieblicher Sachbezug angesetzt werden kann.
Das bedeutet, dass dadurch die LSt-Bemessungsgrundlage unter die Mindestgrenze sinkt, bei der überhaupt erst Lohnsteuer fällig werden würde.
Demzufolge hebt das Bundesfinanzgericht (nachdem auch kein diesbezüglicher betraglicher Einwand seitens der Parteien erfolgt ist – siehe dazu auch das Schreiben vom ) sämtliche LSt-Haftungsbescheide für die Jahre 2003 bis 2007 (datiert vom ) ersatzlos auf.
2. Kfz-Sachbezug:
Beim Kfz-Sachbezug schließt sich das Bundesfinanzgericht den Ausführungen lt. Berufungsvorentscheidung vom an und setzt nur in jenen Monaten einen Sachbezug fest, in denen Herr A über kein eigenes Kfz verfügte.
3. DB/DZ – Festsetzungen lt. BFG im Überblick:
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Bf. (Fa. Erika B) | 2003 | 2004 | 2005 | 2006 | 2007 |
DB/DZ-Bmgrl. lt. B v. | 66.828,44 | 58.406,66 | 65.997,55 | 58.437,55 | 42.369,55 |
DB/DZ-Bmgrl. lt.BFG | 64.598,53 (= 66.828,44 - 1.209,91 Reiseko - 1.020 Kfz [510 x 2 Mo]) | 52.535,22 (= 58.406,66 - 1.281,44 Reiseko - 4.590 Kfz [510 x 9 Mo]) | 64.787,64 (= 65.997,55 - 1.209,91 Reiseko) | 52.499,15 (= 58.437,55 - 1.138,40 Reiseko - 4.800 Kfz [600 x 8 Mo]) | 34.559,64 (= 42.369,55 - 1.209,91 Reiseko - 6.600 Kfz [600 x 11 Mo]) |
DB lt. BFG | 2.906,93 (= 64.598,53 x 0,045) | 2.364,09 (= 52.535,23 x 0,045) | 2.915,44 (= 64.787,64 x 0,045) | 2.362,46 (= 52.499,15 x 0,045) | 1.555,18 (= 34.559,64 x 0,045) |
DZ lt. BFG | 284,23 (= 64.598,53 x 0,0044) | 220,65 (= 52.535,23 x 0,0042) | 272,11 (= 64.787,64 x 0,0042) | 220,50 (= 52.499,15 x 0,0042) | 145,15 (= 34.559,64 x 0,0042) |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ):
Auf Grund der Bestimmung des § 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998, die als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag nach § 41 FLAG 1967 festlegt, erfolgte auch die Vorschreibung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gesetzeskonform.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG wird eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechnung eines Kfz-Sachbezuges ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung (vgl. ). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 25 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Lohnsteuer DB DZ Kfz-Sachbezüge Reisespesen GPLA-Prüfung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7101792.2010 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at