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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.09.2017, RS/2100038/2017

Säumnisbeschwerde: Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RS/2100038/2017-RS1
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der dem § 284 Abs. 1 BAO (in Geltung seit ) inhaltlich gleichen Bestimmung des § 311 Abs. 1 BAO (in Geltung bis ) entschieden hat, ist die Entscheidungspflicht nicht auf Parteianträge schlechthin abgestellt, sondern nur auf in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehene Anbringen, und zwar Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Entscheidung zu ergehen hat ().
RS/2100038/2017-RS2
Die Rückstandsbescheinigung ist zwar eine eine öffentliche Urkunde ("amtliche Bestätigung": vgl. ), jedoch kein Bescheid, sondern eine bloße, der Rechtskraft nicht fähige Mitteilung. Eine derartige Mitteilung ist der Rechtskraft nicht fähig, ein bescheidmäßiger Abspruch über einen förmlichen Antrag auf Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung würde jedoch Rechtskraft schaffen (für die Unbedenklichkeitsbescheinigung vgl. ).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt Graz-Stadt betreffend den Antrag vom  auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende Partei hat gemäß § 284 Abs. 1 BAO Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde betreffend Antrag vom  auf Ausstellung einer Rückstandsbescheinigung erhoben.

Das Finanzamt (Abs. 3) hat auf Antrag des Abgabepflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe des Rückstandes (Abs. 2) auszustellen (Rückstandsbescheinigung, § 229a Abs. 1 BAO).

Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat (§ 284 Abs. 1 BAO).

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der dem § 284 Abs. 1 BAO (in Geltung seit ) inhaltlich gleichen Bestimmung des § 311 Abs. 1 BAO (in Geltung bis ) entschieden hat, ist die Entscheidungspflicht nicht auf Parteianträge schlechthin abgestellt, sondern nur auf in den Abgabenvorschriften ausdrücklich vorgesehene Anbringen, und zwar Anbringen solcher Art, über die eine bescheidmäßige Entscheidung zu ergehen hat ().

Die Rückstandsbescheinigung ist zwar eine eine öffentliche Urkunde ("amtliche Bestätigung": vgl. ), jedoch kein Bescheid, sondern eine bloße, der Rechtskraft nicht fähige Mitteilung. Eine derartige Mitteilung ist der Rechtskraft nicht fähig, ein bescheidmäßiger Abspruch über einen förmlichen Antrag auf Ausstellung der Rückstandsbescheinigung würde jedoch Rechtskraft schaffen (für die Unbedenklichkeitsbescheinigung vgl. ).

Die Säumnisbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Hinblick auf die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 229a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RS.2100038.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at