Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 12.10.2017, RV/7500659/2017

Zurückweisung eines Einspruches in einer Parkometerangelegenheit als verspätet eingebracht erfolgte zu Recht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die Beschwerde des Bf, AdresseBf, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom , GZ. MA 67-PA-GZ, betreffend Zurückweisung des Einspruches gegen die Strafverfügung vom , als verspätet, zu Recht erkannt:

l. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Zurückweisungsbescheid bestätigt. 

ll. Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Eine Revision an den Verwaltungssgerichtshof ist für den Beschwerdeführer nach § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-GZ wurde dem Beschwerdeführer Bf, AdresseBf (in weiterer Folge: Bf.) angelastet, er habe am , um 12:59 Uhr, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 16, Thaliastraße geg. 157, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parknachweis (Parkschein, Tages- oder Wochenpauschalkarte) gesorgt zu haben, da der Parknachweis Spuren von entfernten Entwertungen aufwies.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 74 Stunden festgesetzt.

Die Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer mit Rückschein RSb zugestellt. Nach dem im Akt aufliegenden Empfangsschein erfolgte am eine Verständigung über die Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle Post, wonach das Schriftstück dort ab  zur Abholung bereitgehalten wurde. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG endete daher am .

Die Strafverfügung enthielt auf der Rückseite folgende Rechtsbelehrung:

"Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn Sie rechtzeitig Einspruch erheben, wird von uns das ordentliche Verfahren eingeleitet; der Einspruch gilt in diesem Fall als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991-VStG. Durch den Einspruch tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sie im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe anfechten. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in dieser Strafverfügung.  

In dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis ist der/dem Bestraften ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der Strafe, mindestens jedoch in der Höhe von 10 Euro, vorzuschreiben. 

Der Einspruch kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Die technischen Voraussetzungen oder die organisatorischen Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind bei der Stadt Wien auf folgender lnternetseite bekanntgemacht: https://www.wien.gv.at/ikt/egov/mails.html 

Bitte beachten Sie, dass die Absenderin/der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. 

Zahlungsfrist: 

Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Strafbetrag unverzüglich mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird."

Der Bf. erhob mit E-Mail vom  Einspruch gegen die Strafverfügung und führte begründend aus, als Beweismittel möchte er die Vorder- und Rückseite des gegenständlichen Parkscheines vorbringen. Die Notiz auf der Rückseite des Parkscheines erwecke den Eindruck, dass der Parkschein manipuliert worden sei.

Mit Vorhalt vom hielt die belangte Behörde-unter Hinweis auf § 17 Abs.3 ZustG- dem Bf. vor, dass sein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom als verspätet eingebracht erscheint. Dem Bf. wurde unter Setzung einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Gelegenheit geboten dazu Stellung zu nehmen.

Zu diesem Vorhalt hat der Bf. fristgerecht Stellung genommen und führte begründend aus "Wohnortwechsel, Abholung des Dokuments: (im Urlaub), als Beweismittel möchte ich den Zeitnachweis vom und den Nachsendeauftrag vom inkl. Rechnung anführen - siehe Beilagen im Anhang."

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde den Einspruch vom  gegen die Strafverfügung vom  als verspätet zurück. Begründend führt die belangte Behörde aus:

"Die Strafverfügung wurde nach einem Zustellversuch vom am bei der Postgeschäftsstelle Post hinterlegt (Hinterlegung gem. § 17 Abs. 1 ZustG) und ist ab dem zur Abholung bereit gehalten worden, da Ihnen das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden konnte.

Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gilt gem. § 17 Abs. 3 ZustG eine hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen ist und sich auch nicht ergeben hat, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte.

Die Einspruchsfrist begann daher am und endete am .

Der Einspruch wurde trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist eingebracht.

Anlässlich des Vorhaltes der Verspätung vom gaben Sie einen Wohnsitzwechsel an und das Dokument im Urlaub abgeholt zu haben und legten einen Nachsendeauftrag beginnend mit vor.

Dazu wird festgestellt: 

Gemäß § 17 (3) Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. 

Wie die Aktenlage zeigt, wurde die gegenständliche Strafverfügung ordnungsgemäß bei der Postgeschäftsstelle Post hinterlegt und ist ab dem zur Abholung bereitgehalten worden. 

Ein Zustellmangel konnte anhand dem erst mit beginnenden Nachsendeauftrag nicht erblickt werden und schließt auch der Nachsendeauftrag nach 1110 Wien nicht die Wahrnehmung von Zustellvorgängen am gem. Zentralem Melderegister bis dato bestehenden Hautwohnsitz in HWohnsitz aus. 

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden des Einspruchswerbers an der Verspätung (vgl. Zl. 88/10/0113) und ist es im Falle der verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels der erkennenden Behörde verwehrt, auf das Vorbringen einzugehen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Zl. 89/08/0173). 

Bemerkt wird, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, die von der Behörde nicht erstreckt werden darf. 

Der Einspruch war daher als verspätet zurückzuweisen."

Der Bf. erhob mit E-Mail vom  fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom und führte begründend aus, der Parkschein sei nicht manipuliert worden und wörtlich: "Wohnortwechsel von A nach B".

Mit Bericht vom wurde die o.a. Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen ( Hinterlegungsanzeige-Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments),  folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Zustellung der genannten Strafverfügung wurde an den Hauptwohnsitz des Bf. (lt. Zentralmelde Auskünfte vom , ) mit RSB verfügt. Da der Bf. beim ersten Zustellversuch am nicht angetroffen worden ist, ist diese Sendung bei der zuständigen Poststelle (Postfiliale Post) hinterlegt worden und innerhalb einer Frist vom bis zum zur Abholung bereit gehalten worden. Der Bf. hat dieses Schriftstück persönlich am behoben und diese Übernahme unterschriftlich bestätigt. Die Zustellung ist vom Zusteller iSd § 22 ZustG beurkundet worden.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wird darauf hingewiesen, dass ein Einspruch gegen die Strafverfügung nur dann rechtzeitig erhoben wird, wenn dieser innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung bei der Behörde eingebracht wird.

Der Einspruch des Bf. wurde am per E-Mail eingebracht.

2. Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken (Abs. 3 leg. cit).

Nach § 17 Abs. 1 Zustellgesetz,(ZustG), ist das Dokument, wenn es an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei der zuständigen Geschäftsstelle zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs. 2 leg. cit).

Nach § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Will eine Behörde davon ausgehen, ein Dokument sei durch Hinterlegung zugestellt, so trifft sie von Amts wegen die Pflicht festzustellen, ob tatsächlich durch Hinterlegung eine Zustellung bewirkt wurde und ob nicht etwa der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (). Daher ist das Parteiengehör zB vor Zurückweisung eines Rechtsmittels wegen Verspätung zu wahren (zB , 89/13/0277; 21.3.1994VB 1996/3/1236; s. Ritz, BAO, § 17 Zustellgesetz, Rz 21).

Dieser Pflicht ist der Magistrat der Stadt Wien durch den Verspätungsvorhalt vom nachgekommen.

Der gegenständliche Zustellvorgang ist durch die Übernahmebestätigung dokumentiert, das Übernahmedatum war der .

Nach der obigen Sachverhaltsfeststellung hat der Bf. die Strafverfügung innerhalb der Abholfrist behoben. Sohin konnte er vom Zustellvorgang rechtzeitig Kenntnis erlangen.Daher hat die Zustellung der Strafverfügung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG am  (erster Tag der Abholfrist)  als bewirkt zu gelten, und die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels  endete gemäß § 49 Abs. 1 VStG am .

Da der Einspruch des Bf. am per E-Mail nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht wurde, erfolgte die bekämpfte Zurückweisung als verspätet zu Recht.

Der Umstand, dass  der Bf. durch die späte Behebung die gesetzlich bestimmte Einspruchsfrist des § 49 Abs.1 VStG versäumt hat, vermag an der rechtswirksamen Zustellung ebenso nichts zu ändern, wie der vom Bf. ins Treffen geführte Übersiedlung (diese bildet allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund im Zusammenhalt mit der angesprochenen Fristversäumnis) und der  vorgelegte Nachsendeauftrag, der in zustellrechtlicher Hinsicht erst ab   zu beachten gewesen wäre.

Sohin konnte das Beschwerdevorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Im Beschwerdeverfahren gegen einen Zurückweisungsbescheid ist ein Sachvorbringen nicht zu prüfen, sondern lediglich die Frage, ob die belangte Behörde den Einspruch zu Recht (hier: wegen Verspätung) zurück gewiesenhat. (vgl. GZ RV/7501131/2016).

Somit war es dem BFG verwehrt, auf das Vorbringen des Bf., betreffend der Unrechtmäßigkeit der Strafverfügung einzugehen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG abzusehen, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500659.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at