Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.10.2017, RV/1100390/2013

Kraftfahrzeugsteuerpflicht bei regelmäßiger Verbringung eines KFZ binnen Monatsfrist ins Ausland

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin XX in der Beschwerdesache Bf, gegen die Bescheide des Finanzamtes X vom betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-06/2010, für den Zeitraum 03-12/2011 und für den Zeitraum 01-12/2012 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Der Berufungswerber (in der Folge abgekürzt Bw.) ist seit im Inland mit Hauptwohnsitz gemeldet, seine Gattin seit . Drei Kinder leben bei der Mutter, das vierte in K. Der Bw. ist Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen PKW T mit den amtlichen Kennzeichen XXX, vormals YYY.

Am wurde die Ehegattin des Bw., eine deutsche Staatsbürgerin, mit dem auf den Bw., ebenfalls ein deutscher Staatsbürger, zugelassenen PKW T mit den ausländischen, deutschen, amtlichen Kennzeichen XXX im Inland von der Finanzpolizei kontrolliert.

Auf dem Kontrollblatt-NOVA der Finanzpolizei vom ist mit Unterschrift der Gattin des Bw. festgehalten: „Die Adresse vom Mann in R kann Frau Z nicht genau angeben, sie kennt die Straße nicht. Mein Mann kommt am Wochenende, dann fährt er mit dem Auto wieder fort, manchmal lässt er das Auto da, wenn ich es unter der Woche brauche. Der Mann arbeitet in einer Metallfabrik in R. Der Mann ist unter der Woche in R, am Donnerstagabend kommt er nach B, am Sonntag am Abend bzw. nachts fährt er wieder nach R um zu arbeiten. Ich selbst arbeite nicht, ich bin zu Hause, ich habe nur diesen Wohnsitz in B. Wir sind wegen der Schule hier, wir machen hier Privatschule mit unserer Gemeinde Gottes.“

Im vorgelegten Akt befindet sich weiters der folgende Aktenvermerk der Finanzpolizei vom :

„1. Erhebung: Am um 11:41 wurde das Fahrzeug T mit dem deutschen Kennzeichen XXX am Parkplatz vor dem Gebäude der Firma XY, gesichtet.

2. Erhebung: Am um 16:59 wurde das Fahrzeug T mit dem deutschen Kennzeichen XXX am Parkplatz vor dem Gebäude XY, gesichtet. Frau Z O wurde zu Hause angetroffen. Sie gab den Bediensteten der Finanzpolizei gegenüber an, den Sohn zum Bahnhof fahren zu müssen, da dieser zur Musikstunde müsse und dass sie deshalb jetzt nicht viel Zeit habe. Auf Grund dessen wurde das Kontrollblatt NOVA ausgefüllt. Frau Z wird vorgeladen. Es wurden Fotos angefertigt.

3. Erhebung: Am um 09:58 wurde das Fahrzeug T mit dem deutschen Kennzeichen XXX am Parkplatz vor dem Gebäude XY, gesichtet. Es wurden Fotos angefertigt. „

In der mit dem Bw. und seiner Ehegattin aufgenommenen Niederschrift der Finanzpolizei vom wurde im Wesentlichen protokolliert, dass der verfahrensgegenständliche T 2009 als Neuwagen in Deutschland gekauft worden sei. Der Bw. habe seine Gattin Ende 2009 damit nach Österreich gebracht, aber das Auto sei nicht hier verblieben. Vielmehr habe es der Bw. wieder mit nach Deutschland, nach R, genommen, wo er seinen Hauptwohnsitz habe und wo er seit 21 Jahren bei der Firma AB arbeite. Die Gattin des Bw. wohne in B, hier befinde sich auch ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen. Drei ihrer vier Kinder lebten bei der Gattin, eine Tochter wohne in K. Zwei Kinder würden privaten Hausunterricht in C erhalten, in Deutschland sei Hausunterricht verboten, deswegen lebten sie hier. Die Gattin des Bw. habe in Deutschland keinen Wohnsitz, sie sei Hausfrau. Die Wohnung in B bestehe aus drei Zimmern und Küche. Der Bw. habe in Deutschland ein Zimmer mit ca. 15 m² Größe mit Toilette und Waschbecken. Er habe in Deutschland nichts außer seiner Arbeitsstelle, seinem Zimmer und seiner Gemeinde Gottes. Der gewöhnliche Aufenthalt des Bw. befinde sich wahrscheinlich in Deutschland, denn dort wohne er während seiner Arbeitszeiten. Er arbeite 38 Stunden die Woche, die freien Wochenenden und den Urlaub verbringe er in B. In der Regel lege er die Strecke zwischen B und R mit dem Auto zurück, ein paar Mal sei er auch mit dem Zug gefahren. Die Strecke zwischen der Wohnung in Deutschland und seiner Arbeitsstätte gehe er in der Regel zu Fuß. Ein Fahrtenbuch führe er nicht. Der Bw. sei seit Juli 2012 in R gemeldet, davor habe er in D gewohnt. Der Bw. und seine Gattin hätten dort ein Haus gehabt, das dann verkauft worden sei. Die Gattin des Bw. fahre gewöhnlich mit dem Bus, sie habe eine Jahreskarte (B, J).

In der Folge setzte das Finanzamt X mit Bescheiden vom Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 01-06/2010, 03-12/2011 und 01-12/2012 fest. Begründend wurde ausgeführt, aufgrund des Hauptwohnsitzes des Bw., welcher eine Standortvermutung im Inland indiziere, sei die Verwendung eines PKW´s mit ausländischen Kennzeichen ohne inländische Zulassung nur einen Monat nach Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Da der Bw. seit zumindest - und ab im Inland wohnhaft sei, entstehe von 01-06/2010 und ab 03/2011 Kraftfahrzeugsteuerpflicht.

In der gegen diese Bescheide fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, das Auto mit dem Kennzeichen XXX sei seit auf ihn zugelassen. Vorher habe er das Kennzeichen YYY gehabt. Mit dem Auto YYY habe er seine Familie nicht öfter als zweimal im Monat besuchen können. Er arbeite in R und habe ein Haus im Kreis E gehabt. Das sei eine Entfernung von 80 Kilometern. Das Haus habe er renovieren müssen und deswegen habe er aus finanziellen Gründen nicht öfter nach Österreich kommen können. Nach dem Verkauf des Hauses habe er das Auto in R angemeldet, da er dort während der Arbeitswoche lebe. Am Wochenende fahre er nach Österreich zu seiner Familie. Im Zeitraum Dezember 2012 bis April 2013 habe er das Auto in R gelassen und sei mit dem Zug nach Österreich gefahren. Er habe sich nun entschieden, das Auto in Österreich zu lassen, da sie es hier verwenden möchten. Die Nova habe er bereits bezahlt.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom wurde begründend ausgeführt, die Abgabenbehörde sei wegen Vorliegens eines inländischen Familienwohnsitzes und der Verwendung des Kfz´s durch die Ehegattin des Zulassungsbesitzers, des Bw., im Inland von einem dauernden Standort des verfahrensgegenständlichen KFZ im Inland ausgegangen. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. liege in B bzw. nunmehr in F, wodurch der dauernde Standort seines PKW an diesem Wohnsitz begründet werde. Ein Gegenbeweis betreffend dauernden Standort des KFZ sei nicht erbracht worden, weshalb die angefochtenen Kraftfahrzeugsteuerbescheide zu Recht erlassen worden seien. 

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte der Bw. ergänzend aus, die fünf namentlich genannten Geschwister seiner Gemeinde, wo er jeden Sonntag zur Versammlung gehe, könnten bezeugen, dass er während der Renovierung des Hauses im Kreis E aus finanziellen Gründen nicht öfter als zweimal im Monat seine Familie in Österreich besuchen habe können. Da er seinen Vorgesetzten gebeten habe, sein Auto während der Zeit seiner Abwesenheit auf dem Firmenparkplatz parken zu dürfen, könnte zudem dieser und die beiden namentlich genannten Arbeitskollegen bestätigen, dass er im Zeitraum 12/2012 bis 04/2013 nur zweimal am Wochenende mit dem Auto in Österreich gewesen sei. Seit sei sein Auto in Österreich zugelassen.

II. Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen:

Vorauszuschicken ist: Mit wurde der unabhängige Finanzsenat gemäß Art. 151 Abs. 1 Z 8 B-VG aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanz­gericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundes­finanzgericht als Beschwerden iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Strittig ist, ob der Bw. mit dem PKW T mit den amtlichen Kennzeichen XXX, vormals YYY, in den Streitzeiträumen 01-06/2010, 03-12/2011 und 01-12/2012 in Österreich kraftfahrzeugsteuerpflichtig war.

1. Sachverhalt

Das BFG geht vom folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Bw., ein deutscher Staatsbürger, war in den Streitzeiträumen in Deutschland, konkret in A, berufstätig, wo er seit Juli 2012 ein einfaches Zimmer mit Toilette und Waschbecken bewohnte. Bis Juni 2012 wohnte er in D, wo er ein Haus renovierte, das er im Laufe des Jahres 2012 verkaufte. Seine Ehegattin, eine Hausfrau, welche seit mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet ist, wohnte in diesem Zeitraum gemeinsam mit drei von vier gemeinsamen Kindern in einer Dreizimmerwohnung mit Küche in B, das vierte Kind wohnt in K. Der Bw. hat mit dem auf ihn seit Ende 2009 zugelassenen PKW T mit dem ausländischen Kennzeichen XXX (vormals YYY) gewöhnlich nicht mehr als zweimal im Monat an den arbeitsfreien Wochenenden seine Familie in Österreich besucht. Aus finanziellen Gründen war ein häufigerer Familienbesuch in Österreich nicht möglich. Das Fahrzeug wurde regelmäßig wieder ins Ausland verbracht. Gelegentlich hat der Bf. allerdings das Fahrzeug seiner Ehegattin unter der Woche überlassen.

Für diese Sachverhaltsfeststellungen stützt sich das BFG auf die Kontrollmitteilung der Finanzpolizei vom , auf die Niederschrift der Finanzpolizei vom , den Aktenvermerk der Finanzpolizei vom , auf die Angaben des Bw., der eine Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges in den Streitzeiträumen im Inland nicht bestreitet, auf die Angaben der Gattin des Bw., welche dessen Aussagen bestätigt, sowie auf die Ausführungen des Finanzamtes im Vorlagebericht vom , welches aufgrund seiner Ermittlungsergebnisse selbst davon ausgeht, dass das Fahrzeug nicht mehr als zweimal im Monat vom Bw. zum Familienbesuch ins Inland verbracht wurde. Die Angaben sind in sich stimmig und betreffend der entscheidenden Fakten - Verwendung des Fahrzeuges im Inland und Ausbringung des Fahrzeuges ins Ausland - nicht widersprüchlich. Feststellungen bzw. Beobachtungen, welche ein Indiz dafür darstellten, dass das Fahrzeug im Verfahrenszeitraum über einen Zeitraum von einem Monat ununterbrochen im Inland stationiert war, liegen nicht vor.

2. Rechtsgrundlagen und rechtliche Würdigung

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).

Gemäß § 3 Z 2 KfzStG ist Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet.

Die Steuerpflicht dauert gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG bei widerrechtlicher Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die Verwendung endet.

Gemäß § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere, hier nicht maßgebliche Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 79 KFG ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG idF BGBl. I Nr. 94/2009, sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Mit Erkenntnis vom , 2011/16/0221, hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG in der streitgegenständlichen Fassung der Einbringung gemäß § 79 KFG entspreche, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginne.

Die in Reaktion auf dieses Erkenntnis mit BGBl I 2014/26 erfolgte, am kundgemachte und rückwirkend bis in Kraft getretene Änderung des § 82 Abs. 8 KFG dahingehend, dass nur die erstmalige Einbringung eines Kfz in das Bundesgebiet die einmonatige Frist auslöst, innerhalb derer ein Verwenden eines Kfz auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ohne Zulassung zulässig ist, ist hinsichtlich ihrer Rückwirkungsanordnung vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben worden.

Damit ist die mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG erst am in Kraft getreten, weshalb im Beschwerdefall die Monatsfrist des § 82 Abs. 8 KFG im Sinne des vorzitierten Erkenntnisses des VwGH zu verstehen ist (vgl. auch ).

Der VwGH hat sich schließlich in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0031-4, betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe und Kraftfahrzeugsteuer nochmals eingehend mit der Thematik befasst, wobei er sein Erkenntnis vom , 2011/16/0221, bestätigte bzw. darauf hinwies, nicht von der dargelegten Rechtsansicht abzuweichen. Auf dieses Erkenntnis wird verwiesen.

Für die Anwendbarkeit der Vermutung (Standortvermutung) des § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der streitgegenständlichen Fassung muss zunächst neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland auch seitens der Behörde nachgewiesen worden sein, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen (der Hauptwohnsitz) im Inland befindet. Der Hauptwohnsitz des Verwenders des Kraftfahrzeuges ist somit erster Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Standortes des Kraftfahrzeuges. Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es auf eine Gesamtschau an: Am Wohnsitz muss nicht der Schwerpunkt der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen bestehen, sondern es muss sich bei Betrachtung des beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeldes eines Menschen ergeben, dass er dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. Hierbei ist es durchaus möglich, dass am Hauptwohnsitz wenige oder gar keine beruflichen Lebensbeziehungen bestehen. Bei mehreren Wohnsitzen vereinigt jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich; demnach gibt es nur einen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse ().

Der Bw. hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über zwei Wohnsitze verfügt, einen im Ausland, wo er berufstätig war, sowie einen im Inland bei seiner Familie in B, wo er sich am mit Hauptwohnsitz anmeldete. In der Gesamtbetrachtung der aktenkundigen Umstände kann für das BFG kein Zweifel daran bestehen, dass der Bw. den Mittelpunkt der Lebensinteressen in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen jedenfalls im Inland hatte. Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, gilt als Mittelpunkt der Lebensinteressen einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer familiären Bindungen liegen und die sie daher veranlasst, sich abwechselnd an verschiedenen Orten aufzuhalten, der Ort ihrer familiären Bindung, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Es kann aufgrund der familiären Bindung des Bw., welche sich auch in den regelmäßigen Besuchen bei seiner Familie im Inland niederschlägt, bedenkenlos davon ausgegangen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. und somit sein Hauptwohnsitz im Verfahrenszeitraum im Inland lag.

Unstrittig ist, dass das in Rede stehende Fahrzeug im Inland verwendet wurde. Da der Bw. seinen Hauptwohnsitz im Inland hatte, galt aufgrund der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG das Inland als dauernder Standort des Fahrzeuges.

Im Falle des dauernden Standortes im Inland durfte der Bf. den T nur einen Monat ab der Einbringung ohne Zulassung gemäß § 37 KFG verwenden. Von einer Verwendung über einen Monat hinaus ist im Beschwerdefall aber nicht auszugehen. Wie bereits ausgeführt wurde, wird die Monatsfrist laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0221, mit jeder neuen Verbringung eines Kraftfahrzeuges ins Ausland unterbrochen und beginnt mit jeder Einbringung von neuem zu laufen.

Das BFG geht, wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, davon aus, dass das Fahrzeug jedenfalls innerhalb der Monatsfrist wieder ins Ausland verbracht wurde. Der T ist daher in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen niemals über einen ununterbrochenen Zeitraum von einem Monat im Inland verwendet worden, weshalb eine Kraftfahrzeugsteuerpflicht auch bei Annahme des dauernden Standortes dieses Fahrzeuges im Inland nicht gegeben war. Ob dem Bw. der Gegenbeweis zur Standortvermutung gelungen ist, war daher nicht mehr zu untersuchen.

Dem Beweisanbot des Bw. auf Vernehmung von fünf Personen, welche bezeugen sollten, dass der Bw. nicht öfter als zweimal im Monat nach Österreich kommen konnte, war deshalb nicht zu entsprechen, weil ohnehin sowohl das Finanzamt als auch das BFG von der Richtigkeit dieser Aussage ausgegangen sind. Dem Beweisanbot des Bw. auf Einvernahme von drei Personen, die bestätigen könnten, dass er das Fahrzeug von Dezember 2012 bis April 2013 auf der Straße vor seiner Wohnung bzw. auf dem Firmenparkplatz in R geparkt hat, war deshalb nicht zu entsprechen, weil dieser Zeitraum nicht Streitzeitraum war, und dieser Umstand deshalb im Beschwerdefall nicht von Relevanz war.

III. Zulässigkeit einer (ordentlichen) Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Bei der Beurteilung, ob die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer rechtmäßig war, folgt das BFG der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden daher nicht berührt, weshalb eine (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.

Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100390.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at