Aussetzung der Einhebung: Abweisung eines unerledigt gebliebenen Aussetzungsantrages im Zeitraum zwischen Beschwerdevorentscheidung und Eingehen eines Vorlageantrages nicht rechtswidrig
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/2101190/2017-RS1 | wie RV/2101648/2014-RS1 Erfolgt die Abweisung eines (unerledigt gebliebenen) Antrages auf Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Bescheidbeschwerde (hier noch: Berufung) durch Beschwerdevorentscheidung, jedoch vor Einbringung des Vorlageantrages, ist dies - auch im Hinblick auf § 264 Abs. 3 BAO - nicht rechtswidrig. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Einzelrichter über die Beschwerden der X-KG, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Abweisung von Anträgen auf Aussetzung der Einhebung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Anträgen vom begehrte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den am selben Tag eingebrachten Bescheidbeschwerden die Aussetzung der Einhebung des ersten Säumnisschlages für Umsatzsteuer 05/2016 im Betrag von 60 Euro und die Aussetzung der Einhebung des zweiten Säumniszuschlages für Umsatzsteuer 04/2016 im Betrag von 54,34 Euro.
Die belangte Behörde erledigte die Bescheidbeschwerden betreffend ersten Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 05/2016 und zweiten Säumniszuschlag für Umsatzsteuer 04/2016 mit Beschwerdevorentscheidungen vom .
Mit dem hier angefochtenen (Sammel-)Bescheid vom (Abweisungsbescheid) wies die belangte Behörde die Aussetzungsanträge mit der Begründung ab, die den Anträgen zugrunde liegenden Beschwerden seien bereits erledigt worden.
Dagegen wandte sich die Beschwerdeführerin mittels (elektronischer) Beschwerden vom und begehrte erkennbar die Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe aufgrund des (Anm.: auch im Beschwerdeverfahren betreffend Säumniszuschlag erklärten) Verzichts auf eine Beschwerdevorentscheidung keine Entscheidungspflicht mehr gehabt.
Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht aufgrund des Verzichts der Beschwerdeführerin auf Beschwerdevorentscheidungen ohne Weiteres im Oktober 2017 zur Entscheidung vor.
Das Bundesfinanzgericht hat über die Bescheidbeschwerden erwogen:
§ 212a Abs. 1 BAO lautet:
"Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird )."
§ 212a Abs. 5 BAO lautet:
"Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus."
Im Beschwerdefall waren die Anträge der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge zum Zeitpunkt des Ergehens der die Säumniszuschläge betreffenden Beschwerdevorentscheidungen vom unerledigt geblieben. Die Erledigung der Anträge auf Aussetzung der Einhebung der Säumniszuschläge erfolgte mit dem hier beschwerdegegenständlichen (Sammel-)Bescheid vom . Der (elektronische) Eingang der die Säumniszuschläge betreffenden Vorlageantragsschreiben bei der belangten Behörde erfolgte am .
Der zeitliche Ablauf des Verfahrensgeschehens zeigt, dass die Beschwerden betreffend Säumniszuschläge zum Zeitpunkt des Ergehens des hier beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheides durch die Beschwerdevorentscheidungen erledigt waren. Da die Abweisung der (unerledigt gebliebenen) Anträge auf Aussetzung der Einhebung nach Erledigung der Beschwerden betreffend Säumniszuschläge mittels Beschwerdevorentscheidungen, jedoch vor Einbringung der Vorlageanträge erfolgte, erweist sie sich - auch im Hinblick auf § 264 Abs. 3 BAO - als nicht rechtswidrig (vgl. ).
Die (nach Beschwerdevorentscheidung, jedoch vor Einbringung eines Vorlageantrages erfolgte) Abweisung eines unerledigt gebliebenen Aussetzungsantrages schließt - wie dies § 212a Abs. 5 BAO für die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung ausdrücklich regelt - eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichlich der Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ist festzuhalten, dass es - unbesehen eines Verzichts auf eine Beschwerdevorentscheidung - der Abgabenbehörde zu entscheiden obliegt, ob sie eine Beschwerdevorentscheidung erlässt. Aus § 262 Abs. 2 BAO folgt keine Pflicht zur Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung, sondern lediglich eine Pflicht zur Beschwerdevorentscheidung, wenn trotz des Antrags nach § 262 Abs. 2 lit. a BAO die Bescheidbeschwerde nicht innerhalb der Dreimonatsfrist des § 262 Abs. 2 lit. b BAO dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird.
Die Beschwerden waren daher als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr durch den (wenn auch unerledigt gebliebenen) Aussetzungsantrag im Rechtsmittelverfahren betreffend Säumniszuschlag jedenfalls bis zur Beschwerdevorentscheidung die Wirkung eines Zahlungsaufschubes zugute kam, weil gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich des Säumniszuschlags bis zur Erledigung des Aussetzungsantrages weder eingeleitet noch fortgesetzt werden durften.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzung im Beschwerdefall nicht vorliegt, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 262 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.2101190.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at