Ablauf der Aussetzung bei Ergehen einer BVE; Aussetzungszinsen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, Adr, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom betreffend Ablauf der Aussetzung der Einhebung und Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Vorausgeschickt wird, dass Beschwerdegegenstand in diesem Verfahren ausschließlich der Widerruf der Aussetzung gemäß § 212a Abs 5 BAO sowie die Vorschreibung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO (angefochtene Bescheide vom ) sind. Insoweit sich die Beschwerdeausführungen sowie die zahlreichen weitwendigen Eingaben des Beschwerdeführers (Bf.) auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren bzw. auf das ebenfalls beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerdeverfahren betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer beziehen, sind sie in diesem Verfahren unbeachtlich.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt (FA) die vom Bf. eingebrachte Beschwerde gegen folgende Bescheide ab:
* Einkommensteuerbescheid 2004
* Umsatzsteuerbescheid 2004
* Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2004
* Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
2004
* Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2004
* Einkommensteuerbescheid 2005
* Umsatzsteuerbescheid 2005
* Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2005
* Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
2005
* Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2005
* Einkommensteuerbescheid 2006
* Umsatzsteuerbescheid 2006
* Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2006
* Einkommensteuerbescheid 2007
* Umsatzsteuerbescheid 2007
* Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2007
* Einkommensteuerbescheid 2008
* Umsatzsteuerbescheid 2008
* Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2008
* Einkommensteuerbescheid 2009
* Umsatzsteuerbescheid 2009
* Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009
* Einkommensteuerbescheid 2010
* Umsatzsteuerbescheid 2010
* Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2010
* Einkommensteuerbescheid 2011
* Umsatzsteuerbescheid 2011
* Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2011
* Einkommensteuerbescheid 2012
* Umsatzsteuerbescheid 2012
* Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2012.
Mit Bescheiden gleichen Datums wurden einerseits der Ablauf der Aussetzung der Einhebung hinsichtlich der mit den oa Bescheiden festgesetzten Abgaben verfügt und andererseits Aussetzungszinsen in der Höhe von insgesamt 25.125,69 € vorgeschrieben.
Mit Beschwerde vom erhob der Bf. dagegen Beschwerde und führte aus, dass das gegen ihn geführte Finanzstrafermittlungsverfahren für den Tatzeitraum 2002-2012 von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellt worden sei. Einzige Basis der Anschuldigungen im Finanzstrafverfahren seien die ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten gewesen, die nun trotz gerichtlich gegenteiliger Entscheidung eingehoben werden sollten. Dieses Vorgehen der Behörde sei sohin rechtswidrig. Die von ihm erhobene Beschwerde im Abgabenverfahren sei sehr erfolgversprechend, er beantrage daher die bekämpften Bescheide aufzuheben und zu widerrufen.
Am brachte der Bf. einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung ein, dem vom FA Folge gegeben wurde.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das FA die Beschwerde gegen den Ablauf der Aussetzung und die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom ab und führte aus, dass das Wesen eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO darin bestehe, dass einem Abgabepflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen ein Zahlungsaufschub für jenen Betrag zustehe, welcher bei stattgebender Erledigung einer Beschwerde wegfallen würde. Dieser Zahlungsaufschub ende jedoch gemäß § 212a Abs 5 BAO anlässlich einer über die Beschwerde ergehenden Erledigung. Bedingung für die Aussetzung der Einhebung sei somit ein offenes Rechtsmittelverfahren. Es sei daher korrekterweise im Zuge der Erledigung des Beschwerdeverfahrens "der Antrag auf Aussetzung der Einbringung" abgelaufen und seien daher Aussetzungszinsen festzusetzen gewesen. Da jedoch aufgrund eines eingebrachten Vorlageantrages ein neuerlicher Antrag gemäß § 212a eingebracht worden sei, sei neuerlich eine Aussetzung der Einhebung bewilligt worden.
Mit Vorlageantrag vom begehrte der Bf. die Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf die Beschwerdeausführungen. Außerdem brachte er vor, dass das gerichtliche Finanzstrafverfahren am rechtskräftig beendet worden sei. Die Behörde könne "die formalrechtliche Grundlage ihres Handelns nicht auf den im gerichtlichen Finanzstrafverfahren Beschuldigten abwälzen". Sie habe verfassungskonform alle geltenden Gesetze einzuhalten und entsprechend zu handeln. Somit seien alle Entscheidungen und Bescheide vom gemäß FinStrG ebenfalls aufzuheben.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
§ 212a Abs. 1 BAO : Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
§ 212a Abs. 3 BAO: Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.
§ 212a Abs. 5 BAO: Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Gemäß § 212a Abs. 9 Bundesabgabenordnung sind für Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.
Nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung setzt die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO voraus, dass eine Beschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 2267; ; ; ; ). Dies ergibt sich in Analogie zu § 212a Abs. 5 BAO, wonach ein Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung im Falle des Ergehens einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.
Zur Beschwerde gegen den Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung ist festzuhalten, dass gemäß § 212a Abs. 5 BAO anlässlich des Ergehens einer Beschwerde(vor)entscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zwingend zu verfügen ist.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der gesetzlichen Anordnung, anlässlich der Erlassung einer das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung den Ablauf einer bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, im zeitlichen Nahebereich der Erlassung der das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung nachzukommen (vgl. ), wobei hinsichtlich der Erlassung des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Behörde kein Wahlrecht zusteht, sich in irgendeiner Form von Ermessenüberlegungen leiten zu lassen (; ; ).
Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Rechtskraft der den Ablauf der Aussetzung der Einhebung auslösenden Entscheidung in den Verfahrensbestimmungen nicht gefordert ist, da gemäß § 212a Abs. 5 lit. a BAO auch nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung der Ablauf der Aussetzung der Einhebung zu verfügen ist, obwohl dagegen noch ein Vorlageantrag möglich ist/wäre. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist daraus nicht abzuleiten.
Da der Ablauf der Aussetzung der Einhebung nur von einem formal richtigen Bescheid abhängt, die materielle Richtigkeit oder Zulässigkeit des die Beschwerde erledigenden Verwaltungsaktes hier nicht zu prüfen ist, ist der angefochtene Bescheid über den Ablauf der Aussetzung der Einhebung gesetzeskonform ergangen, sodass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Der Bf. hat am neuerlich einen Antrag gemäß § 212a BAO gestellt, dem in der Folge auch entsprochen worden ist. Der durch den angefochtenen Bescheid beendete Zahlungsaufschub ist dadurch neuerlich eingetreten, sodass die durch den Ablauf der Aussetzung eingetretene Beschwer wieder beseitigt worden ist.
Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren setzt die Pflicht zur Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. ; ). Im Fall der Abänderung der formellen Abgabenschuld sind nach den ausdrücklichen Regelungen in § 212a Abs. 9 BAO die Aussetzungszinsen abzuändern (; ).
Die Vorschreibung der Aussetzungszinsen ist bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von der Abgabenbehörde im Sinne des § 212 Abs. 9 BAO zwingend vorzunehmen. Insoweit steht der Abgabenbehörde auch hier kein Ermessen zu. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist somit auf Grundlage des § 212a Abs. 9 BAO gesetzeskonform erfolgt. Die Einbringung eines Vorlageantrages ist keine Grundlage für die Beseitigung eines Bescheides über die Vorschreibung von Aussetzungszinsen.
Aus § 212a Abs. 1 iVm § 212a Abs. 9 BAO folgt, dass Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen der für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrag ist.
Sollte im Rahmen des im Abgabenverfahren ergehenden Erkenntnisses durch das Bundesfinanzgericht eine Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgen, wird nach § 212a Abs. 9 lit. b BAO eine Anpassung der Aussetzungszinsen vorzunehmen sein.
Mit weitwendigen Schriftsätzen vom , , und brachte der Bf. wie schon zuvor im BFG-Verfahren zu RM/7100013/2016 wiederholt vor, dass das Finanzamt rechtswidrig und amtsmissbräuchlich gegen ihn vorgegangen sei und dass zufolge der Einstellung des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens sämtliche im Abgabenverfahren ergangenen Bescheide rechtswidrig seien. Dieses Vorbringen und die vom Bf. gestellten, teilweise nicht substantiierbaren "Anträge" haben sämtliche keinen Konnex zu den hier angefochtenen und verfahrensgegenständlichen Bescheiden betreffend Ablauf der Aussetzung und Festsetzung von Aussetzungszinsen gemäß § 212a BAO. Sie sind daher für dieses Verfahren unbeachtlich. Soweit diese "Anträge" sich auf behauptete Dienstpflichtverletzungen der Abgabenbehörden beziehen, ist darauf zu verweisen, dass das Bundesfinanzgericht nicht Dienstaufsichtsbehörde über die Finanzämter ist und ihm diesbezüglich kein Weisungsrecht zukommt. Im Übrigen wird auf die rechtlichen Ausführungen im , verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der oben dargestellten Judikaturlinie, weshalb gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7106544.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at