Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.04.2017, RV/4100028/2014

Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/4100028/2014-RS1
wie RV/7101626/2016-RS1
Liegt kein Pflichtveranlagungstatbestand vor, können beantragte Veranlagungen bis zur Rechtskraft des Abgabenbescheides (vor Erlassung des Erstbescheides oder im Beschwerdewege) wie andere Parteianträge auch zurückgezogen werden. In den Pflichtveranlagungsfällen des § 41 Abs. 1 EStG 1988 ist dies nicht möglich (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 15. EL, § 41 Anm. 30, mit Verweis auf -G/06).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Klagenfurt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit der gegenständlichen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin (in der Folge Bf.) gegen die Vorschreibung eines Nachforderungsbetrages von € 605,00 an Lohnsteuer für das Jahr 2012.

Begründend führte die Bf. aus, dass in ihrem Fall die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41 Abs. 1 EStG 1988 nicht vorliegen würden, sodass es sich um eine Antragsveranlagung gemäß § 41 Abs. 2 EStG 1988 handle. Sie ziehe ihren Antrag auf Veranlagung zurück und beantrage die ersatzlose Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für 2012.

Das Finanzamt wies die Beschwerde ab und führte aus, dass die Bf. im Veranlagungszeitraum Krankengeld gemäß § 69 Abs. 2 EStG 1988 bezogen habe und dass damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung gemäß § 41. Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 vorliegen würden. Deshalb sei eine Zurückziehung des Antrages nicht möglich. Weiters verwies das Finanzamt auf den zumindest zeitweise gegebenen gleichzeitigen Erhalt von Bezügen von zwei oder mehreren Arbeitgebern hin, weshalb eine Pflichtveranlagung auch gemäß § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988 durchzuführen gewesen sei.

Im Vorlageantrag wiederholte die Bf. ihr Vorbringen in der Beschwerde und ergänzte noch, dass ihr bei Einreichung des Antrages auf Arbeitnehmerveranlagung die Lohndaten des Landes Kärnten noch nicht vorgelegen seien, das Land Kärnten sei jedoch im Jahr 2012 der einzige Arbeitgeber gewesen. Sie habe die Veranlagung freiwillig durchgeführt, ohne dass das Finanzamt die Abgabe der Erklärungen eingefordert habe. Die Bf. möchte daher die „Veranlagung zurückziehen“.

Einer Ladung des Bundesfinanzgerichtes zu einem Erörterungsgespräch ist die Bf., trotz vorheriger Terminvereinbarung, nicht gefolgt. Vom Vertreter des Finanzamtes wurde beim Erörterungsgespräch nochmals auf die aus der Sicht des Finanzamtes gemäß § 41 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 durchzuführende Pflichtveranlagung hingewiesen. Bei einer späteren Nachfrage durch das Bundesfinanzgericht führte der Schwiegersohn der Bf. gesundheitliche Gründe für deren Nichterscheinen ins Treffen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt:

Die Bf. erhielt vom 1. Jänner bis laufend zu besteuernde Bezüge vom Amt der Kärntner Landesregierung in Höhe von € 10.140,49. Weiters wurden von der Pensionsversicherungsanstalt steuerpflichtige Bezüge der Bf. für den Zeitraum 1. Jänner bis in Höhe von € 5.574,14 gemeldet.

Darüberhinaus bezog die Bf. Krankengelder der Kärntner Gebietskrankenkasse für die Zeiträume 6. Feber bis (in Höhe von € 1.544,73), 16. März bis (in Höhe von € 1.148,65), 14. April bis (in Höhe von € 1.109,04) sowie 12. Mai bis (in Höhe von € 514,91).

Das Finanzamt führte nach elektronischer Einbringung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung durch die Bf. deren Arbeitnehmerveranlagung durch und erließ den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für 2012.

Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, an deren Vollständigkeit und Richtigkeit kein Zweifel besteht.

Rechtliche Würdigung:

Die für die Entscheidung der strittigen Rechtsfrage maßgeblichen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) lauten in der für das Streitjahr gültigen Fassung:

§ 39 (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraumes) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Hat der Steuerpflichtige lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen, so erfolgt eine Veranlagung nur, wenn die Voraussetzungen des § 41 vorliegen. Sind im Einkommen Einkünfte aus Kapitalvermögen enthalten, so bleiben Überschüsse aus dieser Einkunftsart außer Ansatz, wenn sie 22 Euro nicht übersteigen.

§ 41 (1) Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn

  •  er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,

  •  im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere    lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim  Lohnsteuerabzug gesondert versteuert  wurden, bezogen worden sind,

  •  im Kalenderjahr Bezüge gemäß § 69 Abs. 2, 3, 5, 6, 7 8 oder 9 zugeflossen sind

    ……

2) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraumes gestellt werden. § 39 Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.

§ 69 (2) Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. c und e und bei Auszahlung von Rehabilitationsgeld gemäß § 143a ASVG sind 25% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 30 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs. 1 auszuweisen.

Der Bf. sind im Streitjahr Krankengelder der Kärntner Gebietskrankenkasse, für die unter den Sachverhaltsfeststellungen aufgezählten Zeiträume, zugeflossen. Diese Krankengelder stellen ohne jeden Zweifel Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversorgung im Sinne des § 69 Abs. 2 EStG 1988 dar. Beim Zufluss von Bezügen gemäß § 69 Abs. 2 im Kalenderjahr ist aber ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z. 3 EStG 1988 gegeben.

Unabhängig vom Umstand, dass die Bf. den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung selbst einbrachte, war das Finanzamt verpflichtet, eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen. Eine Zurücknahme des Antrages ist im Hinblick auf den erfüllten Pflichtveranlagungstatbestand nicht möglich.

Bereits aus dieser Sicht erwies sich der angefochtene Bescheid als rechtsrichtig.

Auf die vom Finanzamt noch ins Treffen geführte Erfüllung des Pflichtveranlagungs= tatbestandes nach § 41 Abs. 1 Z. 2 EStG 1988, aufgrund gleichzeitigen Bezuges zweier oder mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte, ist nicht mehr einzugehen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keine der angeführten Voraussetzungen erschien im Streitfall erfüllt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Pflichtveranlagung
Krankengelder
Zurücknahme Antrag auf Veranlagung
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.4100028.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at