Rechtmäßigkeit eines Zurückweisungsbescheides
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X vom , mit dem die Anträge auf Aufhebung des Bescheides über die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen bestehender Abgabenverbindlichkeiten und Einstellung der Abgabenexekution, auf Erlassung eines Bescheides über die Aufhebung der bewilligten Ratenzahlung sowie auf Aufhebung aller ab dem ergangenen Bescheide über die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, zurückgewiesen wurden, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Aufgrund eines vollstreckbaren Abgabenrückstandes der Berufungswerberin (in der Folge abgekürzt Bw.) in Höhe von 22.277,26 € zum (siehe dazu den mit datierten Rückstandsausweis) führte das Finanzamt Vollstreckungsmaßnahmen durch – laut Pfändungsprotokoll vom wurde der PKW der Bw. gepfändet.
Am wurde beim Finanzamt X vom bevollmächtigten rechtlichen Vertreter der Bw. (die Vollmachtsurkunde wurde am erstellt) ein mit datierter Zahlungserleichterungsantrag eingebracht. Begehrt wurde, der Bw. die Entrichtung ihres Abgabenrückstands in Höhe von 20.000,00 € in monatlichen Raten von 1.000,00 €, zahlbar bis zum 15. des jeweiligen Monats, zu bewilligen. Begründend wurde ausgeführt, der Sohn der Bw. sei völlig überraschend am xxx verstorben, wodurch ihr erhöhte Aufwände erwachsen seien. Auch hätten am Haus Renovierungsarbeiten durchgeführt werden müssen, insbesondere sei die Heizung zu reparieren gewesen. Eine sofortige Entrichtung der gesamten Steuerschuld sei nicht möglich.
Mit Bescheid vom wurde dem Ratenansuchen insofern teilweise Folge gegeben, als beginnend mit folgende Raten zu entrichten waren:
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1. Rate | 1.596,00 € | |
2. Rate | 1.000,00 € | |
3. Rate | 1.000,00 € | |
4. Rate | 1.596,00 € | |
5. Rate | 1.000,00 € | |
6. Rate | 1.000,00 € | |
7. Rate | 1.596,00 € | |
8. Rate | 1.000,00 € | |
9. Rate | 1.000,00 € | |
10. Rate | 1.596,00 € | |
11. Rate | 1.000,00 € | |
12. Rate | 12.108,00 € |
Ebenfalls am wurde vom rechtlichen Vertreters der Bw. beim Finanzamt eine mit datierte Berufung gegen die vom Finanzamt gesetzten Vollstreckungsmaßnahmen eingebracht. Mit Bescheid vom wurde die Vollstreckung gemäß § 16 AbgEO eingestellt.
Am – und somit während einer aufrechten bewilligten Zahlungserleichterung - wurde seitens des rechtlichen Vertreters der Bw. neuerlich ein Ratenzahlungsantrag eingebracht, dessen Inhalt wortwörtlich jenem vom entspricht. Auch diesem Antrag wurde mit Bescheid vom teilweise stattgegeben, abweichend vom Bescheid vom war jedoch eine 1. Rate in Höhe von 2.596,00 € und eine Abschlagszahlung (12. Rate) in Höhe von 8.663,26 € zu leisten. Die Höhe der übrigen zu entrichtenden Raten (2. Rate bis 11. Rate) entspricht jenen der mit Bescheid vom festgesetzten Raten.
Am brachte der rechtliche Vertreter der Bw. beim Finanzamt X einen weiteren, mit datierten Schriftsatz ein. In diesem führte er aus, er habe am ein Schreiben des Finanzamtes erhalten, in dem mitgeteilt werde, die Bw. habe laufende Abgabenverbindlichkeiten nicht bezahlt, weshalb hinsichtlich des Ratenzahlungsbescheides vom Zahlungsverzug und Terminverlust eingetreten sei. Er habe die Unterlagen der Bw. durchgesehen und nicht feststellen können, dass laufende Abgabenverbindlichkeiten nicht beglichen worden seien. So sei die Steuerveranlagung für 2010 noch gar nicht erfolgt. Für die Einkommensteuervorauszahlung und für die Einkommensteuer 2009 sei eine Ratenzahlung bewilligt worden und es seien alle Monatsraten dem Bescheid gemäß ordnungsgemäß bezahlt worden. Es wurde um Mitteilung ersucht, welche vom Bescheid vom umfassten Abgabenverbindlichkeiten nicht bezahlt worden seien. Für die Zahlung werde sodann umgehend Sorge getragen.
Aus den dem BFG vorliegenden Akten ist zu ersehen, dass das Finanzamt die obig wiedergegebene Eingabe vom als Zahlungserleichterungsansuchen wertete, dem mit Bescheid vom teilweise Folge gegeben wurde. Die Höhe der bescheidmäßig festgesetzten Raten entspricht mit Ausnahme der Abschlagszahlung (12. Rate) von 6.011,38 € den mit Bescheid vom festgesetzten Raten.
Am wurde einer Sachbearbeiterin der Einbringungsstelle des Finanzamtes mittels E-Mail nochmals ein Ratenzahlungsantrag übermittelt. Der Inhalt dieses Zahlungserleichterungsansuchen ist bis auf den Zusatz „die Situation habe sich seit der Antragstellung vom nicht zum Positiven verändert“ wiederum ident mit jener vom . Dieser Ratenzahlungsantrag wurde nicht bescheidmäßig erledigt.
Mit Bescheid vom wurden die Forderungen der Bw. gegenüber einer inländischen Drittschuldnerin (Pensionsversicherungsanstalt) gepfändet.
Mit Bescheid vom ordnete das Finanzamt gemäß § 292 EO iVm § 53 AbgEO die Zusammenrechnung der mit Bescheid vom selben Tag gepfändeten, der Bw. gegen die inländische Drittschuldnerin zustehenden, beschränkt pfändbaren Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis oder sonstigen Bezügen im Sinne des § 290a EO mit beschränkt pfändbaren Geldforderungen der Bw. gegen einen in der Schweiz ansässigen Drittschuldner an. Dabei wurde der ausländische Drittschuldner als jener Drittschuldner bestimmt, der die unpfändbaren Grundbeträge zu gewähren hat.
Mit Schriftsatz vom beantragte der rechtliche Vertreter der Bw., den Bescheid über die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen bestehender Abgabenverbindlichkeiten aufzuheben und die Abgabenexekution einzustellen, einen Bescheid über die Aufhebung der bewilligten Ratenzahlung zu erlassen und dem ausgewiesenen Vertreter der Bw. ordnungsgemäß zuzustellen sowie alle ab dem ergangenen Bescheide über die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben bzw. dem ausgewiesenen Vertreter der Bw. zumindest rechtsmittelfähig zuzustellen. Begründend wurde ausgeführt, die Vollstreckungsmaßnahmen seien deshalb unzulässig, weil hinsichtlich des vollstreckbaren Abgabenrückstandes der Bw. bereits mit Schriftsatz vom ein Ratenzahlungsansuchen gestellt worden sei. Über dieses Ratenansuchen sei zwar möglicherweise bescheidmäßig entschieden worden, eine Zustellung eines solchen Bescheides an den bevollmächtigten rechtlichen Vertreter der Bw. sei aber nicht erfolgt.
Zudem sei hinsichtlich des vollstreckbaren Abgabenrückstandes der Bw. nach Ergehen des Bescheides über die Einstellung der Vollstreckung vom mit Schreiben vom ein weiteres Ratenzahlungsansuchen gestellt worden. Auch über dieses Ratenansuchen sei zwar möglicherweise bescheidmäßig entschieden worden, eine Zustellung eines solchen Bescheides an den bevollmächtigten rechtlichen Vertreter der Bw. sei aber wiederum nicht erfolgt. Somit seien die nach dem gesetzten Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig gewesen.
Die Bw. habe seit freiwillig Ratenzahlungen geleistet (am 1.500,00 € und am 15. Oktober 1.500,00 €). Selbst wenn daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung eines Ratenzahlungen bewilligenden Bescheides auszugehen sei, sei die Bw. mit ihren Raten nie mehr als eine Monatsrate im Verzug gewesen. Der die Ratenzahlungen bewilligende Bescheid hätte daher nicht aufgehoben werden dürfen, es sei keine vorzeitige Fälligkeit gegeben gewesen und es habe somit auch keine Berechtigung zur Ergreifung von Vollstreckungsmaßnahmen (konkret der bescheidmäßigen Pfändung von Forderungen der Bw.) gegeben.
Des weiteren könne eine Vollstreckung von Abgabenschuldigkeiten bei einer bewilligten Ratenzahlung erst erfolgen, nachdem über die Aufhebung der Ratenzahlung rechtsmittelfähig entschieden worden sei. Eine solche Entscheidung sei aber nicht ergangen. Die Pfändung der Pensionsansprüche der Bw. sei daher unzulässig gewesen.
Der Bw. seien für die Ratenzahlungen bescheidmäßig keine Zinsen vorgeschrieben worden. Auch deswegen und weil die Bw. nie mehr als eine Rate im Rückstand gewesen sei, seien die Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig gewesen.
Mit Bescheid vom wurden die Anträge der Bw. auf bescheidmäßige Verfügung der Aufhebung der Ratenzahlung, auf Aufhebung des Bescheides über die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen bestehender Abgabenverbindlichkeiten sowie auf Aufhebung aller ab dem ergangenen Bescheide über die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, § 230 Abs. 5 BAO normiere, dass Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden dürften. Erlösche eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines (im Berufungsfall der ), so seien Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten, vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Eine bescheidmäßige Verfügung der Aufhebung der Ratenzahlung sei daher gesetzlich ebensowenig vorgesehen, wie eine bescheidmäßige Verfügung der Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen. Aus diesem Grund seien derartige Erledigungen von der Abgabenbehörde auch nicht erlassen worden. Die sich bei der Sachbearbeiterin im Zuge des Arbeitsprozesses abzeichnende Wahrnehmung des ex lege eingetretenen Terminverlustes sowie die Setzung von Vollstreckungsmaßnahmen durch Erlassung eines rechtsmittelfähigen Pfändungsbescheides könne nicht als Verfügung oder Bescheid bezeichnet werden. Eine Berufung gegen die Entscheidung der Sachbearbeiterin, einen Verfahrensschritt zu setzen, sei gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig.
Der Antrag auf Aufhebung aller ab dem ergangenen Bescheide über die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen könne sich nur auf die Aufhebung des Pfändungsbescheides vom beziehen, weil weitere Vollstreckungsbescheide nicht erlassen worden seien. Der Pfändungsbescheid sei aber bereits gesondert mit Berufung bekämpft worden, sodass die gegenständliche Berufung als unzulässig zurückzuweisen sei.
Gegen den Zurückweisungsbescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben. Sowohl die gestellten Berufungsanträge als auch die Berufungsbegründung entsprechen wortwörtlich jenen im Schriftsatz vom .
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die bekämpften Bescheide bzw. Verfügungen würden nicht existieren. Es fehle nicht nur am Vorliegen rechtsmittelfähiger Bescheide, sondern überhaupt am Vorliegen von Verwaltungsakten. Der Terminverlust trete gemäß § 230 Abs. 5 BAO ex lege ein, d.h. ohne Erlassung eines Bescheides und unabhängig davon, ob er von der Abgabenbehörde wahrgenommen werde. Infolge eines Terminverlustes seien Einbringungsmaßnahmen zulässig, ohne dass es - vom Pfändungsbescheid abgesehen - einer gesonderten Verfügung bedürfte. Der Entschluss des Sachbearbeiters, Einbringungsmaßnahmen zu setzen, bzw. einen Vollstreckungsbescheid erlassen zu wollen, sei nicht rechtsmittelfähig, sondern nur das Produkt dieses Entschlusses bzw. der Vollstreckungsbescheid selbst. Ein von der Abgabenbehörde unrichtig beurteilter Terminverlust - im Beschwerdefall liege allerdings keine solche unrichtige Beurteilung vor - wäre in der Berufung gegen den betreffenden Vollstreckungsbescheid (hier Pfändungsbescheid) zu bekämpfen.
Mit Schriftsatz vom beantragte der rechtliche Vertreter der Bw. die Entscheidung über die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung wurde ergänzend im Wesentlichen ausgeführt, es liege entgegen den Annahmen der Abgabenbehörde kein Grund für die Aufhebung der Ratenzahlungsbewilligung und den von der Behörde angenommenen Terminverlust gemäß § 230 Abs. 5 BAO vor. Die Bw. habe deshalb Anspruch darauf, dass über den Umstand, ob die von ihr beantragte und ihr bewilligte Ratenzahlung Gültigkeit habe oder nicht, im Rahmen einer rechtsmittelfähigen Entscheidung entschieden werde. Die von der Bw. gestellten Begehren seien somit zulässig, die Abgabenbehörde hätte darüber entscheiden müssen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:
Vorauszuschicken ist: Mit wurde der unabhängige Finanzsenat gemäß Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.
Strittig ist die Rechtmäßigkeit des erlassenen Zurückweisungsbescheides. Insbesondere ist zu beurteilen, ob der Bw. ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Gültigkeit der bewilligten Ratenzahlung zuzugestehen ist. Zu klären ist weiters, ob bzw. welche Bescheide seit betreffend Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen bestehender Abgabenverbindlichkeiten bzw. Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen ergangen sind.
1. Sachverhalt
Das BFG geht vom folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Die Bw. brachte durch ihres rechtlichen Vertreter beim Finanzamt X insgesamt drei explizit als Ratenzahlungsansuchen bezeichnete Eingaben ein und zwar am (Antrag war datiert mit ), am und am . Den ersten beiden Anträgen wurde mit Bescheiden vom und vom teilweise Folge gegeben, wobei die Zustellung dieser Bescheide ohne Zustellnachweis erfolgte. Das mittels E-Mail eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen vom wurde nicht bescheidmäßig erledigt. Allerdings wurde eine schriftliche, mit datierte Eingabe des rechtlichen Vertreters der Bw. vom Finanzamt als Ratenzahlungsansuchen gewertet, welchem mit Bescheid vom ebenfalls teilweise Folge gegeben wurde. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte wiederum ohne Zustellnachweis.
Die Bw. entrichtete beginnend mit bis einschließlich die bescheidmäßig vorgeschriebenen Raten. Im September 2012 erfolgte keine Ratenzahlung, im Oktober 2012 erfolgte letztmalig eine Ratenzahlung.
Mit Bescheid vom wurden die der Bw. gegenüber einer inländischen Pensionsversicherungsanstalt zustehenden Alterspensionsbezüge gepfändet. Mit selben Datum wurde gegenüber der inländischen Pensionsversicherungsanstalt bescheidmäßig die Zusammenrechnung der gepfändeten, inländischen Pensionsbezüge mit den der Bw. gegenüber der Schweizer Ausgleichskasse zustehenden AHV Rentenbezügen angeordnet. Zum Stichtag betrug der Abgabenrückstand der Bw. 15.369,36 €.
Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf den vorgelegten Finanzamtsakt und auf den elektronischen Steuerakt.
2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung
Gemäß 92 Abs. 1 BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben (lit. a) oder abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen (lit. b) oder über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen (lit. c).
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Gemäß § 226 erster Halbsatz BAO sind Abgabenschuldigkeiten, die nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, in dem von der Abgabenbehörde festgesetzten Ausmaß vollstreckbar.
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis elektronisch oder in Papierform auszustellen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, daß die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Gemäß § 230 Abs. 3 BAO dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden, wenn ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht wurde; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Gemäß § 230 Abs. 4 BAO kann die Abgabenbehörde einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Maßnahmen zur Einbringung zuerkennen, wenn das Ansuchen nach dem im Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt eingebracht wurde.
Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 5 BAO Einbringungsmaßnahmen während der Dauer des Zahlungsaufschubes weder eingeleitet noch fortgesetzt werden. Erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung infolge Nichteinhaltung eines Zahlungstermines oder infolge Nichterfüllung einer in den Bewilligungsbescheid aufgenommenen Bedingung (Terminverlust), so sind Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der gesamten vom Terminverlust betroffenen Abgabenschuld zulässig. Ist ein Terminverlust auf andere Gründe als die Nichteinhaltung eines in der Bewilligung von Zahlungserleichterungen vorgesehenen Zahlungstermines zurückzuführen, so darf ein Rückstandsausweis frühestens zwei Wochen nach Verständigung des Abgabepflichtigen vom Eintritt des Terminverlustes ausgestellt werden.
2.1. Erlassung eines Bescheides über die Aufhebung der bewilligten Ratenzahlung
Nach Rechtsauffassung des rechtlichen Vertreters der Bw. hat die Abgabenbehörde deshalb einen Bescheid über die Aufhebung der bewilligten Ratenzahlung zu erlassen, weil die Ratenzahlungsbewilligung grundlos aufgehoben wurde und zu Unrecht von einem Terminverlust iSd § 230 Abs. 5 BAO ausgegangen wurde.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen unter Bezugnahme auf die herrschende Lehre (zB Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S. 908 ff) zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden wiederholt dargelegt hat (siehe dazu zB ; ; ; ; ), sind die Verwaltungsbehörden berechtigt, auch außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. Ein solches rechtliches Interesse ist gegeben, wenn der Feststellungsbescheid für die Partei ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung oder ein geeignetes Mittel zur Beseitigung aktueller oder zukünftiger Rechtsgefährdung ist. Die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides bedingt ferner, dass die strittige Frage nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann ().
Wie die Abgabenbehörde sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung richtigerweise ausgeführt hat, sieht die BAO die Erlassung eines Bescheides über die Aufhebung der bewilligten Ratenzahlung nicht vor. Werden in einem Ratenzahlungsbescheid festgelegte Zahlungstermine nicht eingehalten, erlischt eine bewilligte Zahlungserleichterung ex lege, also ohne behördliches Zutun (siehe dazu ; Ritz, BAO5, § 212 Rz 19 und Rz 20).
Im Beschwerdefall konnte die Bw. zudem eine allfällige unrichtige Annahme eines Terminverlustes iSd § 230 Abs. 5 BAO seitens der Abgabenbehörde im Rechtsmittelverfahren gegen den am erlassenen Pfändungsbescheid geltend machen. Aufgrund der Möglichkeit eines aus der Sicht des BFG zweckentsprechenden Mittels der Rechtsverfolgung ist der Bw. auch kein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung der Gültigkeit der bewilligten Ratenzahlung zuzugestehen.
Somit wurde der Antrag auf Erlassung eines Bescheides über die Aufhebung der bewilligten Ratenzahlung zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
2.2. Aufhebung des Bescheides über die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen wegen bestehender Abgabenverbindlichkeiten und Einstellung der Abgabenexekution
Wie die Abgabenbehörde sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, wurde im Beschwerdefall kein Bescheid über die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen erlassen. Die Erlassung eines solchen Bescheides ist in der BAO auch nicht vorgesehen. Der betreffende Antrag wurde daher zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.
2.3. Aufhebung aller ab dem ergangenen Bescheide über die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen
Mit Bescheid vom wurden die der Bw. gegenüber einer inländischen Pensionsversicherungsanstalt zustehenden Alterspensionsbezüge gepfändet. Mit selben Datum wurde gegenüber der inländischen Pensionsversicherungsanstalt bescheidmäßig die Zusammenrechnung der gepfändeten, inländischen Pensionsbezüge mit den der Bw. gegenüber der Schweizer Ausgleichskasse zustehenden AHV Rentenbezügen angeordnet. Weitere Vollstreckungsmaßnahmen wurden nicht bescheidmäßig verfügt.
Gegen den erwähnten Pfändungsbescheid und gegen den angeführten Zusammenrechnungsbescheid wurde bereits mit Schriftsätzen vom und vom (eingebracht jeweils am ) Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerden wurde vom BFG gesondert abgesprochen (siehe dazu unter RV/1100303/2013). Da über ein und derselbe Sache nicht neuerlich zu entscheiden ist, wurde der Antrag auf Aufhebung aller ab dem ergangenen Bescheide über die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen zu Recht wegen res iudicata als unzulässig zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses wird angemerkt, dass laut Abgabeninformationssystem der bisherige rechtliche Vertreter der Bw. seine Vollmacht zurückgezogen hat. Die Zustellung erfolgt daher an die Bw.
III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des erlassenen Zurückweisungsbescheides folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden daher nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 226 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 230 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100303.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at