Ende der Berufsausbildung bei einem Studium
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Helga Hochrieser in der Beschwerdesache der Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom , betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2016) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) L. hat nach dem aktenkundigen “3. Diplomprüfungszeugnis“ der Universität Wien, ausgestellt am , das Diplomstudium Rechtswissenschaften UG2002 durch Ablegung der letzten Prüfung am ordnungsgemäß abgeschlossen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt die für die Monate Juli bis September 2016 bereits ausgezahlte Familienbeihilfe und die entsprechenden Kinderabsetzbeträge mit Verweis auf § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in Verbindung mit § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert. Begründet wurde dies damit, dass gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Familienbeihilfe nur dann zustehe, wenn das Kind in Berufsausbildung stehe. Die wesentlichen Merkmale einer Berufsausbildung im Sinne des Gesetzes seien praktischer und theoretischer Unterricht, bei dem fachspezifisches, nicht auf Allgemeinbildung ausgerichtetes Wissen vermittelt werde, eine angemessene Unterrichtsdauer, sowie die Verpflichtung zur Ablegung einer Abschlussprüfung.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:
"Meine Tochter L., geb. am 1993, legte am ihre letzte Prüfung ihres Diplomstudiums der Rechtswissenschaften ab. Da dies eine schriftliche Prüfung war, erfuhr sie erst Ende Juli das Ergebnis und konnte somit zum Zeitpunkt der Ablegung der letzten Prüfung ihren Abschluss nicht vorhersehen. Nach der Mitteilung über die positiv absolvierte Prüfung beantragte sie ihren Magisterbescheid, der mit rechtskräftig wurde (siehe Beilage, Rückseite des Magisterbescheids).
Ich sehe mich daher nicht verpflichtet, die Familienbeihilfe, sowie den Kinderabsetzbetrag (= € 440,80) für die Monate Juli und August zurückzuzahlen. da meine Tochter zu diesem Zeitpunkt noch in Ausbildung war, habe ich die Beträge nicht zu Unrecht bezogen.
Weiters hat sich meine Tochter sofort nach Erhalt des Magisterbescheids zur Gerichtspraxis angemeldet, um so eine weitere Ausbildung zu genießen. Um zur Gerichtspraxis zugelassen zu wenden, muss man sich spätestens bis zum letzten Arbeitstag des zweitvorangegangen Monats bewerben, um am Ersten des übernächsten Monats anfangen zu können L. hat sich noch im August dazu angemeldet und kann mit ihre Gerichtspraxis am LG Wiener Neustadt beginnen (siehe Beilage). Der September war daher ein Wartemonat, auf das sie angewiesen ist. Ich beantrage daher weiters, auch für den September 2016 die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für meine Tochter L. beziehen zu können, weil sich der September ausschließlich um einen Ruhemonat zwischen Studienabschluss () und weiterer Ausbildung (Gerichtspraxis) handelt.
Da meine Tochter ab Oktober eine höhere, als die für die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag erlaubte, Abgeltung für die Gerichtspraxis erhält, fallen daher ab Oktober die zuvor genannten Bezüge weg.
Ich darf Sie nochmals bitten, meiner Beschwerde stattzugeben. Sollte meine Beschwerde durch eine Beschwerdevorentscheidung negativ beurteilt werden, ersuche ich hiermit sofort um Vorlage bei der zuständigen Behörde für die Beschwerde."
Der Beschwerde beigelegt war der Bescheid über die Verleihung eines akademischen Grades vom sowie der Bescheid über die Zulassung als Rechtspraktikantin im Sprengel des Oberlandesgerichtes Wien ab betreffend die Tochter der Bf.
Am brachte die Bf. beim Finanzamt eine ergänzende Mitteilung zum Vorlagebericht ein, worin sie festhielt, dass es sich bei der "Sponsion", welche laut Sachverhalt am stattgefunden haben soll, nicht um die akademische Feier handle, sondern um jenen Tag, an dem der Bescheid, mit dem ihre Tochter L. der Magister-Titel verliehen worden ist, rechtskräftig geworden sei. Da eine Sponsion im Sinne der akademischen Feier keine "Pflicht" sei, sei ihr natürlich bewusst, dass diese kein entscheidende Faktor für die Familienbeihilfe sei. Durch die Verwendung des Wortes "Sponsion" werde dem Sachverhalt ein komplett andere Bedeutung unterstellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass g emäß § 26 FLAG 1967, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen hat.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich. Demnach entbindet auch die Weitergabe der zu Unrecht bezogenen Beträge nicht von der zwingenden Rückzahlungsverpflichtung (vgl. dazu insbesondere , und auch ).
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer.
Nachdem das FLAG 1967, welches keine konkreten Aussagen über das Ende einer Berufsausbildung an einer Universität trifft, in einem zeitlichen Nahbereich zum (Ende Juli 1997 außer Kraft getretenen) Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966 (AHStG), erlassen wurde und dieses im gegenständlichen Zusammenhang thematisch durchaus vergleichbar ist, können die Aussagen des AHStG nach Ansicht des BFG zur Auslegung des Begriffes "Abschluss der Berufsausbildung (des Studiums)" herangezogen werden (vgl. UFS-Entscheidung vom , RV/0317-I/08).
Zudem spricht § 51 Abs 2 Z 10 und 11 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 idgF, von einer Verleihung von akademischen Graden "nach dem Abschluss" des entsprechenden Studiums und regelt § 68 Abs 1 Z 6 Universitätsgesetz 2002, dass die Zulassung zu einem Studium erlischt, wenn der Studierende "das Studium durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung abgeschlossen hat".
Erlischt die Zulassung zu einem Studium aber ex lege mit positiver Beurteilung der letzten vorgeschriebenen Prüfung, so ist es wohl unbestreitbar, dass ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer weiter aufrechten Berufsausbildung auszugehen ist und das Studium zu diesem Zeitpunkt (im vorliegenden Fall somit am ) seinen Abschluss gefunden hat (vgl. Erkenntnis des ).
Ein Universitätsstudium und damit die universitäre Berufsausbildung iSd FLAG 1967 endet somit mit dem Tag der erfolgreichen Ablegung der letzten erforderlichen Prüfung.
Das Datum der Erstellung des Bescheides über die Verleihung des akademischen Grades oder der Sponsion bzw. Promotion (bzw. dessen Rechtskraft) spielt dabei keine Rolle.
Der Abschluss des Diplomstudiums Rechtswissenschaften an der Universität Wien erfolgte darum entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht mit der Sponsion (oder dem Tag der Ausstellung des Zeugnisses bzw. der Rechtskraft der Verleihung des Magistertitels), sondern mit der erfolgreichen Ablegung der letzten Prüfung.
Die Tochter der Beschwerdeführerin hat das genannte Studium daher durch Ablegung der letzten Prüfung am abgeschlossen. Das geht auch aus dem aktenkundigen 3. Diplomprüfungszeugnis vom hervor.
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 endete damit der Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 mit Ablauf des Monats Juni 2016, da die Berufsausbildung (Studium) am abgeschlossen wurde.
Für die Zeit zwischen dem Abschluss einer Berufsausbildung bis zum Wiederbeginn einer weiteren Berufsausbildung liegt keine der im oben wieder gegebenen § 2 Abs. 1 FLAG 1967 taxativ genannten Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe vor.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht sohin der anzuwendenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 51 Abs. 2 Z 10 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 68 Abs. 1 Z 6 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105125.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at