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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2017, RV/7104275/2017

Vor Vollendung des 21. Lebensjahr eingetretene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7104275/2017-RS1
wie RV/7100093/2016-RS4
Als Sache des Beschwerdeverfahrens, somit als Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, ist jene Angelegenheit anzusehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (vgl. für viele etwa , oder ). Anders als etwa bei mangelhaften Eingaben, die auch vom Bundesfinanzgericht gemäß § 269 Abs. 1 BAO i. V. m. § 85 Abs. 2 BAO einem Mängelbehebungsverfahren unterzogen werden können, oder bei einer Entscheidung "in der Sache" durch Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheides gemäß § 278 Abs. 1 BAO ist es dem Bundesfinanzgericht im Bescheidbeschwerdeverfahren verwehrt, durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein antragsbedürftiger Bescheid in seinem Spruch bezieht, den Prozessgegenstand auszutauschen. Spricht ein antragsbedürftiger Bescheid über einen Antrag vom Tag X ab, ist Sache des Bescheidbeschwerdeverfahrens ein Antrag vom Tag X und nicht ein solcher vom Tag Y. Hat die Behörde mit ihrem Bescheid ein nicht gestelltes Anbringen vom Tag X vermeintlich erledigt, ist der diesbezügliche Bescheid ersatzlos aufzuheben. Ein allfällig am Tag Y gestelltes Anbringen wurde mit einem Bescheid, der über einen Antrag vom Tag X abspricht, hingegen nicht erledigt, und ist gegebenenfalls einer Säumnisbeschwerde gemäß § 284 BAO zugänglich.
RV/7104275/2017-RS2
wie RV/7103161/2016-RS1
Spricht ein Abweisungsbescheid betreffend Familienbeihilfe über einen Antrag ab, der zu diesem Zeitpunkt gar nicht gestellt wurde, ist der Bescheid aufzuheben und der ursprüngliche Antrag noch von der Behörde zu erledigen.
RV/7104275/2017-RS3
wie RV/7101641/2016-RS1
Auch eine auf einer psychischen Erkrankung beruhende voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, erfüllt die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und des § 6 Abs 2 lit d FLAG 1967.
RV/7104275/2017-RS4
wie RV/7102305/2016-RS2
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache des Abgabepflichtigen ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird dem Abgabepflichten Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Abgabenbehörde wirkt. Gleiches gilt im Hinblick auf die "Waffengleichheit" von Verwaltung und Bürger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch für das Finanzamt als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde in Bezug auf einen Vorlageantrag. Genauso wie der Bürger den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung (und dem Vorlagebericht des Finanzamts) im Tatsachenbereich entgegentreten muss, will er die Tatsachenfeststellungen nicht gegen sich gelten lassen, ist es Sache der belangten Behörde, Tatsachenbehauptungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag durch entsprechendes Vorbringen im von der Behörde zu erstattenden Vorlagebericht, der ausdrücklich eine Stellungnahme der Behörde (§ 265 Abs. 3 BAO) verlangt, entgegenzutreten.
RV/7104275/2017-RS5
wie RV/7104782/2016-RS1
Dem Vorlagebericht kommt wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zu. Hält der Beschwerdeführer, dem der Vorlagebericht zuzustellen ist, diesen für unzutreffend, wird er sich zeitgerecht dazu zu äußern haben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der C***** P*****, *****Adresse*****, vertreten durch Dr. Christian Burghardt, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Am Hof 13/1/18, als Sachwalter vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf Platz 2, vom , womit der Antrag "vom " auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für die im Jänner 1984 geborene Beschwerdeführerin selbst ab Juli 2011 abgewiesen wurde, Sozialversicherungsnummer 1*****, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Antrag

Durch ihren Sachwalter beantragte die im Jänner 1984 geborene Beschwerdeführerin (Bf) C***** P***** mit Telefax vom , vom Finanzamt am Folgetag () als Eingang erfasst, Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag für sich selbst (OZ 3).

Laut Formular Beih 1 sei die Bf österreichische Staatsbürgerin, ein Zeitpunkt, ab dem Familienbeihilfe gewährt werden solle, wird im Formular Beih 1 nicht genannt.

Laut Formular Beih 3 werde der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe ab Juli 2011 wegen erheblicher Behinderung, und zwar "angeborene Minderbegabung, instabile Persönlichkeit" beantragt. Pflegegeld werde nicht bezogen, sei jedoch beantragt.

Mit dem Antrag vorgelegt wurde der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom , wonach der einschreitende Rechtsanwalt gemäß § 268 ABGB zum Sachwalter für die Bf betreffend Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten, Vertretung gegenüber privaten Vertragspartnern, soweit sie über Alltagsgeschäfte hinausgehen und Einkommens- und Vermögensverwaltung bestellt wurde.

Sozialministeriumservice

Das Sozialministeriumservice teilte dem Finanzamt am elektronisch mit, dass die Bf zur Untersuchung nicht erschienen sei ("STE: nicht erschienen").

Ergänzungsersuchen

In Beantwortung eines Ergänzungsersuchens des Finanzamts legte der Sachwalter am ein Kopie des Bescheides betreffend die Mindestsicherung, eine Mietzinsinformation sowie eine Kontoinformation der Wien Energie vor.

Abweisungsbescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag "vom " ab Juli 2011 ab und begründete dies wie folgt:

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Da Sie laut Sozialministeriumservice zur Untersuchung nicht erschienen sind, konnte kein Gutachten erstellt und daher keine Erwerbsunfähigkeit vor Vollendung Ihres 21.Lebensjahres festgestellt werden.

Der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe vom war somit ab dem Monat Juli 2011 abzuweisen.

...

Hinweis

Im Zuge dieser Erledigung erstellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Auftrag des Finanzamtes folgende Bescheinigung(en) über das Ausmaß der Behinderung, die Ihnen bereits durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zugesandt wurde(n):

Name des Kindes Datum Geschäftszahl

P***** C***** 16*****011

Beschwerde

Gegen den Abweisungsbescheid vom erhob die Bf durch ihren Sachwalter mit Eingabe vom , Postaufgabe , Beschwerde:

Gegen den Bescheid vom , zugestellt am , mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab 07/2011 abgewiesen wurde, erhebe ich fristgerecht Beschwerde.

Der Bescheid wird zur Gänze angefochten.

In der Begründung des bekämpften Bescheides führt das Finanzamt aus, dass die Beschwerdeführerin mehrmals nicht zum Untersuchungstermin beim Sozialministeriumservice erschienen sei und der Antrag deshalb abzuweisen war. Abgesehen davon, dass ich von einem * frustrierten* Untersuchungstermin nicht in Kenntnis gesetzt wurde, geht die Behörde offenbar davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft verletzt habe, weil sie den Untersuchungstermin nicht wahrgenommen hat.

Sie übersieht dabei zunächst, dass der Beschwerdeführerin ob ihrer psychischen Krankheit kein Verschulden an einer allfälligen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Last gelegt werden kann. Der bekämpfte Bescheid bleibt in dieser Hinsicht auch jedwede Feststellung schuldig.

Die Beschwerdeführerin leidet seit vielen Jahren an einer instabilen Persönlichkeitsstörung mit multipler Drogenabhängigkeit seit dem 14. Lebensjahr, die sich häufig in Phasen von Panik- und Angststörungen manifestiert. Weiters ist ihre Belastbarkeit als massiv eingeschränkt zu beurteilen (siehe beiliegendes im SW-Verfahren erstelltes Gutachten Dris. L***** vom ). Diese Einschränkungen schließen ein vorwerfbares Verhalten im Zusammenhang mit versäumten Untersuchungsterminen aus.

Auch die Tatsache, dass mir als Sachwalter eine Einladung zugegangen ist, ändert nichts an der mangelnden Vorwerfbarkeit des Versäumnisses: der Termin wurde Frau P***** mitgeteilt und sie ermahnt, verlässlich hinzugehen, was sie zugesagt hat. Zwangsmöglichkeiten habe ich als Sachwalter Jedoch nicht. Mein Einfluss endet an den natürlichen Grenzen der betroffenen Person.

Es wird daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin - allenfalls nach Einholung eines Aktengutachtens - die beantragte Leistung ab 07/2011 zu gewähren.

Beigeschlossen war ein für das Bezirksgericht Floridsdorf erstattetes Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten von Dr. Elisabeth L*****, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin, Allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige, das bei Gericht am eingelangt ist:

Auf Ersuchen des Bezirksgerichtes Floridsdorf wird über obgenannte Person Befund und Gutachten erstattet.

a.) wieweit die betroffene Person in der Lage ist, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen,

b.) insbesondere ob sie ausreichend einsichts- und urteilsfähig ist, um über medizinische Behandlungen oder die Wahl ihres Wohnortes entscheiden zu können.

c.) Ob die betroffene Person gänzlich unfähig ist, einer mündlichen Verhandlung zu folgen oder ihr Wohl bei Anwesenheit in der Verhandlung gefährdet würde.

Das Gutachten stützt sich auf Einsicht in die Krankengeschichte, die Unterlagen des Gerichtes, sowie die persönliche psychiatrisch-neurologische Untersuchung von Frau P***** am in der Wohnung des Großvaters.

Eingesehene Akten und Befundberichte (zusammengefasst):

BG Floridsdorf, Beschluss, :

Frau Dr. Ingeborg R***** wird zur einstweiligen Sachwalterin und Verfahrenssachwalterin bestellt.

C***** P*****; Antrag einer Sachwalterschaft, :

Ich bin mit mir selbst total überfordert, derzeit wieder einmal nicht versichert und habe auch kein Einkommen. Ich werde vielleicht meine Wohnung verlieren und lebe zur Zeit bei meinem Großvater.

BG Floridsdorf :

Zum Amtstag kommt ohne Ladung C***** P***** in Begleitung ihres Großvaters Alfons P***** sowie in Begleitung von Erwin K***** vom PSD. ... Sie sei zur Zeit einfach mit allem überfordert, nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten zu regeln, wohne vorübergehend beim Großvater, wolle aber wieder in ihre Wohnung zurück. Wiener Wohnen habe bereits die Schlösser ausgetauscht. Sie könne nicht sagen, ob diesbezüglich ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Sie habe ihre Post nicht behoben. Sie sei gestern bei Wiener Wohnen gewesen. Man habe ihr mitgeteilt, sie könne bis 22.09. ihren Rückstand begleichen. Sie brauche jemanden, der ihr helfe. Der Großvater sei dazu nicht in der Lage. Er sei selbst belastet. Sie schaffe es nicht.

AV :

Die Betroffene wirkt belastend und zittrig, spricht langsam, wirkt depressiv und wenig bis kaum strukturiert. Kann nur schwer ihre Probleme äußern, weshalb vor allem mit dem Mitarbeiter des PSD über die aktuelle Situation und das Befinden der Betroffenen gesprochen wird. ...

VertretungsNetz Sachwalterschaft, Clearingbericht, :

Sie ist zur Person, zeitlich und örtlich durchaus orientiert. Über die Wohnungsangelegenheiten kann sie keine konkreten Angaben machen. Sie wisse zwar, dass sie mit der Miete im Rückstand sei, kann aber nicht sagen, wie viel und ob ein Delogierungsverfahren im Laufen sei. Zeigt die Visitenkarte eines Gerichtsvollziehers. Der Großvater habe erst vor kurzem eine Monatsmiete einbezahlt. ... Sie selbst beschreibt sich als mit der Situation und dem Leben überfordert, habe Depressionen seit der Kindheit, nehme Antidepressiva von der Hausärztin verschrieben. Nicht in regelmäßiger psychiatrischer Behandlung. Immer wieder Phasen von Panikstörungen, zeitweise die Wohnung nicht verlassen, auch Angststörungen. ...

Es wird empfohlen, das Sachwalterverfahren fortzuführen.

Psychiatrische Untersuchung am :

Frau P***** wurde bereits für den sowie auch für den und zuletzt für den in die Ordination der Sachverständigen geladen. Frau P***** kam diesen Aufforderungen nicht nach. Letztlich wurde mit dem Großvater der Betroffenen ein Termin für einen Hausbesuch am vereinbart.

Frau P***** gibt an, sie habe die Sachwalterschaft gewollt, weil sie nicht mehr zurecht gekommen sei. Es sei um Wohnungsverlust gegangen und um Delogierung. Das sei schon geregelt worden. Der Zustand der Wohnung sei katastrophal. Sie habe dort auch keine Heizung. Sie lebe seit 9 oder 10 Jahren dort. Es habe nie eine Heizung gegeben.

Eigentlich lebe sie beim Opa. Es ginge ihr so schlecht. Sie könne auch gar nicht alleine sein.

Diese Angstzustände seien neu. Depressionen hätte sie schon früher gehabt. Sie habe gelernt, mit Depressionen zu leben.

Sie habe aber Angst, Sachen zu erledigen. Sie würde sich selbst vernachlässigen. Ohne Opa wäre sie schon nicht mehr auf dieser Welt.

...

Sie habe die Schule in der ...(Ganztagsschule) besucht, dann 3 Jahre das Gymnasium, wo sie sitzen geblieben sei. Letztlich habe sie den Hauptschulabschluss im 22. Bezirk gemacht. Dafür sei sie eigenes zu ihrer Tante gezogen. Danach habe sie eine Lehre begonnen, eine Friseurlehre. Sie habe aber damals einen Freund gehabt, der sie auch geschlagen hätte. Sie habe sich nicht getraut in die Arbeit zu gehen mit den vielen blauen Flecken. 3 Jahre habe die Beziehung gedauert. Sie habe dann eine Psychotherapie gemacht. Dort habe man ihr gesagt, sie sei es gewöhnt gewesen, geschlagen zu werden vom Stiefvater.

2 Jahre danach habe sie eine netten Freund kennengelernt. Mit diesem sei sie 7 Jahre zusammen gewesen. ...

Sie habe keine Lehre fertig gemacht. Sie habe im Einzelhandel gearbeitet, in der Textilbranche und auch bei H*****. Glaube sie zumindest. Dann sei sie noch als Vertreterin bei D***** beschäftigt gewesen und in V***** in einer Tierhandlung. Zuletzt gearbeitet hätte sie vor 10 Jahren.

Ob sie derzeit in Behandlung sei? Nein. Sie hätte allerdings einige Adressen bekommen.

Ihre praktische Ärztin im 2. Bezirk ... würde ihr ein Antidepressivum verschreiben, Praxiten und auch die Substitution (600mg Substitol). Diese nehme sie seit 10 Jahren.

Sie habe im Alter von 14 Jahren begonnen, Drogen zu konsumieren, das heißt, zu kiffen. Mit 15 habe sie Extasy und Speed genommen, danach psychodelische Sachen. Heroin habe sie 2 Jahre lang nur geraucht. Begonnen habe sie kurz nach dem Tod der Großmutter. Früher hatte sie Heroin immer abgelehnt.

ln Zukunft wolle sie aus diesem "Trott" heraus. Sie wolle sich eine Psychotherapie suchen, sie wolle wieder zurecht kommen. Es ginge vor allem um die Angstzustände.

Sie würde das Haus verlassen, da sie täglich in die Apotheke müsse. Sie würde auch einkaufen gehen. Spazieren ginge sie jedoch nicht mehr.

Sie lebe von der Mindestsicherung. Ihre Wohnung im 21. Bezirk müsste man wohl auch herrichten. Diese sei eigentlich vermüllt.

Beim Opa könne sie nicht leben, ...

Sie hätte gehofft, dass ein Sachwalter sie mehr unterstützen würde. Sie habe ihre Sachwalterin erst einmal gesehen.

Frau P***** wird darauf hingewiesen, dass sie Unterstützung auch unabhängig von der Sachwalterin suchen solle, worauf sie selbst Betreuungsinstitutionen, insbesondere zur Behandlung von Drogenkranken, vorschlägt.

Psvchopathologischer Status:

Wach.

Allseits orientiert.

Konzentration deutlich herabgesetzt. Aufmerksamkeit gegeben.

Auffassungsvermögen ausreichend.

Mnestische Leistungen grob klinisch unauffällig.

Im Duktus kohärent und zielführend.

Wahn oder Halluzinationen nicht erhebbar.

Befindlichkeit subjektiv herabgesetzt.

Stimmungslage im Normbereich.

Antriebslage unauffällig.

Im Affekt adäquat, korrespondierend. In beiden Skalenbereich affizierbar.

Keine Angaben zu Schlafstörungen.

Psychiatrische Diagnose:

Emotional instabile Persönlichkeit

Multipler Substanzmittelkonsum, Morphin substituiert

Benzodiazepine nach ärztlicher Verschreibung

ZUSAMMENFASSUNG UND BEFUNDUNG:

Die Untersuchung von Frau P***** erfolgte auf Ansuchen des Bezirksgerichtes Floridsdorf. Der Zweck der Untersuchung wurde ihr erklärt und konnte von ihr voll inhaltlich nachvollzogen werden.

Anammstisch ist multipler Substanzabusus ab dem 14. Lebensjahr vorbeschrieben. Seit etwa 10 Jahren befindet sich Frau P***** im Substitutionsprogramm, gegenwärtig werden 600mg Substitol pro Tag von der praktischen Ärztin verschrieben. Zusätzlich erhält sie Benzodiazepine und ein Antidepressivum.

Zu ihrem Lebenslauf berichtet Frau P*****, im Alter von 2 Jahren aus dem Haushalt von Mutter und Stiefvater zu den Großeltern übersiedelt zu sein. Als auslösend dafür beschreibt sie Gewalttätigkeiten des Stiefvaters. Ein weiterer Wohnortswechsel hätte erst gegen Ende der Schulpflicht stattgefunden. So habe sie ihren Hauptschulabschluss, bei einer Tante im 22. Bezirk lebend, absolviert.

Frau P***** besuchte eine Ganztagsschule in der ... und danach 3 Jahre ein Gymnasium, wo sie eine Klasse wiederholen musste.

Nach absolviertem Hauptschulabschluss begann sie eine Friseurlehre. Den Abbruch derselben begründet sie mit einer Beziehung, im Rahmen derer sie geschlagen wurde, woraufhin sie sich nicht getraut hätte, zur Arbeit zu erscheinen. Auch nach Ende dieser 3 jährigen Beziehung konnte keine Lehre abgeschlossen werden. Frau P***** gibt an, dies wohl versucht zu haben, vor allem im Einzelhandel. Es sei jedoch nicht zu einem Abschluss gekommen. Die letzte berufliche Tätigkeit sei vor 10 Jahren erfolgt.

Weiters berichtet Frau P*****, seit 10 Jahren im Substitutionsprogramm zu sein. Auch habe sie vor 10 Jahren ihre Wohnung im 21. Bezirk bezogen.

Zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Untersuchung durch die Sachverständige, entsteht der Eindruck, dass Frau P***** Schwierigkeiten hat, konkrete Jahreszahlen zu lebensgeschichtlichen Ereignissen anzugeben. Lediglich das Todesjahr der Großmutter wird korrekt angegeben. Die meisten anderen Zeiträume werden vom Großvater korrigiert, bzw. von der Betroffenen relativiert.

Frau P***** präsentiert sich allerdings ausreichend orientiert. Deutlich herabgesetzt ist die Konzentrationsleistung. Die mnestischen Leistungen erscheinen leichtgradig herabgesetzt und grob klinisch nicht auffällig.

Alle Fragen können zielführend beantwortet werden.

Kritikfähigkeit und Reflexionsvermögen zur eigenen Person scheint vordergründig, letztlich werden hauptsächlich äußere Umstände für unglückliche Entwicklungen verantwortlich gemacht.

Angstzustände und Depressionen werden von Frau P***** berichtet. Im Rahmen des Untersuchungsgespräches präsentiert sie sich jedoch in der Stimmungslage im Normbereich und erscheint auch im positiven Skalenbereich gut affizierbar.

Belastbarkeit und Frustrationstoleranz sind allerdings als deutlich reduziert zu beurteilen.

Diagnostisch entspricht das Bild einer emotional instabilen Persönlichkeit.

Planungsvermögen, Durchsetzungsvermögen und auch Durchhaltevermögen sind nicht ausreichend gegeben.

Strukturierende Maßnahmen scheinen nicht nur zur Regelung ihrer Angelegenheiten dringend erforderlich, sondern würden sich auch positiv auf die weitere psychosoziale Rehabilitation auswirken.

GUTACHTEN:

1. Bei Frau P***** besteht eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeit mit multipler Drogenabhängigkeit (Morphin substituiert, Benzodiazepine).

2. Frau P***** benötigt die Hilfestellung eines Sachwalters für die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten, Sozialversicherungsträgern, privaten Vertragspartnern und zur Einteilung ihrer finanziellen Mittel.

3. Die freie Testierfähigkeit ist nicht gegeben.

4. Kritikfähigkeit und Urteilsvermögen bezüglich der Wahl ihres Aufenthaltsortes sind ausreichend gegeben.

5. Die Teilnahme an der Verhandlung wäre ihrem Wohle nicht abträglich.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:

Sie stellten am den Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe ab dem Monat Juli 2011.

Laut Stellungnahme des Sozialministeriumservice vom sind Sie zur amtsärztlichen Untersuchung nicht erschienen.

Am wurde der Antrag auf Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe vom
ab dem Monat der Antragstellung Juli 2011 abgewiesen.

Die Beschwerde vom , wurde am form-und fristgerecht eingebracht.

Gemäß § 6 Abs. 2 lit. d Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung haben volljährige Vollwaisen und ihnen gleichgestellte Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21.Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, Anspruch auf Familienbeihilfe.

Laut amtsärztlichen Sachverständigengutachten vom wurde der Grad der
Behinderung im Ausmaß von 50v.H. und Ihr Unvermögen sich den Unterhalt selbst zu
verschaffen ab dem Monat März 2016 festgestellt, also nach Vollendung Ihres 21.Lebenjahr.

Demnach bestand die Abweisung der Familienbeihilfe und erhöhten Familienbeihilfe ab dem Monat der Antragstellung Juli 2011 zu Recht.

Ihrem Beschwerdebegehren konnte daher nicht stattgegeben werden.

Gutachten

Der Beschwerdevorentscheidung liegt folgendes Sachverständigengutachten vom zugrunde:

Sachverständigengutachten
(mit Untersuchung)
nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010)


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Name der /des Untersuchten:
Geschlecht
C***** P*****
Weiblich
Geburtsdatum
....01.1984
Verfahrensordnungsbegriff
16***023
Wohnhaft in
*****Adresse*****
Österreich
Identität nachgewiesen durch (Amtl. Lichtbildausweis / ausstellende Behörde / Zahl)
PA Ö
Rechtsgebiet
Verfahren:
Familienlastenausgleichsgesetz
Begutachtung durchgeführt am
    In der Zeit
Untersuchung:

Von 13:00 bis 13:30 Uhr
In der Landesstelle des Sozialministeriumservice
Dolmetsch anwesend: NEIN
Name:
Begleitperson anwesend: NEIN
   Begleitperson erforderlich:
Name:
Nein
Name der / des Sachverständigen
Dr. Benedikt Pi*****
Fachgebiet der / des Sachverständigen
Neurologie

Anamnese:

seit Kindheit viel geweint und ängstlich, in VS zum Schulpsychologen geschickt worden. Mit 17 Jahren 1. Psychotherapie- sexueller Mißbrauch mit 3 Jahren herausgekommen.

VS, Gymnasium bis 2 Klasse, wiederholt, dann Hauptschule mit Abschluß, angefangen Lehre als Friseur und Einzelhandel, auch Maler /Anstreicher via AMS;nicht abgeschlossen

mit 13 a : Marihuanna, 14a: täglicher Konsum XTC am Wochenende,Kokain,LSD; Heroin ab 17 a

Mauer 2x auf stat Entzug mit 25 und 26a

substituiert seit ca über 10a

besachwaltert seit 6/2015

Beschwerde: Antrag wurde wegen Nichterscheinens abgewiesen,dagegen wird berufen(...)

Derzeitige Beschwerden:

Angstzustände

Verlustängste

PSD 21 jede Woche(keine Dokumentation)

Behandlung(en) / Medikamente/ Hilfsmittel:

Substitol 600 mg/d;

Escitalopram 20 l-0-0,Xanor 0,5 1x1,Praxiten 50 1x1

Sozialanamnese:

ledig, Kinder, Mindestsicherung, lebt alleine, Opa vor 3 Monaten verstorben (Bezugsperson)

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Psychiatrisch/neurologisches Gutachten Dr. L*****, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom , Diagnose: emotional instabile Persönlichkeit mit multipler Drogenabhängigkeit (Morphin substituiert, Benzodiazepine). Frau P***** benötigt die Hilfestellung eines Sachwalters, für Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträger, etc.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

Ernährungszustand:

Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck:

Status (Kopf/ Fußschema) - Fachstatus:

HN: unauff.,

OE: MER stgl. mittellebhaft, VdA norm., FNV unauff., Rechtshändigkeit, Feinmotorik erhalten, grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl.. Frontal- und PyZ neg.,

DE: MER stgl. mittellebhaft, VdB unauff., KHV unauff., grobe Kraft, Trophik, Tonus stgl., Bab. neg.,

Sensibilität: stgl. Angaben auf spitz-stumpf

Gesamtmobilität - Gangbild:

Stand, Gang: unauff.

Psycho(patho)logischer Status:

Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, wirkt sehr unsicher im Umgang, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung leichtgradig depressiv, beids. eingeschränkt affizierbar, einfache Persönlichkeitsstruktur, Konzentration reduziert, Aufmerksamkeit ausreichend, Angabe von Einschlafstörungen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:


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Lfd.
Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB%
1
Borderline Persönlichkeitsstörung
Unterer Rahmensatz, da unter therapeutischem Setting stabil. Die teilsubstituierte Drogenabhängigkeit ist hier mitbeurteilt
50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Gesamtgrad der Behinderung ab 3/2016 ( psychiatrisches Gutachten Dr. L*****) anzunehmen

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

keine

Stellungnahme zu Vorgutachten:

keine

Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern:

[X] ja [ ] nein

GdB liegt vor seit: 03/2016

Frau C***** P***** ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 18. Lebensjahr eingetreten.

Die Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen ist nicht vor vollendetem 21. Lebensjahr eingetreten.

Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:

dauernde Erwerbsunfähigkeit ab Gutachten Dr.L***** 3/2016 belegt

[ ] Dauerzustand

[X] Nachuntersuchung: in 3 Jahren

Anmerkung hins. Nachuntersuchung:

Besserung möglich

Gutachten erstellt am von Dr. Benedekt Pi*****

Gutachten vidiert am von Dr. Konrad Dr*****

Vorlageantrag

Mit Eingabe vom , Postaufgabe , stellte die Bf durch ihren Sachwalter Vorlageantrag:

Beschwerdevorentscheidung vom / Vorlageantrag

Sehr geehrte Damen und Herren!

Die Beschwerdeführerin beantragt fristgerecht, die Beschwerde vom dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.

Weitere Ausführungen in der Sache erfolgten nicht.

Kein weiteres Gutachten

Mit E-Mail vom teilte das Sozialministeriumservice dem Finanzamt über dessen Anfrage vom selben Tag mit, dass dort kein Gutachten zum Verfahren 16*****011 vom aufliege. Das Gutachten vom zum Verfahren 16***023 befinde sich auf dem Postweg zum Finanzamt.

Meldedaten

Laut Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom ist die Bf seit April 2006 an der Adresse *****Adresse***** mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht die Beschwerde zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)

Beschwerde

1 Beschwerde

Bescheide

2 Familienbeihilfe (Monat: 07.2011) (Abweisung FB und erh. FB ab 07/2011)

Antrag / Anzeige an die Behörde

3 Antrag FB

Beschwerdevorentscheidung

4 Beschwerdevorentscheidung

Vorlageantrag

5 Vorlageantrag

Vorgelegte Aktenteile

6 2016.07.11_Anforderung SMS Gutachten

7 2016.08.03_Fristverlängerungsansuchen

8 2016.08.17_Bescheinigung SMS nicht erschienen

9 2016.08.25_Beantwortung Ergänzungsersuchen

10 2016.10.30_Anforderung SMS Gutachten

11 2017.04.24_Sachverständigengutachten

12 2017.08.07_Schreiben SMS

13 2017.08.16_ZMR

Bezughabende Normen

§ 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967

Sachverhalt:

Am beantragte die Beschwerdeführerin (Bf.), geb. am ...01.1984 durch ihren Sachwalter die (erhöhte) Familienbeihilfe ab Juli 2011. Die Bf. wohnt in einer Gemeindewohnung und bezieht Mindestsicherung. Der Antrag wurde mit Bescheid vom ab Juli 2011 abgewiesen, da die Bf. zum Termin beim Sachverständigengutachter nicht erschienen war und deshalb die Anspruchsvoraussetzungen nicht festgestellt werden konnten.

Am wurde gegen diesen Bescheid eine Beschwerde samt Beweismittel eingebracht. Die Beschwerde samt Unterlagen wurden vom Finanzamt dem Sozialministeriumsservice (SMS) zur Kenntnis gebracht und die Erstellung eines Gutachtens angefordert.

Im Sachverständigengutachten vom wurde an Hand der vorgelegten Befunde festgestellt, dass die Bf. erst ab März 2016 voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Am wurde ein Vorlageantrag eingebracht.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis.

Stellungnahme:

Gem. § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 steht (erhöhte) Familienbeihilfe nur zu, wenn die Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. An Hand der vorgelegten Befunde konnte konnte jedoch diese Anspruchsvoraussetzung seitens des SMS in seinem Sachverständigengutachten nicht festgestellt werden.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Die im Jänner 1984 geborene Bf C***** P***** besuchte drei Jahre ein Gymnasium, wo sie eine Klasse wiederholen musste. Nach absolviertem Hauptschulabschluss begann sie eine Friseurlehre, die abgebrochen wurde. Auch zu einem Lehrabschluss im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kam es nicht. Die Bf war bis etwa zum Jahr 2006, also bis etwa zum 22. Lebensjahr, immer wieder berufstätig.

Im Alter von 13 oder 14 Jahren hat die Bf begonnen, Drogen zu konsumieren und kam es zu einem multiplem Substanzabusus, Heroin ab etwa dem 17. Lebensjahr. Seit etwa 2006 befindet sich die Bf im Substitutionsprogramm und bezog eine Wohnung in Wien 21. Im 25. und im 26. Lebensjahr war die Bf jeweils auf stationärem Entzug im Landesklinikum Mostviertel, Amstetten-Mauer. Derzeit sucht die Bf den Psychosozialen Dienst wöchentlich und eine Ärztin für Allgemeinmedizin regelmäßig auf. Seit Juni 2015 verfügt die Bf, zunächst vorläufig, seit 2016 dauerhaft über einen Sachwalter.

Die Bf hat Schwierigkeiten, konkrete Jahreszahlen zu lebensgeschichtlichen Ereignissen anzugeben.

Bei der Bf besteht eine psychiatrische Erkrankung im Sinne einer emotional instabilen Persönlichkeit mit multipler Drogenabhängigkeit. Die Bf leidet an einer Borderline Persönlichkeitsstörung.

Die Bf ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Es ist nicht feststellbar, dass die Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Beweiswürdigung

Die getroffenen Feststellungen sind mit Ausnahme der Negativfeststellung am Ende der Sachverhaltsdarstellung unstrittig und beruhen auf den beiden aktenkundigen Sachverständigengutachten.

Da keine diesbezügliche Bescheinigung des gesetzlich hierzu berufenen Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen vorliegt, kann nicht festgestellt werden, dass die Bf wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Rechtsgrundlagen

§ 6 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab , bzw. , § 55 Abs. 17 FLAG 1967):

§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenn

a) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist und

c) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie

a) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind anzuwenden; oder

b) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird, oder

c) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, oder

d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder

e) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

f) In dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; Vollwaisen die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

g) erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

h) sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

i) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

j) das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; Vollwaisen, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 10.000 € übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist.

(5) Kinder, deren Eltern ihnen nicht überwiegend Unterhalt leisten und die sich nicht auf Kosten der Jugendwohlfahrtspflege oder der Sozialhilfe in Heimerziehung befinden, haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe, unter denen eine Vollwaise Anspruch auf Familienbeihilfe hat (Abs. 1 bis 3).

Mit dem Freiwilligengesetz BGBl. I Nr. 17/2012 wurde in § 6 Abs. 2 FLAG 1967 (für den Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. k angefügt:

„k) das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion" im Zeitraum 2007 - 2013."

Das ARÄG 2013 BGBl. I Nr. 138/203 änderte § 6 Abs. 3 FLAG 1967 wie folgt:

„(3) Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) einer Vollwaise führt bis zu einem Betrag von 10.000 € in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe. Übersteigt das zu versteuernde Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise in einem Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 19. Lebensjahr vollendet hat, den Betrag von 10.000 €, so verringert sich die Familienbeihilfe, die der Vollwaise nach § 8 Abs. 2 einschließlich § 8 Abs. 4 gewährt wird, für dieses Kalenderjahr um den 10.000 € übersteigenden Betrag. § 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht,

b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse."

§ 6 Abs. 3 FLAG 1967 i. d. F. ARÄG 2013 ist mit in Kraft getreten und erstmals in Bezug auf das Kalenderjahr 2013 anzuwenden (§ 55 Abs. 24 FLAG 1967).

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2016 BGBl. I Nr. 144/2015, ausgegeben am , wurde (für den gegenständlichen Beschwerdefall nicht von Bedeutung) am Ende von § 6 Abs. 2 lit. f FLAG 1967 der Beistrich durch einen Punkt ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„Diese Regelung findet in Bezug auf jene Vollwaisen keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. k gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,"

§ 8 FLAG 1967 lautet i. d. F. BGBl. I Nr. 111/2010 (anzuwenden ab , § 55 Abs. 17 lit. i FLAG 1967):

§ 8. (1) Der einer Person zustehende Betrag an Familienbeihilfe bestimmt sich nach der Anzahl und dem Alter der Kinder, für die ihr Familienbeihilfe gewährt wird.

(2) Ab beträgt die Familienbeihilfe für jedes Kind monatlich 105,4 €; sie erhöht sich für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 3. Lebensjahr vollendet, um monatlich 7,3 €; sie erhöht sich weiters für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem dieses das 10. Lebensjahr vollendet, um monatlich 18,2 €; sie erhöht sich weiters ab Beginn des Kalendermonats, in dem das Kind das 19. Lebensjahr vollendet, um monatlich 21,8 €. Diese Beträge gelten für eine Vollwaise (§ 6) entsprechend.

(3) Ab erhöht sich der monatliche Gesamtbetrag an Familienbeihilfe

a) für zwei Kinder um 12,8 €,

b) für drei Kinder um 47,8 €,

c) für vier Kinder um 97,8 €, und

d) für jedes weitere Kind um 50 €.

(4) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um 138,3 €.

(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.

(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.

(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.

(8) Für jedes Kind, das in einem Kalenderjahr das 6. Lebensjahr bereits vollendet hat oder vollendet und das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erhöht sich die Familienbeihilfe für den September dieses Kalenderjahres um 100 €.

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 60/2013 wurde § 8 Abs. 3 FLAG 1967, anzuwenden ab , geändert:

„(3) Ab erhöht sich die Familienbeihilfe monatlich für jedes Kind, wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,4 € für jedes Kind,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 15,94 € für jedes Kind,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 24,45 € für jedes Kind,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 29,56 € für jedes Kind,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 32,97 € für jedes Kind,

f) für sieben Kinder gewährt wird, um 35,4 € für jedes Kind,

g) für acht Kinder gewährt wird, um 37,23 € für jedes Kind,

h) für neun Kinder gewährt wird, um 38,65 € für jedes Kind,

i) für zehn Kinder gewährt wird, um 39,78 € für jedes Kind,

j) für elf Kinder gewährt wird, um 40,71 € für jedes Kind,

k) für zwölf Kinder gewährt wird, um 41,49 € für jedes Kind,

l) für dreizehn Kinder gewährt wird, um 42,14 € für jedes Kind,

m) für vierzehn Kinder gewährt wird, um 42,7 € für jedes Kind,

n) für fünfzehn Kinder gewährt wird, um 43,19 € für jedes Kind und

o) für sechzehn und mehr Kinder gewährt wird, um 50 € für jedes Kind."

Mit der Novelle BGBl. I Nr. 35/2014 erhielt § 8 Abs. 2 bis 4 FLAG 1967 folgende Fassung (zum Inkrafttreten siehe § 55 Abs. 27 lit. d ff. FLAG 1967):

„(2) Die Familienbeihilfe beträgt monatlich

1. ab

a) 109,7 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 117,3 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 136,2 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 158,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

2. ab

a) 111,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 119,6 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 138,8 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 162 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet;

3. ab

a) 114 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats der Geburt,

b) 121,9 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 3. Lebensjahr vollendet,

c) 141,5 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 10. Lebensjahr vollendet,

d) 165,1 € für jedes Kind ab Beginn des Kalendermonats, in dem es das 19. Lebensjahr vollendet."

„(3) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind

1. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,7 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 16,6 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 25,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 30,8 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 34,3 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 50 €;

2. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 6,9 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 31,4 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 51 €;

3. ab , wenn sie

a) für zwei Kinder gewährt wird, um 7,1 €,

b) für drei Kinder gewährt wird, um 17,4 €,

c) für vier Kinder gewährt wird, um 26,5 €,

d) für fünf Kinder gewährt wird, um 32 €,

e) für sechs Kinder gewährt wird, um 35,7 €,

f) für sieben und mehr Kinder gewährt wird, um 52 €."

„(4) Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist,

1. ab um 150 €;

2. ab um 152,9 €;

3. ab um 155,9 €."

§ 10 FLAG 1967 lautet:

§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.

(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Die in § 8 Abs. 5 FLAG 1967 genannte Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung), BGBl. II Nr. 261/2010, lautet in der Fassung BGBl. II Nr. 251/2012:

Behinderung

§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Grad der Behinderung

§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gesamtgrad der Behinderung

§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung  heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

In der Anlage zur Verordnung werden die Rahmensätze für die einzelnen Erkrankungen verbindlich angegeben.

Antragsdatum

Vorweg ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anführung des richtigen Antragsdatums in Familienbeihilfensachen von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. für viele ), wobei auch die Anführung eines unrichtigen Datums im zeitlichen Nahebereich zum richtigen Datum im Abweisungsbescheid diesen mit Rechtswidrigkeit belastet (vgl. für viele ). Allerdings kann es angehen, wenn anstelle des im Anbringen angeführten Datums das Datum des Einbringens eines schriftlichen Anbringens oder das Datum des Einlangens dieses Anbringens bei der Behörde als Datum einer Eingabe angeführt wird, wenn damit das Anbringen ohne Zweifel zu identifizieren ist (vgl. für viele ).

Der gegenständliche Antrag datiert mit und wurde mit Telefax am Nachmittag des an die belangte Behörde abgesandt. Dieses Telefax wurde vom Finanzamt am Folgetag, dem , als Eingang erfasst. Weitere Anträge des rechtskundigen Sachwalters vor oder nach diesem Datum sind nicht aktenkundig. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der verfahrensgegenständliche Antrag mit der Angabe des Datums der Erfassung des Telefax, das in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Absendung des Telefax steht, im Abweisungsbescheid zweifelsfrei angeführt wurde.

Voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit

Vollwaisen (§ 6 Abs. 4 FLAG 1967) und ihnen gleichgestellte sogenannte "Sozialwaisen" (§ 6 Abs. 5 FLAG 1967) haben gemäß § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 Anspruch auf Familienbeihilfe für sich selbst, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 (ausschließlich) durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen (vgl. ). Auch eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit infolge einer psychischen Erkrankung vermittelt einen Familienbeihilfeanspruch (vgl. ; ; ).

Nachweisführung

§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).

Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.

Bei der Antwort auf die Frage, ob das Kind erheblich behindert war bzw. ist oder dauernd außerstande war bzw. ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten grundsätzlich gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung grundsätzlich von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen (vgl. ).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde, und zwar unabhängig davon, in welchem Verfahrensstadium diese entscheidet. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Von solchen Gutachten kann nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden (vgl. , sowie ; ; ).

Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa , m. w. N.) muss ein Sachverständigengutachten, das von einer Behörde - oder einem Verwaltungsgericht (vgl. , m. w. N.) - der jeweiligen Entscheidung zu Grunde gelegt wird, einen Befund und das Gutachten im engeren Sinn enthalten sowie ausreichend begründet sein (vgl. ).

Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten benötigt, das Gutachten im engeren Sinn (vgl. , m. w. N.).

Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ).

Die Behörde hat - im Rahmen ihrer Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes (§ 115 BAO) - ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen und ist dabei auch gehalten, sich im Rahmen der Begründung des Bescheides mit dem Gutachten auseinander zu setzen und es entsprechend zu würdigen (vgl. etwa oder , m. w. N).

Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m. w. N.).

Die Parteien haben die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. , m. w. N.).

Vollständiges Gutachten des Sozialministeriumservice

Nach der Aktenlage liegen dem Gutachten des Sozialministeriumservice vom alle für die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit aktenkundigen Urkunden zugrunde.

Schlüssigkeit des Gutachtens des Sozialministeriumservice

Das Gutachten des Sozialministeriumservice vom stellt den Zeitpunkt des Eintritts der voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit mit einem nach der Vollendung des 21. Lebensjahres des Bf gelegenen Zeitpunkt fest.

Diese Feststellung ist nach der Aktenlage auch schlüssig.

Das Gericht kann es mangels Entscheidungsrelevanz im gegenständlichen Verfahren dahingestellt lassen, ob dieser Zeitpunkt erst mit dem Gutachten von Dr. L***** (März 2016) oder bereits mit dem ersten stationären Entzug im Landesklinikum Mostviertel, Amstetten-Mauer, im 25. Lebensjahr der Bf bzw. mit der vorläufigen Sachwalterbestellung im Jahr 2015 zu datieren ist.

Die Bf hat etwa bis zu ihrem 22. Lebensjahr tatsächlich - ungeachtet ihres Drogenkonsums ab dem 13. oder 14. Lebensjahr und traumatisierenden Erlebnissen in ihrer Kindheit - regelmäßig gearbeitet.

Das Einstellen der Erwerbstätigkeit kann auf eine erhebliche Behinderung, aber auch auf andere Ursachen zurückzuführen sein.

Befunde, die auf eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit, die vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist, schließen lassen, wurden von der Bf nicht vorgelegt.

Zeitliche Angaben der Bf selbst sind, so das Gutachten Dr. L*****, nicht immer zutreffend.

Das Sozialministeriumservice sieht den Grund für die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit in einer Borderline Persönlichkeitsstörung.

Das Gericht hält es für durchaus möglich, dass der Grundstein für diese Behinderung bereits in der Jugend der Bf gelegt wurde.

Eine Behinderung im Sinn des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit einen Grad von mindestens 50 v.H. bzw. einer damit verbundenen voraussichtlichen dauernden Erwerbsunfähigkeit kann durchaus die Folge einer Krankheit sein, die schon seit längerem vorliegt, sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche (bei i. W. unter 21jährigen) einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist bzw. (bei i. W. über 21jährigen) eine damit verbundene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, ist der Tatbestand des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht bzw. die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nach sich zieht (vgl. ; ; ; ).

Dass Sozialministeriumservice hat nach der Aktenlage schlüssig begründet, dass die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres der Bf eingetreten ist.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass es Sache der Partei (§ 78 BAO) ist, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis von in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinander zu setzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen. Mit einer Beschwerdevorentscheidung wird der Partei (§ 78 BAO) Gelegenheit geboten, zu entscheidenden Sachverhaltsfeststellungen Stellung zu nehmen, weil eine Beschwerdevorentscheidung wie ein Vorhalt der Behörde wirkt (vgl. m. w. N.).

Die im Verfahren durch einen rechtskundigen Sachwalter vertretene Bf hat nicht behauptet, das der Beschwerdevorentscheidung zugrunde liegende Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht erhalten zu haben.

Dennoch beschränkt sich der Vorlageantrag darauf, die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht zu beantragen, ohne sich auch nur in irgend einer Form mit dem Gutachten vom auseinanderzusetzen oder neue Beweismittel für die Behauptung, die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten, beizubringen.

Auch zum Vorlagebericht, dem wie etwa einer Beschwerdevorentscheidung Vorhaltscharakter zukommt (vgl. ) hat sich die Bf nicht geäußert.

Von Amts wegen kann eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit des Gutachtens vom , wie ausgeführt, nicht festgestellt werden.

Die Bf konnte den Nachweis einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit mit dem hierfür gesetzlich vorgesehenen Beweismittel, nämlich einer diesbezüglichen Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen nicht erbringen.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe und des Erhöhungsbetrages sind im Beschwerdezeitraum daher nicht gegeben.

Nichtzulassung der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Das Bundesfinanzgericht folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

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