Bei Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr stellen Aufwendungen für Wohnung keine Werbungskosten dar
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch Vertreter , über die Beschwerden gegen die Bescheide der belangten Behörde FA vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 und vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2011 wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Berechnung der Einkommensteuer für das Jahr 2011 ergibt sich aus dem beigelegten Berechnungsblatt und bildet einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
2. Die Beschwerde betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 vom wird für endgültig erklärt.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig / zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Arzt und bezog im Streitjahr 2011 Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als leitender Arzt eines Krankenhauses machte der Bf. Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung in Höhe von € 6.983,84 geltend.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 und berücksichtigte in diesem die als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für eine Wohnung in Höhe von € 6.983,84 nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung nur dann zustünden, wenn auf Grund der weiten Entfernung zum Familienwohnsitz die tägliche Rückkehr nicht zumutbar sei, wobei eine Entfernung von 120km als Richtwert gelte. Es sei dann davon auszugehen, dass die tägliche Rückkehr zum Familienwohnsitz zumutbar sei. Bei der vorliegenden Fahrtstrecke von knapp 60km, welche nicht in einer Gebirgsregion liege, sei die tägliche Rückkehr zumutbar.
Der Bf. erhob fristgerecht Berufung (Beschwerde) und führte aus, dass die Fahrtstrecke Arbeitsstätte – Wohnsitz zwar nur 62km lang sei, jedoch an der Hauptverkehrsader Österreichs (A3) liege, welche täglich verstopft sei , eine Bewältigung der Strecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln würde in eine Richtung mindestens 2 Stunden dauern und sei unzumutbar.
Der Bf. sei ärztlicher Leiter einer gesamten Abteilung eines Krankenhauses und als solcher verpflichtet ständig (24/7) und auch in Urlaubszeiten in Bereitschaft zu sein.
Eine Fahrt zum Ort des Familienwohnsitzes sei nur in Absprache mit seinem Vertreter und in Ausnahmefällen möglich und zulässig. Da jedoch seine Ehegattin und die Kinder am Ort des Familienwohnsitzes arbeiten und wohnen und der Bf. auch eine Arztpraxis am Wohnort führe, sei es der Familie nicht möglich, den gesamten Lebensmittelpunkt an den Ort der Arbeitsstätte des Bf. zu verlegen.
Um den Aufgabenumfang und die Wichtigkeit der schnellen Anwesenheit des Bf. zu dokumentieren übermittelte der Bf. eine Kopie der Stellenausschreibung und des Dienstvertrages vom . Für diese Art des Dienstverhältnisses sei eine ungewisse Anfahrtszeit unverträglich und auf Dauer medizinisch unverantwortlich gewesen, weshalb der Bf. gezwungen gewesen sei, sich im Jänner 2011 eine Wohnung in unmittelbarer Nähe mit einer Fahrtstrecke von 15 Minuten zu nehmen. Aus der Höhe des Mietzinses und des Wohnungsplanes (Größe der Wohnung 40m²) sei eindeutig ersichtlich, dass es sich um eine reine „Dienstwohnung“ handle, deren Kosten ursächlich mit dem Dienstverhältnis verbunden seien und es sich nicht um einen privaten „Zweitwohnsitz“ handle.
Der Hinweis des Finanzamtes, dass eine Strecke in einer Gebirgsregion ein anderes Bild ergäbe, zeige, dass die Fahrtstrecke bzw. Fahrtdauer nicht eindeutig geregelt seien, sondern den individuellen Voraussetzungen unterlägen. Im vorliegenden Fall der notwendigen medizinischen Betreuung von kranken Menschen seien die Voraussetzungen gegeben und es fehle jede private Veranlassung.
Nach Vorhalt des Finanzamtes legte der Bf. eine Aufstellung betreffend die als Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung beantragten Kosten der Wohnung samt der bezughabenden Nachweise vor und teilte mit, dass er geschäftsführender ärztlicher Leiter im Krankenhaus sei, eine tägliche Anwesenheitspflicht habe, sowie eine ganzjährige ständige Notfallbereitschaft vorliege. Da neben der telefonischen Bereitschaft auch eine persönliche Anwesenheit als „Hintergrunddienst“ bei Ärzten der Allgemeinmeizin zur Abdeckung der internistischen Kompetenz notwendig sei, eine Wohnsitzentfernung von 62km sei sowohl dem Dienstbetrieb als auch vor allem den Patienten nicht zumutbar.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Berufungsvorentscheidung und legte dar, dass die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes beruflich veranlasst sei, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt sei, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne, diese sei grundsätzlich anzunehmen, wenn die Entfernung zwischen beiden Orten mehr als 120 km betrage. Da im vorliegenden Fall die Entfernung knapp 60km betrage und die Verkehrsverbindungen gut ausgebaut seien, sei die tägliche Rückkehr zumutbar, weshalb die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht anerkannt worden seien.
Der Bf. stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und legte ergänzend zum bisherigen Vorbringen dar, dass er nicht als Schichtarbeiter in einem entfernt gelegenen Betrieb tätig sei, für den der Ausbau des Verkehrsnetzes von Bedeutung für die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr sei, sondern dass von seinem raschen Erscheinen am Dienstort Menschenleben abhängen können.
In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2014 beantragte der Bf. die Anerkennung eines Betrages von € 4.662,09 als Kosten der doppelten Haushaltsführung.
Das Finanzamt erließ am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 gem. § 200 Abs. 1 BAO vorläufig und anerkannte die beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass bei einer Fahrstrecke von 60 Kilometer davon auszugehen sei, dass die tägliche Bewältigung der Strecke zumutbar sei.
Der Bf. erhob fristgerecht Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014, wiederholte sein Vorbringen in der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2011 und ergänze dieses insofern, als er angab, dass eine ungewisse Anfahrtszeit für seine Art des Dienstverhältnisses unverträglich sei und auf Dauer medizinisch unverantwortlich gewesen sei, weshalb der Bf. 2011 eine Wohnung in unmittelbarer Nähe des Dienstortes mit einer Fahrtstrecke von 15 Minuten genommen habe.
Das Finanzamt ersuchte den Bf. zur Klärung des Sachverhaltes ergänzende Angaben zu machen, ob er für Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz das eigene KFZ benütze, um Bekanntgabe der Km Entfernung zwischen Familienwohnsitz zur Wohnmöglichkeit am Beschäftigungsort, zur Bekanntgabe ob eine unentgeltliche Schlafmöglichkeit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werde und wie oft Heimfahrten vom Arbeitgeber steuerfrei vergütet worden seien samt Bestätigung des Arbeitgebers.
Der Bf. gab bekannt, dass er für Fahrten zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz sein eigenes KFZ benützt habe und legte eine Ablichtung der Zulassungsberechtigung vor.
Betreffend die Fahrten gab er bekannt, dass er zwischen 4-5 mal pro Woche hin und her fahre und 1-2 mal pro Woche in seiner Wohnung übernachte, wenn es dienstlich abends zu spät werde.
Aufgrund seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten könne der Bf. keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen, außerdem würde die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel pro Strecke 2,5 Stunden dauern.
Die Distanz zwischen Familienwohnsitz und Dienstort betrage für die einfache Strecke 61,8 km.
Am Dienstort gebe es für den Bf. weder eine Schlafstelle noch eine Wohnmöglichkeit, es werde vom Arbeitgeber keine unentgeltliche Schlafmöglichkeit bereitgestellt.
Seitens des Arbeitgebers seien auch keine Ersätze für Heimfahrten gewährt worden.
Das Finanzamt erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2014. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass im Fall des Bf. keiner der Gründe einer beruflichen Veranlassung zur Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes vorliege, da der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort weniger als 80 Kilometer entfernt sei.
Der Bf. stellte den Antrag auf Vorlage seiner Beschwerde betreffend den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 und ergänze sein bisheriges Vorbringen insofern, es sei auf die individuelle Voraussetzung bezüglich der Notwendigkeit einer zusätzlichen Haushaltsführung abzustellen.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der steuerliche Vertreter des Bf., dass gemäß einer Entscheidung des OGH ein Spitalsarzt in leitender Funktion binnen 30 Minuten im Spital sein müsse.
Ergänzend wurde mitgeteilt, dass der im Akt erliegende Dienstvertrag aus dem Jahr 2005 weiterhin in Geltung sei, der Bf. im Jahr 2008 zum ärztlichen Leiter bestellt worden sei, jedoch wurde über Befragen mitgeteilt, dass seit 2005 kein geänderter Dienstvertrag oder eine diesen ergänzende Vereinbarung abgeschlossen worden sei. Im Dienstvertrag ist die Mindestarbeitszeit von 40 Wochenstunden und die Ableistung von verlängerten Diensten (Nachtdiensten) vereinbart.
In den Jahren 2007 bis 2010 habe der Bf. in einer anderen Wohnung gewohnt, diesbezüglich seien keine Kosten geltend gemacht worden.
In der Ordination im Ort des Familienwohnsitzes mache der Bf. nur Gutachten für eine Versicherung, diese sei nach Wissen des steuerlichen Vertreters trotz Aufscheinens von Ordinationszeiten im Internet nicht für Patienten offen. Die Einnahmen aus selbständiger Arbeit in den Streitjahren setzen sich aus Gutachtertätigkeit und Vortragstätigkeit zusammen.
Die Vertreterin des Finanzamtes erklärte, dass es nicht vorstellbar sei, dass ausgeweitete Anwesenheitsverpflichtungen bestehen, ohne dass diese bei Bestellung des Bf. zum ärztlichen Direktor in einer Zusatzvereinbarung festgelegt worden seien.
Der steuerliche Vertreter erklärte, dass es 5-6 Fachärzte gebe und im Krankenhaus jederzeit ein Arzt für Allgemeinmedizin anwesend sei, der den Bereitschaftsdienst in Anspruch nehmen können solle.
Die Wohnung sei im Jahr 2015 weiterhin benutzt worden, es seien in der Steuerklärung für 2015 diesbezüglich jedoch seitens des Bf. keine Kosten geltend gemacht worden.
Der Bf. ersuchte im Streitjahr 2011 das Pendlerpauschale auf € 3.672,- zu erhöhen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Strittig ist im vorliegenden Fall ob die vom Bf. im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 und 2014 geltend gemachten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anmietung einer Wohnung in Höhe von € 6.983,84 (2011) und € 4.662,09 (2014) als Werbungskosten (doppelte Haushaltsführung) gem § 16 EStG anzuerkennen sind.
Das Bundesfinanzgericht geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Der Bf. ist Arzt (Internist) und war in den Streitjahren 2011 und 2014 aufgrund eines im Jahr 2005 abgeschlossenen Dienstvertrages als geschäftsführender ärztlicher Leiter eines Krankenhauses in x tätig.
Der Dienstvertrag aus dem Jahr 2005 regelt eine Mindestarbeitszeit des Bf. von 40 Wochenstunden und die Verpflichtung zur Ableistung von Nachdiensten.
Laut Angaben der steuerlichen Vertretung des Bf. existiere keine Ergänzungsvereinbarung zu diesem Dienstvertrag betreffend ergänzender Verpflichtung bzw. Rufbereitschaft in den Streitjahren.
Der Bf. hat in den Streitjahren seinen Familienwohnsitz in y. An diesem Ort ist seine Ehegattin beruflich tätig, leben seine Kinder und der Bf. betreibt an diesem Ort auch selbst eine Arztpraxis, aus welcher er Einkünfte aus selbständiger Arbeit erwirtschaftet.
Seiner Tätigkeit als leitender Arzt eines Krankenhauses, aus welcher er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt, geht er im vom Familienwohnsitzort 61,8km entfernten x. nach.
Im vorgelegten Dienstvertrag ist geregelt, dass das Vertragsverhältnis nicht dem Arbeitszeitgesetz (AZG) unterliegt. Der Bf. als Arbeitnehmer hat die Stellung eines leitenden Angestellten und unterliegt nicht dem AZG und ist kein Arbeitnehmer im Sinne des § 36 ArbVG.
Laut Vertrag sei er geschäftsführender Leiter, es bestehe tägliche Anwesenheitspflicht. Eine Abwesenheit muss nach Angaben des Bf. mit dem Vertreter abgesprochen werden.
Der Bf. hatte in den Jahren 2011 und 2014 eine 40m² große Wohnung in x (Mietvertag ab ) samt Garage gemietet und macht die Mietkosten samt Nebenkosten im Ausmaß von € 6.983,84 (2011) bzw. € 4.662,09 (2014) als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung gem. § 16 EStG als Werbungkosten geltend.
Laut Lohnzettel für das Jahr 2011 wurde dem Bf. dass Pendlerpauschale im Ausmaß von € 2016,- (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG) und für das Jahr 2014 im Ausmaß von € 3.672,- (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG ) gewährt.
Betreffend die Fahrten zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort gab der Bf. bekannt, dass er am Arbeitsplatz über keine Schlafstelle oder Wohnmöglichkeit verfüge, für Fahrten sein KFZ benutzt habe, da die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel 2,5 Stunden gedauert hätte. Die Distanz zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort betrage 61,8km.
Der Bf. gab bekannt, dass er zwischen 4-5 mal pro Woche hin und her fahre und 1-2 mal pro Woche in der Wohnung in x. übernachte, weil es dienstlich abends zu spät werde.
Die Entfernung zwischen Familienwohnsitz und Arbeitsort beträgt unstrittig über 60km.
Für das Jahr 2012 wurden mit endgültigem Einkommensteuerbescheid vom die vom Bf. beantragten Kosten für doppelte Haushaltsführung in H öhe von € 7.985,52 anerkannt.
Für das Jahr 2013 wurden mit vorläufigem Einkommensteuerbescheid vom € 8.120,27 an Kosten der doppelten Haushaltsführung anerkannt.
Rechtliche Grundlagen:
Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen stellen Werbungskosten dar, wenn sie in einem unmittelbaren ursächlichen wirtschaftlichen Zusammenhang zu den Einnahmen stehen.
Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften u.a. nicht abgezogen werden1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge. 2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Wenn ein Tätigkeitsort des Steuerpflichtigen so weit vom Familienwohnsitz entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und wenn weiters die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Tätigkeitsort nicht oder noch nicht zugemutet werden kann (vgl. ), so liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung vor.
Die Beibehaltung des Familienwohnsitzes in unüblicher Entfernung ist niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Aufwendungen in diesem Zusammenhang sind anzuerkennen, wenn eine Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann. Die Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes privat veranlasst ist.
Voraussetzungen für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung sind die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort und die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnort.
Die Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort des Bf. ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Tatsachen, dass die Ehegattin des Bf. in den Streitjahren 2011 und 2014 am Familienwohnsitzort mit Erzielung steuerlich relevanter Einkünfte berufstätig war, er selbst eine Ordination am Familienwohnort geführt hat und seine Kinder dort wohnhaft waren.
Betreffend die weitere Voraussetzung der Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vom Beschäftigungsort an den Familienwohnort war im gegenständlichen Fall zu prüfen ob aus anderen Gründen als der Entfernung, welche mit knapp über 60km auch bei verkehrsreicher Strecke keine Unzumutbarkeit hervorruft, eine durch sonstige Gründe gerechtfertigte Unzumutbarkeit in den Streitjahren 2011 und 2014 vorlag.
Der Bf. hat in seinem Vorbringen angegeben, dass aufgrund seines Dienstvertrages eine tägliche Anwesenheitspflicht als ärztlicher Leiter vorliegt, er hat aber ebenfalls angegeben, dass er eine Abwesenheit mit einem Vertreter absprechen muss und kann.
Dem Vorbringen des Bf., es stehe die Gesundheit von Menschen auf dem Spiel wenn aufgrund von möglichen verkehrsbedingten Verzögerungen auf seinem sehr verkehrsreichen Arbeitsweg nicht rechtzeitig von seinem Familienwohnsitz aus am Arbeitsort erscheint, muss entgegen getreten werden, da der Bf. selbst angegeben habe, dass er im Abwesenheitsfall vertreten werde und auch werden müsse.
Es ist richtig, dass für ihn als leitenden Arzt die Arbeitszeitregelungen für sonstige angestellte Ärzte nicht gelten. Die akute medizinische Betreuung der Patienten wird nach der allgemeinen Erfahrung den jeweils diensthabenden Ärzten obliegen, welche den leitenden Arzt bei Anwesenheit im Krankenhaus natürlich kontaktieren aber nach der allgemeinen Erfahrung nicht im Einzelfall herbeirufen. Eine jederzeitige Bereitschaft ist keineswegs üblich oder möglich, auch nicht bei Ärzten, welche im näheren Umkreis ihren Familienwohnsitz haben, als der Bf.
Abgesehen davon bedeutet Erreichbarkeit in Zeiten von Handynutzung nicht unbedingt die jederzeitige persönliche Anwesenheit des Arztes.
Für den Fall das Menschenleben akut gefährdet sind, muss im Krankenhaus der diensthabende Arzt einschreiten, ein Warten auf den in im Moment abwesenden Bf. ist nicht möglich. Eine Dauerbereitschaft des Bf. mit Verpflichtung sofort persönlich zu erscheinen wäre gesetzwidrig und unmöglich erfüllbar. Für den Fall der Abwesenheit des Bf. liegt eine Vertreterregelung vor. Die Tatsache, dass der Bf. bei Anwesenheit den "Hintergrunddienst" übernimmt, kann nicht bedeuten, dass er im Fall seiner sonstigen Abwesenheit sofort zum Arbeitsort fahren muss.
Im vorliegenden schriftlichen Dienstvertrag des Bf. aus dem Jahr 2005 , der nach Angaben in der mündlichen Verhandlung im gleichen Wortlaut auch nach der Bestellung des Bf. zum ärztlichen Leiter des Krankenhauses im Jahr 2008 weitergilt, ist kein Passus bezüglich einer jederzeitigen Erreichbarkeit bzw. Erscheinen binnen einer bestimmten Zeit angeführt.
Wenn eine solche vorliegen sollte, könnte und dürfte der Bf. aber auch nicht - wie von ihm selbst angeführt - 4-5 mal pro Woche an den Familienwohnsitz zurückkehren.
Die vom Bf. angeführte Entscheidung des OGH 90bA74/07h vom ist einerseits zu einem Paragrafen des NÖ Spitalsärztegesetzes ergangen, welches im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, andererseits wurde hier eine Entscheidung hinsichtlich der Abgrenzung zwischen Rufbereitschaft und Arbeitszeit getroffen.
Da jedoch im vorliegenden Fall der Bf. nicht dargetan hat, dass er aufgrund seines Dienstvertrages eine Verpflichtung zur Rufbereitschaft unterliegt, geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass eine planmäßige Teilnahme am Bereitschaftsdienst im Krankenhaus nicht zum Berufsbild des leitenden Arztes gehört, sondern diese Leistungen vom sonstigen Personal des Krankenhauses erbracht werden.
Der Bf. hat selbst angegeben, dass er 4-5 mal pro Woche hin und hergefahren sei und nur 1-2 mal pro Woche die Wohnung in Wien zwecks Übernachtung benutzt habe, wenn es spät geworden sei. Überwiegend ist er also nach eigenen Angaben zwischen Arbeitsort und Familienwohnsitz hin und her gefahren.
Die Tatsache, dass der Bf. die Wohnung, deren Kosten er als Werbungkosten beantragt extra angemietet hat liegt nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in seiner persönlichen Sphäre und ist nicht durch seine nichtselbständige Tätigkeit bedingt. Der Bf. benutzt die gemietete Wohnung in x. 1-2- mal pro Woche, um nicht spätabends zum Familienwohnort fahren zu müssen.
Jeder Arzt oder sonstige Arbeitnehmer, muss regelmäßig - fallweise auch spätabends - nach langer Dienstzeit zum Familienwohnsitz zurückkehren und erhält das Pendlerpauschale über 60 km.
Die Verwaltungspraxis und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehen bezüglich einer unüblich weiten Entfernung des Tätigkeitkeitsortes vom Familienwohnsitz von einer Entfernung von mehr als 120km bzw mehr als 80km aus (, UFS RV/0078-I/04).
Im vorliegenden Fall ist die Entfernung mit ca 62km weit unter diesem Wert. Wenn der Bf. nun vorbringt, dass in seinem Fall nicht die üblichen Regelungen für Arbeitnehmer anzuwenden seien, so ist ihm entgegen zu halten, dass er als leitender Arzt mit Dienstvertrag für den die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht gelten keine regelmäßig einzuhaltende Dienstzeit hat, sondern laut Dienstvertrag seinen Pflichten nachkommen muss. Dass dies bedingt, dass an manchen Tagen seine Anwesenheit im Krankenhaus länger nötig ist, bedeutet jedoch nicht, dass die Rückkehr an den 62 km entfernten Familienwohnsitz nicht zumutbar ist. Zu den von ihm erwähnten Zeiten (am Abend) ist auch die von ihm zu fahrende Strecke üblicherweise in kürzerer Zeit zu bewältigen, als zu den früher liegenden Stoßzeiten.
Eine sich aus dem Dienstvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung mit dem Dienstgeber resultierende Verpflichtung zu einer Rufbereitschaft insofern, als er tatsächlich binnen 30 Minuten am Dienstort auf jederzeitigen Abruf erscheinen muss, konnte der Bf. nicht dartun.
In Würdigung der Verhältnisse des konkreten Falles des Bf. erscheint eine tägliche Rückkehr an den Familienwohnort insgesamt betrachtet als zumutbar - es liegen keine sonstigen Gründe für die Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr vor - und ist die Anmietung der Wohnung und der in diesem Zusammenhang anfallenden und geltend gemachten Aufwendungen ( Miete, Garage und Nebenkosten) der privaten Sphäre des Bf. zuzurechnen und sind die Kosten gemäß § 20 EStG nicht als Werbungskosten anzuerkennen.
Der Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid für 2011 wird insofern Folge gegeben, als das Pendlerpauschale statt mit € 2.016 (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG 1988) mit € 3.672,- (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit d EStG 1988) gewährt wird und der Einkommensteuerbescheid für 2011 vom insofern abgeändert wird. Die Berechnung ergibt sich aus beiliegendem Berechnungsblatt.
Die Beschwerde gegen den mit datierten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 wird abgewiesen und dieser gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig erklärt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die hier zu beurteilende Frage der Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr zum Familienwohnsitz stellt eine Sachverhaltsfrage dar, weshalb mangels zu beurteilender Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | VwGH, 91/14/0227 UFS, RV/0078-I/04 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7102672.2013 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at