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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.06.2017, RV/4100599/2014

Wirtschaftliches Eigentum im Zusammenhang mit dem Freibetrag gem. § 3 Abs 1 der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100599/2014-RS1
Wirtschaftliches Eigentum des Körperbehinderten am PKW der Gattin iSd § 3 Abs 1 der VO über außergewöhnliche Belastungen BGBl 1996/303 liegt selbst dann nicht vor, wenn der Körperbehinderte diesen PKW ausschließlich nutzt und die Kosten dieses PKW trägt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Dieter Ortner über die Beschwerden

des Herrn Werner Bf gegen die Einkommensteuerbescheide 2009-2013 des Finanzamtes F A

zu Recht erkannt:

1.)Zur Beschwerde vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2009-2012 vom : Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.) Zur Beschwerde vom gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 vom :

Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen.

17.518,20 €…………..nichtselbstständige Einkünfte
17.518,20 €…………..Gesamtbetrag der Einkünfte
-685,05 €……………...Sonderausgaben
-294 €……………….....außergewöhnliche Belastung (§ 35 Abs 3 EstG 1988)
-677,13 €……………...nachgewiesene Kosten der Behinderung gem. V 1996/303

15.862,02 €……….Einkommen
1.774,64 €……………..Einkommensteuer (15.862,02-11.000) x 5.110/14.000
-400 €…………………....Pensionistenabsetzbetrag
1.374,64…………….Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0……………………….......Steuer sonstige Bezüge 0% für die ersten 620 €
137,98 €………………...Steuer sonstige Bezüge 6% für die restlichen 2.999,70
1.512,62 €………….Einkommensteuer
-2.118,10……………....anrechenbare Lohnsteuer
0,48 €……………….......Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
- 605 € ………………festgesetzte Einkommensteuer 2013

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG).

Entscheidungsgründe

Ablauf des Verfahrens:

Mit Einkommensteuerbescheiden 2009,2010 vom wurde dem Beschwerdeführer (Bf) ein Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes KfZ benützen (153 € x 12 = 1.836 €), nicht gewährt. Das Finanzamt wies in den Bescheidbegründungen darauf hin, dass kein KFZ auf den Namen des Bf zugelassen sei.

Mit Einkommensteuerbescheiden 2011,2012 und Beschwerdevorentscheidung (BVE) betreffend E 2013 vom wurde dem Bf ein Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes KFZ benützen (190 € x 12 = 2.280 €), nicht gewährt. Das Finanzamt wies in den Bescheidbegründungen darauf hin, dass kein KFZ auf den Namen des Bf zugelassen sei.

Mit Beschwerde und Vorlageantrag , beim Finanzamt eingelangt am gegen diese erwähnten Bescheide vom brachte der Bf vor:

Auf den Bf sei kein KFZ zugelassen. Auf den Namen seiner Gattin seien zwei KFZ zugelassen: ein Dacia mit dem Kennzeichen KZ007 (Dacia 1), der nur von der Gattin des Bf benützt werde und ein weiterer Dacia mit dem Kennzeichen KZ008 (Dacia 2), der nur durch den Bf benützt werde. Der Bf trage die Kosten des Dacia 2. Daher stünde dieses KFZ im wirtschaftlichen Eigentum des Bf.

Der Bf brachte weiters vor (Mail vom ): Der Dacia 2 sei vor ca 6 Jahren angeschafft worden und weise nunmehr einen Km-Stand von über 220.000 auf. Die Gattin des Bf fahre mit dem Dacia 1 rund 20.000 km pro Jahr. Auf Grund der Kilometerleistungen, auf Grund des Umstandes, dass der Sohn der Bf noch minderjährig sei und daher nur 2 Personen im Haushalt des Bf einen Führerschein hätten, ergebe sich, dass der Bf als wirtschaftlicher Eigentümer des Dacia 2 anzusehen sei. Die monatliche Pension des Bf werde von dessen Pensionskonto auf das Konto seiner Gattin überwiesen; vom Konto der Gattin würden dann die gesamten Kosten (darunter auch jene des Dacia 2) bestritten.

Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom wurden die Beschwerden betreffend Einkommensteuer 2009-2012 abgewiesen. Aus dem Typenschein ergebe sich, dass das strittige KFZ Dacia 2 im Eigentum der Gattin des Bf stünde. Die Gattin des Bf habe das Verfügungsrecht über das str Fahrzeug. Dagegen wurden jeweils am Vorlageanträge gestellt.

Die BVE betreffend Einkommensteuer 2013 wurde bereits am (Einkommensteuerbescheid 2013 vom , Berufung dagegen vom , BVE ) erlassen. Auch in dieser BVE wurde der Freibetrag gem. § 3 V BGBl 1996/303 idF BGBl II 2010/430 nicht angesetzt. Der Vorlageantrag dagegen wurde am eingebracht.

Über die Beschwerden betreffend Einkommensteuerbescheide 2009-2013 wurde erwogen:

Feststellungen:

Der Bf war in den Streitzeiträumen 2008-2013 nicht zivilrechtlicher Eigentümer eines KFZ .

Im Jahr 2008 kaufte und übernahm die Gattin des Bf das KFZ Dacia 2 vom damaligen Verkäufer. Auf dem Kaufvertrag scheint die Gattin des Bf als Käuferin auf. Sie scheint auf dem Typenschein als Zulassungsbesitzerin dieses KFZ auf (Beschwerde vom , E-Mail vom ).

 Seit damals (2008) fährt aber nur der Bf mit diesem KFZ und hat damit in den Jahren 2008-2013 220.000 km zurückgelegt (Mail vom ; Beschwerde vom ).

 Die Gattin des Bf fährt seit 2008 mit einem anderen PKW (Dacia 1), mit welchem sie 20.000 km pro Jahr zurücklegt und der ebenso in ihrem zivilrechtlichen Eigentum steht. Sämtliche Kosten beider PKW und alle sonstigen Kosten , die in der Familie des Bf anfallen, wurden in den Jahren 2008-2013 immer vom Girokonto der Gattin des Bf aus beglichen. Allerdings überweist der Bf Monat für Monat die Eingänge auf seinem Pensionskonto an das Konto seiner Gattin (E-Mail vom ; Beschwerde vom ).

Rechtsfolgen:
 

Wirtschaftlicher Eigentümer ist in der Regel der zivilrechtliche Eigentümer.

 Dass der Bf das strittige Fahrzeug Dacia 2 im gesamten Zeitraum 2008-2013 immer zur Gänze allein genutzt hat, während die Gattin des Bf in diesen Jahren ein anderes Fahrzeug (Dacia 1) genutzt hat, und dass der Bf die Kosten des strittigen Fahrzeuges Dacia 2 zum Teil getragen hat (vgl. Mail vom ), sind Sachverhaltselemente, die jedenfalls nichts am wirtschaftlichen Eigentum der Gattin am Fahrzeug Dacia 2, die in den Jahren 2008-2013 immer zivilrechtliche Eigentümerin des strittigen KFZ war, ändern.

Nicht einmal dann, wenn der Bf die gesamten Kosten des strittigen Fahrzeuges Dacia 2 getragen hätte, wäre er als wirtschaftlicher Eigentümer des von ihm allein genutzten strittigen Fahrzeuges anzusehen .

Die Gattin des Bf war daher während der Streitzeiträume 2009-2013 nicht nur zivilrechtliche, sondern auch wirtschaftliche Eigentümerin des strittigen PKWs Dacia 2.

Daher hat der Bf keinen Anspruch auf den Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes KFZ benützen (§ 3 Abs 1 V 1996/303), weil im Streitzeitraum kein KFZ in seinem wirtschaftlichen Eigentum stand. Die bekämpften Einkommensteuerbescheide 2009-2012 enthalten daher keinen Fehler.

In Bezug auf Einkommensteuer 2013 wird festgehalten: Der Einkommensteuerbescheid 2013 vom enthält ebenso zu Recht keinen Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes KFZ benützen.

Allerdings sind im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom als nachgewiesene Kosten der eigenen Behinderung nur 677,13 € und nicht 870,43 € anzusetzen, da die Ersatzleistungen der Krankenkasse von den Kosten von 870,43 € abzuziehen waren (unbestrittene Feststellung in der BVE vom betreffend Einkommensteuer 2013).

Der Einkommensteuerbescheid 2013 ist daher im Sinne der BVE vom insoweit abzuändern.

Bemessungsgrundlagen betreffen Einkommensteuer 2013:

17.518,20 €…………..nichtselbstständige Einkünfte
17.518,20 €…………..Gesamtbetrag der Einkünfte
-685,05 €……………...Sonderausgaben
-294 €………………......außergewöhnliche Belastung (§ 35 Abs 3 EstG 1988)
-677,13 €……………...nachgewiesene Kosten der Behinderung gem. V 1996/303

                            Idf BGBl II 2010/430

15.862,02 €…………..Einkommen
1.774,64 €……………..Einkommensteuer (15.862,02-11.000) x 5.110/14.000
-400 €…………………...Pensionistenabsetzbetrag
1.374,64………………..Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
0………………………......Steuer sonstige Bezüge 0% für die ersten 620 €
137,98 €………………..Steuer sonstige Bezüge 6% für die restlichen 2.999,70
1.512,62 €……………..Einkommensteuer
-2.118,10……………...anrechenbare Lohnsteuer
0,48 €………………......Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988
- 605 € ………………....festgesetzte Einkommensteuer 2013

Zur Frage der Zulässigkeit der Revision: Begründung gemäß § 25 a Abs 1 VwGG:

Der Bf begehrt den Ansatz eines Freibetrages gem. § 3 Abs 1 der V BGBl 1996/303, obwohl er während der Streitzeiträume nicht zivilrechtlicher Eigentümer eines KFZ war.

Nur er nutzte in dieser Zeit einen bestimmten PKW (Dacia 2), dessen zivilrechtliche Eigentümerin seine Gattin war. Sämtliche Kosten für diesen PKW und sämtliche anderen Kosten der Familie des Bf wurden vom Bankkonto der Gattin bezahlt; allerdings überwies der Bf Monat für Monat seine gesamte Pension auf dieses Bankkonto der Gattin. Seine Gattin nutzte in dieser Zeit einen anderen PKW (Dacia 1), der sich ebenso in ihrem zivilrechtlichen Eigentum befand (Mail vom ).

Der Bf nutzte somit den strittigen PKW (Dacia 2) ausschließlich; selbst wenn er alle Kosten, die dieser PKW verursacht hat, allein getragen hätte, wären diese Sachverhaltselemente (faktische Nutzung und Kostentragung) jedenfalls nach Ansicht des BFG nicht ausreichend, um davon ausgehen zu können, dass das wirtschaftliche Eigentum i.S. von § 3 Abs 1 V BGBl 1996/303 an diesem PKW beim Bf lag. Der Bf ist hingegen der Ansicht, dass er im ursächlichen Zusammenhang mit den geschilderten Sachverhaltselementen (faktische Nutzung des PKW Dacia 2 und Kostentragung) als wirtschaftlicher Eigentümer des PKW Dacia 2 anzusehen sei und dass ihm daher der Freibetrag gem. § 3 Abs 1 V BGBl 1996/303 zustünde.

Eine RSp des VwGH zum wirtschaftlichen Eigentum im Zusammenhang mit § 3 Abs 1 V BGBl 1996/303 (Freibetrag für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes KFZ benützen) existiert noch nicht.

Durch dieses Erkenntnis wird somit eine Rechtsfrage iS von Art 133 Abs 4 B-VG berührt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
wirtschaftliches Eigentum
zivilrechtliches Eigentum
PKW
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100599.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at