TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 20.10.2017, RV/7102454/2013

Unglaubwürdigkeit des überwiegenden Pendelns über eine Strecke von 175 bzw. 195 km

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Folgerechtssätze
RV/7102454/2013-RS1
wie RV/1210-W/07-RS2
Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde (erster Instanz) hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen u.ä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine (ihn treffende) gesetzliche Vermutung widerlegen (vgl. UFS [Wien], Senat 9 [Referent], , RV/1687-W/02, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz. 526).

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt X vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2011 und 2012, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig. 

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Exekutivbediensteter. Die Höhe seiner steuerpflichtigen Bezüge betrug in den streitgegenständlichen Jahren 2011 und 2012 34.312,37 € bzw. 56.022,11 € (jeweils Kennzahl 245 der Lohnzettel), wobei der Dienstgeber beim laufenden Lohnsteuerabzug jeweils das große Pendlerpauschale für Wegstrecken über 60 km in Höhe von 3.672,00 € (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988) in Abzug brachte.

Die aufgrund der vom Bf. am beim Finanzamt elektronisch eingebrachten Arbeitnehmerveranlagungserklärungen für die Jahre 2011 und 2012 am bzw. erlassenen Einkommensteuerbescheide ergingen - mit Ausnahme der Nichtberücksichtigung der geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen, da diese den gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 davon in Abzug zu bringenden Selbstbehalt nicht überstiegen, und des Einschleifens der beantragten Topfsonderausgaben nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 im Jahr 2012 - erklärungsgemäß.

Jeweils am hob das Finanzamt die angeführten Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 gemäß § 299 BAO auf und erließ am selben Tag neue Sachbescheide, mit denen es das große Pendlerpauschale in Höhe von 3.672,00 € jeweils nicht mehr zum Abzug zuließ. Begründend führte das Finanzamt dazu aus:

„Ein Pendlerpauschale steht - neben anderen Voraussetzungen - nur dann zu, wenn die Strecke Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung (Arbeitsweg) an der überwiegenden Anzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum (Monat) zurückgelegt wird.

Sie geben in Ihrer Vorhaltsbeantwortung vom an, dass Sie die Strecke A - B - A 12 Mal pro Monat zurücklegen.

Das ergibt nur für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte eine Jahreskilometerleistung von 45.144 km (12 x 11 x 171 km x 2). Privatfahrten (Urlaub, Arzt etc.) und evtl. Dienstfahrten sind dabei nicht eingerechnet.

Sie haben Ihr Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen YY seit angemeldet. Die Erstanmeldung erfolgte bereits am .

Laut Telefonat vom betrug der km-Stand laut Ihren Angaben zwischen 260.000 und 270.000 Kilometer. Die Kilometerleistung nur für die überwiegende Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung (Pendlerpauschale wurde immer beantragt) für 11 Jahre beträgt fast 500.000 km. Da Sie laut den Unterlagen den Arbeitsweg nicht überwiegend zurückgelegt haben, steht das Pendlerpauschale nicht zu.“

Gegen die angeführten neuen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 erhob der Bf. am Berufung (nunmehr: Beschwerde):

Der Bf. ziehe hiermit seine beim dortigen Finanzamt eingebrachten Arbeitnehmerveranlagungserklärungen für die Jahre 2011 und 2012 zurück, erkläre sie als gegenstandslos und beantrage, die angefochtenen Einkommensteuerbescheide ersatzlos aufzuheben.

Mit jeweils am erlassenen Berufungsvorentscheidungen (nunmehr: Beschwerdevorentscheidungen) wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab:

Gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sei ein Steuerpflichtiger zu veranlagen, wenn er eine unrichtige Erklärung abgegeben habe oder seiner Meldepflicht gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht nachgekommen sei.

Da der Bf. die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung nicht an der überwiegenden Anzahl der Arbeitstage im Lohnzahlungszeitraum zurückgelegt habe, sei er der Meldepflicht des § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht nachgekommen.

Es liege ein Pflichtveranlagungstatbestand gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 vor. Eine Zurückziehung der Anträge auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2011 und 2012 sei daher nicht möglich.

Die Berufung sei als unbegründet abzuweisen gewesen.

In seinem Vorlageantrag vom führte der Bf. aus, er pendle, wann immer es sein Dienstplan zulasse, zwischen seiner Arbeitsstätte und seinem Hauptwohnsitz. Die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln in Verbindung mit seinem Dienstplan sei nicht zumutbar.

Der Sachverhalt sei auch vom Dienstgeber überprüft worden, da der Bf. ja die Steuerbegünstigung (Pendlerpauschale) vom Dienstgeber monatlich gutgeschrieben bekomme.

Das Finanzamt bzw. der Sachbearbeiter gehe in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 vom und in den gemäß § 299 BAO ergangenen Aufhebungsbescheiden vom selben Tag von dem Umstand der ausschließlichen Nutzung des Privat-Pkws aus!

Dieser Umstand stimme nicht und sei seitens des Bf. auch nicht behauptet worden!

Der Bf. sei ja schließlich nicht verpflichtet, immer selbst mit seinem eigenen Auto zu fahren (Stichwort: Fahrgemeinschaften, Motorrad, Leihfahrzeuge, Mitfahrgelegenheiten etc…). Die Erstellung eines Fahrtenbuches sei ihm bisher nicht aufgetragen worden, da es seiner Information nach auch nicht erforderlich sei.

Im Judikat vom , RV/0152-I/07, bringe der Unabhängige Finanzsenat zum Ausdruck, dass auch bei Verwendung des Fahrzeuges der Eltern oder bei Ausnützung von Mitfahrgelegenheiten das Pendlerpauschale zustehe, sofern zumindest ein Teil der Kosten durch den Steuerpflichtigen getragen werde (zB Treibstoffkosten).

Die allgemeine Lebenserfahrung zeige, dass „Fremde“ einander nichts zu schenken pflegten und daher zwangsläufig eine Beförderung durch Dritte (zB Fahrgemeinschaft, Mitfahrgelegenheit etc…) mit entsprechenden Kosten verbunden sei (Kilometergeld, Treibstoffkosten…). Ebenso werde man sicher nicht jede einzelne Fahrt akribisch dokumentieren, wenn man dazu keinen Grund erkenne. Wer schreibe schon jede private Fahrt oder Mitfahrgelegenheit mit?

Aus den vorstehenden Gründen ersuche der Bf., bei der Entscheidung die vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen und seine Einkommensteuererklärungen (gemeint: Einkommensteuerbescheide) für 2011 und 2012 dahingehend wieder abzuändern.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass an den Bf. bereits im Zuge von dessen Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2010 am ein Ergänzungsersuchen des Finanzamtes (auch) hinsichtlich des großen Pendlerpauschales ergangen war, das diesbezüglich folgenden Wortlaut aufwies:

„Ergänzungspunkte

[…]

Weiters wird durch Ihren Dienstgeber das Pendlerpauschale für eine Fahrtstrecke von mehr als 60 km und Unzumutbarkeit der öffentlichen Verkehrsmittel berücksichtigt.

Wo ist Ihr Dienstort?

Wie oft im Monat fahren Sie die Strecke Wohnort - Dienstort - Wohnort?

Legen Sie einen geeigneten Nachweis (zB Jahreskarte ÖBB bzw. Bus, Fahrtenbuch, Prüfberichte gem. § 57 KFG) über die durchgeführten Fahrten vor!“

In seiner Vorhaltsbeantwortung vom hatte der Bf. bezüglich der Fragen zum großen Pendlerpauschale ausgeführt, sein Dienstort sei das ZZ-Kommando in B.

Die Strecke Wohnort - Dienstort - Wohnort werde „so im Schnitt“ ca. 12 Mal pro Monat zurückgelegt.

Dies sei jedoch aufgrund des Wechseldienstplansystems und der dienstlichen Gegebenheiten nicht täglich möglich und auch über das Jahr nicht monatlich gleich. Nachtdienste, Dienstreisen, Dienste über mehrere Tage, adhoc-Einsätze, unterschiedliche Dienstbeginnzeiten machten die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar und auch in diesem Fall nicht möglich. Für solche Fälle, dh. wo eine Heimfahrt aufgrund des Dienstes nicht möglich und ein Verbleiben auf der Dienststelle geboten sei (Dienststellenbereitschaftsdienst), werde vom Dienstgeber ein Raum/Zimmer (Verwahrung des Einsatzmaterials/Ruheraum) entgeltlich zur Verfügung gestellt).

Ein Fahrtenbuch für den Privat-Pkw habe der Bf. nicht. Der Prüfbericht von 2010 sei nicht mehr vorhanden.

Auf dieser Vorhaltsbeantwortung des Bf. befinden sich zwei Aktenvermerke des Finanzamtes:

Der erste, zum Privat-Pkw des Bf. ergangene, mit datierte Aktenvermerk enthält den Wortlaut: „Km-Stand : 260[.000] – 270.000 km.

Der zweite Aktenvermerk (ohne Datum) ist zu den Ausführungen des Bf. betreffend die Zurverfügungstellung eines Raumes/Zimmers an der Dienststelle durch den Dienstgeber (siehe oben) ergangen und weist folgenden Wortlaut auf: „entgeltlich nur bei privater Nutzung (Zimmerpauschale), s Bl. 48/2012 [Finanzamtsakt]“ (S 48/2012 Finanzamtsakt enthält ein Schreiben eines Bediensteten des ZZ-Kommandos in B an dieses, aus dem hervorgeht, dass für die private Nutzung der dem Bediensteten zur Verfügung gestellten dienstlichen Unterkunft diesem ein Zimmerpauschale verrechnet wird).

Am wurde das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

Im Bezug habenden Vorlagebericht beantragte das Finanzamt die Abweisung der Beschwerde und führte begründend dazu folgendes aus:

Unstrittig dürfte sein, dass die überwiegende Zurücklegung der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen mit dem eigenen Kfz aufgrund des vom Bf. selbst bekannt gegebenen Kilometerstandes nicht möglich gewesen sei.

Dem in der Berufung vom gestellten Antrag, die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 aufgrund der Zurückziehung der eingebrachten Anträge zur Arbeitnehmerveranlagung ersatzlos aufzuheben, habe aufgrund des Pflichtveranlagungstatbestandes des § 41 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 nicht gefolgt werden können.

Im Vorlageantrag vom führe der Bf. nunmehr aus, dass es für den Anspruch auf das Pendlerpauschale nicht erforderlich sei, die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte mit dem eigenen Auto zurückzulegen (Stichwort: Fahrgemeinschaften, Motorrad, Leihfahrzeuge, Mitfahrgelegenheiten etc.). Konkrete Nachweise (zB Fahrgemeinschaft mit wem? Leihfahrzeug von - bis?) seien nicht erbracht worden. Aufzeichnungen über die Anzahl der durchgeführten Fahrten (zB Fahrtenbuch, vgl. ) seien nicht geführt worden.

Gemäß § 138 Abs. 1 BAO hätten Abgabepflichtige die Richtigkeit ihrer Angaben zu beweisen. Könne ein Beweis im Einzelfall nicht zugemutet werden, so genüge die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung habe den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliege den Regeln der freien Beweiswürdigung. Ein Sachverhalt sei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann glaubhaft gemacht, wenn die Umstände des Einzelfalles dafür sprächen, dass der angegebene Sachverhalt von allen anderen denkbar möglichen der wahrscheinlichste sei ().

Nun treffe den Steuerpflichtigen - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden könnten, treffe die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde habe damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründeten; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä. begründeten bzw. die den Abgabenanspruch einschränkten oder aufheben würden oder eine gesetzliche Vermutung widerlegten (, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz 526).

Wie schon oben ausgeführt, würden im Vorlageantrag nur allgemein die alternativen Möglichkeiten der Zurücklegung der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung vorgebracht. Konkrete Angaben hiezu sei der Bf. schuldig geblieben. Faktum sei, dass die überwiegende Zurücklegung dieser Strecke mit dem eigenen Pkw aufgrund der jährlichen „Kilometerleistung“ (km-Stand am : rund 270.000 km, dividiert durch 16 Jahre = 16.875 km jährlich) nicht möglich gewesen sei. Die Möglichkeit der Bildung von Fahrgemeinschaften erscheine im Hinblick auf die zurückzulegende Wegstrecke (A - B - A) und die Dienstzeiten des Bf. (siehe Vorhaltsbeantwortung betreffend das Jahr 2010, S 5 ff/2010 Finanzamtsakt) äußerst eingeschränkt und aus diesem Grund erschienen auch regelmäßige Mitfahrgelegenheiten nicht realistisch. Unrealistisch erscheine auch die regelmäßige Verwendung des Motorrades, dies insbesondere bei Schlechtwetter und in den Wintermonaten (arg.: Hinterlegung der Kfz-Kennzeichen, aktuelle Hinterlegung ab ). Auch Belege über die Verwendung von Leihfahrzeugen seien nicht vorgelegt worden.

Da der Bf. einen der Lebenserfahrung widersprechenden Sachverhalt - überwiegendes Pendeln zu dem je nach gewählter Fahrtstrecke 175 bzw. 195 km (lt. Routenplaner schnellste Route) entfernten Wohnsitz im Haus des Bruders, obwohl ihm am Dienstort Räumlichkeiten auch zur privaten Verwendung (arg.: entgeltlich, S 5/2010 Finanzamtsakt) zur Verfügung gestanden seien - behaupte, bedürfe es mehr Beweismittel für das Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes als die bloße Möglichkeit, dass der Bf. neben dem ihm zur Verfügung gestandenen Kfz auch andere Fahrgelegenheiten verwendet haben könnte.

Da es somit nicht als erwiesen (glaubhaft gemacht) angesehen werden könne, dass der Bf. in den Jahren 2011 und 2012 die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales erfüllt habe, könne der Berufung nach Ansicht des Finanzamtes kein Erfolg beschieden sein.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG wurde mit der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Verwaltungsgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Das Verfahren betreffende Anbringen wirken ab  auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 1. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 normiert, dass, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist, anstelle der Pauschbeträge nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 folgende Pauschbeträge berücksichtigt werden:

Bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km 372,00 € jährlich

20 km bis 40 km 1.476,00 € jährlich

40 km bis 60 km 2.568,00 € jährlich

über 60 km 3.672,00 € jährlich.

Der mit „1. Offenlegungs- und Wahrheitspflicht“ übertitelte § 119 BAO normiert in seinem Abs. 1:

„(1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.“

§ 138 BAO lautet:

„§ 138. (1) Auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

(2) Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und Urkunden sind auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.“

Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde im übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO5, § 167 Tz 8, mit Verweis auf zB ; ; ; ).

Streit zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens besteht darüber, ob dem Bf. in den Jahren 2011 und 2012 das große Pendlerpauschale für Wegstrecken über 60 km in Höhe von 3.672,00 € zusteht.

Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes folgendes festzuhalten:

Für die Beantwortung dieser Frage kommt es entscheidend darauf an, ob in den Lohnzahlungszeiträumen (in den einzelnen Monaten der Jahre 2011 und 2012, § 77 EStG 1988) jeweils überwiegend die Fahrtstrecke A - B bzw. B - A zurückgelegt wurde. Für den vollen Kalendermonat können auf Grund einer Durchschnittsbetrachtung 20 Arbeitstage angenommen werden, sodass ein Pendlerpauschale nur dann zusteht, wenn im Kalendermonat an mindestens 11 Tagen die Strecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung zurückgelegt wird (vgl. Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 18. EL, § 16 Anm. 79 bb), zur Rechtslage bis 2012).

Den Steuerpflichtigen trifft - unbeschadet der amtswegigen Ermittlungspflicht (§ 115 BAO) - die Verpflichtung, am Verfahren mitzuwirken (§§ 119, 138 ff BAO). Wenn Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden können, trifft die Beweislast denjenigen, zu dessen Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde: Die Abgabenbehörde hat damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen; der Steuerpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen uä. begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen (, unter Hinweis auf Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz 526).

Im gegenständlichen Fall ist das Finanzamt nach einem sorgfältigen Ermittlungsverfahren zu dem Schluss gekommen, ein überwiegendes Pendeln in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen der Jahre 2011 und 2012 von A (an diesem im X gelegenen Ort befand sich bis zum Datum1 der Hauptwohnsitz des Bf. in dessen Bruder gehörendem Haus) nach B und zurück sei nicht erwiesen (nicht glaubhaft gemacht).

Die Abgabenbehörde ist mit dieser Auffassung im Recht.

Gemäß den sich auf den S 39 ff/2012 Finanzamtsakt befindenden Ausdrucken aus dem Routenplaner www.viamichelin.at beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen dem Wohnort des Bf. in A und seinem Dienstort - je nach gewählter Route - 175 bzw. 195 km; die Fahrtzeit dafür macht laut diesem Routenplaner 2 Stunden 24 Minuten bzw. 2 Stunden 18 Minuten aus.

Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass ein Steuerpflichtiger überwiegend zu seinem je nach gewählter Fahrtstrecke 175 bzw. 195 km entfernten Wohnort pendelt, obwohl ihm am Dienstort ein dienstlicher Raum auch zur privaten Verwendung, wenn auch entgeltlich, zur Verfügung steht.

Zutreffend weist das Finanzamt darauf hin, dass der Bf. hinsichtlich seiner Behauptung, die Strecke Wohnort - Dienstort - Wohnort „so im Schnitt“ ca. 12 Mal pro Monat zurückzulegen (Vorhaltsbeantwortung vom , siehe dazu bereits oben in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis), keine konkreten Nachweise erbracht hat:

Dass der Bf. die angeführte Strecke überwiegend mit dem eigenen Pkw zurückgelegt hat, ist aufgrund der Kilometerleistung dieses Fahrzeuges nicht möglich (der Kilometerstand betrug laut Angaben des Bf. am zwischen 260.000 und 270.000 km, die Kilometerleistung nur für die überwiegenden Fahrten Wohnung - Dienstort - Wohnort (ohne Privat- und eventuelle Dienstfahrten) für 11 Jahre, in denen das Pendlerpauschale beantragt wurde, macht aber fast 500.000 km aus); darauf hat das Finanzamt sowohl in der Begründung der angefochtenen Einkommensteuerbescheide als auch im Vorlagebericht ausdrücklich hingewiesen (zumal der Bf. betreffend den eigenen Pkw weder Prüfberichte gemäß § 57 KFG noch Tankbelege, Servicerechnungen, Aufzeichnungen über die Anzahl der durchgeführten Fahrten oä. vorgelegt hat).

In weiterer Folge bestreitet der Bf. diese zutreffende Feststellung des Finanzamtes auch gar nicht, sondern führt in seinem Vorlageantrag aus, der Umstand der ausschließlichen Nutzung des privaten Pkws stimme nicht und sei von ihm auch nicht behauptet worden; er sei „ja schließlich nicht verpflichtet, immer selbst mit [seinem] eigenen Auto zu fahren (Stichwort: Fahrgemeinschaften, Motorrad, Leihfahrzeuge, Mitfahrgelegenheiten etc…).“ Auch bei Verwendung des Fahrzeuges der Eltern oder bei Ausnützung von Mitfahrgelegenheiten stehe das Pendlerpauschale zu, sofern zumindest ein Teil der Kosten durch den Steuerpflichtigen getragen werde (zB Treibstoffkosten).

Mit diesen Ausführungen bringt der Bf., worauf das Finanzamt in seinem Vorlagebericht zutreffend hinweist, freilich nur allgemein die alternativen Möglichkeiten der Zurücklegung der Strecke Wohnort - Dienstort - Wohnort vor, ohne konkrete Angaben dazu zu machen bzw. konkrete Nachweise zu erbringen, mit wem er eine Fahrgemeinschaft gebildet hat bzw. mitgefahren ist, welche Kosten er in welcher Höhe anteilsmäßig mitgetragen hat, von wann bis wann er ein Leihfahrzeug verwendet hat etc. Der Bf. hat weder Belege betreffend die Verwendung eines Leihfahrzeuges noch hinsichtlich der Verwendung seines Motorrades (Prüfberichte gemäß § 57 KFG, Tankbelege, Servicerechnungen etc.) vorgelegt; dazu kommt, dass - worauf auch das Finanzamt in seinem Vorlagebericht zutreffend hinweist - die regelmäßige Verwendung des Motorrades, insbesondere bei Schlechtwetter und in den Wintermonaten, unrealistisch erscheint.

Überhaupt hat der Bf. nicht einmal eine teilweise Aufstellung über die von ihm zurückgelegten Fahrten Wohnort - Dienstort - Wohnort (Anzahl der Fahrten, an welchen Kalendertagen in den Streitjahren wurden diese getätigt) vorgelegt. Die in seiner Vorhaltsbeantwortung vom aufgestellte Behauptung, die Bezug habende Strecke „so im Schnitt“ ca. 12 Mal pro Monat zurückzulegen, wird somit durch keinerlei vorgelegte Aufzeichnungen gestützt; der Bf. kann nicht einmal selbst sagen, an welchen Tagen er die Strecke A – B - A in den Streitjahren tatsächlich zurückgelegt hat.

Dazu kommt, dass der Bf. den im Vorlagebericht, dem die Wirkung eines Vorhaltes zukommt, getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des Finanzamtes nicht entgegen getreten ist.

Da der Bf. einen der Lebenserfahrung widersprechenden Sachverhalt - überwiegendes Pendeln zu dem je nach gewählter Fahrtstrecke 175 bzw. 195 km entfernten Wohnort im Haus des Bruders, obwohl ihm am Dienstort ein dienstlicher Raum auch zur privaten Verwendung, wenn auch entgeltlich, zur Verfügung steht - behauptet, bedarf es mehr Beweismittel für das Vorliegen eines derartigen Sachverhaltes als die bloße Möglichkeit, dass der Bf. neben dem ihm zur Verfügung gestandenen Pkw auch andere Fahrgelegenheiten verwendet haben könnte.

Da somit nicht festgestellt werden kann, dass der Bf. in den Jahren 2011 und 2012 die Voraussetzungen für die Gewährung des Pendlerpauschales erfüllt hat, konnte der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, da das vorliegende Erkenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB , siehe oben)  folgt. Die Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Pendlerpauschale
Nachweis
Glaubhaftmachung
Beweislast
Verweise
Schubert in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 18. EL, § 16 Anm. 79 bb), zur Rechtslage bis 2012

Doralt/Ruppe, Grundriss des österreichischen Steuerrechts, II, Tz 526
Ritz, BAO, 5. Auflage, § 167 Tz 8
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102454.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at