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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 27.10.2017, RV/7200079/2014

Verbotswidrige Verwendung von steuerbegünstigtem Gasöl

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/7200079/2014-RS1
wie ZRV/0269-Z3K/11-RS1
Als stationäre Anlagen im Sinne von § 8 Abs. 2 MinStG sind nur Anlagen anzusehen, die nicht beweglich, also mit Grund und Boden oder einem Gebäude fest verbunden sind und nach der Art der Verbindung, der Bauweise und dem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, an einem Standort zu verbleiben.

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz RechtsanwältInnen GmbH, Alser Straße 21, 1080 Wien, über die Beschwerden vom gegen die Bescheide des Zollamtes Wien vom , Zlen. 100000/12586/2014, 100000/12586/2014-1 und 100000/12586/2014-2, betreffend Mineralölsteuer zu Recht erkannt: 

1.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/12586/2014, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/12586/2014-1, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

3.

Die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/12586/2014-2, wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

4.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Wien hat mit Bescheid vom , Zl. 100000/12586/2014, der Beschwerdeführerin (Bf.) für 66.924,00 Liter gekennzeichnetes Gasöl, welches im Zeitraum vom 18. X 2010 bis 29. X 2010 im Rahmen des A. 2010 verbotswidrig verwendet worden sei, gemäß § 10 Abs. 1 Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG) den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 MinStG ermäßigten Mineralölsteuer im Ausmaß von € 16.664,08 zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend führte das Zollamt im Nachforderungsbescheid nach Zitierung der §§ 9 Abs.6 Z.1, 8 Abs.2 Z.2 und 10 Abs.1 MinStG aus, die Ermittlungen des Zollamtes hätten ergeben, dass die Bf. im Zeitraum vom 18. X 2010 bis zum 29. X 2010 im Rahmen des A. 66.924,00 Liter gekennzeichnetes Gasöl, welches laut Rechnung der Fa. B. vom , Nr. 220/2010, der Bf. in Rechnung gestellt wurde, zum Antrieb mobiler Dieselaggregate verwendet habe. Infolge der verbotswidrigen Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl sei der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z. 5 MinStG ermäßigten Mineralölsteuer nachzufordern.

Mit einem weiteren Bescheid vom , Zl. 100000/12586/2014-1, hat das Zollamt Wien der Bf. für 52.311,00 Liter gekennzeichnetes Gasöl, welches im Zeitraum vom 22. X 2011 bis 28. X 2011 im Rahmen des A. 2011 verbotswidrig verwendet worden sei, gemäß § 10 Abs.1 MinStG den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs.1 Z.5 MinStG ermäßigten Mineralölsteuer im Ausmaß von € 15.640,99 zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend führte das Zollamt im Nachforderungsbescheid nach Zitierung der §§ 9 Abs.6 Z.1, 8 Abs.2 Z.2 und 10 Abs.1 MinStG aus, die Ermittlungen des Zollamtes hätten ergeben, dass die Bf. im Zeitraum vom 22. X 2011 bis zum 28. X 2011 im Rahmen des A. 52.311,00 Liter gekennzeichnetes Gasöl, welches laut Rechnung der Fa. B. vom , Nr. 605/2011, der Bf. in Rechnung gestellt wurde, zum Antrieb mobiler Dieselaggregate verwendet habe. Infolge der verbotswidrigen Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl sei der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs.1 Z.5 MinStG ermäßigten Mineralölsteuer nachzufordern.

Mit einem weiteren Bescheid vom , Zl. 100000/12586/2014-2, hat das Zollamt Wien der Bf. für 49.063,00 Liter gekennzeichnetes Gasöl, welches im Zeitraum vom 18. X 2012 bis 26. X 2012 im Rahmen des A. 2012 verbotswidrig verwendet worden sei, gemäß § 10 Abs.1 MinStG den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs.1 Z.5 MinStG ermäßigten Mineralölsteuer im Ausmaß von € 14.669,84 zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend führte das Zollamt im Nachforderungsbescheid nach Zitierung der §§ 9 Abs.6 Z 1, 8 Abs.2 Z.2 und 10 Abs.1 MinStG aus, die Ermittlungen des Zollamtes hätten ergeben, dass die Bf. im Zeitraum vom 18. X 2012 bis zum 26. X 2012 im Rahmen des A. 49.063,00 Liter gekennzeichnetes Gasöl, welches laut Rechnung der Fa. B. vom , Nr. 1040/2012, der Bf. in Rechnung gestellt wurde, zum Antrieb mobiler Dieselaggregate verwendet habe. Infolge der verbotswidrigen Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl sei der Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs.1 Z.5 MinStG ermäßigten Mineralölsteuer nachzufordern.

Im den als Einspruch bezeichneten Schreiben vom erhob die Bf. gegen die Nachversteuerung in den bezeichneten Bescheiden Beschwerde. Die in Rede stehenden Anlagen (Dieselstromaggregate) hätten als stationäre Dieselstromerzeuger ausschließlich zur Erzeugung von elektrischer Energie gedient. Man habe sich am Gesetzestext des § 8 Abs.2 MinStG orientiert; die verwendeten stationären Dieselstromerzeuger entsprächen den Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes für begünstigte Anlagen. Die Anlagen seien selbst nicht fahrfähig und mit dem Standort mechanisch verbunden gewesen. Auch die Schutzmaßnahme "Erdung" habe eine dauerhafte Verbindung zum Stromerzeuger dargestellt und während des Betriebes der stationären Anlage nicht getrennt werden dürfen.

Das Zollamt wies die Beschwerden in seinen Beschwerdevorentscheidungen vom , Zlen. 100000/12586/2014-4, 100000/12586/2014-5 und 100000/12586/2014-6, als unbegründet ab. Das Zollamt verwies auf den Umstand, Voraussetzung für die Anerkennung einer Anlage als begünstigte Anlage gemäß § 8 Abs.2 Z.2 MinStG sei, dass es sich um eine stationäre Anlage handelt, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dient. Als "stationär" würden grundsätzlich nur Anlagen angesehen, die nach Art der Verbindung, Bauweise und Verwendungszweck dazu bestimmt sind, an einem Standort zu verbleiben. Schon aus den Anzeigen der Bf. vom 22. X 2010, 22. X 2011 bzw. 15. X 2012 sei zu entnehmen, dass die dort aufgelisteten Dieselaggregate nur in der Zeit von 25. X 2010 bis 27. X 2010, 24. X 2011 bis 26. X 2011 bzw. 22. X 2012 bis 24. X 2012 eingesetzt werden sollten. Danach würden die Aggregate wieder von C. entfernt. Auch wenn die Aggregate selbst nicht fahrfähig sind, können sie als Kompakteinheiten leicht mit einem Autokran aufgehoben und per LKW abtransportiert werden. Auch die Herstellung einer Erdungsverbindung mittels Erdungsspießes sei für eine vorübergehende Verwendung konzipiert. Im vorliegenden Fall handle es sich um Mobilanlagen, weshalb die Voraussetzung des § 8 Abs.2 Z.2 MinStG nicht erfüllt gewesen sei.

In den Anträgen vom auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wandte sich die Bf. zunächst gegen die Feststellung der Zollbehörde, wonach es sich bei den verfahrensgegenständlichen Dieselstromaggregaten nicht um stationäre sondern um mobile Anlagen handelt. Erläuternd verwies der Bf. darauf, dass die Dieselstromaggregate während des Betriebes ausschließlich am jeweiligen Standort verbleiben und dort der Stromherstellung für Gastronomie, jedenfalls aber nicht dem Antrieb von Fahrzeugen, dienten. Die Aggregate seien mechanisch fix mit dem Boden verankert und geerdet, sodass eine dauerhafte Verbindung zum Stromerzeuger hergestellt werde, die während des Betriebes der stationären Anlagen nicht getrennt werden dürfe. Die Aggregate seien sehr massiv und könnten daher nur als Kompakteinheiten und lediglich nach Trennung der mechanischen Verbindung mit dem Boden und mithilfe eines Autokrans abtransportiert werden. Die Bf. hielt entgegen, der Begriff "stationäre Anlage" sei ein national aufgestelltes Kriterium zur Umsetzung der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom. Diese Richtlinie sehe im Artikel 8 eine Mindestbesteuerung von "ortsfesten Motoren" vor. Der Begriff der "stationären Anlagen" werde in der Richtlinie nicht erwähnt. Für den Begriff der "stationären Anlagen" enthalte das Mineralölsteuergesetz keine Legaldefinition. Die Auslegung des Zollamtes, dass als "stationäre Anlagen" grundsätzlich nur Anlagen angesehen werden, die "nicht beweglich", also mit Grund und Boden fest verbunden und nach Art der Verbindung, der Bauweise und dem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, an einem Standort zu verbleiben, finde im Gesetz keine Deckung. Nach Ansicht der Bf. habe der Gesetzgeber offensichtlich durch die Regelung der begünstigten Anlagen im § 8 MinStG eine Rückvergütung der Mineralölsteuer für Treibstoff, welcher nicht zum Antrieb von Motoren zur Fortbewegung, sondern zum Antrieb von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, bewirken wollen. Die Bf. vermeint, Treibstoff, der zur Erzeugung von Energie zur Fortbewegung diene, sollte stärker besteuert werden als Treibstoff, der zur Erzeugung von elektrischer Energie über eine Anlage verwendet wird, dies unabhängig davon, welches Gewicht, welche Größe, welche Verbundenheit diese mit dem Untergrund hat und welche Standdauer diese aufweist. Eine grundsätzliche Transportfähigkeit ändere nichts am Begriff "stationär", weil trotzdem eine stationäre Verwendung erfolgt sei. Die verwendeten Dieselstromaggregate hätten ausschließlich der Erzeugung von elektrischer Energie und nicht der Fortbewegung gedient. Sie hätten stillstehend gearbeitet und seien somit als begünstigte Anlagen gemäß § 8 MinStG einzuordnen. Schließlich kritisierte die Bf., das Zollamt habe es unterlassen entsprechende Feststellungen vor Ort zu treffen. Die Zollbehörde habe zu Unrecht allein auf Grund der kurzen Verweildauer an einem Ort den Schluss gezogen, dass es sich bei den Aggregaten um mobile Aggregate handelt. Zuletzt regte die Bf. an, die Rechtssache dem Europäischen Gerichtshof zur Auslegung des Begriffes der "ortsfesten Motoren" gem. Art. 8 der RL 2003/96/EG vorzulegen, um zu klären, ob eine Beschränkung der Begünstigung auf stationäre Anlagen, wie vom österreichischen Gesetzgeber vorgesehen, mit der Richtlinie im Einklang steht.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Bei den verfahrensgegenständlichen Dieselaggregaten handelt es sich um Kompaktanlagen von Dieselstromaggregaten 240 kVA mit einer Notstromleistung von 264 KVA (211 KW), einem Dieselmotor mit einer Laufzeit pro Tankfüllung von 12 Stunden, einem Tankinhalt von 500 Litern, einem Gewicht von ca. 6.000 kg und den Abmessungen 4.780 mm x 1.240 mm x 2.500 mm. Die Kompaktanlagen verfügten unter anderem über zentrale Hebe- und Kranösen und Staplertaschen. Die Bf. hat die vorbeschriebenen Dieselaggregate während des A. 2010 in der Zeit von 18. X 2010 bis 29. X 2010 mit  66.924,00 Liter gekennzeichnetem Gasöl, während des A. 2011 in der Zeit von 22. X 2011 bis 28. X 2011 mit 52.311,00 Liter gekennzeichnetem Gasöl und während des A. 2012 in der Zeit von 8. X 2012 bis 26. X 2012 mit 49.063,00 Liter gekennzeichnetem Gasöl zum Zweck der Erzeugung von elektrischer Energie betrieben.

Der festgestellte Sachverhalt ist unbestritten. Strittig ist einzig die Rechtsfrage, wie der Begriff "stationär" in § 8 Abs.2 MinStG auszulegen ist.

Gemäß § 8 Abs.1 und 2 MinStG 1995 ist für Gasöl der Unterpositionen 2710 19 41 bis 2710 19 49 der Kombinierten Nomenklatur, für das die Mineralölsteuer gemäß § 3 Abs.1 Z 4 entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren begünstigter Anlagen verwendet wurde, von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein Betrag von 0,299 Euro je Liter zu vergüten.

Gemäß Abs.2 leg. cit. sind begünstigte Anlagen
1. stationäre Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme (Gesamtenergieanlagen),
2. stationäre Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen,
3. stationäre Wärmepumpen, die ausschließlich der Temperaturanhebung der Nutzungsenergie dienen,
wenn die Antriebsenergie des mit Gasöl betriebenen Motors ausschließlich für die genannten Anlagen genutzt wird und einwandfrei funktionierende, gegen Missbrauch zu sichernde Einrichtungen vorhanden sind, mit deren Hilfe festgestellt werden kann, wie viel Gasöl jeweils verwendet wurde."

Vorweg ist festzuhalten, dass das BFG den Begriff "stationär" im Rahmen der Beschwerdeerledigung in der Hauptsache autonom auszulegen hat, da eine Rechtsprechung des VwGH dazu fehlt. Hingegen liegt zu § 8 Abs.2 MinStG  eine rechtskräftige Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vor, mit folgendem Rechtssatz:

"Als stationäre Anlagen im Sinne von § 8 Abs.2 MinStG sind nur Anlagen anzusehen, die nicht beweglich, also mit Grund und Boden oder einem Gebäude fest verbunden sind und nach der Art der Verbindung, der Bauweise und dem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, an einem Standort zu verbleiben (siehe dazu auch Kommentar zu den Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Schamp, Grenz-Verlag, § 8 Abs.2, Anmerkung 2)", ZRV/0269-Z3K/11.

Diese Kriterien sind verfahrensgegenständlich nicht erfüllt. Es ist unbestritten, dass die in Rede stehenden Anlagen während der Dauer einer Veranstaltung (A. 2010, 18. X 2010 bis 29. X 2010; A. 2011, 22. X 2011 bis 28. X 2011; A. 2012; 8. X 2012 bis 26. X 2012) aufgestellt und danach wieder abtransportiert wurden. Damit sind sie jedoch genau das Gegenteil von stationär, nämlich mobil, nicht an den Standort gebunden, egal ob sie über Räder verfügen oder mittels einer Hebevorrichtung von einem Transportfahrzeug ab- und wieder aufgeladen werden. Zum Einwand der Bf., die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl.Nr. L 283 vom (Energiesteuer-Richtlinie) findet sich nicht der Begriff "stationäre Anlage" sondern in ihrem Artikel 8 Abs.1 Buchstabe b jener der "ortsfesten Motoren", ist festzustellen, dass der Gesetzeswortlaut nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes keine andere Interpretation zulässt, als dass "ortsfest" ein Synonym für "stationär" ist, zumal auch der Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 24. Auflage, "stationär" als "an einen festen Standort gebunden" definiert bzw. der elektronische Duden ( http://www.duden.de/node/649413/revisions/1133945/view)  den Begriff "stationär" mit "an einen festen Standort gebunden", mit "örtlich oder und zeitlich nicht verändert" umschreibt und auf die Begriffe "ortsgebunden, standortgebunden, ortsfest, beständig, fest, fix, gleichbleibend, konstant, permanent, unverändert, stabil" als Synonyme zum Begriff "stationär" verweist.
Aus dem Kommentar zu den Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Schamp, weiter fortgeführt von Leitgeb, Grenz-Verlag, ergibt sich dazu, Voraussetzung für die Begünstigung in allen Fällen ist, dass die Anlage stationär und mit entsprechenden Messeinrichtungen ausgestattet ist. Als "stationär" werden grundsätzlich nur Anlagen angesehen, die "nicht beweglich", also mit Grund und Boden oder einem Gebäude fest verbunden sind und nach Art der Verbindung, Bauweise und Verwendungszweck dazu bestimmt sind, an einem Standort zu verbleiben;

Aus § 8 Abs.1 MinStG ergibt sich im Wesentlichen, dass für Gasöl, für das die Mineralölsteuer entrichtet wurde und das zum Antrieb von Motoren "begünstigter Anlagen" verwendet wurde, von der darauf entfallenden Mineralölsteuer auf Antrag ein bestimmter Betrag je Liter zu vergüten ist. Es muss sich demnach um begünstigte Anlagen handeln.

Zu den begünstigten Anlagen zählt § 8 Abs.2 MinStG Anlagen zur gemeinsamen Erzeugung von elektrischer Energie und Wärme, Anlagen, die ausschließlich zur Erzeugung elektrischer Energie dienen und Wärmepumpen. Begünstigt sind diese Anlagen jedoch nur dann, wenn es sich um "stationäre" Anlagen bzw. "stationäre" Wärmepumpen handelt.

Bei den im Gegenstand verwendeten Aggregaten hat es sich, berücksichtigt man die Ausführungen des Kommentars zu den Verbrauchsteuern auf Mineralöl, Schamp, weiter fortgeführt von Leitgeb, Grenz-Verlag, ohne jeglichen Zweifel nicht um stationäre Anlagen gehandelt, weil danach als "stationäre Anlagen" nur Anlagen angesehen werden, die "nicht beweglich", also mit Grund und Boden oder einem Gebäude fest verbunden sind und nach der Art der Verbindung, der Bauweise und dem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, an einem Standort zu verbleiben. Diese im erwähnten Kommentar zu den Verbrauchsteuern auf Mineralöl vertretene Rechtsansicht wird vom Bundesfinanzgericht uneingeschränkt geteilt.

Weil als "stationäre Anlagen" nur Anlagen anzusehen sind, die "nicht beweglich", also mit Grund und Boden oder einem Gebäude fest verbunden sind und nach der Art der Verbindung, der Bauweise und dem Verwendungszweck dazu bestimmt sind, an einem Standort zu verbleiben, wohnt dem Begriff "stationäre Anlage" eine zeitliche und örtliche Komponente inne. Geht man davon aus, dass die Aggregate lediglich wenige Tage an einem bestimmten Ort benötigt wurden, war es nicht erforderlich, das Ausmaß der zeitlichen und/oder örtlichen Verwendung auszulegen. Verwendet jemand Aggregate lediglich für wenige Tage an einem bestimmten Ort in der Art und Weise, dass er diese für diesen Zeitraum, wenn auch am Boden fixiert und geerdet, lediglich hinstellt, wird darin eine stationäre Anlage, eine nicht bewegliche Anlage, eine mit dem Grund und Boden oder einem Gebäude fest verbundene Anlage, die nach der Art der Verbindung, der Bauweise und nach dem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, an einem Standort zu verbleiben, wohl kaum erblickt werden können. Als Hinweise für das Vorliegen nicht andauernder mobiler Anlagen waren auch die Vorrichtungen an den Kompaktanlagen wie zentrale Hebe- und Kranösen und Staplertaschen, sowie die unbestrittene, vom Bf. selbst dargestellte Verfahrensweise nach Beendigung des Einsatzes, dass die Aggregate nach Trennung der mechanischen Verbindung mit dem Boden und mit Hilfe eines Autokrans abtransportiert werden können, zu verstehen.

Der Bf. meint, es sei Absicht des Gesetzgebers gewesen, durch die Regelung der begünstigten Anlagen im § 8 MinStG eine Rückvergütung der Mineralölsteuer für Treibstoff, welcher nicht zum Antrieb von Motoren zur Fortbewegung, sondern zum Antrieb von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie verwendet wird, zu bewirken und Treibstoff, der zur Erzeugung von Energie zur Fortbewegung diene, sollte stärker besteuert werden als Treibstoff, der zur Erzeugung von elektrischer Energie über eine Anlage verwendet wird, dies unabhängig davon, welches Gewicht, welche Größe, welche Verbundenheit diese mit dem Untergrund hat und welche Standdauer diese aufweist. Diese Ausführungen des Bf. zu den Intentionen des Gesetzgebers und zur Auslegung des Begriffes "stationär" können mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht zur Deckung gebracht werden. Ansonsten müsste man dem Gesetzgeber unterstellen, er habe mit der Bestimmung des § 8 Abs.2 Z.2 MinStG eine sinnlose bzw. inhaltsleere Regelung getroffen.

Auf die zum vergleichbaren Sachverhalt ergangene Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom , GZ. RV/7200078/2014, darf hingewiesen werden.

Ergänzend ist noch darauf zu verweisen, dass es sich bei der Bestimmung des § 8 MinStG um eine begünstigende Bestimmung handelt. Begünstigende Bestimmungen sind eng auszulegen (z.B. ). Befreiungen als begünstigende Bestimmungen müssen demnach restriktiv interpretiert werden, einerseits, um das Steueraufkommen zu sichern und andererseits, um die Möglichkeit von Missbräuchen auszuschließen.

Gemäß § 9 Abs.6 MinStG ist die Verwendung von gekennzeichnetem Gasöl zu einem anderen Zweck als
1. zum Verheizen,
2. zum Antrieb von Anlagen der im § 8 bezeichneten Art, auch wenn diese nicht mit den nach § 8 Abs. 2 erforderlichen Messeinrichtungen ausgestattet sind,
3. die Verwendung als Schiffsbetriebsstoff gemäß § 3 Abs.1 Z.2
ist verboten.

Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs.6 MinStG), hat für die verbotswidrig verwendeten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs.1 Z.5 MinStG ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung; § 10 Abs.1 MinStG, erster Satz).

Da das Bundesfinanzgericht infolge der Gleichbedeutung der Begriffe "stationäre Ablagen" in § 8 Abs.2 Z.2 MinStG  und "ortsfeste Motoren" in Art. 8 Abs.2 Buchstabe b in der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom als Synonyme keine Zweifel in der Auslegung dieser Begriffe hat, muss es der Anregung des Bf. um Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht entsprechen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 8 Abs. 2 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 9 Abs. 6 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200079.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at